Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - 4 StR 25/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR25.16.0
bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 25/16
vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:100516B4STR25.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. September 2015 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
2
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Februar 2016 zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt: „a) Grundsätzlich gilt, dass - wie überhaupt bei der Rechtsfolgenbemes- sung - dem Tatrichter für die Entscheidung über die Strafaussetzung ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt ist, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, 1 StR 519/00 = NStZ 2001, 366). Hat das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist - namentlich aufgrund seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 1997, 2 StR 363/97 = NStZ 1997, 594), so ist dessen Entscheidung grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn auch eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre.
b) Erforderlich ist aber - wie der BGH in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont hat (BGH, 1 StR 519/00, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2007, 5 StR 542/06) -, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt und dabei - was vorliegend angesichts der bisherigen Unbestraftheit von besonderer Bedeutung ist - auch und gerade die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten in den Blick zu nehmen hat. Gerade weil die Kammer ihre negative Sozialprognose entscheidend auf die ungünstigen Lebensverhältnisse stützt, war es unabdingbar zu erörtern, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung mit entsprechender Begleitung durch einen Bewährungshelfer und eventuelle weitere Weisungen (§ 56c StGB) nicht eine stabilisierende Wirkung auf das Leben des Angeklagten haben könnte. Da die Kammer dies nicht erkennbar berücksichtigt hat, ist ihre Würdigung unvollständig und deshalb ermessensfehlerhaft.
c) Zwar vermochte die Kammer auch keine ‚besonderen Umstände‘ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB festzustellen. Es ist jedoch nicht ausge- schlossen, dass die Kammer auch insoweit ‚besondere Umstände‘ namentlich in der Person des Angeklagten festgestellt hätte, wenn sie die möglichen Auswirkungen einer unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzten Strafe bedacht hätte, zumal das Gericht seine negative Wertung insoweit ganz entscheidend auf die unveränderten Lebensumstände gestützt hat (UA S. 25). Es ist anerkannt, dass zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen auch solche gehören können, die schon für die Prognose nach Abs. 1 zu berücksichtigen waren (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009, 2 StR 520/09 m.w.N.) und die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung, ob ‚be- sondere Umstände‘ vorliegen, von Bedeutung ist (Senat, Beschluss vom 21. September 2006, 4 StR 323/06). Über eine eventuelle Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewäh- rung ist daher neu zu befinden.“
4
Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen des neu zur Entscheidung berufenen Tatrichters dürfen den bisherigen nicht widersprechen.
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 56c Weisungen


(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 519/00
vom
13. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
13. Februar 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Schaal,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. August 2000 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 15. November 1999 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf seine Revision hin hat der Senat jenes Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat gegen den Angeklagten nunmehr eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat; im übrigen ist es unbegründet.

I.

1. Nach den insoweit rechtskräftigen Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils ist der nicht vorbestrafte, zur Tatzeit 64jährige asthmakranke Angeklagte, der unter einer beginnenden organischen Persönlichkeitsstörung leidet, mit dem Tatopfer seit 1987 in zweiter Ehe verheiratet. Zwischen den Eheleuten war es immer wieder zu Streitigkeiten und massiven Auseinandersetzungen gekommen. Anlaß hierfür war der sehr häufige Wunsch des Angeklagten gewesen, mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren. Dafür hatte diese ihm nach seiner Einstellung jederzeit zur Verfügung zu stehen. Infolgedessen hatte sich seine Frau bereits wiederholt zu einer Nachbarin geflüchtet und vorübergehend auch in einem Frauenhaus Unterkunft gefunden. Die Situation verschärfte sich schließlich aufgrund einer Blasenerkrankung der Ehefrau, die die Ausübung des ehelichen Verkehrs erschwerte und schließlich schmerzhaft machte. Sie litt zudem zur Tatzeit an einer Scheidenentzündung , nachdem ihr kurz zuvor ein Blasenkatheter entfernt worden war. Am Tattag bedrängte der Angeklagte seine Frau, die sich schließlich mit seinem Vorschlag einverstanden erklärte, sich unbekleidet auf das Bett zu legen und sich vom Angeklagten streicheln zu lassen. Dieser wollte sich dabei selbst befriedigen. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs wollte seine Frau - wie der Angeklagte wußte - auf keinen Fall. Während des weiteren Verlaufs faßte der sexuell erregte Angeklagte indessen den Entschluß, entgegen der getroffenen Absprache nun doch den Verkehr auszuüben. Er ignorierte die Aufforderung seiner Frau, dies zu unterlassen. Die Geschädigte begann sich zur Wehr zu setzen, indem sie versuchte, den Angeklagten wegzudrücken und ihm mit der rechten Hand gegen die Brust schlug. Es gelang ihr jedoch nicht, den auf ihr liegenden, körperlich überlegenen Angeklagten abzuwehren. Um ihren Wi-
derstand zu überwinden, hielt dieser sie an den Oberarmen fest und führte etwa 20 bis 30 Minuten den Geschlechtsverkehr durch. Dies war für das Opfer mit erheblichen Schmerzen verbunden. 2. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat ergänzend u.a. festgestellt, daß der Angeklagte sich in dieser Sache etwa neun Monate in Untersuchungshaft befand und ihn seine Ehefrau nach der Haftentlassung wieder in die eheliche Wohnung aufgenommen hat. Die Eheleute haben auch wieder Intimkontakte. Der Angeklagte wünscht nach wie vor täglichen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten, obwohl er weiß, daß dies nicht deren Wunsch entspricht. Er ist jedoch unverändert der Auffassung, daß seine Ehefrau ihm täglich dazu bereitzustehen habe. Diese äußert zwar ihre Unlust hierüber, widersetzt sich jedoch dem Angeklagten nicht, sondern läßt den Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Der Angeklagte hat sich deshalb bislang nicht wieder zur Anwendung von Gewalt gezwungen gesehen, um den von ihm gewünschten Geschlechtsverkehr durchzusetzen. Der Angeklagte leidet an beginnender Altersdemenz; infolgedessen vermag er nur ein geringes Maß an Selbstkontrolle aufzubringen, wenn er eine Diskrepanz zwischen seinen eigenen und den entgegenstehenden Wünschen anderer Personen aufkommen sieht. Das hat eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zur Folge. 3. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht trotz Vorliegens des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen zahlreicher Milderungsgründe vom Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen, den es wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nochmals nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die verhängte Freiheitsstrafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt,
weil die Prognose für den Angeklagte nicht günstig sei. Dieser zeige auch jetzt keinerlei Verständnis für seine Frau, verlange vielmehr von ihr täglichen Geschlechtsverkehr , obwohl er genau wisse, daß dies nicht deren Wünschen entspreche , wenngleich sie sich hiergegen nicht zur Wehr setze. Deshalb sei die Kammer überzeugt, daß es zu einer neuerlichen Vergewaltigung käme, würde die Geschädigte sich dem Angeklagten verweigern; denn dieser verharre in der althergebrachten Anschauung, daß die Ehefrau dem Manne nach dessen Wunsch zum Geschlechtsverkehr zur Verfügung zu stehen habe. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen stehe fest, daß die beim Angeklagten vorliegende Altersdemenz weder medikamentös noch "psychoanalytisch" behandelt werden könne. Bei einem solchen Krankheitsbild kämen allenfalls noch "Lernprozesse" in Betracht. Mit seinem Nachtatverhalten habe der Angeklagte aber gerade gezeigt, daß ein solcher Lernprozeß bei ihm trotz neunmonatiger Untersuchungshaft nicht stattgefunden habe.

II.

Der allein noch zur Nachprüfung stehende Rechtsfolgenausspruch begegnet hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe keinen rechtlichen Bedenken. Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung kann hingegen von Rechts wegen nicht bestehen bleiben. 1. Die Revision meint, die Begründung des Landgerichts lasse eine Gesamtwürdigung zu der Frage vermissen, ob anstelle des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) nicht ausnahmsweise sogar der Strafrahmen für den minder schweren Fall der sexuellen Nötigung zugrundezulegen sei (§ 177 Abs. 5 StGB). Damit zeigt sie einen Rechtsfehler nicht auf.
Die Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn schuldmindernde Umstände von ganz außergewöhnlichem Ausmaß gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 615; StV 2000, 306, 307; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 40). Dies hat das Landgericht nicht übersehen (vgl. UA S. 9), allerdings unter Hinweis auf eine vorgenommene Gesamtabwägung "aller genannten" Umstände hier verneint. Das genügte. 2. Die Begründung des Landgerichts zur Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung leidet indessen an einem rechtlich erheblichen Erörterungsmangel. Zwar kommt dem Tatrichter für die Entscheidung über die Strafaussetzung ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 9 i mit Rechtsprechungsnachweisen ). Hier aber ist die Würdigung des Landgerichts unvollständig und deshalb ermessensfehlerhaft; sie bezieht wesentliche, im Gesetz ausdrücklich abstrakt aufgeführte Gesichtspunkte nicht ein (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das gilt namentlich für die Frage, welche Wirkung für den Angeklagten von einer etwaigen Strafaussetzung ausginge; aber auch die Umstände der Tat und das Nachtatverhalten gegenüber der Ehefrau werden nicht umfassend in die Würdigung einbezogen. Die Strafkammer stellt darauf ab, daß der Angeklagte nach ihrer Überzeugung im Falle einer Gegenwehr der Ehefrau aufgrund seiner Einstellung und seiner verminderten Selbstbeherrschung wieder Gewalt zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs anwenden würde. Damit greift sie indessen zu kurz. Festgestellt ist, daß der Angeklagte jedenfalls nach seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft keine Gewalt mehr angewendet hat. Ob dies allein auf die duldende Haltung der Ehefrau zurückgeht oder möglicherweise die Hemmschwelle des Angeklagten vor dem Einsatz von Gewalt gegenüber seiner Frau durch das Erleben des Verfahrens und der Untersuchungshaft angehoben ist, hätte der Erörterung bedurft. Entscheidend ist insoweit nicht, daß der Angeklagte in seiner "althergebrachten Anschauung" verharrt, sondern ob er sich insoweit gleichwohl zu beherrschen und von gewaltsamer Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche abzusehen vermag. Daß das nicht der Fall sein würde, versteht sich nicht von selbst. In diesem Zusammenhang wäre auch die Wirkung zu erwägen gewesen, die von einer Strafaussetzung auf den Angeklagten ausgeht, insbesondere ob er sich gerade durch den Druck eines gegebenenfalls zu gewärtigenden Widerrufs der Strafaussetzung in seinem Verhalten beeinflussen läßt. Dies ist im Zusammenhang mit den Umständen der begangenen Tat zu bewerten, bei der die Gewaltanwendung durch den Angeklagten erst nach einem zunächst einvernehmlichen sexuellen Kontakt und bei entsprechender Erregung des Angeklagten erfolgte. Diese Gesichtspunkte sind mit in Betracht zu ziehen bei der Prognose, welches Verhalten des Angeklagten zu erwarten wäre, wenn seine Ehefrau tatsächlich von vornherein den Geschlechtsverkehr ablehnen und sich entsprechend verhalten würde. Daß diese sich aus Furcht vor Gewalt auf den Geschlechtsverkehr einläßt, obgleich er nicht ihrem Wunsch entspricht, ist für die Bewertung ersichtlich wenig aussagekräftig. Es kommt darauf an, ob bei einer Ablehnung des sexuellen Kontakts durch die Ehefrau schon von vornherein der Angeklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Grenze zur strafbaren Nötigung nicht überschreiten würde.
Der Tatrichter wird deshalb über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung erneut zu befinden haben und dabei namentlich auch die Wirkungen einer etwaigen Strafaussetzung auf das Verhalten des Angeklagten sowie den Umstand mitzuerwägen haben, daß die abgeurteilte Tat des Angeklagten im Zustand - zunächst einvernehmlich bewirkter - s exueller Erregung begangen wurde. Die insoweit zugrundeliegenden Feststellungen konnten bestehen bleiben , weil lediglich ein Wertungsfehler in Rede steht; ergänzende Feststellungen sind statthaft. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal
5 StR 542/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte war bislang nur mit Geldstrafen vorgeahndet. Angesichts dessen, dass gegen ihn erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt werden musste, hätte es eingehender Begründung bedurft, warum diese nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Bei der im Rahmen der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen umfassenden Ge- samtabwägung (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 33) hätte auch das weitere Verhalten des Angeklagten nach der Tat, die zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 14 Monate zurücklag, gewürdigt werden müssen. Das Landgericht hat zudem nicht die Wirkung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den Angeklagten erörtert (BGH NJW 1978, 599). Dies hätte insbesondere deshalb nahe gelegen, weil der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat und gegen ihn auch Untersuchungshaft vollzogen worden ist. Stattdessen stellt das Landgericht ausschließlich auf die ungünstigen Lebensverhältnisse ab, insbesondere dass er keinen festen Wohnsitz hat und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist. Abgesehen davon, dass dieser Ansatz schon deshalb nicht bedenkenfrei ist, weil damit Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, in die Prognoseentscheidung einbezogen werden (Groß in Münch-KommStGB § 56 Rdn. 30; vgl. auch BGHSt 5, 124, 132), ist ihre Heranziehung für eine negative Prognose regelmäßig nicht ausreichend. Sie bilden lediglich keine Grundlage für eine positive Prognose, wie dies bei einem festen Wohnsitz oder einer sicheren Arbeitsstelle der Fall wäre. Im Übrigen hätte gerade im Blick auf die Lebensverhältnisse des Angeklagten geprüft werden müssen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht auch insoweit eine stabilisierende Wirkung auf die wirtschaftliche und soziale Gesamtsituation des Angeklagten haben könnte.
Basdorf Gerhardt Raum Schaal Jäger

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 323/06
vom
21. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2006 aufgehoben, soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wendet. Dagegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand.
2
Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es sich nicht damit befasst hat, ob dem Angeklagten - was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt - eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Über diese Frage ist jedoch vorab zu befinden, denn die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung von Bedeutung , ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vorliegen (BGH StV 2003, 670; NStZ 1997, 434). Auf diesem Mangel kann hier die Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und bei Würdigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Zudem liegen neben dem - allerdings erst nach Durchführung der Beweisaufnahme abgelegten – Geständnis des Angeklagten und seinen als Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Abs. 1 StGB gewerteten Wiedergutmachungsbemühungen weitere mildernde Gesichtspunkte vor. Die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und seine familiäre Situation als ernährender Familienvater sind aber nicht nur für die Festsetzung der Strafe von Bedeutung, sondern hätten auch bei der Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB in die erforderliche Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden müssen. Über die Bewährungsfrage ist daher nochmals zu befinden.
3
Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig. Maatz RiBGH Prof. Dr. Kuckein ist Athing urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible