Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 4 StR 463/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. März 2014 wird verworfen. Jedoch werden in den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten festgesetzt und der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in diesen Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig ist.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 23 Fällen, gewerbsmäßigen Bandendiebstahls inzwei Fällen, Betruges in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Heh- lerei und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es „wegen tateinheitlich begangenen siebenfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges, gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sieben weiteren Fällen und gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in zwei Fällen“ eine Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Diese führen zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und beim Angeklagten A. zur Nachholung zweier Einzelstrafen. Im Übrigen haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.
- 2
- 1. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten P. hin hat keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3
- Dies gilt auch, soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten ersichtlich davon ausgeht, der Schaden sei – abzüglich der in wenigen Fällen in geringer Höhe geleisteten Zahlungen – jeweils in Höhe des Wertes der erlangten Gegenstände eingetreten. Denn bei einem Eingehungsbetrug ergibt sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der erlangten Sache und dem Wert der Gegenleistung, die hier schon auf Grund fehlender Leistungswilligkeit als wirtschaftlich wertlos anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 2 StR 59/13; zum Schaden bei betrügerischen Miet- oder Leasingverträgen ferner: BGH, Beschlüsse vom 27. September 2007 – 5 StR 414/07,wistra 2007, 457; vom 18. Oktober 2011 – 4 StR 346/11, NStZ 2012, 276).
- 4
- Soweit die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung angelastet hat, er habe „bei Begehung der Taten unter laufender Bewährung“ gestanden (UA S. 88),trifft dies zwar nur teilweise zu, da die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27. Oktober 2008 nur bis zum 2. Dezember 2012 zur Bewährung ausgesetzt war. Der Senat schließt jedoch aus, dass hierauf die verhängten Einzelstrafen bei den kurz danach begangenen weiteren Taten beruhen, zumal die Angeklagten sich mit dem Mitangeklagten W. bereits zuvor zu einer Bande sowohl im Sinn des § 263 Abs. 5 als auch des § 244a Abs. 1 StGB zusammengeschlossen hatten. Ferner begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer die in einigen Fällen erfolgten Sicherstellungen und Rückführungen der betrügerisch erlangten Gegenstände nicht ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt hat. Denn dies beruht ersichtlich darauf, dass die Sicherstellungen erhebliche Zeit später bzw. erst auf deren Transport nach oder in Litauen, Bulgarien, der Türkei oder im Irak erfolgten, die Rückführungen einen erheblichen Aufwand erforderten und teilweise (aus dem Irak) noch nicht bewirkt werden konnten. Angesichts dieser Besonderheiten musste die Strafkammer den Sicherstellungen und Rückführungen keine erhebliche strafmindernde Bedeutung beimessen.
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- Der Senat hat jedoch in den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe den Schuldspruch entsprechend der Regelung in § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO von „gewerbsmäßigem“ in „schweren Bandendiebstahl“ geändert.
- 6
- 2. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Rechtsmittels des Angeklagten A. ; seine Revision hat daher ebenfalls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- In den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe ändert der Senat daher auch bei diesem Angeklagten den Schuldspruch ab. Ferner setzt er in diesen Fällen die vom Landgericht versehentlich nicht festgesetzten Einzelstrafen auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den von diesem in der Antragsschrift vom 19. Dezember 2014 dargelegten Gründen auf das gesetzliche Mindestmaß von hier jeweils drei Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 StR 6/14 mwN, NStZ-RR 2014, 186).
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- Ergänzend zu den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 19. Dezember 2014 weist der Senat auf Folgendes hin:
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- Soweit der Angeklagte A. in den Fällen 10, 11, 13, 23, 29, 32 und 33 lediglich wegen eines tateinheitlich begangenen, siebenfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges verurteilt worden ist, beschwert ihn dies nicht. Denn unabhängig davon, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld dieser Taten Beiträge erbracht hat, die die Annahme von Mittäterschaft rechtsfehlerfrei belegen, war der Angeklagte A. nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen in den Fällen 10 und 11 auch an der konkreten Tatplanung und am Absatz der betrügerisch erlangten Gegenstände beteiligt, im Fall 23 war er in die konkrete Tatplanung und im Fall 32 war er in den Weiterverkauf eingebunden; im Fall 33 wusste er zumindest von dem (geplanten) Leasinggeschäft. Es gereicht ihm daher nicht zum Nachteil, dass die Strafkammer in diesen Fällen nur von einer tateinheitlichen Begehung ausgegangen ist.
- 10
- Auf die Höhe der durch die Taten verursachten Schäden hat die Straf- kammer bei der Strafzumessung ausdrücklich abgestellt und hat bei der „Staffe- lung“ der Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten undzwei Jahren ersichtlich auch die jeweilige Schadenshöhe berücksichtigt.
Franke Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.