Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 4 StR 219/15
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 50 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Sich-Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung und beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
- 2
- Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2015 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Anlass zur Erörterung gibt lediglich das Folgende:
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- 1. Im Fall II.47 der Urteilsgründe hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB angenommen.
- 4
- a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
- 5
- Im Jahr 2012 oder 2013 lernte der Angeklagte in den Sommerferien über seinen Sohn auf einem Campingplatz in H. den im Jahr 2001 geborenen S. kennen. Um ihn zu einer „Mutprobe“ zu veranlassen, schrieb der Angeklagte auf einen Zettel: „Willst Du zur Clique gehören und Geld verdienen ? Dann komm zur Toilette und wir massieren uns die Dinger.“ Auf den Zettel schrieb der Angeklagte ferner das Angebot, im Falle einer bestimmten Dauer der Massage fünf Euro zu zahlen. Der Angeklagte rief sodann den sexuell unerfahrenen Jungen zu sich ins Auto und reichte ihm den dort deponierten Zettel. Der Junge las sich das Angebot durch. Der Angeklagte hoffte, den Jungen, mit dem er zuvor noch nie gesprochen hatte, durch das Angebot zeitnah zu einer gegenseitigen Masturbation zu veranlassen. Dieser lehnte das Angebot jedoch ab.
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- b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt auf ein Kind durch Schriften eingewirkt hat, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit sowie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltenden Fassung), indem er dem Zeugen S. den Zettel mit der Aufforderung zum gegenseitigen Masturbieren gegen Entgelt zu lesen gab (vgl. zum damit gegebenen Einwirken BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, NStZRR 2015, 139 f.).
- 7
- Obwohl der Gesetzgeber sich aufgrund der von sog. Chatrooms im Internet ausgehenden Gefahren zur Schaffung dieses Straftatbestandes veranlasst gesehen hat (BT-Drucks. 15/350, S. 18), stellt es schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift keine Tatbestandsvoraussetzung dar, dass der Täter abwesend ist und aus der Distanz auf ein Kind einwirkt. Der Wille des Gesetzgebers, mit diesem Straftatbestand nicht ausschließlich die regelmäßig aus der Distanz begangenen Fälle des Einwirkens über das Internet zu erfassen , ergibt sich daraus, dass in den Gesetzgebungsmaterialien auch der Anwendungsfall eines Einwirkens durch Bücher genannt wird (BT-Drucks. 15/350, S. 18). Der Senat sieht daher keine Veranlassung, im Wege der teleologischen Reduktion Sachverhalte, in denen ein körperlich anwesender Täter durch Schriften mit sexuellem Inhalt auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen, aus dem Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auszuschließen. Insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift ist eine solche Auslegung auch nicht deshalb veranlasst, weil ein bloßes Einreden eines Täters auf ein Kind ohne Zuhilfenahme einer Schrift nicht unter diesen Tatbestand fällt (kritisch insoweit Fischer, StGB, 62. Aufl., § 176 Rn. 14).
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- Nichts anderes gilt für die am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift, nach welcher sich u.a. strafbar macht, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Die durch die nach Urteilsverkündung in Kraft getretene Gesetzesänderung veranlasste Prüfung gem. § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1953 – 1 StR 362/53, BGHSt 5, 208) führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Neufassung der Vorschrift neben der Einwirkung durch Informations- oder Kommunikationstechnologie ausdrücklich auch weiterhin die Einwirkung durch Schriften im Tatbestand aufführt und sich der Strafrahmen nicht geändert hat.
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- 2. Auch soweit das Landgericht im Fall II.60 eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Sich-Verschaffens kinderpornografischer Schriften gem. § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.
- 10
- a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen:
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- Im Frühsommer oder Sommer des Jahres 2013 fuhr der Angeklagte mit seinem Sohn und dessen im Jahr 2004 geborenen Schulfreund Z. in ein Schwimmbad. Dort hielt er sich mit den Jungen u.a. im Saunabereich auf, wo er Z. mit seinem Handy in Badebekleidung fotografierte, ohne dass es dieser bemerkte. Nach dem Schwimmbadbesuch nahm er Z. zu sich nach Hause. Er bot dem Jungen fünf Euro an, falls dieser sich von ihm – dem Angeklagten – unbekleidet fotografieren lasse. Dies wollte Z. jedoch nicht. Der Angeklagte erklärte daraufhin, einer seiner Freunde habe sich schon von ihm fotografieren lassen. Z. weigerte sich jedoch weiterhin, auch als der Angeklagte sein Angebot auf zehn Euro erhöhte. Weil der Junge trotz einer energischen Ansprache in gehobener Lautstärke beharrlich widerstand, ließ der Angeklagte von dem Kind schließlich ab.
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b) Zutreffend hat das Landgericht die intensiven Bemühungen, den Minderjährigen dazu zu überreden, sich nackt ablichten zu lassen, als vollendetes Delikt nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ausgeurteilt.
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- § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Es setzt das Unternehmen voraus, sich den Besitz an einer kinderpornografischen Schrift zu verschaffen, beispielsweise durch eigenhändiges Anfertigen entsprechender Fotoaufnahmen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 184b Rn. 14). Hierfür genügt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch des SichVerschaffens (MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 184b Rn. 36), hier also der Versuch, ein pornografisches Nacktbild des Kindes anzufertigen.
- 14
- Für die Abgrenzung zu bloßen Vorbereitungshandlungen gelten die allgemeinen Regeln (allg. Ansicht, vgl. LK-Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 83; MüKoStGB/Radtke, StGB, 2. Aufl., § 11 Rn. 112; Schönke /Schröder/Hecker/Eser, StGB, 29. Aufl., § 11 Rn. 43; einschränkend SKStGB -Rudolphi/Stein, Stand Februar 2005, § 11 Rn. 41, die Versuche am untauglichen Objekt ausschließen); es ist also auf das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 22 StGB abzustellen (Senat, Urteil vom 1. Juni 1989 – 4 StR 135/89, NStZ 1989, 476, 477 mwN). Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. März 2014 − 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 3 StR 105/10.A, Rn. 4). Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (BGH, Urteil vom 30. April 1980 - 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759).
- 15
- Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verurteilung wegen des Unternehmens des Sich-Verschaffens des Besitzes an einer kinderpornografischen Schrift hier rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat, indem er den Geschädigten zu sich nach Hause nahm, ihm Geld anbot, falls er sich unbekleidet und – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt – unter Einnahme einer sexualbetonten Haltung fotografieren lasse, und nach dessen Weigerung weiter u.a. durch Erhöhen seines Angebots sowie durch energische Ansprache in gehobener Lautstärke auf ihn einwirkte, unmittelbar zum Anfertigen der Nacktbilder angesetzt. Der nach dem Tatplan notwendige Zwischenschritt des Sich-Entkleidens des Minderjährigen stellt keinen die Annahme des unmittelbaren Ansetzens ausschließenden Zwischenakt dar.
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- 3. Auch die Strafzumessung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Im Fall II.19 der Urteilsgründe entnimmt der Senat dem Urteil, dass es sich bei der Formulierung „bei den als Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften (…) anzusehenden Delikten sind als Einzelstrafen angemessen für die 2. und 23. Tat: jeweils sechs Monate“ (UA 49) um ein Schreibversehen handelt und tatsächlich die Taten II.2 und II.19 gemeint sind. Die Tat II.23 betrifft ein Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, für das an anderer Stelle in den Urteilsgründen bereits eine Einzelstrafe von einem Jahr und fünf Monaten festgesetzt ist (UA 48), während die Tat II.19 in der Anklageschrift als „Fall 23“ bezeichnet wird (UA 12). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: - a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, - b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
Amtsträger: wer nach deutschem Recht - a)
Beamter oder Richter ist, - b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder - c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
Europäischer Amtsträger: wer - a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, - b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder - c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; - 4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, - a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder - b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; - 5.
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; - 6.
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; - 7.
Behörde: auch ein Gericht; - 8.
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; - 9.
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.