Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 312/13
vom
7. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am 7. Januar
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. April 2013, soweit es ihn betrifft , im Ausspruch über den Wertersatzverfall aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig ist;
b) im Ausspruch über den Wertersatzverfall aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen, den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen jeweils zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen beide - in unterschiedlicher Höhe - den Verfall von Wertersatz angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte S. erhebt zudem zwei Verfahrensbeanstandungen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, macht der Angeklagte S. mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO in der Sache das teilweise Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung - der Anklageerhebung bzw. des Eröffnungsbeschlusses - geltend. Dem liegt zugrunde:
3
Mit der durch Eröffnungsbeschluss vom 11. März 2013 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 18. Juli 2012 ist dem Angeklagten S. vorgeworfen worden, in 19 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Entsprechend diesem Vorwurf hat die Strafkammer auch lediglich zu 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Feststellungen getroffen. Abweichend davon führt das Landgericht in der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe sich in 20 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht ; so lautet auch der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch des angefochtenen Urteils. Ob das Landgericht gegen den Angeklagten - entsprechend der Urteilsformel und der rechtlichen Würdigung - 20 oder - entsprechend der Anklageschrift und den getroffenen Feststellungen - nur 19 Einzelstrafen verhängt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.
4
Da die Verfahrensvoraussetzungen nur für eine Verurteilung wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben sind, war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Eine bloße Korrektur ohne jegliche inhaltliche Änderung des Urteils (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, NStZ-RR 2012, 180) liegt darin allerdings nicht, weil der Senat infolge der unklaren Formulierung der Strafzumessungserwägungen wie dargelegt nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer ihrer irrtümlichen Annahme von 20 Fällen folgend tatsächlich auch 20 Einzelstrafen verhängt hat. In diesem Fall unterläge auch die 20. Einzelstrafe der Aufhebung. Da das Landgericht nur Feststellungen zu den 19 vom Anklagevorwurf umfassten Taten getroffen hat, ist eine teilweise Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO) jedoch nicht veranlasst.
5
Der Gesamtstrafenausspruch würde von der Aufhebung einer Einzelstrafe nicht berührt, weil der Senat angesichts der verbleibenden 19 Einzelfreiheitsstrafen (13 mal zwei Jahre und sechs mal ein Jahr und sechs Monate) ausschließen kann, dass das Landgericht auch ohne die eventuelle Berücksichtigung einer 20. Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
6
2. Die weitere Verfahrensbeanstandung des Angeklagten S. und die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge zeigen - wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat - zum Schuldund Strafausspruch keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten auf. Die jeweils zu ihren Lasten getroffenen Verfallsentscheidungen können indes keinen Bestand haben.
7
Das Landgericht hat ausgehend von einem Zwischenhandelspreis von 4 € und abhängig von der Menge des Marihuanas, mit der die Angeklagten Handel trieben, den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.768 € gegen den An- geklagten F. und in Höhe von 66.720 € gegen den Angeklagten S. festgesetzt und dazu ausgeführt, dass dieser "gemäß §§ 73, 73a StGB [anzuordnen ] war". Dabei hat es keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Wert des aus den Betäubungsmittelgeschäften Erlangten im jeweiligen Vermögen der Angeklagten noch vorhanden ist, und hat folglich nicht geprüft, ob aufgrund der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung nach ihrem Ermessen ganz oder zum Teil hätte unterbleiben können. Hierzu hätteschon deshalb Veranlassung bestanden, weil der Angeklagte F. während des Tatzeitraums zeitweise arbeitslos war, beide Angeklagten lediglich zwischen 700 und 850 € monatlich verdienen und beide jeweils zwei Kinder haben, gegen- über denen sie unterhaltspflichtig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 228/13, juris). Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verfallsentscheidungen.
Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 408/11
vom
10. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
hier: Revision des Angeklagten P.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
10. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil
des Landgerichts Aurich vom 14. Juni 2011 geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte P.
des Betruges in 122 Fällen sowie des versuchten Betruges
in 25 Fällen und die Angeklagte H. des
Betruges in 118 Fällen sowie des versuchten Betruges in
26 Fällen schuldig sind,

b) im Strafausspruch dahin, dass hinsichtlich beider Angeklagter
für Fall II. 52 und II. 107 der Urteilsgründe eine
Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Monaten sowie für
Fall II. 117 und II. 118 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe
von jeweils sechs Monaten festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Betruges in 20 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in acht Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 8. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Betruges in 100 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen die nicht revidierende Mitangeklagte H. hat es wegen Betruges in 120 Fällen und wegen versuchten Betruges in 25 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt.
2
I. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
1. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, weil der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts in 122 Fällen einen vollendeten und in 25 Fällen einen versuchten Betrug begangen hat. Im Fall II. 14 der Urteilsgründe ist der Betrug vollendet, weil für die Vollendung die teilweise Schädigung des Opfers ausreicht (LK/Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 272). In den Fällen II. 52 und II. 107 der Urteilsgründe ist der Betrug mangels einer Schädigung nur versucht. Einer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
4
Im Übrigen korrigiert der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl der Taten, weil ein Verkündungsversehen in dem Sinne vorliegt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, NStZ-RR 2005, 79; Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 mwN). Dies ist hier der Fall.
5
2. Der Änderung unterliegt weiter der Strafausspruch, soweit das Landgericht in vier Fällen - gemessen an den von ihm aufgestellten Grundsätzen - zu hohe Einzelstrafen verhängt hat. In den Fällen II. 52 und II. 107 der Urteilsgründe sind Einzelfreiheitsstrafen von jeweils nur zwei Monaten (statt sechs Monaten) zu verhängen, weil die Betrugstaten nur versucht und nicht vollendet sind, wobei die Erwägungen des Landgerichts zur Verhängung kurzer Freiheitsstrafen (§ 47 Abs. 1 StGB) eingreifen. In den Fällen II. 117 und II. 118 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen des Landgerichts keinen Schaden über 300 €, so dass Einzelfreiheitsstrafen nur von jeweils sechs Monaten (statt sieben Monaten) zu verhängen sind. Dagegen ist der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe durch die Strafzumessung des Landgerichts nicht beschwert, so dass es bei der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafe bleibt. Gleichfalls bedarf es keiner Änderung der Einzelstrafen in den Fällen II. 18 und II. 100 der Urteilsgründe, weil trotz der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Strafzumessung noch hinreichend deutlich wird, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit seinen Grundsätzen im Fall II. 18 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und im Fall II. 100 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt hat.
6
Die geringfügige Reduzierung der Einzelstrafen in den Fällen II. 52, II. 107, II. 117 und II. 118 der Urteilsgründe hat keinen Einfluss auf die vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen. Die Einsatzstrafe ist in keinem Fall betroffen. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht, das die verhängten Einzelstrafen jeweils straff zusammengezogen hat, zu noch geringeren Gesamtstrafen gelangt wäre.
7
Dass das Landgericht, soweit es gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen verhängt hat, in den Fällen II. 46, 47, 53 und 113 bis 118 der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen, die bereits bei der ersten Gesamtstrafe zu berücksichtigen gewesen wären, erst bei der Bildung der zweiten Gesamtstrafe verwertet hat, führt nicht zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch. Auch insoweit vermag der Senat auszuschließen, dass die Höhe der zweiten Gesamtstrafe - nur insoweit käme eine Beschwer des Angeklagten in Betracht - ohne diesen Fehler geringer ausgefallen wäre. Im Übrigen ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen, dass dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 8. Juli 2010 Zäsurwirkung zukommt, weil bei seinem Erlass die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 22. April 2009 verhängte Geldstrafe vollstreckt war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
8
II. In dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang wirkt die Revision des Angeklagten auch zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten H. (§ 357 StPO). Das Landgericht hat 24 - statt wie in der Urteilsformel fehlerhaft ausgewiesen 25 - der von ihm festgestellten Taten der Mitangeklagten H. rechtlich als versuchten Betrug gewertet und gegen sie außerdem auf 120 vollendete Betrugstaten erkannt. Da sie sich ebenso wie der Angeklagte in den Fällen II. 52 und II. 107 der Urteilsgründe indessen lediglich des ver- suchten, nicht des vollendeten Betruges schuldig gemacht hat, ändert der Senat den Schuldspruch in eine Verurteilung wegen Betruges in 118 Fällen und versuchten Betruges in 26 Fällen ab. In den Fällen II. 52, II. 107, II. 117 und II. 118 der Urteilsgründe liegen bei der Strafzumessung zulasten der Mitangeklagten H. dieselben sachlich-rechtlichen Fehler vor wie zulasten des Angeklagten. Entsprechend erkennt der Senat im Strafausspruch zu ihren Gunsten in gleicher Weise wie zu seinen Gunsten.
Becker Pfister Hubert Mayer Menges

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 228/13
vom
20. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2013 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
2
Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Strafkammer (hat) keine Feststellung dazu getroffen, ob der Wert des aus den Betäubungsmittelgeschäften 'Erlangten' im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist, und hat demzufolge auch die Prüfung unterlassen, ob aufgrund der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung nach ihrem Ermessen ganz oder zum Teil unterbleiben kann (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 73c Rn. 4ff). Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden, weil der Angeklagte - so die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen - von 2008 bis 2009 und ab 2011 arbeitslos war (UA S. 9). Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere auch etwaigen Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinem Kind, verhält sich das Urteil nicht. Ebensowenig sind dem Urteil - oder dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - Anhaltspunkte über die Sicherstellung von Vermögenswerten des Angeklagten nach § 111b ff StPO zu entnehmen, was Aufschluss über die derzeitige Vermögenssituation des Angeklagten hätte geben können."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol