Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 4 StR 25/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 2019 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf Formalrügen und auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittelunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Verfahrensrügen versagen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat im Hinblick auf die Verfahrensrüge fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens:
- 3
- Zwar begegnet die Begründung, mit der das Landgericht den Anträgen des Angeklagten auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass „eine Zahl von fünf bis sechs Schlägen mit der Hand in das Gesicht einer anderen Person Spuren […] hinterlasse , die auch nach einem Zeitraum von vier bis sechs Stunden […] noch sichtbar sein müssen“ bzw. dass „ein gewaltsames Eindringen in die Vagina einer Frau mit zwei Fingern innere Verletzungen […]“ zur Folge habe, die auch nach vier bis sechs Stunden „noch sichtbar sein müssen“, die Qualität eines Beweisantrags abgesprochen hat, rechtlichen Bedenken.
- 4
- Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 und 4 StPO erfordert inhaltlich die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache. Dies setzt voraus, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll.
- 5
- Ob der Antragsteller eine hinreichend konkretisierte Beweisbehauptung aufstellt, ist erforderlichenfalls durch Auslegung des Antrags nach seinem Sinn und Zweck zu ermitteln. Bei dieser Auslegung hat das Gericht die Beweisbehauptung unter Würdigung aller in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände, des sonstigen Vorbringens des Antragstellers sowie ggf. des Akten- inhalts zu beurteilen. Dabei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 516/14, NStZ 2016, 116; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 96 mwN).
- 6
- Gemessen hieran enthält das Beweisbegehren des Antragstellers die hinreichend bestimmte Behauptung einer dem Beweis zugänglichen Tatsache bzw. eines Erfahrungssatzes (vgl. LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 95). Zwar erweckt die Formulierung des Antrags für sich genommen den Eindruck, der Angeklagte behaupte lediglich ein Beweisziel und benenne in seiner Antragsbegründung – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift hingewiesen hat – nicht ausdrücklich, aufgrund welcher konkreten Anknüpfungstatsachen der als Beweismittel benannte Sachverständige sein Gutachten erstatten soll. Dem Antragsvorbringen in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt lässt sich jedoch hinreichend klar entnehmen, dass der Antragsteller – ausgehend von dem in den Akten dokumentierten Befund, dass wenige Stunden nach der Anzeige der verfahrensgegenständlichen Tat Verletzungsspuren nicht festgestellt worden sind – den Sachverständigen zum Beweis des Erfahrungssatzes hören will, dass aus rechtsmedizinischer Sicht unter Zugrundelegung des von dem Tatopfer geschilderten Geschehens sichtbare Verletzungsspuren zu erwarten wären.
- 7
- Auf der verfahrensfehlerhaften Behandlung der Beweisanträge als Beweisermittlungsanträge beruht das Urteil unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht.
- 8
- Das Landgericht hat die Anträge unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) geprüft und die begehrte Beweiserhebung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt; zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dass es die im Beweisantrag bezeichneten Anknüpfungstatsachen, wonach der Angeklagte der Geschädigten „5 bis 6 Schläge“ versetzt habe bzw. die vaginale Penetration mit den Fingern „gewaltsam“ erfolgt sei, nicht feststellen werde. Mit dieser knappen, aber tragfähigen Begründung hat das Landgericht zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass es diejenigen Tatsachen, auf die sich der Sachverständige nach dem Inhalt der Beweisanträge stützen müsste, als Beweisgrundlage bereits ausgeschlossen hat. Die Ablehnung der Beweisanträge wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 3 StR 526/17, NStZ 2018, 300; LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 238 mwN) lag sonach auf der Hand.
- 9
- Eine Verletzung des Beweisantragsrechts rührt auch nicht aus einem möglichen Widerspruch zwischen den schriftlichen Urteilsgründen und der Begründung für die Antragsablehnung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2018 – 2 StR 283/18, NStZ 2019, 103). Das Landgericht hat seinen Feststellungen die polizeilichen Angaben des Tatopfers zugrunde gelegt, wonach der Angeklagte ihr im Verlaufe des Tatgeschehens zwei Ohrfeigen versetzt habe. Soweit das Tatopfer erstmals in der Hauptverhandlung angegeben hatte, der Angeklagte habe ihr im Verlaufe des Tatgeschehens fünf bis sechs Schläge versetzt, hat sich die Kammer mit diesen Angaben auseinandergesetzt und hat sie ihren Feststellungen mit tragfähiger Begründung nicht zugrunde gelegt. Dass die vaginale Penetration unmittelbar unter Einsatz körperlicher Gewalt erfolgte, so dass unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung sichtbare Verletzungen zu erwarten wären, hat das Landgericht nicht festgestellt.
- 10
- 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Auf der Grundlage der Feststellungen kann nicht geprüft und entschieden werden, ob das Landgericht im Ergebnis zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den (Geld-)Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 18. Mai 2017 gemäß § 55 StGB abgesehen hat. Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Strafe aus dieser grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung fehlen. Den Urteilsgründen kann auch nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob das Landgericht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abgesehen hat, weil der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat zeitlich zwischen zwei ihrerseits gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen begangen hat.
- 11
- a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen , die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 – 2 StR 204/16, StV 2018, 411; vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276; vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 und vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193). Einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht in diesem Fall die von der ersten Vorverurteilung ausgehende Zäsurwirkung entgegen. Sie entfiele nur, wenn die der ersten Vorverurteilung zugrundeliegende Strafe bereits vor der zweiten Vorverurteilung – etwa infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe – erledigt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 3 StR 161/13, BGHR StPO § 460 Anwendung 1). Ist dies nicht der Fall, so kommt der zweiten Vorverurteilung, wenn die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74). Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275 mwN).
- 12
- b) Der Angeklagte war vor Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat am 20. März 2017 durch Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 28. Juli 2016 wegen einer am 28. Juli 2015 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Außerdem war er – zeitlich nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat am 20. März 2017 – mit Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 18. Mai 2017 wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden; die Taten, die dieser Verurteilung zugrunde lagen, hat der Angeklagte am 25. Dezember 2015 und damit zeitlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 28. Juli 2016 begangen. Feststellungen dazu, dass sich die Vorverurteilungen tatsächlich gesamtstrafenfähig gegenüberstanden, sind den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen.
- 13
- Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft und entschieden werden, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung tatsächlich ausschied oder rechtsfehlerfrei unterblieben ist. Auch in Ansehung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten , der zwar einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, aber Schulden hat, kann eine Beschwer des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Da auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen Härteausgleich vorzunehmen hat, war die für sich genommen rechtsfehlerfrei verhängte Strafe von drei Jahren aufzuheben.
- 14
- Die Sache bedarf daher im Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Feilcke Bartel
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.