Außenwirtschaftsgesetz - AWG 2013 | § 17 Strafvorschriften

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Außenwirtschaftsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung

1.
einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder
2.
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

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(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene personenbezogene Daten dürfen nach § 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Gefahren übermittelt werden. (2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene persone

(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,2. entgegen § 75 Abs
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in1.§ 18 Absatz 1, 1a, 2 Nummer 1 bis 7, Absatz 3 bis 5 oder Absatz 5a oder2.§ 18 Absatz 1b oder 2 Nummer 8bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, §

(1) Soweit für Straftaten nach den §§ 17 und 18 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das örtlich zuständige Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann durch Rechtsve

(1) Ist eine Straftat nach § 17 oder § 18 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und2.Gegenstände, die zu
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(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,2. eine Stö
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published on 05/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413/18 vom 5. März 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zu 2.: Be
published on 25/07/2019 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 347/15 vom 10. März 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. Nebenbeteiligte: a) R. gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer b) S. GmbH, vertreten durch den Gesc
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(1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,2. eine Störung des...