Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2000 - 1 StR 393/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) der Angeklagte T. des Diebstahls in sieben Fällen sowie des versuchten Diebstahls,
b) der Angeklagte M. des Diebstahls in sechs Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist. 3. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und M. wird das bezeichnete Urteil in dem die Angeklagten jeweils betreffenden gesamten Strafausspruch aufgehoben. 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, den Angeklagten T. darüber hinaus wegen eines weiteren Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten T. z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M. z u einer solchen von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte T. ein unversperrt abgestelltes Fahrzeug (Fall B I. der Urteilsgründe). In der Folgezeit kamen T. und der Angeklagte M. überein, unter Verwendung des gestohlenen Fahrzeugs Diebstähle im Bundesgebiet zu begehen. In Ausführung dieses Planes drangen sie in zwei aufeinanderfolgenden Nächten unter anderem gewaltsam in Geschäftsräume, einen Gemeindebauhof und ein Vereinsheim ein. Überdies brachen sie verschlossen abgestellte Fahrzeuge auf. Sie entwendeten jeweils verschiedene Gegenstände und auch Geldbeträge , in einem Falle auch das eröffnete Fahrzeug. Zudem hebelten sie mit einem Brecheisen in zwei Fällen Zigarettenautomaten von der Wand und verludendiese anschließend in ihr Fahrzeug, um sie später an sicherem Ort zu öffnen und Zigaretten sowie Bargeld zu entnehmen. In einem weiteren Fall gaben sie ein solches Vorhaben auf, weil sie beobachtet worden waren. 1. Der Senat hat die Strafverfolgung beschränkt und von der Ahndung der Diebstahlstaten in den Fällen B II. 1. bis 7. wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen (gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Unter den hier gegebenen Umständen werden sich die dem Strafrahmen des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) entnommenen Strafen von den nach den §§ 242, 243 Abs. 1 StGB verhängbaren und nunmehr zu erwartenden Freiheitsstrafen nicht wesentlich unterscheiden. Die festgestellten Einzelumstände werden auch bei der neuerlichen Strafbemessung zu berücksichtigen sein. Das gilt auch hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafen. Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zu der Frage erfolgt, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die Annahme einer Bande genügt (vgl. nur Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 = NStZ 2000, 474; Antwortbeschluß des 1. Strafsenats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00; Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats zum Großen Senat für Strafsachen vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99). Soweit das Landgericht davon ausgeht, die beiden Angeklagten hätten "als ausführende Mitglieder einer überörtlich agierenden Organisation" und in Begleitung eines die Beute übernehmenden Dritten gehandelt, der auch als "Anweiser" bezeichnet wird, erscheint fragwürdig, ob die Feststellungen insoweit auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und ob sie die Annahme täterschaftlicher Beteiligung des Dritten an den einzelnen Diebstahlstaten tragen (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 645).
2. Aufgrund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch in den Fällen B II. 1. bis 7. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern. Soweit die Taten sich mithin nicht mehr als Bandendelikte darstellen, sondern als versuchte und vollendete Diebstähle, hätten sich die Angeklagten gegen die ihnen günstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch insoweit umfaßte rechtliche Bewertung nicht anders als geschehen verteidigen können. Eine Ahndung als Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) im Blick auf das von den Angeklagten mitgeführte Brecheisen (vgl. die Feststellungen zu den Fällen B II. 1., 3., 4.) kommt unter den hier gegebenen Umständen ersichtlich nicht in Betracht. 3. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Die Ä nderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der die Angeklagten betreffenden jeweiligen gesamten Strafaussprüche, da Auswirkungen auf die Bemessung der Einzelstrafen nicht sicher ausschließbar sind. Das gilt auch für die gegen den Angeklagten T. im Falle B I. in Ansatz gebrachte Einzelstrafe. Die insoweit getroffenen Feststellungen können indessen bestehenbleiben ; ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind statthaft. Schäfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier
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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.