Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2000 - 5 ARs 3/00

bei uns veröffentlicht am08.02.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 ARs 3/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger, Basdorf, Nack und die
Richterin Dr. Gerhardt beschlossen:
Der Senat stimmt dem vom 3. Strafsenat im Tenor des Anfragebeschlusses vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 339/99 – genannten Rechtssatz zu.
Der Senat teilt die Ansicht des 3. Strafsenates zur Auslegung der Vorschriften des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Entgegenstehende Entscheidungen betreffend die genannten Vorschriften hat der Senat – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Er hat vielmehr – bei einer Entscheidung zum Bandenraub auf der Grundlage der Vorschriften des Strafgesetzbuchs vor dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts – ausdrücklich dahingestellt sein lassen, „ob – uneingeschränkt – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach ein bandenmäßig begangener Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Voraussetzung hat, daß der Täter an der Tat unmittelbar mitgewirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat“ (BGH, Beschluß vom 19. März 1997 – 5 StR 18/97 – ). Ferner hat der Senat bei der Auslegung der parallel gestalteten Vorschrift des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach der Täter als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes die Tat ausgeführt haben muß, im Interesse einer Harmonisierung der bisherigen Auslegung der Vorschriften zum Bandendiebstahl und Bandenraub die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die genannte Vorschrift der Abgabenordnung übertragen, dabei jedoch an seine Bedenken aus der zuletzt genannten Entscheidung erinnert (BGHR AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 – Schmuggel, bandenmäßiger 1). Der Senat würde diese Rechtspre- chung im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Fälle aufgeben, in denen das Strafrecht die Täterschaft eines Bandenmitglieds unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds voraussetzt.
Zudem merkt der Senat dreierlei an: In erster Linie erscheint eine einheitliche Auslegung aller Bandenvorschriften des Strafrechts einschließlich des Nebenstrafrechts erstrebenswert.
Über die Intentionen des Anfragebeschlusses hinausgehend, neigt der Senat zu der Ansicht, daß diejenigen Bandenvorschriften, die die Mitwirkung eines (so jeweils das Gesetz) anderen Bandenmitglieds zum Tatbestandsmerkmal haben (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG; § 22a Abs. 2 KWKG; § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO), nicht voraussetzen, daß die Tat von mindestens zwei (so die bisherige Rechtsprechung) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken am sogenannten Tatort begangen worden ist. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ dürfte sich darin erschöpfen, diejenigen Fälle auszuscheiden, in denen ein Bandenmitglied allein oder einzig unter Mitwirkung von Bandenfremden handelt. Andernfalls müßte im Interesse effektiver Bekämpfung moderner Kriminalitätsstrukturen eine andere Auslegung des Mitwirkungsbegriffs gefunden werden als von der bisherigen Rechtsprechung.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die bisherige Rechtsprechung zu dem vorliegenden Problem einen besonders engen Begriff des Tatortes ver- wendet, der dem Strafrecht sonst fremd ist, insbesondere von der gesetzlichen Definition des Tatortes in § 9 StGB abweicht.
Harms Häger Basdorf Nack Gerhardt

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Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel


(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2000 - 1 StR 568/99

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________ StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1 Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei. BGH, Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart BUN

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 284/99 vom 14. März 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG zugleich: Antwort auf die Anfrage des 3. Strafsenats des Bundesgerichthofs vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2000 - 5 ARs 20/00

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5 ARs 20/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. April 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 – 4 StR 284/99 – Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4

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(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
2.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
2.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.