Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2019 - 3 StR 413/18

bei uns veröffentlicht am05.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 413/18
vom
5. März 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen
Gemeinschaften
zu 2.: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
Europäischen Gemeinschaften
ECLI:DE:BGH:2019:050319B3STR413.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2018 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten K. der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften, welcher der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme diente, den Angeklagten S. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Das Oberlandesgericht hat gegen beide Angeklagte Freiheitsstrafen verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und festgestellt, dass das Verfahren für die Dauer von insgesamt drei Jahren rechtsstaatswidrig verzögert worden war. Gegen den Angeklagten S. hat es darüber hinaus die Einziehung von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten K. beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte S. erhebt mit seiner Revision formal allein die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen forcierte der Iran seit den 1990er Jahren die Entwicklung von ballistischen Raketen mit einer Reichweite von über 2.000 Kilometern, die als Trägersysteme für nukleare Massenvernichtungswaffen geeignet sind. Die Trägerraketen werden mit Strahlrudern (sog. "Jet Vans") gelenkt, zu deren Herstellung unter anderem Sinteröfen eingesetzt werden, um diese im heißen Abgasstrahl angebrachten Bauteile mit hitzebeständigen Beschichtungen zu versehen.
3
Als zentrale staatliche Beschaffungsstelle für das iranische Trägerraketenprogramm diente die dem Verteidigungsministerium nachgeordnete "Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien" (abgekürzt: OLI). Eine der wichtigsten Unterorganisationen war die Shahid-Hemmat-Industrie-Gruppe (nachfolgend: SHIG), die für die Auftragsvergabe sowie die Endmontage der Raketen und deren Übergabe an die Streitkräfte zuständig war. Die SHIG trat an den anderweitig verfolgten A. heran, der sich bereit erklärte, zu ihren Gunsten die zur Produktion von Strahlrudern notwendigen Anlagen verdeckt zu beschaffen und hiermit Strahlruder herzustellen, um diese anschließend der SHIG für das Trägerraketenprogramm auszuhändigen. Die in Deutschland ansässige Firma

F.

, deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte K. war und an der er sämtliche Anteile hielt, stellte Sinteröfen her und vertrieb sie weltweit.
4
Am 13. März 2007 einigte sich K. für die Firma F. mit A. , der für die von ihm beherrschte Firma E. (im Folgenden: Firma E. ) mit Sitz in Teheran auftrat, in Anwesenheit desAnge- klagten S. auf die Lieferung einer Sinterofenanlage zum Preis von 850.000 €. Am 20. April 2007 trat die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates der Europäischen Union vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Iran-Embargo-Verordnung; fortan: VO (EG) Nr. 423/2007) in Kraft, in deren Anhang IV die SHIG als eine - der OLI unterstehende - Einrichtung aufgeführt war, der nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden durften.
5
Nach dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 423/2007 veranlasste K. den Transport der Einzelteile der Sinterofenanlage nach Teheran, wo sie am 25. Juli 2007 entladen wurden. Auf K. s Aufforderung holte S. gegen Provision bei der Firma E. Informationen ein, die für die Montage und den Betrieb des Ofens notwendig waren. K. entsandte zwei Techniker der Firma F. in den Iran, die dort vom 3. März bis zum 14. März 2008 die Anlage aufstellten. Zwar war der Sinterofen danach infolge von Transportschäden und fehlender Software noch nicht unmittelbar verwendungsbereit; er konnte aber mit vergleichsweise einfachen Mitteln in einen solchen Zustand versetzt werden, ohne dass weitere Tätigkeiten oder spezifische Kenntnisse von Mitarbeitern der Firma F. notwendig gewesen wären. Eine vollständige Fertigstellung der Installation unterblieb, nachdem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Genehmigung der Lieferung von Ersatzteilen abgelehnt hatte.
6
Beide Angeklagten hielten es für möglich und billigten es, dass die Sinterofenanlage zur Herstellung von Bauteilen für das iranische Trägerraketenprogramm zumindest mittelbar durch eine im Rahmen des Iran-Embargos gelistete Einrichtung eingesetzt werde. Ferner wollten sie weitere vergleichbare gewinnbringende Geschäfte unter Inkaufnahme von Verstößen gegen das IranEmbargo tätigen.
7
2. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungen dahin gewertet, dass der Angeklagte K. dem Bereitstellungsverbot des Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 gewerbsmäßig zuwidergehandelt und sich somit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG - dem gegenüber § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 Alternative 1 AWG aF milderen Gesetz - strafbar gemacht habe. Durch die Veranlassung der Ausfuhr der Sinterofenanlage und deren Aufbau in der Teheraner Produktionshalle der Firma E. habe er über A. der - in Abschnitt A. Nr. 10 des Anhangs IV zur VO (EG) Nr. 423/2007 gelisteten - SHIG eine wirtschaftliche Ressource mittelbar zur Verfügung gestellt. Der - ebenfalls gewerbsmäßig handelnde (§ 28 Abs. 2 StGB) - Angeklagte S. habe zu dieser Tat im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet, indem er bei der Firma E. für die Montage und den Betrieb der Anlagenotwendige Informationen eingeholt habe.

II.

8
1. Die vom Angeklagten K. erhobene Verfahrensrüge dringt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht durch. Soweit der Angeklagte S. mit der Sachbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe im Rahmen der Entscheidung über die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung die zugrundeliegenden Zeitspannen fehlerhaft festgestellt, bleibt dieser Beanstandung, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, auch dann der Erfolg versagt, wenn das Vorbringen als eine - von Rechts wegen erforderliche (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 127 mwN) - Verfahrensrüge ausgelegt oder in eine solche umgedeutet wird (s. hierzu KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 344 Rn. 20 mwN).
9
2. Die auf die Sachrügen der Angeklagten gebotene materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen ihnen nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedürfen lediglich die zwei folgenden den Schuldspruch betreffenden Rechtsfragen:
10
a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass der Angeklagte K. gegen das in Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 geregelte (s. zur identischen Bedeutung von Bereitstellen und Zurverfügungstellen BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 15 ff.; MüKoStGB/Wagner, 2. Aufl., § 18 AWG Rn. 22), gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG strafbewehrte Bereitstellungsverbot verstieß, indem er der - im Anhang IV Abschnitt A. Nr. 10 zur VO (EG) Nr. 423/2007 gelisteten - SHIG den Sinterofen als wirtschaftliche Ressource (Art. 1 Buchst. i VO (EG) Nr. 423/2007) mittelbar zur Verfügung stellte.
11
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die vom Oberlandesgericht im gegenständlichen Verfahren beschlossene Vorlage entschieden, Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 sei dahin auszulegen, dass das Verbot des mittelbaren Bereitstellens einer wirtschaftlichen Ressource Handlungen umfasst , welche die Lieferung eines funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten Sinterofens in den Iran und seine Aufstellung dort zugunsten eines Dritten betreffen, der im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung einer in den Anhängen IV und V der VO (EG) Nr. 423/2007 genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt und beabsichtigt, den Ofen zu nutzen, um zugunsten einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung Produkte herzustellen, die zur Verbreitung von Kernwaffen in diesem Staat beitragen können (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 57). Dieses Verständnis des vom europäischen Verordnungsgeber angeordneten Bereitstellungsverbots ist auch für die nationale Strafvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG maßgebend. Die Auslegung der blankettausfüllenden europarechtlichen Norm (vgl. MüKoStGB/Wagner, 2. Aufl., Vor §§ 17 ff. AWG Rn. 29 f., § 18 AWG Rn. 13) hält sich innerhalb der Grenzen des Wortsinns, sodass sie nicht zu einer Strafbarkeit im Wege einer unzulässigen Analogie (Art. 103 Abs. 2 GG) führen kann.
12
Soweit sich der Senat mit dem im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss vom 23. April 2010 (AK 2/10, BGHSt 55, 94) zum mittelbaren Bereitstellen gemäß Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 verhalten hat (dort Rn. 20), hat sich dies auf den - dem damaligen Stand der Ermittlungen entsprechenden - Fall bezogen, dass die wirtschaftliche Ressource an einen Zwischenhändler geliefert wird. Es kann dahinstehen, inwieweit für einen solchen Fall daran festzuhalten ist, dass ein Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot nur dann vorliegt , wenn es im Belieben der gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung steht, auf diesen Vermögenswert zuzugreifen.
13
bb) Die vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Anforderungen sind hier erfüllt.
14
(1) Der an A. gelieferte Sinterofen war funktionstüchtig, weil er mit vergleichsweise einfachen Mitteln in einen verwendungsbereiten Zustand versetzt werden konnte, ohne dass weitere Tätigkeiten oder spezifische Kenntnisse von Mitarbeitern der Firma F. notwendig gewesen wären. Nach seiner grundsätzlichen Konfiguration konnte der Ofen bei der Produktion von hitzebeständigen Strahlrudern für Trägerraketen eingesetzt werden, die zum Transport von Atomsprengköpfen geeignet waren.A. beabsichtigte, ihn zu nutzen, um zugunsten der SHIG solche Strahlruder herzustellen.
15
(2) Der Lieferungsempfänger A. handelte auch "auf Weisung" der gelisteten Einrichtung. Denn er war von ihr mit der Beschaffung der wirtschaftli- chen Ressource beauftragt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er sichbereit erklärt, die verdeckte Beschaffung der zur Produktion von hitzebeständigen Strahlrudern notwendigen Anlagen zu übernehmen und selbst die Strahlruder herzustellen, um diese anschließend der SHIG für das iranische Trägerraketenprogramm des Iran zu überlassen.
16
Um der SHIG die Verfügungsgewalt des in ihrem Lager stehenden A. zuzurechnen, genügt dessen festgestellte auftragsgemäße Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt eines Handelns "auf Weisung" auch dann, wenn er in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser gelisteten Einrichtung gestanden, ein eigenes erwerbswirtschaftliches Interesse an der Lieferung sowie der Produktion gehabt und das unternehmerische Risiko hierfür getragen haben sollte. Anders als die Revision des Angeklagten K. geltend macht, ist es deshalb unschädlich , dass das Oberlandesgericht keine weitergehenden Feststellungen zu A. s Einbindung in das Beschaffungssystem des Iran getroffen hat. Es trifft nicht zu, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Merkmale "im Namen", "unter Kontrolle" und "auf Weisung" als Beschreibungen verschiedener rechtlicher oder tatsächlicher Grundlagen eines - von allen drei Merkmalen gleichermaßen vorausgesetzten - Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses konzipiert hat.
17
Dass der Gerichtshof der Europäischen Union das Merkmal "auf Weisung" in dem hier zugrunde gelegten weiten Sinne verstanden hat, ergibt sich aus Folgendem:
18
(a) Bereits der herkömmliche Sprachsinn spricht für ein Verständnis dieses Merkmals, wonach es nicht zur Voraussetzung hat, dass der Weisungsgeber den Angewiesenen beherrscht oder dieser von jenem abhängig ist. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch hat das Wort "Weisung" ein relativ weites Bedeutungsspektrum. Es wird nicht nur gleichgesetzt mit "Anordnung", "Befehl" oder "Gebot" (s. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 6; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 10, 3. Aufl.), sondern auch mit "Auftrag" (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1, 27. Aufl.; Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 14).
19
Im Zivilrecht wird der Begriff dementsprechend auch außerhalb von Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnissen verwendet. Ihm kommt dort die Bedeutung einer Anleitung im Einzelfall zu. So hat etwa ein Rechtsanwalt nach § 665 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB - unabhängig davon, ob das zu ihm bestehende Vertragsverhältnis als ein Dienstvertrag (etwa im Fall der Prozessvertretung) oder Werkvertrag (etwa im Fall der Gutachtenerstattung) zu qualifizieren ist - grundsätzlich Weisungen seines Mandanten zu befolgen (vgl. MüKoBGB/Heermann , 7. Aufl., § 675 Rn. 28 f.).
20
(b) Auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 herangezogenen Quellen legen ein derartiges Verständnis nahe.
21
Der Gerichtshof hat das Merkmal "auf Weisung" ebenso wie die Merkmale "im Namen" und "unter Kontrolle" der Ziffer 12 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2006 sowie dem - gleichlautenden - Erwägungsgrund 9 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates der Europäischen Union vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran entnommen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 51). In diesen Rechtstexten ist bestimmt, dass sich das Verbot des Zurverfügungstellens von wirtschaftlichen Ressourcen nicht nur auf Personen oder Einrichtungen bezieht, die nach Feststellung der Vereinten Nationen an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten im Iran und an der dortigen Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, sondern auch auf solche Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder solche Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen ("persons or entities acting on their behalf or at their direction , or ... entities owned or controlled by them").
22
Diese Kriterien sind nicht bloß Ausformungen eines einheitlich zu bestimmenden Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses auf rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage. Zwar meint die Wendung "unter Kontrolle stehen", die ausschließlich Einrichtungen betrifft, ersichtlich eine - vom Eigentum zu trennende - rechtliche oder tatsächliche Beherrschung. Die Formulierung "im Namen handeln", die für Personen und Einrichtungen gilt und anderen Tätigkeit knüpft, erfordert jedoch gerade kein Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis. Denn das Handeln im Namen eines anderen setzt ein derartiges Verhältnis nicht voraus. In fremdem Namen kann der selbständig beauftragte Vollmachtsinhaber ebenso auftreten wie derjenige, der keine Vertretungsmacht hat; es bedarf noch nicht einmal der Kenntnis des vermeintlich Vertretenen. Gerade vor diesem Hintergrund deutet auch die Wendung "auf Weisung handeln", die ebenfalls für Personen und Einrichtungen gilt und an deren Tätigkeit knüpft, nicht auf ein derartiges Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis hin. Vielmehr ist sie naheliegend dahin zu verstehen, dass die Tätigkeit der Person oder Einrichtung auf maßgebliche Veranlassung der von dem Verbot betroffenen Person oder Einrichtung ausgeführt wird.
23
Eingedenk dessen ist der Revision des Angeklagten K. nicht darin zu folgen, dass sich Abweichendes aus den im Ratsdokument 9068/2013 vom 30. April 2013 formulierten Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union ergebe. Diese Leitlinien sind ausschließlich zu den Merkmalen "Eigentum" und "Kontrolle" ergangen (s. auch Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR-Kommentar, 56. EL, § 18 AWG Rn. 38 [für "Tochtergesellschaften gelisteter Organisationen"]). Demgemäß weist Punkt II. 5. der Anlage zum Ratsdokument 9068/2013 ausdrücklich darauf hin, "dass die indirekte Zurverfügungstellung von ... wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen und Organisationen auch deren Zurverfügungstellung an Personen und Organisationen, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von gelisteten Organisationen stehen, umfassen kann". So liegt es im - hier gegebenen - Fall des Handelns "auf Weisung".
24
(c) Für ein solches Verständnis streitet zudem der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorabentscheidung auf der Grundlage des angeklagten Sachverhalts während des vor dem Oberlandesgericht anhängigen Zwischenverfahrens getroffen hat. In der Vorabentscheidung ist der Anklagesatz dahin wiedergegeben, A. habe den Sinterofen im Auftrag der SHIG beschafft , die Raketenteile allerdings selbst bei der Firma E. zu sintern beabsichtigt und habe bei dem Geschäft auf eigene Rechnung zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt (s. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 21, 23). Die Rechtsansicht der Revision des Angeklagten K. als zutreffend unterstellt, wäre auf der Grundlage dieses Anklagesatzes die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen gewesen; dann hätte es bei Zugrundelegung des Ermittlungsergebnisses der vom Gerichtshof angemahnten Prüfung, ob

A.

tatsächlich im Namen der SHIG handelte (aaO Rn. 53), nicht bedurft. Hätte der Gerichtshof bereits den nach Abschluss der Ermittlungen angeklagten Sachverhalt mangels Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses als nicht ausreichend erachtet, um einen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot des Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 zu begründen, wäre - da dies aus Sicht sämtli-
cher Verfahrensbeteiligter ersichtlich von entscheidender Bedeutung war - in seinem Urteil ein entsprechender Hinweis zu erwarten gewesen.
25
(d) Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorabentscheidung herausgestellt, sowohl der mit der VO (EG) Nr. 423/2007 verfolgte Zweck, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten im Iran zu verhindern, als auch die Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit (sog. effet utile) der Bekämpfung dieser Tätigkeiten zu gewährleisten, geböten ein weites Verständnis des in Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung geregelten Bereitstellungsverbots (s. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 40, 44 f., 54). Der Gerichtshof hat deshalb den Kreis der Lieferungsempfänger, über die ein mittelbares Zurverfügungstellen an gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen bewirkt werden kann, in objektiver Hinsicht bewusst weit gezogen. Ein Korrektiv hat er auf subjektiver Ebene geschaffen. Er hat das Bereitstellungsverbot hinsichtlich nicht gelisteter Lieferungsempfänger dadurch eingeschränkt, dass allein bei ihnen - über den Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Buchst. i VO (EG) Nr. 423/2007 hinaus - eine spezifische auf die Verbreitung von Kernwaffen bezogene Absicht vorhanden sein muss. Wäre dagegen der Sinterofen direkt an die SHIG geliefert worden, wäre es auf Feststellungen zu einer beabsichtigten Nutzung im Rahmen des iranischen Trägerraketenprogramms nicht angekommen (zum Begriff der wirtschaftlichen Ressource s. Morweiser in Wolffgang /Simonsen, AWR-Kommentar, 56. EL, § 18 AWG Rn. 36).
26
b) Auf der Grundlage der Feststellungen hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend ein gewerbsmäßiges Handeln beider Angeklagten im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG angenommen.
27
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 344/17, juris Rn. 11). Erforderlich ist stets eine Eigennützigkeit und damit ein vom Tatbeteiligten erstrebter Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 343; Fischer, StGB, 66. Aufl., Vor § 52 Rn. 61a mwN). Der erstmalige Verstoß kann ausreichend sein, auch wenn es entgegen der Intention des Beteiligten nicht zu weiteren entsprechenden Straftaten kommt; freilich muss sich seine Vorstellung gerade auf die nicht nur vorübergehende Einnahmequelle aus solchen Taten beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NStZ-RR 2006, 106, 107; ferner Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR-Kommentar, 56. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 115, § 18 AWG Rn. 102; MüKoStGB/Wagner, 2. Aufl., § 17 AWG Rn. 43, § 18 AWG Rn. 128). Dabei genügt die Absicht der Tatbegehung bei sich bietender günstiger Gelegenheit (s. RG, Urteil vom 27. November 1923 - IV 398/23, RGSt 58, 19, 20; OLG Bremen, Urteil vom 10. August 1992 - Ss 46/90, wistra 1993, 34, 35; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsund Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 131).
28
Diese Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Handeln hat das Oberlandesgericht für beide Angeklagten festgestellt: Der Angeklagte K. hatte die Absicht, weitere für ihn persönlich wirtschaftlich vorteilhafte Geschäfte abzuschließen und abzuwickeln, und war bereit, auch zukünftig mögliche Verstöße gegen ein Bereitstellungsverbot in Kauf zu nehmen. Der Angeklagte

S.

beabsichtigte, durch vergleichbare "Projekte" weiterhin Provisionen zu erzielen; er hielt es für möglich und fand sich damit ab, mit solchen Vorhaben hinter A. stehenden, vom Iran-Embargo erfassten Begünstigten wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
29
Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten K. steht der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen, dass sich der zielgerichtete Wille beider Angeklagten allein auf künftige Vermögensvorteile bezog, während sie weitere Verstöße gegen ein Bereitstellungsverbot in ihre jeweilige Vorstellung nur als mögliche Folgen der Umsetzung dieses Willens aufnahmen. Gewerbsmäßiges Handeln wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Täter lediglich damit rechnet, auch weiterhin dasselbe Strafgesetz zu verletzen. Neben dem zielgerichteten Willen zu wiederkehrenden Einnahmen genügt hinsichtlich der übrigen Deliktsvoraussetzungen bedingter Vorsatz (vgl. BayObLG, Urteil vom 19. September 1951 - III 316/51, BayObLGSt 1949-51, 502; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., Vorbem. zu §§ 52 ff. Rn. 96). Denn auch in solchen Fällen ist - ebenso wie in Fällen der Absicht der Tatbegehung bei sich bietender günstiger Gelegenheit - eine deutlich erhöhte Wiederholungsgefahr gegeben, welche die Anwendung des schärferen Strafrahmens rechtfertigt (zur Legitimation und dem Zweck des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit als persönlicher Strafschärfungsgrund s. Brodowski , wistra 2018, 97, 99 mwN). Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit der in einigen Vermögensstraftatbeständen normierten Bereicherungsabsicht (etwa § 253 Abs. 1, § 263 Abs. 1 StGB), die auch in Fällen einer nur bedingt vorsätzlichen Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale ohne weiteres vorliegen kann.
Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Berg

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

15
aa) Eine Strafbarkeit scheidet allerdings nicht bereits deshalb aus, weil § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF nur Zuwiderhandlungen gegen ein Bereitstellungs verbot pönalisiert, Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO aber nicht das "Bereitstellen", sondern das "Zur-Verfügung-Stellen" von wirtschaftlichen Ressourcen untersagt. Obwohl sich insoweit der Wortlaut der Blankettnorm und der ausfüllenden Norm nicht decken, ist der Sinngehalt der beiden Tatbestandsmerkmale identisch , so dass Verstöße gegen Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO der Strafbewehrung des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF unterfallen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
einem
a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder
b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder
c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder
2.
gegen eine Genehmigungspflicht für
a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition,
b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder
c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,
2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,
4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
2.
entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,
5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,
6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,
7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,
8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder
10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder
4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind.

(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder
2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.

(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,
2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.

(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer

1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und
2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer

1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und
2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

15
aa) Eine Strafbarkeit scheidet allerdings nicht bereits deshalb aus, weil § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF nur Zuwiderhandlungen gegen ein Bereitstellungs verbot pönalisiert, Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO aber nicht das "Bereitstellen", sondern das "Zur-Verfügung-Stellen" von wirtschaftlichen Ressourcen untersagt. Obwohl sich insoweit der Wortlaut der Blankettnorm und der ausfüllenden Norm nicht decken, ist der Sinngehalt der beiden Tatbestandsmerkmale identisch , so dass Verstöße gegen Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO der Strafbewehrung des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG aF unterfallen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
einem
a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder
b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder
c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder
2.
gegen eine Genehmigungspflicht für
a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition,
b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder
c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,
2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,
4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
2.
entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,
5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,
6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,
7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,
8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder
10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder
4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind.

(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder
2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.

(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,
2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.

(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer

1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und
2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer

1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und
2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

11
bb) Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 343 mwN). Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar als Einnahmequelle dienen (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16, StraFo 2017, 122, 123 mwN).

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung

1.
einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
2.
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
einem
a)
Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe- oder Investitionsverbot oder
b)
Sende-, Übertragungs-, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot oder
c)
Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder
2.
gegen eine Genehmigungspflicht für
a)
die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe oder Investition,
b)
eine Sendung, Übertragung, Verbreitung oder sonstige Dienstleistung oder
c)
die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,
2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Güter ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,
4.
ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,
6.
ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,
7.
entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder
2.
entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,
3.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,
4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,
5.
entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,
6.
entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,
7.
entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,
8.
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,
9.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder
10.
ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) verstößt, indem er

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt,
3.
ohne Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder
4.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind.

(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(5b) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 8 dort genannte Güter ausstellt oder zum Verkauf anbietet oder
2.
entgegen Artikel 9 eine Werbefläche oder Werbezeit verkauft oder erwirbt.
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(6) Der Versuch ist in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b strafbar.

(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
in den Fällen der Absätze 1 oder 1a für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt,
2.
in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
3.
eine in den Absätzen 1 oder 1a bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht.

(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer

1.
bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und
2.
von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer

1.
einer öffentlich bekannt gemachten Anordnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages, der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhandelt und
2.
von einer dadurch angeordneten Beschränkung zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.

(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer eine dort genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)