Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 04. März 2009 - 1 Ss 13/09
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 4. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Gründe
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Die Angeklagte wurde durch Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Betzdorf vom 4. November 2008 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden (wobei im Tenor keine Schuldform angegeben ist). Mit der Revision beanstandet sie zu Recht das Fehlen eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses und damit das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses.
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1. In den Akten findet sich folgendes teilweise ausgefülltes Formular:
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Die „Ausfertigungen“ wurden von der Geschäftsstelle um ein Rubrum und ein Aktenzeichen sowie die Angabe eines Verfahrensgegenstands ergänzt, mit einem Ausfertigungsvermerk versehen und sodann versandt.
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2. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008, 1 Ws 142/08, juris). Die Verwendung von Vordrucken, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverfügung kombinieren, ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie müssen deshalb eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, weil sowohl ein Aktenzeichen als auch die Personalien der Person fehlen, gegen die das Verfahren geführt wird.
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Bei unvollständiger Ausfüllung ist der Eröffnungsbeschluss nur dann ordnungsmäßig erlassen, wenn der nur teilweise ausgefüllte Vordruck mit einer Unterschrift versehen wurde und sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten , auch einer anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen. Dies ist hier auch nicht der Fall. Bl. 24 d.A. ist aus sich heraus nicht verständlich, es ist somit nicht dokumentiert, in welchem Verfahren das Hauptverfahren eröffnet wurde.
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3. Allein die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift genügt nicht. Das mag zwar an einem kleinen Amtsgericht im Einzelfall für eine richtige Zuordnung ausreichen. Bei größeren Amtsgerichten wie in Koblenz oder gar Frankfurt ist das aber mit Sicherheit nicht der Fall. Es versteht sich von selbst, dass die Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss nicht von der Größe eines Gerichts abhängig sein können.
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4. Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wurde nicht dadurch geheilt, dass die als Ausfertigungen bezeichneten Schriftstücke Aktenzeichen und Rubrum enthalten. Eine Ausfertigung hat die Urschrift so – und nur so –, wie sie erstellt wurde, wiederzugeben (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008, 1 Ws 142/08, juris Rn. 23). Im konkreten Fall hatte die Geschäftsstelle, ohne dazu befugt zu sein, erstmals ein Schriftstück hergestellt und versandt, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, aber keiner ist, weil ihm die richterliche Bestätigung fehlt (siehe auch BGH v. 27.06.2003, IXa ZB 72/03, juris - NJW 2003, 3136).
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5. Da der Eröffnungsbeschluss auch nicht nachgeholt wurde, ist das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Kosten des Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen (BGH NStZ 1981, 448; BayObLG StV 1986, 336). Die Einstellung steht einer neuen Anklageerhebung nicht entgegen.
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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.