Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2000 - 4 StR 284/99

bei uns veröffentlicht am14.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 284/99
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG
zugleich: Antwort auf die Anfrage des 3. Strafsenats des Bundesgerichthofs
vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Der Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß mindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begehen.
Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe:


I.


Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen wenden sich beide Angeklagte mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen; der Angeklagte J. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die beiden Angeklagten im Mai 1998 überein, mehrere Wochen lang aus Auto-Verkaufshäusern hochwertige Gebrauchtfahrzeuge im Wege arbeitsteiligen Zusammenwirkens zu entwenden. In Ausführung des gemeinsamen Vorhabens suchten sie von Anfang Juni an bis zu ihrer Festnahme am 30. Juli 1998 mehrere Autohäuser auf, nahmen im Freien abgestellte Fahrzeuge in Augenschein und täuschten Kaufinteresse vor. Entsprechend dem Tatplan lenkte einer der Angeklagten die Aufmerksamkeit des Verkaufspersonals ab, während der andere die Situation nutzte, um unbemerkt einen der Originalschlüssel des besichtigten Fahrzeugs gegen einen mitgeführten, ähnlich aussehenden Schlüssel derselben Automarke auszutauschen. Am jeweils darauffolgenden Wochenende wurden die mit einer elektronischen Wegfahrsperre versehenen Fahrzeuge unter Verwendung der ausgetauschten Originalschlüssel entwendet. Die Strafkammer konnte nicht klären, ob die Angeklagten oder ein oder mehrere unbekannte Mittäter die Fahrzeuge stahlen und ”möglicherweise nach Osteuropa” wegschafften.

II.


1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255,
257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99). Die beiden Angeklagten wären danach als ”Bande” anzusehen. Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung jedoch, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97). Dies könnte hier hinsichtlich der Fahrzeug-Diebstähle fraglich sein, weil nach den Feststellungen lediglich der Diebstahl der Autoschlüssel, nicht aber zweifelsfrei auch der der Fahrzeuge ”unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” erfolgte.
2. Dem Senat erscheint die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Auslegung des Tatbestandsmerkmals ”Bande” (die Verbindung von zwei Personen reicht aus) in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB244 a Abs. 1 StGB) zu weit. Er möchte bereits aus diesem Grunde die Verurteilung wegen (schweren) Bandendiebstahls aufheben. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals ”unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” (örtliches und zeitliches Zusammenwirken der Bandenmitglieder beim Diebstahl sei erforderlich) hält der Senat dagegen für zu eng. Er knüpft an die Anfrage des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - an, der beabsichtigt zu entscheiden, daß das Mitglied einer Bande auch dann Täter eines Bandendiebstahls ist, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitwirkt.
Der Senat stimmt dieser Rechtsauffassung zu. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Abgrenzungsschwierigkeiten erscheint jedoch die
vom Senat beabsichtigte weitere Ä nderung bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen bei Bandendelikten erforderlich.
3. Mit der neuen (weiten) Auslegung des Begriffs ”Mitwirkung” durch den 3. Strafsenat erhält der Begriff eine weiter gehende Bedeutung als bisher. Denn es wird die Auffassung aufgegeben, daß die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebes - und damit der Grund für die erhöhte Strafdrohung - (auch) auf seiner Anwesenheit am Tatort beruht. Nunmehr besteht der Grund für die Qualifikation - jedenfalls für am Tatort nicht Anwesende - darin, daß das Bandenmitglied im Hinblick auf den Diebstahl in die bandenmäßige Organisation täterschaftlich ”eingebunden” ist. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals ”unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” erschöpft sich jetzt darin, diejenigen Fälle auszuscheiden, bei denen ein Bandenmitglied in eigener Regie ohne Unterstützung durch die Bande die Tat begeht. Diese Auslegung wird dem Interesse der effektiven Bekämpfung moderner Kriminalitätsstrukturen gerecht und vermeidet Wertungswidersprüche; denn die ”klassische” Bande ist - wie der 3. Strafsenat in seiner Anfrage zutreffend ausgeführt hat - neuen kriminellen Erscheinungsformen gewichen.
4. Allerdings überzeugt nicht, daß nach Auffassung des 3. Strafsenats der Bandendiebstahl (am Diebstahls-Tatort) weiterhin von mindestens zwei (weiteren) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen werden muß.

a) Eine Vielzahl der Bandendelikte - § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 244 a Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, § 52 a Abs. 2 WaffG, § 19 Abs. 2 Nr. 1, § 22 a Abs. 2 KWKG - sieht zwar vor, daß ein Ban-
denmitglied die Tat ”unter Mitwirkung” eines anderen Bandenmitglieds begehen muß. Die gesetzlichen Regelungen sind aber nicht einheitlich; denn etwa das Bandendelikt des § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 260 a Abs. 1 StGB sowie des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 a Abs. 1 BtMG enthält dieses Erfordernis nicht (vgl. auch die §§ 146 Abs. 2, 152 a Abs. 2, 184 Abs. 4, 236 Abs. 4 Nr. 1, 253 Abs. 4, 261 Abs. 4, 263 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 267 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 275 Abs. 2, 276 Abs. 2, 284 Abs. 3 Nr. 2, 300 Satz 2 Nr. 2, 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB; 92 a Abs. 2 Nr. 2; 92 b Abs. 1 AuslG). Die Mitwirkung an der Tat, namentlich die ”Aktionsgefahr” am Tatort (BGHSt 38, 26, 29), ist somit - wie gerade auch die neue Gesetzgebung zeigt - nicht ”typisch” für das Bandendelikt.

b) Kennzeichnend für die Bandenstraftat ist die auf Dauer angelegte Verbrechensverabredung. Diese bewirkt in der Praxis eine sorgfältige Planung und Vorbereitung der Taten. Dadurch kann die Anwesenheit eines weiteren Bandenmitglieds am Tatort neben dem die Tat unmittelbar Ausführenden überflüssig sein. Die erhöhte Strafdrohung in den §§ 244, 244 a StGB ist durch die bandenmäßige Begehung der Tat gerechtfertigt, und zwar auch im Sinne (bandenmäßig ) geplanter Arbeitsteilung. Es erscheint - worauf der 3. Strafsenat in seinem Anfragebeschluß selbst hingewiesen hat - nicht nachvollziehbar, einen Bandendiebstahl dann zu verneinen, wenn die Bande dank sorgfältiger Planung nur eines ihrer Mitglieder an den Tatort zu schicken braucht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der im Hintergrund operierende ”Bandenchef” mehrere Mitglieder der Gruppierung an unterschiedliche Tatorte entsendet, die dort jeweils allein die vorher geplanten Taten ausführen. Auch für den Fall, daß der ”Hintermann” zunächst ein Bandenmitglied beauftragt, die örtlichen Gegebenheiten auszuspähen oder den Diebstahl sonst ”vorzubereiten”, und dann ein weiterer Angehöriger der Gruppierung das Vorhaben entsprechend den ge-
wonnenen Erkenntnissen realisiert, besteht gleichermaßen das Bedürfnis einer Bestrafung als Bandendelikt. Daß auch die Tatgerichte dies so sehen, wird durch die Vielzahl der Urteilsaufhebungen bestätigt, die deswegen erfolgten, weil die Bandenmitglieder nicht (entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung ) am Tatort ”zusammenwirkten” (vgl. nur BGH StV 1997, 247; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2, 4). Nach jetziger Ansicht kann selbst das Mitglied einer Verbrecher-Großorganisation mit ”Mafia”-Strukturen nicht wegen Bandendiebstahls (oder Bandenraubes: § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bestraft werden, wenn es den bandenmäßig organisierten Diebstahl (oder Raub) auftragsgemäß ”vor Ort” allein durchführt. Das ist weder vom Gesetz gefordert noch kriminalpolitisch hinnehmbar.

III.


Die Abgrenzung (bloßer) Mittäterschaft von der Bande macht es erforderlich , daß bei der Bande mindestens drei Mitglieder ein kriminelles Gemeinschaftsinteresse verfolgen:
1. Die Voraussetzungen eines Bandendelikts unterscheiden sich bei der vom 3. Strafsenat beabsichtigten Aufgabe des Mitwirkungserfordernisses ”vor Ort” vom Regelfall der Mittäterschaft nur wenig. Wie bei der bloßen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) wird nur noch die gemeinschaftliche Tatbegehung - allerdings mit ”Bandenwillen” (BGH NStZ 1996, 339, 340) und im (nur unpräzise faßbaren, vgl. BGH NStZ 1997, 132, 133; 1998, 255 f.; NStZ-RR 2000, 92) ”Bandeninteresse” - vorausgesetzt. Um die Tatbestände der Bandendelikte nicht ausufern zu lassen und eine handhabbare und präzise Differenzierung zur Mittäterschaft zu ermöglichen, muß der Bandenbegriff einschränkend aus-
gelegt werden. Der Regelfall strafrechtlichen Handelns zu zweit ist die Mittäterschaft. Es erscheint widersinnig, etwa ein Ehepaar (BGH bei Dallinger MDR 1967, 369), eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (BGH StV 1995, 642 f.) oder eine Zweier-Wohngemeinschaft (vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande 9; s. auch BGH NJW 1998, 2913 f.) als ”Bande” anzusehen. Eine Bande sollte vielmehr erst bei der Verbindung von mindestens drei Personen bejaht werden. Dies entspricht einer von Teilen der Literatur schon seit langem erhobenen Forderung (s. etwa Dreher NJW 1970, 1802 ff; Geilen Jura 1979, 445, 446; Otto Jura 1989, 200, 203 und JZ 1993, 559, 566; Schild NStZ 1983, 69, 70; Schünemann JA 1980, 393, 395; Seelmann JuS 1985, 454, 457; Tröndle GA 1973, 325, 328; Volk JR 1979, 426, 428 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 11; Hoyer in SK-StGB 47. Lfg. § 244 Rdn. 30 f.; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 11; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 244 Rdn. 6; Rengier Strafrecht BT I 3. Aufl. S. 68; Schmidhäuser Strafrecht BT 2. Aufl. S. 96).
2. Ein ”historischer Wille” des Gesetzgebers ist für die Frage, wieviele Mitglieder eine ”Bande” mindestens haben muß, nicht eindeutig erkennbar.

a) Der gesetzestechnische Begriff der Bande ist durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB [a.F. = § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.] aufgenommen worden. Vorläufer dieser Bestimmung war § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB, der als schweren Diebstahl unter Strafe stellte, wenn ”zu dem Diebstahle mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben". Nach der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift konnte die Verbindung auch aus (nur) zwei Mitgliedern bestehen (RGSt 66, 236, 238; BGH bei Dallinger MDR 1967, 369). Diese Auslegung entsprach § 218 Nr. 8 des Strafgesetzbuches für die
Preußischen Staaten von 1851 - der Vorgängernorm des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB (s. Meyer JuS 1986, 189, 191) -, wo als ”schwerer Diebstahl” (s. § 219 Abs. 1 prStGB) angesehen wurde, ”wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl verbunden haben". Der Begriff der ”Bande” wurde in diesen Vorschriften allerdings nicht gebraucht.

b) Die Fassung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. geht auf § 237 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches von 1962 zurück und entspricht diesem wörtlich. Der Begründung zum Entwurf 1962 ist einerseits zu entnehmen , daß als Bande ”wie im geltenden Recht” der ”Zusammenschluß mehrerer” bezeichnet wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BTDrucks. IV/650 S. 407). Andererseits wird aber ausgeführt , der im Entwurf mehrfach - vgl. §§ 260 Abs. 1 Nr. 4, 338 Abs. 1 Nr. 3, 342 Abs. 3 Nr. 4, 389 Abs. 3 Nr. 1 - gebrauchte Begriff ”als Mitglied einer Gruppe" sei so auszulegen, wie der des Mitglieds einer Bande in § 237 Abs. 1 Nr. 3 (BTDrucks. IV/650 S. 516). Eine Gruppe besteht aber aus mindestens drei Personen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 88 Rdn. 7; s. auch BTDrucks. 13/9064 S. 9 [zu § 127 StGB n.F.]).

c) In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BtMG 1972 - jetzt § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG - hat der Gesetzgeber den Begriff der Bande ebenfalls aufgenommen. Die Begründung des Regierungsentwurfs führt zu dieser Vorschrift u.a. aus: ”Der Zusammenschluß von zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten erfüllt bereits das Merkmal einer Bande" (BTDrucks. VI/1877 S. 10). In dieser Bewertung liegt allerdings ein deutlicher Widerspruch zu der ausdrücklich angegebenen Zielrichtung der Strafbestimmung, die nämlich gegen Händlerban-
den gerichtet sei, die ”wie Spionagedienste organisiert sind" (BTDrucks. VI/1877 S. 5). In der Begründung wird in diesem Zusammenhang von ”Bandennetz” und ”Bandenführung” gesprochen (BTDrucks. VI/1877 aaO). Ziel der Gesetzesreform war es in erster Linie, den organisierten Drogenhandel und -schmuggel wirksamer bekämpfen zu können (Schild NStZ 1983, 69, 70). Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1982 übernahm diese Vorgabe. Der erhöhte Strafrahmen sollte eine wirksame Waffe gegen Rauschgiftgroßhändler und gegen Drahtzieher internationaler Rauschgifthandelsorganisationen sein (Körner NJW 1982, 673, 675 f.). Vom Erfordernis der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds ist der Gesetzgeber hier - ohne Begründung - abgewichen (vgl. hierzu Schöch NStZ 1996, 166, 167 f.).

d) Die Neuregelung des bandenmäßigen Schmuggels in § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 lehnt sich ausdrücklich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. an. Der Begründung des Regierungsentwurfs ist zu entnehmen, daß beide Fälle für ”miteinander vergleichbar” gehalten wurden (vgl. BTDrucks. VI/1982 S. 196). Da nach früher geltendem Recht (§ 397 Abs. 2 Nr. 1 RAO) mindestens drei Personen mitwirken mußten, wird hieraus eine gesetzgeberische Zustimmung zur ”Zweierbande” hergeleitet (BGHSt 38, 26, 28; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT II 21. Aufl. S. 101).
Der Gesetzgeber hat aber auch hier die ”Bande” nicht definiert, sondern einen klärungsbedürftigen Begriff lediglich erneut gebraucht. Die in der Gesetzesbegründung herangezogene Vergleichbarkeit zwischen Bandendiebstahl einerseits und Bandenschmuggel andererseits erscheint wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks beider Strafvorschriften zweifelhaft: Während nämlich beim bandenmäßigen Schmuggel nach altem Recht die gemeinsame zeitli-
che und örtliche Begehung der Tat durch mindestens drei Schmuggler wegen ihrer besonderen Tatgefährlichkeit im Vordergrund stand (vgl. RGSt 66, 236, 241 f.; BGHSt 8, 205, 208 f.; Schild GA 1982, 55, 61 ff.), liegt beim Bandendiebstahl die strafschärfende Gefährlichkeit in erster Linie in der bandenmäßigen Verbrechensverabredung (s. BGHSt 23, 239, 240).
3. Für die Auslegung, daß zur Bejahung einer ”Bande” die Verbindung von mehr als zwei Personen erforderlich ist, spricht schon der Wortlaut des Begriffs:
Das Wort Bande wurde aus dem französischen ”bande” (Truppe, Schar) entlehnt, das wohl auf den gotischen Begriff bandwa ”Feldzeichen" zurückgeht. Es kennzeichnet eigentlich diejenigen, die sich unter einem gemeinsamen Zeichen zusammenrotten (Duden Etymologie 2. Aufl. S. 61). ”Bande” findet sich ursprünglich als Bezeichnung für marodierende Söldnerhaufen, während später häufig Gruppen irregulärer Kämpfer so genannt wurden. Als Parallelbezeichnungen im soziologischen Sinne gelten Rotte, Horde oder Meute (Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl. 2. Bd. S. 560). Der Begriff wurde etwa als ”gesetzliche Überschrift” zu § 127 StGB a.F. (vgl. Schwarz StGB 2. Aufl. [1934] S. 195: ”Bandenbildung”) verwandt, wo unter Strafe gestellt wurde, wenn jemand unbefugterweise einen ”bewaffneten Haufen” bildete oder befehligte oder eine ”Mannschaft”, von der er wußte, daß sie ohne gesetzliche Befugnis ”gesammelt” war, mit ”Waffen oder Kriegsbedürfnissen” versah oder er sich ”einem solchen bewaffneten Haufen” anschloß.
Die Auffassung, es sei mit dem Wortsinn des Begriffes Bande vereinbar, unter diesem Merkmal auch den kriminellen Zusammenschluß von nur zwei
Personen zu verstehen (BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 28; Günther in SK-StGB 43. Lfg. 250 Rdn. 37), begegnet danach erheblichen Bedenken (vgl. Geilen aaO S. 446; Seelmann aaO S. 457). Zu Recht wird dagegen vorgebracht, diese Auslegung sei mit der Wortlautgrenze nicht zu vereinbaren; eine Bande setze vielmehr nach dem sozialen Sprachgebrauch mehr als zwei Mitglieder voraus (s. Dreher aaO S. 1803; Schünemann aaO S. 395).
4. Auch die vom Gesetzgeber in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewählte Formulierung "(wer) als Mitglied einer Bande... unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt", spricht für die genannte einschränkende Auslegung des Bandenbegriffs. Da es im Hinblick auf das mitwirkende andere Bandenmitglied nicht heißt "des anderen oder eines anderen Bandenmitglieds", muß die Bande mindestens drei Mitglieder haben (Dreher aaO S. 1804).
5. Der wesentliche Grund für die die erhöhte Strafdrohung rechtfertigende besondere Gefährlichkeit von Verbindungen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten liegt in der engen Bindung, die die Mitglieder für die Zukunft eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet (BGHSt 23, 239, 240). Diese - über das Maß der Mittäterschaft hinausgehende - gegenseitige Bindung besteht in einer Zweiergruppe nicht (so aber BGHSt 23, 239, 240; 38, 26, 29 f.; BGH GA 1974, 308); denn die maßgebliche Willensbindung entsteht als dynamischer Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe und entfaltet dann eine vom Willen des einzelnen unabhängige Eigendynamik. Das Ausscheren einzelner gegen den Willen der Mehrheit stößt hier auf deren Widerstand und s etzt beim Abtrünnigen eine besondere innere und äußere Selbstbehauptungsfähigkeit voraus. Bei nur zwei Mitgliedern braucht kein Beteiligter die Situation zu befürchten, einer in sich verschworenen, tatentschlos-
senen Gruppenmehrheit gegenüberzustehen (Hoyer in SK-StGB aaO § 244 Rdn. 31). Es fehlt dann die für die Bandenqualifikation charakteristische Gruppendynamik , die im Gegensatz zur normalen Komplizenschaft die kriminellen Energien in besonders gefährlicher Weise bündelt (Geilen aaO S. 446). Die Entwicklung eines kriminellen Korpsgeistes, der als Kriminalitätsmotor die besondere Tätergefährlichkeit ausmacht und damit die Strafschärfung entscheidend mitträgt, ist nicht schon in einer Zweier-, sondern frühestens in einer Dreierbeziehung möglich (Schünemann aaO S. 395; Ruß in LK aaO § 244 Rdn. 11). Erst diese ist auf Eigenexistenz und Dauer angelegt (Dreher aaO S. 1804); denn die Aktivität einer solchen Gruppe besteht unabhängig vom Hinzukommen oder Austreten einzelner Mitglieder (Otto JZ 1993, 559, 566; Seelmann aaO S. 457).
6. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur kriminellen Vereinigung führt dazu, für eine Bande die Verbindung mindestens dreier Personen zu verlangen (Volk JR 1979, 426, 428 f. [Anm. zu BGHSt 28, 147]):

a) Ein Zusammenschluß von nur zwei Personen ist keine ”Vereinigung” im Sinne des § 129 StGB. Der 3. Strafsenat hat in seiner in BGHSt 28, 147 ff. abgedruckten Entscheidung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausführungen von Dreher in NJW 1970, 1802 ff. (zum Begriff der Bande) u.a. ausgeführt: Einer Verabredung von nur zwei Personen sei die spezifische Gefährlichkeit eines organisierten Personenzusammenschlusses regelmäßig noch nicht eigen. In der Verbindung zweier Personen entwickle sich noch nicht die für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik, die geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen. In einer Gruppe
herrschten andere Gesetze des menschlichen Miteinander als zwischen einem Paar. Ein Korpsgeist entwickle sich nur in einem Zusammenschluß von mehr als zwei Personen. Die besondere Gefährlichkeit, die gerade in der Bildung eines von der individuellen Einzelmeinung losgelösten Gruppenwillens liege, sei bei einer ”Zweier-Vereinigung” noch nicht erreicht.

b) Die Kriterien, die der 3. Strafsenat im Hinblick auf die Mindestmitgliedzahl einer kriminellen Vereinigung aufgezeigt hat, gelten in gleicher Weise für die Bande (vgl. Ruß in LK aaO § 244 Rdn. 11; Lackner/Kühl aaO § 244 Rdn. 6). Eine Diebesbande ist bei einem Mindestmaß an Organisation der Prototyp einer kriminellen Vereinigung (Dreher aaO S. 1803). Auch aus diesem Grunde sollten beide Begriffe im Hinblick auf die Mindestanzahl der Beteiligten einheitlich definiert werden.

IV.


Insgesamt erscheint es auf der Grundlage der Anfrage des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 konsequent, den Begriff ”unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds” dahin auszulegen, daß ein örtliches und zeitliches Zusammenwirken zweier Bandenmitglieder am Diebstahls-Tatort nicht erforderlich ist, und - zur sachgerechten Abgrenzung der bloßen Mittäterschaft von der Bande - für den Begriff der Bande einheitlich, auch für das Nebenstrafrecht, den Zusammenschluß von mehr als zwei Personen zu fordern.
Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob - auch im Hinblick auf die Anfrage des 3. Strafsenats und die dazu ergangene Antwort
des 5. Strafsenats - 5 ARs 3/00 -, Beschluß vom 8. Februar 2000 - die entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben wird.
Meyer-Goßner Kuckein Athing

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5 ARs 3/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger, Basd
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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2000 - 5 StR 167/00

bei uns veröffentlicht am 06.06.2000

5 StR 167/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen: Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00

bei uns veröffentlicht am 27.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 6/00 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. J

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2000 - 1 StR 393/00

bei uns veröffentlicht am 13.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 393/00 vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 gemäß §§ 154a, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Die Str

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2000 - 1 StR 349/00

bei uns veröffentlicht am 24.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 349/00 vom 24. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urtei

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(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 603/99
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 20. August 1999
a) in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei sowie uneidlicher Falschaussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, weil bandenmäßiges Han-
deln des Angeklagten in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe nicht hinreichend dargetan ist; das führt zur Aufhebung des Urteils in diesen Fällen und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nebst den zugehörigen Feststellungen. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen kam der Angeklagte im Jahr 1995 mit einer polnischen Tätergruppierung in Kontakt, die gestohlene Mercedes BenzFahrzeuge als Dubletten von preisgünstig aufgekauften Unfallfahrzeugen herrichtete und ins Ausland verbrachte. Die in Polen lebenden Anführer der Tätergruppierung , R. und L. , erteilten innerhalb des hierarchischen Aufbaus der Gruppierung die Aufträge und übten dergestalt Druck auf die Mitglieder aus, daß sie ihnen für den Fall des Ausstiegs Gefahren für Leib und Leben androhten. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, einzelne gestohlene Pkw's zu übernehmen und diese "eigenverantwortlich" im Ausland abzusetzen. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich in die Tätergruppierung eingegliedert. Es ist der Überzeugung und hat deshalb weiter festgestellt, zwischen der Tätergruppierung und dem Angeklagten sei eine längere Zusammenarbeit geplant gewesen. In Ausführung dieser Verabredung sei es mindestens zu zwei Taten gekommen. Die erste beging der Angeklagte zwischen Mai und Oktober 1995 (Fall 1), die zweite im Sommer 1996 (Fall 2). Mitglieder der Tätergruppierung übergaben jeweils das entwendete Fahrzeug dem Angeklagten zur Weiterveräußerung. Dieser leitete die Verschiffung in die Wege.

II.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß den Urteilsgründen in den Fällen 1 und 2 die für den Tatbestand der Bandenhehlerei erforderliche Bandenabrede nicht hinreichend zu entnehmen ist. 1. Für die Annahme einer Bande im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB reicht es aus, wenn sich unter Einschluß des Hehlers zumindest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden haben. Weder ist eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung von Delikten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB aufgeführten Art noch die Bildung einer festgefügten Organisation rechtlich erforderlich; es genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteiligten, in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder Hehlereihandlungen zu begehen. Bei der Bandenhehlerei kommt es auch - anders als beim Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) - nicht auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort an (BGH NStZ 1995, 85). Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe von der Bandenabrede ist nicht erforderlich, wenn der Täter diese nur mit einem anderen getroffen hat (vgl. BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 1996, 495 = BGHR StGB § 260a Bande 1; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 260 Rdn. 3). Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns erfüllt sind, ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kommt vor allem der Eigenart der jeweiligen Tätergruppe Indizwert zu. Je stärker die Gefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Ban-
denzwecks und der Bandenabrede (BGH NJW 1998, 2913 f.; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.). 2. Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe sich "dergestalt" in die Tätergruppierung eingegliedert, daß er die Aufgabe übernahm, einzelne gestohlene Pkw "eigenverantwortlich" im Ausland abzusetzen. Zwischen der Gruppierung und ihm sei eine längere Zusammenarbeit geplant gewesen; in Ausführung dieser Vereinbarung sei es zumindest - im Abstand von etwa einem Jahr - zu den zwei dargestellten Hehlereitaten gekommen. Feststellungen zur näheren Ausgestaltung der Bandenabrede und zum Fluß der Erlöse sind indessen nicht getroffen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, kamen als weitere Beweisanzeichen allenfalls noch die folgenden Umstände in Betracht: Ein Mitglied der Diebesbande war auf die Fahrzeugidentifizierungsnummer eines früher vom Angeklagten exportierten Fahrzeuges "aufmerksam" geworden; die Gruppierung hatte danach diese Nummer für eine sog. Fahrzeugdublettierung verwandt. Der Grund für diese Kenntniserlangung ist offen. Schließlich hatte der Zeuge S. , Mitglied der Diebesbande, bekundet, man habe sich innerhalb der Gruppierung erzählt, der Organisation stehe auch ein "chinesischer Abnehmer" zur Verfügung; außer dem Angeklagten habe er indessen bei seiner Tätigkeit niemanden chinesischer Abstammung kennengelernt. An anderer Stelle hebt das Landgericht hervor, der Angeklagte habe in den Jahren 1994/95 elf Schließanlagen für Mercedes Benz-Pkw erworben. Die vom Angeklagten dafür gegebene Erklärung erachtet es für "wenig überzeugend"; zum Zweck dieses Erwerbs sind Feststellungen nicht getroffen.
Die lediglich zwei festgestellten Hehlereihandlungen im Verlaufe etwa eines Jahres und der Umstand, daß der Angeklagte die Fahrzeuge "eigenverantwortlich" absetzte, sprechen hier eher für eine bloße Zusammenarbeit zwischen der Diebesbande einerseits und dem Angeklagten andererseits von Fall zu Fall. Ein dauerhaftes, bandenmäßiges Zusammenwirken ist dadurch nicht hinreichend belegt. Ob die genannten weiteren Beweisanzeichen die Annahme einer Bandenabrede tragen konnten, hätte der ausdrücklichen Würdigung bedurft ; von selbst verstand sich das nicht, zumal es an anderen, für eine Bandenabrede typischen Indizien fehlt. Solche können sich aus näheren Umständen der Planung und Vorbereitung, aber auch aus der Ausübung einer weiteren Kontrolle über die Hehlereihandlungen und eine Rechenschaftslegung des Hehlers ergeben. Nach allem bleibt zu besorgen, daß das Landgericht an den Nachweis der Bandenabrede zu geringe Anforderungen gestellt hat.

III.

1. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe. Von einer Ä nderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insoweit der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig sei, sieht der Senat ab. Er schließt nicht aus, daß ein neuer Tatrichter weitergehende Feststellungen zur Frage der Bandenhehlerei (§ 260a StGB) treffen kann; diesem obliegt es zudem, die vorhandenen Beweisanzeichen auch unter dem Gesichtspunkt einer Bandenabrede zu würdigen. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe zieht den Wegfall der Einzelstrafen in diesen Fällen sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Die Einzelstrafen in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe haben hingegen Bestand. Der Senat schließt aus, daß deren Höhe von dem Rechtsfehler beeinflußt sein kann. Schäfer Granderath Wahl Boetticher Schluckebier

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
2.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union erforderlich ist. Insbesondere können

1.
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern verboten,
2.
Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
3.
Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getroffen und
4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt
werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
2.
eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Verbrechen,
2.
Vergehen nach
a)
den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,
b)
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes,
c)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes,
d)
§ 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
e)
§ 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes,
f)
§ 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes,
g)
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
h)
§ 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes,
i)
§ 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
j)
§ 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes,
k)
den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie
l)
den §§ 51 und 65 des Designgesetzes.

(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder auszutauschen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

5 ARs 3/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger, Basdorf, Nack und die
Richterin Dr. Gerhardt beschlossen:
Der Senat stimmt dem vom 3. Strafsenat im Tenor des Anfragebeschlusses vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 339/99 – genannten Rechtssatz zu.
Der Senat teilt die Ansicht des 3. Strafsenates zur Auslegung der Vorschriften des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Entgegenstehende Entscheidungen betreffend die genannten Vorschriften hat der Senat – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Er hat vielmehr – bei einer Entscheidung zum Bandenraub auf der Grundlage der Vorschriften des Strafgesetzbuchs vor dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts – ausdrücklich dahingestellt sein lassen, „ob – uneingeschränkt – der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach ein bandenmäßig begangener Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Voraussetzung hat, daß der Täter an der Tat unmittelbar mitgewirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat“ (BGH, Beschluß vom 19. März 1997 – 5 StR 18/97 – ). Ferner hat der Senat bei der Auslegung der parallel gestalteten Vorschrift des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach der Täter als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes die Tat ausgeführt haben muß, im Interesse einer Harmonisierung der bisherigen Auslegung der Vorschriften zum Bandendiebstahl und Bandenraub die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die genannte Vorschrift der Abgabenordnung übertragen, dabei jedoch an seine Bedenken aus der zuletzt genannten Entscheidung erinnert (BGHR AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 – Schmuggel, bandenmäßiger 1). Der Senat würde diese Rechtspre- chung im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller Fälle aufgeben, in denen das Strafrecht die Täterschaft eines Bandenmitglieds unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds voraussetzt.
Zudem merkt der Senat dreierlei an: In erster Linie erscheint eine einheitliche Auslegung aller Bandenvorschriften des Strafrechts einschließlich des Nebenstrafrechts erstrebenswert.
Über die Intentionen des Anfragebeschlusses hinausgehend, neigt der Senat zu der Ansicht, daß diejenigen Bandenvorschriften, die die Mitwirkung eines (so jeweils das Gesetz) anderen Bandenmitglieds zum Tatbestandsmerkmal haben (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG; § 22a Abs. 2 KWKG; § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO), nicht voraussetzen, daß die Tat von mindestens zwei (so die bisherige Rechtsprechung) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken am sogenannten Tatort begangen worden ist. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ dürfte sich darin erschöpfen, diejenigen Fälle auszuscheiden, in denen ein Bandenmitglied allein oder einzig unter Mitwirkung von Bandenfremden handelt. Andernfalls müßte im Interesse effektiver Bekämpfung moderner Kriminalitätsstrukturen eine andere Auslegung des Mitwirkungsbegriffs gefunden werden als von der bisherigen Rechtsprechung.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die bisherige Rechtsprechung zu dem vorliegenden Problem einen besonders engen Begriff des Tatortes ver- wendet, der dem Strafrecht sonst fremd ist, insbesondere von der gesetzlichen Definition des Tatortes in § 9 StGB abweicht.
Harms Häger Basdorf Nack Gerhardt