Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - 5 StR 138/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten wegen leichtfertigen Subventionsbetruges in zwei Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen, gegen den Angeklagten K. eine solche von 75 Tagessätzen verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I.
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- Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der d. GmbH sowie der F. GmbH. Beide Gesellschaften waren im Bereich Drucktechnik tätig. Durch das Elbe-Hochwasser im Jahre 2002 sind bei beiden Unternehmen , die in Langenstriegis und in Dresden ansässig sind, Schäden entstanden. Hierfür beantragten die Angeklagten Zuwendungen aus dem Sonderprogramm „Hochwasser“, die ihnen für beide Unternehmen auch gewährt wurden. In dem Subventionsverfahren bezüglich der F. gaben die Angeklagten an, dass die Rollenoffsetdruckmaschine WEB 52, die tatsächlich im Eigentum der d. stand, der F. gehöre. Weiterhin teilten sie in Bezug auf die d. der Subventionsbehörde nicht mit, dass sie einen Gabelstapler nicht (wie ursprünglich in ihrem Auftrag vorgesehen) ersetzt, sondern repariert hatten, wodurch sich die angesetzten Kosten von ursprünglich 30.000 € auf 9.000 € verringerten. Eine diesbezügliche Mitteilung erfolgte allerdings im Subventionsverfahren bezüglich der F. .
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- Das Landgericht hat beide Handlungen jeweils als leichtfertigen Subventionsbetrug gewertet. Die Eigentümerstellung sei ebenso eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB wie die spätere Reparatur des Gabelstaplers, die nicht im Subventionsverfahren bezüglich der d. nachträglich gemeldet worden sei.
II.
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- Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- 1. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der objektive Tatbestand des § 264 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Subventionsempfänger die subventionserheblichen Tatsachen dem Subventionsgeber zwar mitteilt, jedoch unter Bezugnahme auf ein anderes Subventionsverfahren. Dies ist jedenfalls in den Fällen zweifelhaft, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Subventionsgeber die Mitteilung ohne weiteres zuzuordnen vermag.
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- Gleichfalls keiner Entscheidung bedarf es hier, ob bei der gegebenen Sachlage die Eigentumsverhältnisse an der Rollenoffsetdruckmaschine WEB 52 subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB waren, zumal – zumindest soweit es sich aus den Feststellungen ergibt – beide Gesell- schaften über dieselbe Gesellschafterstruktur verfügten und der Gegenstand auch von der F. genutzt wurde. Angesichts dessen kann für die Subventionserheblichkeit von Bedeutung sein, ob die falsche Zuordnung möglicherweise in einem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Gesellschaften stehen könnte. Dies wäre der Fall, falls ein erkennbares Interesse an der hierdurch im Ergebnis bewirkten Vermögensverschiebung vorliegen könnte.
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- 2. Das Landgericht hat jedenfalls die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 4 StGB nicht ausreichend dargetan. Leichtfertigkeit ist enger als die bloße Fahrlässigkeit und von der Rechtsprechung bislang als vorsatznahe Schuldform verstanden worden, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt (BGHSt 43, 158, 167 m.w.N.). Worin hier das Landgericht dieses erhöhte Maß an Fahrlässigkeit sieht, wird aus den Urteilsgründen nicht deutlich und versteht sich auch im Blick auf den vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht von selbst.
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- Ein erhöhtes Maß der Fahrlässigkeit ist den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Dies gilt im besonderen Maße im Hinblick auf den Angeklagten K. . Dieser war nach den Urteilsgründen für die Außenbeziehungen , insbesondere für die Kundenbeziehungen zuständig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war er als der nach der internen Aufgabenverteilung jedenfalls nicht primär Zuständige nicht verpflichtet, die Anträge seines Mitgeschäftsführers und Mitgesellschafters, des Angeklagten W. , inhaltlich zu überprüfen. Er konnte grundsätzlich auf dessen Handeln vertrauen. Dies gilt jedenfalls solange, als sich für den ressortmäßig nicht zuständigen Organwalter keine Anhaltspunkte für Zweifel oder Unstimmigkeiten ergeben (vgl. BGHSt 46, 30, 35; Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. S. 205 ff.). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist gleichfalls nicht erkennbar.
III.
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- Dieser Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Von einer Aufrechterhaltung von Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sieht der Senat ab, weil insoweit Wechselbeziehungen zur inneren Tatseite denkbar sind. Da nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung der Angeklagten rechtfertigen könnten, hat der Senat nicht selbst auf einen Freispruch der Angeklagten durcherkannt. Es bietet sich jedoch im vorliegenden Fall an, nach §§ 153, 153a StPO zu verfahren.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
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zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.