Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in 23 Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und gegen ihn Verfall von Wertersatz in Höhe von 44.355,00 € angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teil- erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
- 2
- Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 12 der Urteilsgründe im mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten S. Betäubungsmittel aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie jeweils gewinnbringend weiterverkauft wurden. Die Taten hatten jeweils nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zum Gegenstand. Die weiteren vom Landgericht abgeurteilten Taten betreffen den gewinnbringenden Weiterverkauf jeweils großer Mengen Marihuana, das der Angeklagte zuvor jeweils auf Cannabisplantagen geerntet hatte, zu deren Betrieb er sich mit dem gesondert verfolgten S. sowie weiteren Tätern zusammengeschlossen hatte.
II.
- 3
- 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision hält insbesondere die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung stand.
- 4
- Die Revision weist zwar zutreffend auf die gesteigerten Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung in Fällen hin, in denen sich in Ermangelung objektiver Beweisanzeichen die gegensätzlichen Aussagen des Angeklagten und des Tatopfers gegenüberstehen oder in denen ein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung des Täters maßgeblich gestützt wird, bereits wegen Beteiligung an derselben Tat verurteilt wurde oder die Angaben des betreffenden Zeugen auf eine verfahrensbeendende Absprache in seinem eigenen Strafverfahren zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2009 – 4 StR 662/08, NStZ-RR 2009, 212). Die Urteilsgründe müssen dann erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Bei einem Tatbeteiligten oder Mitangeklagten ist je nach den Umständen des Falles in Betracht zu ziehen, dass dieser den Angeklagten um eigener Vorteile willen zu Unrecht belasten könnte (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 261 Rn. 11a mN zur Rspr.). Einen Rechtsfehler zeigt die Revision im vorliegenden Fall damit nicht auf. Das Landgericht konnte im vorliegenden Fall – über die in den Urteilsgründen ausführlich behandelten Angaben früherer Mittäter hinaus – nicht nur auf geständnisähnliche Angaben des Angeklagten zurückgreifen, sondern hat sich rechtsfehlerfrei in erheblichem Umfang auf objektive Beweisanzeichen in Gestalt umfangreicher, vom Angeklagten herrührender schriftlicher Aufzeichnungen über seine verschiedenen Betäubungsmittelstraftaten gestützt.
- 5
- a) Zu den Tatvorwürfen in den Fällen II. 1 bis II. 12 hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe es für möglich gehalten, dass der gesondert verfolgte S. die Garagenräumlichkeiten, die er, der Angeklagte, diesem überlassen hatte, zur Durchführung des Cannabishandels genutzt habe. Gleichwohl habe er S. erklärt, wie eine Buchführung zu erfolgen habe. Finanziell sei er an dem Cannabishandel indes nicht beteiligt gewesen. Zu den Fällen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plantagen hat er ausgesagt, dem gesondert verfolgten S. insgesamt 28.000,00 € für die Anschaffung von Containern und eines Gabelstaplers geliehen zu haben, wobei er später erfahren habe, dass in den Containern Cannabis angebaut werde. Er habe dann den Handel mit den Betäubungsmitteln und die weitere Entwicklung durch von ihm gefertigte Notizen buchmäßig festgehalten, um im Hinblick auf das dem S. gewährte Darlehen einen Überblick über die von diesem erzielten Verdienste zu erlangen.
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- b) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch angenommen, dass die Angaben der früheren Mittäter des Angeklagten durch zahlreiche objektive Beweismittel Bestätigung gefunden haben. Grundlage der Verurteilung des Angeklagten waren insoweit mehrere Stehordner mit von ihm herrührenden handschriftlichen Aufzeichnungen sowie maschinenschriftlich gefertigte Kassen-, Wareneingangs- und Verkaufsberichte, aus denen die Strafkammer die Einzelheiten der vom Angeklagten durchgeführten Geschäfte sowie seinen maßgeblichen Einfluss auf diese ohne Verstoß gegen § 261 StPO entnehmen konnte, zumal der Angeklagte seine Urheberschaft an den handschriftlichen Schreibleistungen im Laufe der Hauptverhandlung eingeräumt hat.
- 7
- 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- Entgegen der Auffassung der Revision lässt die Strafzumessung nicht besorgen, dass die Strafkammer keine wirkliche Abwägung aller relevanten Umstände vorgenommen, sondern sich bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft allein an Art und Menge der Betäubungsmittel orientiert haben könnte. Das Landgericht hat vielmehr schon bei der Wahl der anzuwendenden Strafrahmen erkennbar eine umfassende Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines Lebenslaufs vorgenommen. Dass das Landgericht daneben – auch angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der vom Angeklagten entfalteten Handelstätigkeit – den jeweiligen Mengen sowie den Wirkstoffanteilen bestimmende Bedeutung im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zugemessen hat, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung , er habe seine Mittäter in die Taten verstrickt, wird hinsichtlich der gesondert verfolgten C. sowie T. von den Feststellungen getragen (UA 22 f.).
- 9
- Dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten erwogen hat, er habe als Initiator die Taten mit hoher Professionalität begangen und ein „florierendes Wirtschaftsunternehmen“ geschaffen, lässt vor dem Hintergrund der festgestellten Aktivitäten des Angeklagten nach Art, Umfang und Zeitdauer einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB auch im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei angenommene bandenmäßige Begehungsweise nicht besorgen.
- 10
- 3. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 44.355,00 € bezogen auf die Fälle II. 1 bis II. 12 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht uneingeschränkt stand.
- 11
- Die Strafkammer hat insoweit zwar festgestellt, dass der gesondert verfolgte S. die von ihm aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführten Marihuanamengen an namentlich nicht bekannte Dritte gewinnbringend weiterverkauft hat, ohne dass die Beteiligung des Angeklagten an diesen Absatzgeschäften hätte festgestellt werden können. Er wurde jedoch entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit S. hälftig an den erzieltenGewinnen beteiligt. Ausweislich des vom Angeklagten geführten Kassenbuches nahmen der Angeklagte und S. gemeinsam durch die getätigten Verkäufe 173.505,00 DM ein, die abzüglich der getätigten Aufwendungen hälftig untereinander aufgeteilt wurden. Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt jedenfalls über die schließlich an den Angeklagten weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198 mwN). Um Unklarheiten bei der Vollstreckung des angefochtenen Urteils auszuschließen, ändert der Senat die Entscheidungsformel entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 – 3 StR 192/09, Tz. 3). Einer weiter gehenden Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung auf den vollen, von dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten S. gemeinsam vereinnahmten Betrag steht schon das Verschlechterungsverbot entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
III.
Mutzbauer Roggenbuck Franke RiBGH Bender ist infolge Urlaubs abwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.