Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2004 - 3 StR 479/03

bei uns veröffentlicht am27.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 479/03
vom
27. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 21. August 2003
a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in zwei Fällen und der Nötigung schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung "unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges" in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte, in dessen Hose sich ein Butterflymesser befand, ein 15 Jahre altes Mädchen durch die Androhung von Schlägen in zwei Fällen zu sexuellen Handlungen. Anschließend veranlaßte er
es durch Drohungen, für eine geraume Zeit von einer Anzeigenerstattung abzusehen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Da der Angeklagte in den beiden Vergewaltigungsfällen das mitgeführte Messer nicht verwendete, hat das Landgericht den Schuldspruch zutreffend lediglich auf § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs) gestützt. In der Entscheidungsformel hat es jedoch in Widerspruch dazu die Worte "unter Verwendung" gebraucht. Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Vergewaltigung (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4) in zwei Fällen und der Nötigung schuldig ist. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, war das Führen des Messers vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt.
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer liegt beim Angeklagten eine Alkohol- (ICD 10, F 10.2) und Cannabisabhängigkeit (ICD 10, F 12.2) sowie ein Mißbrauch von Kokain (ICD 10, F 14.1), Amphetaminen und Ecstasy (ICD 10, F 11.1) vor. Aufgrund vorangegangenen Konsums von Alkohol (Blutalkoholkonzentration maximal 2,5 %o) und Amphetaminen war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit als Folge einer Mischintoxikation erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Gleichwohl hat das Landgericht in den beiden Vergewaltigungsfällen unter Verneinung eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Alt. 2 StGB eine Milde-
rung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, daß der Angeklagte vor den Taten mehrmals Amphetamine in dem Wissen zu sich genommen habe, dadurch aggressiv zu werden. Es sei deshalb davon auszugehen , daß er sich schuldhaft berauscht habe, um seine Aggressionen ausleben zu können.

b) Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar kann von der fakultativen Strafmilderung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB dann abgesehen werden, wenn die durch die Herabsetzung der Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 17 m. w. N.). Bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit kommt dies, abgesehen von den Fällen, in denen der Rechtsgedanke der actio libera in causa zur Ablehnung der Strafmilderung führt, nach bisheriger Auffassung des Bundesgerichtshofs dann in Betracht, wenn der Täter seinen Rausch verschuldet herbeigeführt und schon früher unter Alkoholeinfluß vergleichbare Taten begangen hat und daher wußte oder zumindest sich hätte bewußt sein können, daß er in einem solchen Zustand zu derartigen Straftaten neigt (vgl. BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78).
Indes sind diese Voraussetzungen hier nicht ausreichend belegt. Festgestellt ist lediglich, daß der Angeklagte nach seiner Ankunft in der Wohnung gegen 23.00 Uhr Amphetamin zu sich nahm, um sich "aufzuputschen" und dann "ein bißchen Terror zu machen". Dies begründet ein Verschulden nur für den Drogenkonsum, nicht jedoch für die Alkoholaufnahme, die vorher in der Zeit ab 14.00 Uhr stattgefunden und zu einem Blutalkoholwert von 2,5 %o zur Tatzeit um etwa 1.00 Uhr geführt hatte. Bei diesem Alkoholisierungsgrad hätte
die Strafkammer zudem prüfen müssen, ob nicht unabhängig von der - verschuldeten - Drogeneinnahme bereits allein aufgrund des Alkoholgenusses eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben kann. Weiterhin wäre zu bedenken gewesen, ob nicht die Entscheidung des Angeklagten, nach Ankunft in der Wohnung Drogen zu nehmen, um sich aufzuputschen, durch die vorausgegangene Alkoholisierung bedingt war.

c) Die bisherigen Feststellungen reichen aber auch nicht aus, die Versagung der Strafrahmenmilderung unter Zugrundelegung der nichttragend geäußerten Auffassung des Senats in seiner Entscheidung vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 - (NJW 2003, 2394) zu rechtfertigen. Danach soll eine Strafrahmenmilderung in der Regel schon dann nicht in Betracht kommen, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht. Voraussetzung für die Versagung der Strafmilderung ist allerdings auch danach, daß dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vorwerfbar ist. Dies ist u. a. dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist (vgl. Senat aaO). Eine Alkoholerkrankung , bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt (vgl. BGH StV 1985, 102; BGH, Beschl. vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84; BGH, Beschl. vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84), der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. zur vergleichbaren Situation beim Vollrausch BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 und 2; BGH StV 1992, 230).
Angesichts der festgestellten Alkoholabhängigkeit des Angeklagten, dem jahrelang betriebenen Alkoholmißbrauch seit dem 14. Lebensjahr und den
geschilderten Entzugserscheinungen hätte sich das Landgericht danach mit der Frage befassen müssen, ob dem Angeklagten sein zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führendes Verhalten uneingeschränkt vorgeworfen werden kann oder ob er aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß seine Fähigkeit, diesem Drang zu widerstehen, eingeschränkt war.
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Daher kann dahinstehen, ob die mit der formelhaften Begründung, trotz des festgestellten Hanges des Angeklagten zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel seien suchtbedingt erhebliche Straftaten in Zukunft nicht zu erwarten, von der Strafkammer abgelehnte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) Bestand haben könnte. Der neue Tatrichter hat Gelegenheit, diese Frage mit sachverständiger Hilfe erneut zu prüfen.
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.