Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 3 StR 165/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR165.16.0
bei uns veröffentlicht am26.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 165/16
vom
26. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR165.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Oktober 2015, soweit es sie betrifft, - im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist; - im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Y. und die Revision der Angeklagten M. werden verworfen.
Die Angeklagte M. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen die Angeklagte Y. hat es eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten , gegen die Angeklagte M. eine solche von vier Jahren verhängt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel der Angeklagten Y. hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es ebenso wie die Revision der Angeklagten M. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen, die sich der Senat zu Eigen macht, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch gegen die Angeklagte Y. wegen täterschaftlich begangenen besonders schweren Raubes weist keinen Rechtsfehler auf. Derjenige wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung hält jedoch materiellrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die Voraussetzungen der § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB sind - anders als bei der Angeklagten M. - durch die Feststellungen nicht belegt.
3
a) Danach planten die Angeklagten sowie drei männliche Mitangeklagte, den Geschädigten in die Wohnung der Zeugin M. zu locken und ihn dort "abzuziehen". Der Zeuge sollte schnellstmöglich überwältigt werden; dabei nahmen alle Angeklagten eine körperliche Verletzung des Opfers zumindest billigend in Kauf. Die Angeklagte Y. zog sich noch vor dem Eintreffen des Geschädigten in die Küche der Wohnung zurück, um die Ausführung der Tat den übrigen Angeklagten zu überlassen. Die Angeklagte M. öffnete dem Geschädigten die Wohnungstür, ließ ihn in die Diele eintreten, sicherte die Wohnungstür mit einer Kette, gab das vereinbarte Kommando "Er kommt" und begab sich in das Schlafzimmer. Daraufhin sprangen die männlichen Mitangeklagten aus ihren Verstecken und überwältigten das Opfer, zerrten es in das Wohnzimmer, bedrohten es u.a. mit einem Messer, fügten ihm Verletzungen zu und nahmen ihm Bargeld sowie mehrere Mobiltelefone ab. Während dieser Zeit ging die Angeklagte M. in das Treppenhaus und versuchte, durch den Lärm aufmerksam gewordene Nachbarn zu beruhigen.
4
b) Der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein Mittäter (orts-)abwesend sein, vorausgesetzt, dass mindestens zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195). Ob ein in diesem Sinne Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 3 StR 68/12, NStZ-RR 2012, 270). Somit ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Krite- rien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7).
5
Nach diesen Maßstäben scheidet die Annahme der Mittäterschaft bei der Angeklagten Y. aus. Wenn sie auch billigend in Kauf genommen hatte, dass der Geschädigte bei dem Geschehen körperlich verletzt wird, so galt ihr Tatinteresse doch in erster Linie der Wegnahme des Geldes und sonstiger Wertgegenstände, von der sie wirtschaftlich zu profitieren hoffte, nicht aber den Körperverletzungen des Opfers. Maßgebend kommt hinzu, dass sie an den Körperverletzungshandlungen in keiner Weise beteiligt war, insoweit keine Tatherrschaft hatte und auch ein Wille hierzu nicht festgestellt ist. Die Durchführung und der Ausgang der Tat hingen - bezogen auf die gefährliche Körperverletzung - ebenfalls nicht von ihrem Willen ab.
6
Demgegenüber beteiligte sich die Angeklagte M. zwar ebenso wenig an den unmittelbaren Körperverletzungshandlungen. Sie leistete jedoch im Gegensatz zu der Angeklagten Y. wesentliche objektive Tatbeiträge auch zu der gefährlichen Körperverletzung, indem sie das Opfer in die Wohnung einließ , die Wohnungstür sicherte, den männlichen Mitangeklagten das vereinbarte Startkommando gab sowie versuchte, die Nachbarn zu beruhigen und damit die Entdeckung der Tat zu verhindern. Dies rechtfertigt bei ihr - bei im Übrigen vergleichbarer Interessenlage - auch insoweit die Annahme der Mittäterschaft.
7
2. Da auszuschließen ist, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die eine Beteiligung der Angeklagten Y. an der gefährlichen Körperverletzung belegen, ändert der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin ab, dass bei ihr die tateinheitliche Begehung dieses Delikts wegfällt. Dies bedingt die Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruchs, denn das Landgericht hat ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend gewertet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch den Aufhebungsgrund nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Strafzumessungstatsachen feststellen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 68/12
vom
10. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. September 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.
2
Der Schuldspruch ist rechtsfehlerhaft, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten und Adhäsionsklä- gers G. sowie wegen Raubes von Sachen des Geschädigten V. verurteilt worden ist. Dies hat die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zur Folge (§ 353 StPO).
3
1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen - tateinheitlich begangener - gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten G. hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten V. dessen Zimmer verließ, um Bewohner des Wohnheimes zu befragen, ob sie diesem Geschädigten V. Geld leihen würden. Der Geschädigte G. blieb mit den Mitangeklagten S. , D. und F. im Zimmer zurück. Diese wollten verhindern, dass G. flüchtete und die Polizei benachrichtigte, gegebenenfalls mit Gewalt und körperlichen Angriffen gegen G. . Der Angeklagte war damit einverstanden. Nachdem der Angeklagte und V. das Zimmer verlassen hatten, versuchte G. aus diesem zu fliehen, woraufhin ihn die drei verbliebenen Mitangeklagten zurückhielten und ihm Schläge versetzten. Daran anschließend verletzte der Mitangeklagte S. den Geschädigten mit einem vorgefundenen Messer. Das Landgericht begründet den Schuldspruch gegen den Angeklagten insoweit damit, dass diesem - mit Ausnahme des Messereinsatzes durch S. - die Körperverletzungshandlungen der Tatgenossen zuzurechnen seien, weil er "das Tun der Übrigen geduldet, gebilligt und so an den Körperverletzungen als Mittäter teilgenommen" habe. Diese Annahme hat das Landgericht nicht belegt.
4
Der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich schuldig, wer die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Danach haben zwar die Mitangeklagten S. , D. und F. eine gemeinschaftliche gefähr- liche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, indem jeder von ihnen dem Geschädigten G. Schläge versetzte, als dieser versuchte , aus dem Zimmer zu fliehen. Hingegen hatte der Angeklagte dieses Zimmer schon zuvor mit dem Geschädigten V. verlassen, um diesen bei dem Versuch zu bewachen, bei anderen Bewohnern des Hauses Geld zu erlangen. Er war somit zum Zeitpunkt der Gewaltanwendungen nicht am Tatort anwesend und kehrte erst nach deren Abschluss wieder dahin zurück. Ob ein Abwesender Tatbeteiligter der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung anderer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Mittäterschaft der Anstiftung oder Beihilfe (vgl. MünchKommStGB/Hardtung, 1. Aufl., § 224 Rn. 27 mwN; SK-StGB/Horn/Wolters, 57. Lfg., § 224 Rn. 27). Seine Mittäterschaft setzt somit zumindest voraus, dass er und seine Tatgenossen die Tat als gemeinschaftliche wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195). Schon dies hat die Strafkammer für den Angeklagten hinsichtlich der Körperverletzungen zum Nachteil des Geschädigten G. nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit sie annimmt, der Angeklagte sei damit einverstanden gewesen, dass seine Tatgenossen eine Flucht dieses Geschädigten "gegebenenfalls mit Gewalt und körperlichen Angriffen" verhindern , fehlt es an einer diese Feststellung belegenden Beweiswürdigung. Solches versteht sich unter den gegebenen Umständen auch nicht von selbst.
5
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen - tateinheitlich begangenen - Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten V. ist ebenfalls nicht rechtfehlerfrei. Das Landgericht hat insoweit festgestellt , dass der Angeklagte - während der Geschädigte V. von den Tatgenossen weiter geschlagen wurde - einen (kleinen handlichen) DVD - Player und einen DVBT - Receiver an sich nahm und in einen mitgeführten Rucksack steckte, um diese Geräte für sich zu behalten. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe dadurch, dass er "auf der Grundlage und in Ausnutzung der gegen V. angewendeten Gewalt die Gegenstände in seinen Rucksack gesteckt hat, tateinheitlich einen Raub" begangen.
6
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte oder die Mitangeklagten gegen den Geschädigten Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib oder Leben als Mittel eingesetzt haben, um die Wegnahme der Geräte zu ermöglichen. Die Gewaltanwendung der Tatgenossen erfolgte nach den Feststellungen , um von dem Geschädigten Geld oder illegale Drogen zu erpressen, nicht jedoch zum Zwecke der Wegnahme der beiden Gegenstände. Vielmehr fasste der Angeklagte den - dem ursprünglichen gemeinsamen Plan aller Täter nicht entsprechenden - Entschluss hierzu bei Gelegenheit der zur Erpressung des Geschädigten V. von den anderen Tätern eingesetzten Gewalt. Danach fehlt es an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen einer Nötigungshandlung und der Wegnahme. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmeabsicht ausgeübten Gewalt andauern und der Täter dies zur Wegnahme ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97, NStZ-RR 1997, 298; vom 29. April 1999 - 4 StR 44/99, NStZ 1999, 510). Eine Handlung des Angeklagten vor oder bei der Wegnahme, die eine - eventuell auch konkludente - Drohung mit weiterer Gewaltanwendung beinhaltet hätte, ist nicht festgestellt.
7
3. Da der Angeklagte wegen mehrerer tateinheitlicher Delikte (§ 52 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist, führen die aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhebung des gesamten den Angeklagten betreffenden Urteils, auch soweit der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt (vgl. KK-Kuckein, 6. Aufl., § 353 Rn. 12). Dies hat auch die Aufhebung des zu Gunsten des Geschädigten und Adhäsionsklägers G. ergangenen Entschädigungsausspruches gegen den Angeklagten zur Folge (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. KK-Engelhardt, 6. Aufl., § 406a Rn. 3).
Becker Hubert Schäfer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.