Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00

bei uns veröffentlicht am04.04.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 ARs 20/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 4. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 – 4 StR 284/99 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger und Basdorf, die Richterin
Dr. Gerhardt und den Richter Dr. Raum beschlossen:
Der beabsichtigten Entscheidung wird nicht entgegengetreten.

G r ü n d e Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, „der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen“, stimmt der 5. Strafsenat dem genannten Rechtssatz zu. Der 5. Strafsenat teilt die im Anfragebeschluß genannten wesentlichen Gründe und hält an eigener entgegenstehender Rechtsprechung nicht fest.
Soweit der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, „der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begehen“, hat der 5. Strafsenat bereits in seinem Antwortbeschluß vom 8. Februar 2000 – 5 ARs 3/00 – auf den Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 339/99 – zustimmend Stellung genommen.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00.

1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2000 - 5 ARs 3/00

bei uns veröffentlicht am 08.02.2000

5 ARs 3/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger, Basd
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2000 - 5 StR 167/00

bei uns veröffentlicht am 06.06.2000

5 StR 167/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen: Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2000 - 4 StR 255/00

bei uns veröffentlicht am 25.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 255/00 vom 25. Juli 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2000 gem

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2000 - 4 StR 361/00

bei uns veröffentlicht am 05.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 361/00 vom 5. Oktober 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2000 gemä

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2000 - 5 StR 336/00

bei uns veröffentlicht am 10.10.2000

5 StR 336/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlossen: 1.

Referenzen

5 ARs 3/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger, Basdorf, Nack und die
Richterin Dr. Gerhardt beschlossen:
Der Senat stimmt dem vom 3. Strafsenat im Tenor des Anfragebeschlusses vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 339/99 – genannten Rechtssatz zu.
Der Senat teilt die Ansicht des 3. Strafsenates zur Auslegung der Vorschriften des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Entgegenstehende Entscheidungen betreffend die genannten Vorschriften hat der Senat – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Er hat vielmehr – bei einer Entscheidung zum Bandenraub auf der Grundlage der Vorschriften des Strafgesetzbuchs vor dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts – ausdrücklich dahingestellt sein lassen, „ob – uneingeschränkt – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach ein bandenmäßig begangener Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Voraussetzung hat, daß der Täter an der Tat unmittelbar mitgewirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat“ (BGH, Beschluß vom 19. März 1997 – 5 StR 18/97 – ). Ferner hat der Senat bei der Auslegung der parallel gestalteten Vorschrift des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach der Täter als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes die Tat ausgeführt haben muß, im Interesse einer Harmonisierung der bisherigen Auslegung der Vorschriften zum Bandendiebstahl und Bandenraub die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die genannte Vorschrift der Abgabenordnung übertragen, dabei jedoch an seine Bedenken aus der zuletzt genannten Entscheidung erinnert (BGHR AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 – Schmuggel, bandenmäßiger 1). Der Senat würde diese Rechtspre- chung im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Fälle aufgeben, in denen das Strafrecht die Täterschaft eines Bandenmitglieds unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds voraussetzt.
Zudem merkt der Senat dreierlei an: In erster Linie erscheint eine einheitliche Auslegung aller Bandenvorschriften des Strafrechts einschließlich des Nebenstrafrechts erstrebenswert.
Über die Intentionen des Anfragebeschlusses hinausgehend, neigt der Senat zu der Ansicht, daß diejenigen Bandenvorschriften, die die Mitwirkung eines (so jeweils das Gesetz) anderen Bandenmitglieds zum Tatbestandsmerkmal haben (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG; § 22a Abs. 2 KWKG; § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO), nicht voraussetzen, daß die Tat von mindestens zwei (so die bisherige Rechtsprechung) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken am sogenannten Tatort begangen worden ist. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ dürfte sich darin erschöpfen, diejenigen Fälle auszuscheiden, in denen ein Bandenmitglied allein oder einzig unter Mitwirkung von Bandenfremden handelt. Andernfalls müßte im Interesse effektiver Bekämpfung moderner Kriminalitätsstrukturen eine andere Auslegung des Mitwirkungsbegriffs gefunden werden als von der bisherigen Rechtsprechung.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die bisherige Rechtsprechung zu dem vorliegenden Problem einen besonders engen Begriff des Tatortes ver- wendet, der dem Strafrecht sonst fremd ist, insbesondere von der gesetzlichen Definition des Tatortes in § 9 StGB abweicht.
Harms Häger Basdorf Nack Gerhardt