Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 4 StR 585/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 16. Juni 2013 (richtig: 2016) (Aktenzeichen 1 Ds 242 Js 631/15-333/15) gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Verurteilung (richtig: der Strafe aus dem Urteil) des Amtsgerichts Warstein vom 04. Februar 2016 (Aktenzeichen 1 Ds 242 Js 631/15-333/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren fünf Monaten“ verurteilt. Die aufdie Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
- 3
- 2. Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Schuldspruch und in den Einzelstrafaussprüchen ergeben.
- 4
- 3. Der Gesamtstrafenausspruch hält indes sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- Die Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe für die zweite Tat (Tatzeit: 23. Februar 2016) durfte nicht gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden, weil diese Tat nach der zäsurbildenden Verurteilung durch das Amtsgericht Heidelberg vom 2. Februar 2016 begangen worden war. Der Umstand, dass das Landgericht von einer Erledigung der hierdurch verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen ausging, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 269 f., und vom 26. Juni 2013 – 3 StR 161/13, BGHR StPO § 460 Anwendung 1).
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- Das Landgericht wird daher eine nachträgliche Gesamtstrafe aus der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die erste Tat vom 19. Januar 2016 sowie den beiden rechtskräftigen Geldstrafen vom 2. und 4. Februar 2016 (letztere zu 100 Tagessätzen) zu bilden haben. Für die Frage der Erledigung an sich gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist der Vollstreckungsstand im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 437/15, NStZ-RR 2016, 75 mwN). Die Einzelstrafe wegen der zweiten Tat bleibt unabhängig davon bestehen.
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- Das Landgericht wird bei der Gesamtstrafenbildung auch das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275). Danach darf die Summe aus der neu zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe und der verbleibenden Einzelstrafe wegen der zweiten Tat nicht höher als zwei Jahre und fünf Monate sein. Um diesen Rahmen einzuhalten, ist das Landge- richt ausnahmsweise nicht an das Gebot der „Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe“ in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1955 – 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203, 205; MüKo-StPO/Quentin, § 331 Rn. 40 mwN).
Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.