Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2011 - 4 StR 346/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahin abgeÀndert, dass der Angeklagte insoweit des Betruges in 16 tateinheitlichen FÀllen schuldig ist,
b) aufgehoben in den AussprĂŒchen ĂŒber die Einzelstrafen; 2. hinsichtlich des Angeklagten M. und des frĂŒheren Mitangeklagten H. mit den Feststellungen aufgehoben in den AussprĂŒchen ĂŒber
a) die Einzelstrafen in den FĂ€llen III.2.8 â 12 der UrteilsgrĂŒnde,
b) die Gesamtstrafen. II. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
GrĂŒnde:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betruges in 28 FĂ€llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der nicht revidierende Mitangeklagte H. ist des Betruges in 58 FĂ€llen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fĂŒnf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestĂŒtzte Revision des Angeklagten M. hat, teilweise auch hinsichtlich des frĂŒheren Mitangeklagten H. , in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ăbrigen ist das Rechtsmittel unbegrĂŒndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Das Landgericht hat in den FĂ€llen III.2.6, III.2.13 â 20, III.2.22 â 28 der UrteilsgrĂŒnde das KonkurrenzverhĂ€ltnis der dem Angeklagten M. rechtsfehlerfrei als MittĂ€ter zugerechneten betrĂŒgerischen Einzelakte unzutreffend beurteilt. Insofern liegt statt Tatmehrheit Tateinheit vor.
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- a) Sind, wie hier, an einer Deliktsserie mehrere Personen als MittĂ€ter, mittelbare TĂ€ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fĂŒr jeden der Beteiligten gesondert zu prĂŒfen und zu entscheiden. MaĂgeblich ist dabei, ob er hinsichtlich der einzelnen Taten der Serie jeweils einen individuellen, (nur) diese fördernden Tatbeitrag geleistet hat. In solchen FĂ€llen sind ihm diese Taten als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen; die (zusĂ€tzliche) organisatorische Einbindung des TĂ€ters in das betrĂŒgerische GeschĂ€ftsunternehmen vermag dann diese Einzeltaten der Deliktsserie rechtlich nicht zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es jedoch an einer solchen individuellen Tatförderung, er- bringt der TĂ€ter aber im Vorfeld oder wĂ€hrend des Laufs der Deliktsserie TatbeitrĂ€ge , durch die alle oder je mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknĂŒpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die MittĂ€ter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 â 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841; Beschluss vom 7. Dezember 2010 â 3 StR 434/10 jeweils mwN).
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- b) Hieran gemessen belegen die Feststellungen lediglich in den FĂ€llen III.2.1 â 5, III.2.7 â 12 und III.2.21 jeweils einen individuellen, nur diese Taten fördernden Beitrag des Angeklagten. In den ĂŒbrigen 16 FĂ€llen (Taten III.2.6, III.2.13 â 20 und III.2.22 - 28) erschöpfen sich die rechtsfehlerfrei festgestellten TatbeitrĂ€ge des Angeklagten auf seine Mitwirkung bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung des GeschĂ€ftsbetriebes der Fa. U. GmbH. Daher sind diese FĂ€lle zu einer Betrugstat in 16 rechtlich zusammentreffenden FĂ€llen zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 â 3 StR 373/09).
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- c) Der Senat schlieĂt â insbesondere im Hinblick auf die AusfĂŒhrungen in der BeweiswĂŒrdigung des angefochtenen Urteils zur Aufgabenverteilung innerhalb der Fa. U. GmbH (UA S. 39) â aus, dass hierzu in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können. Er Ă€ndert deshalb den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf einer teilweise tateinheitlichen Begehung nicht wirksamer als geschehen hĂ€tte verteidigen können.
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- Die Ănderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der fĂŒr diese FĂ€lle verhĂ€ngten Einzelstrafen nach sich. Der neue Tatrichter wird daher fĂŒr die FĂ€lle III.2.6, III.2.13 â 20 und III.2.22 â 28 unter Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Einzelstrafe festzusetzen haben (zu § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO: vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 â 1StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). Einer Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. ErgĂ€nzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffenen Feststellungen nicht widersprechen.
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- 2. In den FĂ€llen III.2.8 â 12 der UrteilsgrĂŒnde, in denen das Landgericht den Angeklagten M. und den Mitangeklagten H. wegen Betruges in fĂŒnf FĂ€llen verurteilt hat, können die StrafaussprĂŒche ebenfalls nicht bestehen bleiben.
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- a) Nach den von der Strafkammer hierzu getroffenen Feststellungen schloss die u.a. aus dem Angeklagten M. und dem Mitangeklagten H. bestehende TĂ€tergruppe im Zeitraum vom 19. November 2009 bis zum 14. Januar 2010 im Namen der Fa. U. GmbH mit verschiedenen Leasinggesellschaften fĂŒnf LeasingvertrĂ€ge ĂŒber Pkws mit Laufzeiten zwischen 36 und 60 Monaten ab, wobei sie von Anfang an beabsichtigte, allenfalls in geringem Umfang ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, jedoch die Pkws solange wie möglich zu nutzen und sie âirgendwann spĂ€ter an die jeweiligen Leasinggeber zurĂŒckgelangen zu lassenâ (UA S. 30). Entsprechend ging sie vor.
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- b) Bei dieser Sachlage nimmt das Landgericht zutreffend jeweils einen vollendeten Betrug gegenĂŒber den Leasinggesellschaften an, da aufgrund der getroffenen Feststellungen auĂer Frage steht, dass diesen jeweils ein Betrugs- schaden entstanden ist. Jedoch lĂ€sst sich den UrteilsgrĂŒnden nicht entnehmen, wie die Strafkammer die Höhe der von ihr bei den Leasinggesellschaften festgestellten SchĂ€den ermittelt hat. Zwar sind âWerteâ der Pkws sowie â bei erfolgter RĂŒckerlangung â die dann von den Leasinggesellschaften erzielten Verkaufserlöse , die Höhe der Leasingraten sowie etwaige von der TĂ€tergruppe erbrachte Zahlungen angegeben. Hieraus lassen sich jedoch die als Schaden festgestellten EinzelbetrĂ€ge nicht errechnen.
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- c) Der Mangel fĂŒhrt â auch bezĂŒglich des frĂŒheren MitangeklagtenH. (§ 357 Satz 1 StPO) â zur Aufhebung der EinzelstrafaussprĂŒche in jedem der fĂŒnf BetrugsfĂ€lle, da das Landgericht bei deren Bemessung die Höhe der durch die Taten verursachten SchĂ€den straferschwerend berĂŒcksichtigt hat. Dies hat bei beiden Angeklagten â beim Angeklagten M. auch aufgrund der Ănderung des KonkurrenzverhĂ€ltnisses (oben 1.) â die Aufhebung der AussprĂŒche ĂŒber die Gesamtstrafen zur Folge.
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- d) FĂŒr die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich der vom Angeklagten fĂŒr sich oder Dritte erstrebte Vermögensvorteil â da die Pkws an die Leasinggeber âzurĂŒckgelangenâ sollten â auf die von seinem Vorsatz erfasste Nutzung beschrĂ€nkt, dass ein etwaiger höherer Schaden des Leasinggebers dem Angeklagten aber strafschĂ€rfend angelastet werden kann, soweit es sich dabei um vorhersehbare verschuldete Auswirkungen der Tat gehandelt hat. Auf den bei einem von Anfang an beabsichtigten Verschieben oder Weiterverkauf der Fahrzeuge maĂgeblichen Wert der Pkws bei Ăbergabe (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2006 â 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 21; Beschluss vom 27. September 2007 â 5 StR 414/07, wistra 2007, 457) darf dagegen â wegen der geplanten âRĂŒckerlangungâ des Leasinggegenstandes â nicht abgestellt werden; auch der Wert der Pkws im Zeitpunkt der jedenfalls in den FĂ€llen 8 und 12 in Betracht kommenden Unterschlagungen (in diesen FĂ€llen sinddie Fahrzeuge nicht an die Leasinggeber zurĂŒckgelangt) ist nicht maĂgeblich, zumal es sich hierbei sowohl materiell als auch prozessual um eine weitere (verfolgbare ) Tat handelt.
Mutzbauer Bender
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hÀtten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhÀngen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und MaĂnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulĂ€sst.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsĂ€chliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Ăbereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe fĂŒr angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhÀngte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der MaĂgabe geschehen, dass eine nachtrĂ€gliche gerichtliche Entscheidung ĂŒber die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die AbsĂ€tze 1 und 1a bleiben im Ăbrigen unberĂŒhrt.
(2) In anderen FĂ€llen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurĂŒckzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurĂŒckzuverweisen.
(3) Die ZurĂŒckverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen ZustĂ€ndigkeit gehört.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefĂŒhrten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daĂ er zuvor auf die VerĂ€nderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene UmstĂ€nde ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer MaĂnahme oder die VerhĂ€ngung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorlÀufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine verĂ€nderte Sachlage zur genĂŒgenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genĂŒgend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene UmstĂ€nde, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefĂŒhrten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der verĂ€nderten Sachlage zur genĂŒgenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geÀndert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhÀngen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hÀtten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
