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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 430/17
vom
6. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR430.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2019 beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Senats vom 22. März 2018 ist gegenstandslos. 2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. 3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:

1
1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte am 10. März 2018 verstorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
2
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass der - nach dem Tod des Angeklagten gefasste - Beschluss des Senats vom 22. März 2018 ebenfalls gegenstandslos ist (s. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11).
3
2. Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
4
Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, der es ermöglicht , von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abzusehen, sind nicht gegeben. Im Revisionsverfahren ist für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten - ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses - Erfolg gehabt hätte. Dabei ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schon dann anwendbar, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN). Wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 22. März 2018 ergibt, hielt die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen indes insgesamt sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
3. Ein Entschädigungsanspruch des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen besteht nicht.
6
Zwar handelte es sich bei der Durchsuchung am 4. März 2010 (SA Bd. II Bl. 425 ff.) um eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigungspflichtige Maßnahme. Eine Entschädigung ist hier aber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen , weil der Angeklagte diese Maßnahme grob fahrlässig verursacht hatte. Die Angaben, die er zuvor in der staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung vom 31. März 2009 (SA Bd. I Bl. 8 ff.) nach Belehrung über sein Aus- kunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2, § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO gemacht hatte, waren wesentlich für die Begründung des gegen ihn gerichteten Tatverdachts (s. auch MüKoStPO/Kunz, § 5 StrEG Rn. 35 mwN).
Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 5 Ausschluß der Entschädigung


(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen 1. für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,2. für eine Freiheitsen

Strafprozeßordnung - StPO | § 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft


(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abs

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 1 6 2 / 1 5 vom 27. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktobe

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(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 1 6 2 / 1 5
vom
27. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 beschlossen
:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Senats vom 18. August 2015 ist gegenstandslos
, soweit er den Angeklagten betrifft.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird
davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet
, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:

1
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Angeklagte bereits am 7. April 2015 und damit noch vor der Beschlussfassung über seine Revision verstorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit – soweit es den Angeklagten betrifft – gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 1StR 207/13; BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
2
Der Umstand, dass der Senat die Revision des Angeklagten in Unkenntnis seines Todes am 18. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, macht eine förmliche Verfahrenseinstellung nicht entbehrlich. Vielmehr ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass der Verwerfungsbeschluss gegenstandslos ist, soweit er den Angeklagten betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2000 – 5 StR 659/99).
3
Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte , sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116). Auch eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 1 StR 207/13).
Raum Jäger Cirener
Mosbacher Fischer

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 51/17
vom
24. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
ECLI:DE:BGH:2018:240518B4STR51.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2018 beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. 3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:


1
Das Landgericht Detmold hat den Angeklagten am 17. Juni 2016 wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt und diese – ebenfalls rechtzeitig – mit der Sachrüge begründet. Zudem haben 21 Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Detmold Revision eingelegt. Am 30. Mai 2017 ist der Angeklagte verstorben, während das Revisionsverfahren noch bei dem Senat anhängig war.

I.


2
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 [Ls]; Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).

II.


3
Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Senat sah keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen und von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abzusehen. Zwar ist der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt worden, weil das Verfahrenshindernis eingetreten ist; es liegen aber keine weiteren besonderen Umstände vor, die es billig erscheinen lassen, eine Auslagenerstattung zu versagen.
4
1. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO sind gegeben.
5
a) Im Revisionsverfahren ist dafür maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten – ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses – Erfolg gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 15. September 2009 – 1 StR 358/09, NStZ-RR 2010, 32; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 53; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 467 Rn. 16). Dabei sind die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schon dann erfüllt, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; vgl. auch Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 für eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision ). Ob neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch Bestand gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 613/13, NStZ-RR 2014, 160).
6
b) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord hätte revisionsrechtlicher Überprüfung standgehalten.
7
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Juli 1940 Mitglied der Waffen-SS. Nach einer schweren Kriegsverletzung wurde er im Januar 1942 dem „Totenkopfsturmbann“ des Konzentrationslagers Auschwitz zugeteilt, dem die Sicherung des gesamten Lagergeschehens einschließlich des Umstellens der ankommenden Deportationszüge und der Begleitung der zur Tötung ausgewählten Personen (Kinder bis zum Alter von 15 Jahren und deren Mütter, alte und behinderte Menschen, andere für nicht arbeitsfähig erachtete Menschen) auf dem Weg in die Gaskammern oblag. Im Tatzeitraum (1. Januar 1943 bis 12. Juni 1944) war der Angeklagte Mitglied der 3. Kompanie des „Totenkopfsturmbanns“, die zunächst für die Bewachung aller Lagerbereiche und nach der weitgehenden organisatorischen Trennung der Teillager (Auschwitz I – Stammlager, Auschwitz II – Birkenau und Auschwitz III – Außenlager Monowitz) am 22. November 1943 dem Stammlager (Auschwitz
I) zugeteilt war. Während des gesamten Zeitraums leistete der Ange- klagte turnusmäßig Dienste in den „kleinen und großen Postenketten“. Dabei handelte es sich um mit Wachtürmen versehene Bewachungslinien. Bis zur Fertigstellung der neuen Eisenbahnrampe im Lager Auschwitz II – Birkenau im Mai 1944 sicherte der Angeklagte außerdem in mindestens drei Fällen an der sog. „Alten Rampe“ die „Entladung“ ankommender Deportationszüge ab und leistete darüber hinaus auch Wachdienste bei Außeneinsätzen von Häftlingen.
8
Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte durch seine Tätigkeit als Mitglied des „Totenkopfsturmbanns“ im Tatzeitraum der Beihilfe zum Mord (heimtückisch und grausam) in 170.000 Fällen schuldig gemacht. Dabei hat es ihm sowohl die Tötungen durch Vergiftung mit Zyklon B in den Gaskammern als auch die Tötungen durch die gezielte Schaffung von das Leben der Häftlinge zerstörenden Umständen (Mangelversorgung, völlig übersteigerte Arbeitsbelastung etc.) sowie die im Stammlager (Auschwitz I) erfolgten Erschießungen zugerechnet. Der Angeklagte habe durch seine Dienstverrichtung – gleichgültig an welcher Stelle er eingesetzt gewesen sei – den reibungslosen Ablauf der Massentötungen gewährleistet. Im Übrigen müsse er sich über seinen individuellen Tatbeitrag hinaus aufgrund der arbeitsteiligen Vorgehensweise bei der Ermordung der Menschen im Lager die Hilfeleistungen der ande- ren Wachleute im Rahmen der „gleichsam mittäterschaftlich geleisteten Beihilfe“ zurechnen lassen.
9
bb) Der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch zu entnehmen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum wenigstens einen Bereitschaftsdienst an der „Alten Rampe“ leistete, bei denen er Häftlinge beim Verlassen ankommender Deportationszüge bewachte und nach ihrer „Selekti- on“ auf dem Weg bis zu den Gaskammern begleitete. Dadurch hat er die an- schließenden heimtückischen und grausamen Tötungen dieser Menschen durch Vergiftung mittels Zyklon B konkret gefördert und sich damit der Beihilfe zum Mord im Sinne der §§ 211, 27 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 259 [für die Wachtätigkeit an der „Neuen Rampe“]; zustimmend Momsen, StV 2017, 546, 548; Grünewald, NJW 2017, 500, 501). Ob die von der Strafkammer angenommene Anzahl von drei Rampendiensten bezogen auf den Tatzeitraum hinreichend belegt ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen, da dies nur den Schuldumfang und damit die Straffrage betrifft.
10
cc) Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben, ob das Landgericht eine Beihilfe zum Mord zutreffend auch hinsichtlich derjenigen Menschen angenommen hat, die im Tatzeitraum ohne einen festgestellten konkreten Bezug zu Wachdiensten des Angeklagten in den verschiedenen Lagerbereichen durch die Vergiftung mit Zyklon B, die Lebensumstände und durch Erschießen zu Tode gebracht wurden. Allein die Zugehörigkeit des Angeklagten zu der für die umfassende Absicherung des Lagers zuständigen Organisationseinheit („Totenkopfsturmbann“) vermag eine Zurechnung aller von Angehörigen dieser Einheit abgesicherten Tötungen unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258 ff.; Urteil vom 20. Februar 1969 – 2 StR 280/67, NJW 1969, 2056, 2057; Momsen, StV 2017, 546, 550; siehe auch OLG Köln, JR 2016, 264, 265 f. [zur Beteiligung an Massenerschießungen]).
11
2. Im Rahmen der danach zu treffenden Ermessensentscheidung belässt es der Senat bei einer Auslagenerstattung durch die Staatskasse.
12
a) Als Ausnahme von § 467 Abs. 1 StPO eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, nach billigem Ermessen („kann“) von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dabei ist dem Ausnahme- charakter dieser Vorschrift Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159, 160). Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen hierzu weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeklagten die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159 f.; Beschluss vom 21. Mai 2004 – 2 BvR 1226/03, Rn. 16; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 56; MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 467 Rn. 18). Die für die Ermessensentscheidung herangezogenen Umstände dürfen dabei nicht in der dem Verfahren zugrunde liegenden Tat – also etwa der Schwere der Schuld – gefunden werden (OLG Köln, NJW 1991, 506, 507; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 60; SK-StPO/Degener, 4. Aufl., § 467 Rn. 32; aA KMR-StPO/Stöckel, 45. Ergänzungslieferung, § 467 Rn. 26). Gegen eine Auslagenerstattung durch die Staatskasse kann insbesondere sprechen, dass das Verfahrenshindernis auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten des Angeklagten beruht (vgl. OLG Köln, NJW 1991, 506, 507 f.; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 467 Rn. 18; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 2. Aufl., § 467 Rn. 26). Für eine Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten spricht dagegen , dass das Bestehen des Verfahrenshindernisses erkennbar oder sein Eintritt vorhersehbar war (vgl. KG, StV 1991, 479; OLG Celle, StraFo 2013, 526, 527 [nicht unvorhersehbarer Eintritt von Verhandlungsunfähigkeit]; OLG Köln, StraFo 1997, 18, 19).
13
b) Daran gemessen sind keine besonderen Umstände gegeben, die ein Abweichen vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO als billig erscheinen ließen.
14
aa) Der Eintritt des Verfahrenshindernisses war vorhersehbar und beruht nicht auf einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Angeklagten.
15
Der Angeklagte wurde erst fast 71 Jahre nach Begehung der ihm angelasteten Tat im Alter von 93 Jahren angeklagt. Diesen Zeitablauf hat der Angeklagte nicht zu vertreten; insbesondere hat er sich seiner Strafverfolgung zu keiner Zeit entzogen. Ausweislich der Feststellungen zu seiner Person lebte er nach dem 2. Weltkrieg durchgängig in Deutschland und betrieb bis zu seiner Pensionierung ein Molkereigeschäft in L. .
16
Er hat auch den Eintritt seines Todes nicht etwa schuldhaft herbeigeführt oder beschleunigt. Nach dem zu seiner Verhandlungsfähigkeit eingeholten Sachverständigengutachten litt er zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren an chronisch verlaufenden somatischen Erkrankungen und befand sich nur wenige Monate vor Beginn der Hauptverhandlung mehrwöchig in stationärer Krankenhausbehandlung. Ausweislich des angefochtenen Urteils haben die mehrmonatige Hauptverhandlung und die mit ihr verbundene mediale Aufmerksamkeit zu einer Verschlechterung seines Zustandes beigetragen.
17
bb) Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, die notwendigen Auslagen des Angeklagten ausnahmsweise bei diesem zu belassen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Rechtsmittel des Angeklagten hinsichtlich eines erheblichen Teils des Schuldumfangs jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gewesen wäre.

III.


18
Die Nebenkläger tragen ihre notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 [Ls]; Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012,359 [Ls]; Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 472 Rn. 2). Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 [Ls]).

IV.


19
Ein Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse für die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 19. Februar 2014 besteht nicht.
20
Zwar handelt es sich bei der Durchsuchung um eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigungspflichtige Maßnahme. Eine Entschädigung ist hier aber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahme grob fahrlässig verursacht hat. Wird ein Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, kann sich eine grob fahrlässige Verursachung der Maßnahme auch aus der Tatbegehung als solcher ergeben, wenn deshalb bei der Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahme ein entsprechender Verdacht gegeben war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1979 – 3 StR 396/79, BGHSt 29, 168, 172; Beschluss vom 1. März 1995 – 2 StR 331/94, NJW 1995, 1297, 1301; OLG Stuttgart, NStZ 1981, 484; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 5 StrEG Rn. 9). Dies war hier jedenfalls in Bezug auf die Wachtätigkeit des Angeklagten an der „Alten Rampe“ der Fall.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Paul

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.

(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen

1.
für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,
2.
für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist,
3.
für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,
4.
für die Beschlagnahme und den Vermögensarrest (§§ 111b bis 111h der Strafprozeßordnung), wenn die Einziehung einer Sache angeordnet ist.

(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.

(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat.