Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06

bei uns veröffentlicht am29.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 146/06
vom
29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß
§§ 44 f., 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung einer weiteren Verfahrensrüge zu gewähren, wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten
a) wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 8 der Gründe des Urteils des Landgerichts Trier vom 18. Juli 2005 wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,
b) wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr statt in 17 in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Betruges in sieben Fällen, versuchten Betruges in vier Fällen, falscher Verdächtigung und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens ; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2006 nicht durch. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers kann ihm auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung einer weiteren Verfahrensrüge gewährt werden, mit der er beanstandet, dass das Landgericht über seinen Befangenheitsantrag vom 2. November 2004 durch die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht G. in geschäftsverteilungsplanwidriger Besetzung entschieden habe.
3
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bisher nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision - wie hier - im Übrigen form- und fristgerecht begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 und vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnah- mefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 44 Rdn. 7 a m.w.N.) und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge behindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber auch nach dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97) Beschwerdeführers nicht vor.
4
Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, er sei ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) verhindert gewesen, die Revisionsbegründungsfrist für seine verspätet ausgeführte Rüge einzuhalten. Hierfür genügt sein Vorbringen nicht, wegen der Unleserlichkeit der Unterschriften unter dem Beschluss habe er erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht G. an dem Beschluss über das Befangenheitsgesuch mitgewirkt habe, weshalb er erst danach Einblick in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts habe nehmen können, um die ordnungsgemäße Besetzung der Kammer zu überprüfen. Von einem Beschwerdeführer, der die fehlerhafte Besetzung des Gerichts geltend machen will, ist zu verlangen, dass er sich während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist die ihm zugänglichen, zur Prüfung der Besetzung erforderlichen Informationen verschafft. Es wäre dem Beschwerdeführer vorliegend ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Besetzung der Kammer etwa durch Beantragung einer Abschrift des Beschlusses (§ 35 Abs. 1 Satz 2 StPO) und Namhaftmachung der mitwirkenden Richter (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO) in Erfahrung zu bringen und zeitgleich den Geschäftsverteilungsplan anzufordern. Dazu hätte für den Angeklagten schon deshalb Anlass be- standen, weil er bereits bei der von ihm am 14. Februar 2006 zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision ebenso wie sein Verteidiger mit der fristgerecht angebrachten inhaltsgleichen Verfahrensbeschwerde die Beschlussfassung über sein Ablehnungsgesuch gerügt und dabei auch geltend gemacht hat, wegen der Unleserlichkeit der Unterschriften sei nicht ersichtlich, welche Richter an dem Beschluss mitgewirkt haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer nach der Gerichtsbesetzung erkundigen müssen. Da er dies unterlassen hat, fehlt es an einem hinreichenden Nachweis, dass der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände an einer rechtzeitigen Anbringung der nachgeschobenen Verfahrensrüge gehindert war. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, dass der Angeklagte erst später positive Kenntnis von der Mitwirkung des Vorsitzenden Richters G. an der Beschlussfassung erlangte.
5
Davon abgesehen, könnte die weitere Verfahrensrüge auch nicht durchdringen ; denn ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen, die § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Begründung des geltend gemachten Verfahrensmangels stellt. Die Revision teilt den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts nur derart bruchstückhaft mit, dass der Senat allein auf der Grundlage der Revisionsbegründung nicht beurteilen kann, ob die Kammer bei der Beschlussfassung über das Ablehnungsgesuch mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht G. ordnungsgemäß besetzt war (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 5, 7; Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 21).
6
Schließlich könnte die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg haben, da nach den vom Revisionsgericht insoweit für seine Prüfung zu Grunde gelegten Beschwerdegesichtspunkten (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 27 m.N.) das Landgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht als unberündet zurückgewiesen hat.
7
2. Der Senat stellt das Verfahren insoweit ein, als das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 8 der Gründe des angefochtenen Urteils wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Insoweit steht der Verfolgung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nach § 84 Abs. 2 Satz 1 OWiG entgegen. Denn wegen des in diesem Fall von dem Angeklagten am 27. Dezember 1999 provozierten Verkehrsunfalls war der Angeklagte bereits durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 7. Juni 2000 - 8011 Js 6202/00 - 34 OWiG - im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
8
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der ausgeführten Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Zwar führt die Teileinstellung zum Wegfall der im Fall II. 8 der Urteilsgründe erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Angesichts von Anzahl und Gewicht der verbleibenden Taten sowie der Summe der dafür ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat aber ausschließen, dass der Tatrichter ohne die von der Einstellung betroffene Einzelstrafe zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06 zitiert 10 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

Strafprozeßordnung - StPO | § 35 Bekanntmachung


(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch d

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 84 Wirkung der Rechtskraft


(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. (2) Das rechtskräftige U

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2001 - 2 StR 313/01

bei uns veröffentlicht am 08.08.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313/01 vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen: 1
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2016 - 3 StR 358/15

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 358/15 vom 4. Mai 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu 2.: Einschleusens von Ausländern ECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR358.15.0 Der 3. Strafs

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 313/01
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 23. Februar 2001 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und Verfahrensrügen. Nachdem der Generalbundesanwalt seinen Antrag, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen , dem Verteidiger zugestellt hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der
Verfahrensbeschwerde, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt werden soll (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Rüge war bereits in der Revisionsbegründungsschrift erhoben, nach Auffassung des Generalbundesanwalts aber nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt worden.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die unter I.3 der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, weil der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag in der Revisionsbegründungsschrift nicht vollständig wiedergegeben worden ist. Es fehlen insbesondere die im Beweisantrag enthaltenen zur Frage der Konnexität von Beweistatsache und Beweismittel bedeutsamen Angaben, daß die Zeugin F. die in ihr Wissen gestellten Tatsachen von dem Zeugen S. erfahren habe. Der Verteidiger hat insoweit ausgeführt, daß seine Angestellte einen im Computer gespeicherten Beweisantrag eines früheren Entwurfs in die Revisionsbegründung eingesetzt und er dieses Versehen bei der von ihm vorgenommenen Schlußredaktion nicht bemerkt habe.
Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge bei der im übrigen durch die Sachrüge und weitere Verfahrensrügen form- und fristgerecht begründeten Revision nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz
mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehren des Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Revisionsbegründung aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992, 292 f.). Ein solcher weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten zuzurechnender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Im übrigen begegnet die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit durch den gerügten Beschluß des Landgerichts auch keinen Bedenken.
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke Detter Bode Otten Elf

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.