Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. Jan. 2012 - 1 Ss 59/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2012:0116.1SS59.11.0A
bei uns veröffentlicht am16.01.2012

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2011 einschließlich der Entscheidung über die Kompensation wegen rechtswidriger Verfahrensverzögerung und der Verurteilung im Adhäsionsverfahren aufgehoben und das Verfahren wegen des Tatvorwurfes der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G… eingestellt.

2. Der Senat stellt klar, dass wegen der vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern erklärten Berufungsbeschränkung der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts K…. vom 13. Juni 2007 (rechtskräftig) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers C… zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt wurde.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten und die gerichtlichen Auslagen des Nebenklägers G… im Adhäsionsverfahren zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenkläger C… G… und W… C… jeweils getrennt Anklage zum Amtsgericht K… erhoben und beantragt, die Anklagen zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen und die Verfahren zu verbinden. Nach Zustellung der Anklagen traf der zuständige Amtsrichter in Bezug auf die Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G… unter Verwendung eines (nicht amtlich eingeführten) Vordrucks mit formularmäßig vorgefertigtem Text und handschriftlichen Ergänzungen folgende Anordnung:

Abbildung

2

Der Eröffnungs– und Verbindungsbeschluss wurde dann offensichtlich durch die Geschäftsstelle ausgefertigt und dem Angeklagten zusammen mit der Ladung zum Termin übersandt. Eine Abschrift der Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses befindet sich nicht in der Akte.

3

In der am 30. Mai 2007 begonnenen und am 13. Juni 2007 fortgesetzten Hauptverhandlung verurteilte der Strafrichter den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen zu je 40,-- €. Die vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des C… G… wurde mit einer Einzelgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,-- € und diejenige zum Nachteil des Nebenklägers C… mit einer Einzelgeldstrafe von 80 Tagesätzen zu je 40,-- € geahndet. Daneben wurde der Angeklagte im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,-- € sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 284,57 € verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet, dem Nebenkläger G... den zukünftigen Schaden aus dem Vorfall vom 7. Oktober 2006 zu ersetzen. Der Adhäsionsausspruch wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt.

4

Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2007 ist u.a. aufgenommen, dass die Anklagen mit den Beschlüssen des Amtsgericht K… vom 4. Mai und 26. April 2007 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren eröffnet worden sei.

5

Der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft haben gegen das erstinstanzliche Urteil jeweils fristgemäß Berufung eingelegt.

6

Der Angeklagte nahm mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09. Oktober 2007 seine unbeschränkt eingelegte Berufung insoweit zurück, als er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers C… verurteilt wurde. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 erklärte auch die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern die (Teil-) Rücknahme ihrer Berufung betreffend der Tat zum Nachteil dieses Nebenklägers.

7

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter Zurückweisung der Berufung des Angeklagten hat die 3. (Kleine) Strafkammer des  Landgerichts Kaiserslautern mit Entscheidung vom 23. Mai 2011 das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – K… vom 13. Juni 2007 unter Beibehaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die erkannte Gesamtgeldstrafe auf 160 Tagessätze zu je 40,00 Euro festgesetzt wurde. Als Ausgleich für rechtswidrige Verfahrensverzögerungen wurden 40 Tagessätze als vollstreckt erklärt.

8

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer den Tatkomplex zum Nachteil des Nebenklägers G… mit einer Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 Euro geahndet und die Verurteilung im Adhäsionsverfahren aufrecht erhalten hat.

9

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Revision des Angeklagten mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt

II.

10

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

11

Das Verfahren ist, soweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G… betrifft, unter Aufhebung des Berufungsurteils wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206 a StPO einzustellen.

12

Dem Verfahren fehlt insoweit ein (wirksamer) Eröffnungsbeschluss. Die Behebung dieses Mangels ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich.

13

Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören zum

14

einen die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen

15

Richter. Die Verwendung von Vordrucken ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie müssen aber eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden. Das ist hier erkennbar nicht der Fall, weil sowohl das Aktenzeichen als auch die Personalien der Person fehlen, gegen die sich das Verfahren richtet; auch der Anklagevorwurf kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden.

16

Die alleinige handschriftliche Eintragung des Datums einer nicht näher bezeichneten Anklageschrift genügen dafür nicht (vgl. dazu: Beschlüsse des Senats vom 2. Mai 2008, 1 Ws 142/08, NJW-Spezial 2008, 410; vom 5. August 2008, 1 Ss 35/08, NStZ-RR 2009, 287; vom 13. Dezember 2010, 1 Ss 74/10; vom 14. Januar 2011, 1 Ss 89/10 und vom 30. Mai 2011, 1 Ss 15+16/11; OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288; StraFo 2010, 162; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114).  

17

Die (ordnungsgemäße) Abfassung der Eröffnungsentscheidung ist ureigene Aufgabe des Richters. Die Geschäftsstelle hat in diesem Zusammenhang nur die Aufgabe, Ausfertigungen der schriftlichen Eröffnungsentscheidung des Richters zu erstellen sowie die Ladungs- und Terminsverfügungen auszuführen. Der notwendige Inhalt des "Eröffnungsbeschlusses" konnte daher nicht nachträglich von der Geschäftsstelle ergänzt werden. Der Richter hat daher nur einen Entwurf erstellt, der auch so von der Geschäftsstelle behandelt werden muss.

18

Auch die in der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 30. Mai 2007 protokollierte Feststellung, die Anklage sei mit Beschluss vom 26. April 2007 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden, ist nicht geeignet den fehlenden schriftlichen Eröffnungsbeschluss zu ersetzten. Unabhängig von der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt in der ersten Instanz ein Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 29, 224), hat der Strafrichter ersichtlich keine nachholende Eröffnungsentscheidung getroffen, sondern lediglich - durch Verweis auf den fehlerhaften Beschluss - festgestellt, dass eine solche (vermeintlich) vorhanden sei. Dies genügt nicht.

19

Das Verfahren ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers G… betrifft, auf Kosten der Landeskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) einzustellen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 472, Rdnr. 2; BGH wistra 1999, 426).

20

Aufgrund der Einstellung des Verfahrens ist zugleich auch der zivilrechtliche Adhäsionsausspruch aufzuheben und von einer Entscheidung gemäß § 405 StPO abzusehen (vgl. SK-StPO/Velten, 33. Aufbau-Lfg (September 2003), Bd. 6, § 406 a, Rdnr. 5; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., Bd. 8, § 406 a, Rdnr. 15). Insoweit ist die Landeskasse mit den gerichtlichen Auslagen des Nebenklägers, nicht jedoch mit dessen notwendigen Auslagen zu belasten § 472 a Abs. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 472 a, Rdnr.2).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 405 Vergleich


(1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

(2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.