Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12

bei uns veröffentlicht am26.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 4 3 7 / 1 2
vom
26. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2015

beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die Entschädigung gemäß § 8 StrEG an das Landgericht Lüneburg zurückgegeben.

Gründe:

1
Der Senat hat den Antragsteller mit Urteil vom 4. September 2014 vom Vorwurf des unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln freigesprochen und seine weitergehende Revision - soweit er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden war - verworfen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Landgericht Lüneburg eine Entscheidung über die Verpflichtung beantragt, ihn für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Das Landgericht Lüneburg hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Bundesgerichtshof, der für die Grundentscheidung nach § 2 StrEG zuständig sei, zur Entscheidung vorgelegt.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Der Bundesgerichtshof ist für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung gemäß § 8 StrEG vorliegend nicht zuständig. Zwar besteht eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung gemäß § 8 StrEG, wenn er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89, juris; BGH, Beschluss vom 08. Dezember1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris). So muss sich die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, juris m.w.N.). Vorliegend muss diese Prüfung daher zum einen diejenigen angeklagten Tatvorwürfe berücksichtigen, die infolge der vom Landgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2012 ausgesprochenen Strafverfolgungsbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind (Blatt 21 Band VI). Zum anderen sind auch die weiteren gegen den Verurteilten geführten Strafverfahren 6101 Js 27927/11, 6101 Js 14190/11 und 6101 Js 14188/11 in diese Prüfung einzubeziehen. Die vorgenannten Verfahren haben möglicherweise Auswirkungen auf das Vorliegen einer Etnschädigungspflicht, weil sie als Folge der im revisionsgegenständlichen Verfahren vollstreckten Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Verurteilten eingeleitet wurden (vgl. Blatt 154 f. Band VII). Auch bezüglich des Steuerstrafverfahrens, auf das der Verurteilte ausdrücklich Bezug nimmt (Blatt 149 Band VII), ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Relevanz für die Feststellung des Bestehens einer Entschädigungspflicht gegeben ist (Blatt 154 Band VII). Die Beurteilung dieser Fragen obliegt dem Tatgericht, weil die zugrundeliegenden Verfahren und Tatvorwürfe nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, juris m.w.N.)."
3
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol

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Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 8 Entscheidung des Strafgerichts


(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligte

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

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(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 378/07
vom
11. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
hier: Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Verurteilten am 11. März 2008 gemäß § 8 Abs. 1 StrEG

beschlossen:
Der Verurteilte ist für die in der Zeit vom 18. Dezember 2006 bis zum 19. Oktober 2007 vollzogene einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO zu entschädigen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 das Urteil des Landgerichts Hannover, mit dem die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet worden war, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt. Zugleich hat er den Unterbringungsbefehl aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verurteilten angeordnet. Dieser ist am selben Tag aus der seit dem 18. Dezember 2006 vollzogenen einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO entlassen worden.
2
Die Voraussetzungen für den Ausspruch liegen vor. Die einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (OLG Düsseldorf JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 [LS]; vgl. inzident auch BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit in BGHSt 50, 284 nicht abgedruckt). Der Senat ist nach § 8 StrEG für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung zuständig, weil er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Umstände, die zum Ausschluss oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor.
Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.