Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2019 - 3 StR 229/19

bei uns veröffentlicht am17.09.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 229/19
vom
17. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 19. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:170919B3STR229.19.0

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bezweifelt, weil der hierzu verwendete Vordruck nicht vollständig ausgefüllt worden ist, liegt ein Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO führt, nicht vor.
Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442 f.). Deshalb muss das den Eröffnungsbeschluss enthaltende Schriftstück aus sich heraus oder in Verbindung mit anderen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 Ws 358/99 u.a., NStZ-RR 2000, 114 mwN; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Dabei ist die Verwendung von Vordrucken grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber eindeutig abgefasst sein (OLG Düsseldorf aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. März 2009 - 1 Ss 13/09, NStZ-RR 2009, 288; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 1 Ss 59/11, StV 2012, 460, 461; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 207 Rn. 34). Ein Vordruck, in dem weder die Anklage konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet ist, enthält in der Regel keinen wirksamen Eröffnungsbeschluss (OLG Koblenz aaO; OLG Zweibrücken aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 207 Rn. 8).
Danach war der Eröffnungsbeschluss hier wirksam. Zwar sind in dem von drei Richtern unterzeichneten Vordruck, mit dem die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist, wesentliche Rubriken nicht
ausgefüllt, die in dem dem Angeklagten zugestellten Eröffnungsbeschluss offensichtlich von der Geschäftsstelle ergänzt worden sind. So ist hinsichtlich des Angeklagten lediglich der Name angegeben. Geburtsdatum sowie Geburts- und Wohnort fehlen. Ebenso ist das Datum der Anklage nicht aufgeführt. Gleichwohl ist - auch unter Außerachtlassung der durch die Geschäftsstelle vorgenommenen Ergänzungen (vgl. insoweit OLG Koblenz aaO; OLG Zweibrücken aaO) - den Anforderungen an einen wirksamen Eröffnungsbeschluss bereits mit dem richterlich unterzeichneten Vordruck Genüge getan. Denn dieser hat immerhin den Namen des Angeklagten sowie - mit der Bezeichnung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sowie des Js-Aktenzeichens - eine ausreichende Bezeichnung der Anklage enthalten, so dass deutlich geworden ist, in welchem Verfahren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden sollte.
Gericke Spaniol Berg Anstötz Erbguth

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Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. Jan. 2012 - 1 Ss 59/11

bei uns veröffentlicht am 16.01.2012

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2011 einschließlich der Entscheidung über die Kompensation wegen rechtswidriger Verfahrensverzögerung und der Verur

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. März 2009 - 1 Ss 13/09

bei uns veröffentlicht am 04.03.2009

Tenor 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 4. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendi

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(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.



Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 4. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagte wurde durch Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Betzdorf vom 4. November 2008 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden (wobei im Tenor keine Schuldform angegeben ist). Mit der Revision beanstandet sie zu Recht das Fehlen eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses und damit das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses.

2

1. In den Akten findet sich folgendes teilweise ausgefülltes Formular:

Abbildung

3

Die „Ausfertigungen“ wurden von der Geschäftsstelle um ein Rubrum und ein Aktenzeichen sowie die Angabe eines Verfahrensgegenstands ergänzt, mit einem Ausfertigungsvermerk versehen und sodann versandt.

4

2. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008, 1 Ws 142/08, juris). Die Verwendung von Vordrucken, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverfügung kombinieren, ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie müssen deshalb eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, weil sowohl ein Aktenzeichen als auch die Personalien der Person fehlen, gegen die das Verfahren geführt wird.

5

Bei unvollständiger Ausfüllung ist der Eröffnungsbeschluss nur dann ordnungsmäßig erlassen, wenn der nur teilweise ausgefüllte Vordruck mit einer Unterschrift versehen wurde und sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten , auch einer anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen. Dies ist hier auch nicht der Fall. Bl. 24 d.A. ist aus sich heraus nicht verständlich, es ist somit nicht dokumentiert, in welchem Verfahren das Hauptverfahren eröffnet wurde.

6

3. Allein die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift genügt nicht. Das mag zwar an einem kleinen Amtsgericht im Einzelfall für eine richtige Zuordnung ausreichen. Bei größeren Amtsgerichten wie in Koblenz oder gar Frankfurt ist das aber mit Sicherheit nicht der Fall. Es versteht sich von selbst, dass die Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss nicht von der Größe eines Gerichts abhängig sein können.

7

4. Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wurde nicht dadurch geheilt, dass die als Ausfertigungen bezeichneten Schriftstücke Aktenzeichen und Rubrum enthalten. Eine Ausfertigung hat die Urschrift so – und nur so –, wie sie erstellt wurde, wiederzugeben (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008, 1 Ws 142/08, juris Rn. 23). Im konkreten Fall hatte die Geschäftsstelle, ohne dazu befugt zu sein, erstmals ein Schriftstück hergestellt und versandt, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, aber keiner ist, weil ihm die richterliche Bestätigung fehlt (siehe auch BGH v. 27.06.2003, IXa ZB 72/03, juris - NJW 2003, 3136).

8

5. Da der Eröffnungsbeschluss auch nicht nachgeholt wurde, ist das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Kosten des Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen (BGH NStZ 1981, 448; BayObLG StV 1986, 336). Die Einstellung steht einer neuen Anklageerhebung nicht entgegen.


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2011 einschließlich der Entscheidung über die Kompensation wegen rechtswidriger Verfahrensverzögerung und der Verurteilung im Adhäsionsverfahren aufgehoben und das Verfahren wegen des Tatvorwurfes der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G… eingestellt.

2. Der Senat stellt klar, dass wegen der vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern erklärten Berufungsbeschränkung der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K…. vom 13. Juni 2007 (rechtskräftig) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers C… zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt wurde.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten und die gerichtlichen Auslagen des Nebenklägers G… im Adhäsionsverfahren zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenkläger C… G… und W… C… jeweils getrennt Anklage zum Amtsgericht K… erhoben und beantragt, die Anklagen zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen und die Verfahren zu verbinden. Nach Zustellung der Anklagen traf der zuständige Amtsrichter in Bezug auf die Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G… unter Verwendung eines (nicht amtlich eingeführten) Vordrucks mit formularmäßig vorgefertigtem Text und handschriftlichen Ergänzungen folgende Anordnung:

Abbildung

2

Der Eröffnungs– und Verbindungsbeschluss wurde dann offensichtlich durch die Geschäftsstelle ausgefertigt und dem Angeklagten zusammen mit der Ladung zum Termin übersandt. Eine Abschrift der Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses befindet sich nicht in der Akte.

3

In der am 30. Mai 2007 begonnenen und am 13. Juni 2007 fortgesetzten Hauptverhandlung verurteilte der Strafrichter den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu je 40,-- €. Die vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des C… G… wurde mit einer Einzelgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,-- € und diejenige zum Nachteil des Nebenklägers C… mit einer Einzelgeldstrafe von 80 Tagesätzen zu je 40,-- € geahndet. Daneben wurde der Angeklagte im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,-- € sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 284,57 € verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet, dem Nebenkläger G... den zukünftigen Schaden aus dem Vorfall vom 7. Oktober 2006 zu ersetzen. Der Adhäsionsausspruch wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt.

4

Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2007 ist u.a. aufgenommen, dass die Anklagen mit den Beschlüssen des Amtsgericht K… vom 4. Mai und 26. April 2007 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren eröffnet worden sei.

5

Der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft haben gegen das erstinstanzliche Urteil jeweils fristgemäß Berufung eingelegt.

6

Der Angeklagte nahm mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09. Oktober 2007 seine unbeschränkt eingelegte Berufung insoweit zurück, als er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers C… verurteilt wurde. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 erklärte auch die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern die (Teil-) Rücknahme ihrer Berufung betreffend der Tat zum Nachteil dieses Nebenklägers.

7

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter Zurückweisung der Berufung des Angeklagten hat die 3. (Kleine) Strafkammer des  Landgerichts Kaiserslautern mit Entscheidung vom 23. Mai 2011 das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – K… vom 13. Juni 2007 unter Beibehaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die erkannte Gesamtgeldstrafe auf 160 Tagessätze zu je 40,00 Euro festgesetzt wurde. Als Ausgleich für rechtswidrige Verfahrensverzögerungen wurden 40 Tagessätze als vollstreckt erklärt.

8

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer den Tatkomplex zum Nachteil des Nebenklägers G… mit einer Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 Euro geahndet und die Verurteilung im Adhäsionsverfahren aufrecht erhalten hat.

9

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Revision des Angeklagten mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt

II.

10

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

11

Das Verfahren ist, soweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G… betrifft, unter Aufhebung des Berufungsurteils wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206 a StPO einzustellen.

12

Dem Verfahren fehlt insoweit ein (wirksamer) Eröffnungsbeschluss. Die Behebung dieses Mangels ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich.

13

Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören zum

14

einen die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen

15

Richter. Die Verwendung von Vordrucken ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden. Das ist hier erkennbar nicht der Fall, weil sowohl das Aktenzeichen als auch die Personalien der Person fehlen, gegen die sich das Verfahren richtet; auch der Anklagevorwurf kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden.

16

Die alleinige handschriftliche Eintragung des Datums einer nicht näher bezeichneten Anklageschrift genügen dafür nicht (vgl. dazu: Beschlüsse des Senats vom 2. Mai 2008, 1 Ws 142/08, NJW-Spezial 2008, 410; vom 5. August 2008, 1 Ss 35/08, NStZ-RR 2009, 287; vom 13. Dezember 2010, 1 Ss 74/10; vom 14. Januar 2011, 1 Ss 89/10 und vom 30. Mai 2011, 1 Ss 15+16/11; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StraFo 2010, 162; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114).  

17

Die (ordnungsgemäße) Abfassung der Eröffnungsentscheidung ist ureigene Aufgabe des Richters. Die Geschäftsstelle hat in diesem Zusammenhang nur die Aufgabe, Ausfertigungen der schriftlichen Eröffnungsentscheidung des Richters zu erstellen sowie die Ladungs- und Terminsverfügungen auszuführen. Der notwendige Inhalt des "Eröffnungsbeschlusses" konnte daher nicht nachträglich von der Geschäftsstelle ergänzt werden. Der Richter hat daher nur einen Entwurf erstellt, der auch so von der Geschäftsstelle behandelt werden muss.

18

Auch die in der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 30. Mai 2007 protokollierte Feststellung, die Anklage sei mit Beschluss vom 26. April 2007 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden, ist nicht geeignet den fehlenden schriftlichen Eröffnungsbeschluss zu ersetzten. Unabhängig von der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt in der ersten Instanz ein Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 29, 224), hat der Strafrichter ersichtlich keine nachholende Eröffnungsentscheidung getroffen, sondern lediglich - durch Verweis auf den fehlerhaften Beschluss - festgestellt, dass eine solche (vermeintlich) vorhanden sei. Dies genügt nicht.

19

Das Verfahren ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G… betrifft, auf Kosten der Landeskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 472, Rdnr. 2; BGH wistra 1999, 426).

20

Aufgrund der Einstellung des Verfahrens ist zugleich auch der zivilrechtliche Adhäsionsausspruch aufzuheben und von einer Entscheidung gemäß § 405 StPO abzusehen (vgl. SK-StPO/Velten, 33. Aufbau-Lfg (September 2003), Bd. 6, § 406 a, Rdnr. 5; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., Bd. 8, § 406 a, Rdnr. 15). Insoweit ist die Landeskasse mit den gerichtlichen Auslagen des Nebenklägers, nicht jedoch mit dessen notwendigen Auslagen zu belasten § 472 a Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 472 a, Rdnr.2).