Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2013 - 2 StR 534/13
published on 19/12/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2013 - 2 StR 534/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 534/13
vom
19. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
- 2
- 1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer befand sich der Angeklagte bei Begehung der Taten, "hervorgerufen durch die Nebenwirkungen der notwendigen ihm ärztlicherseits verabreichten Medikamente , im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB" (UA S. 7); seine Steuerungsfähigkeit war "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaften Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt.
- 3
- 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten - vermindert - schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 4
- a) Es mangelt schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Das Landgericht beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen vorgenommenen Diagnose und der Symptome der festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sachverständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 und vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352). Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend. An einer tragfähigen Darlegung der entsprechenden Beurteilungsgrundlagen fehlt es.
- 5
- b) Darüber hinaus sind die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit auch im Übrigen unklar. Das Landgericht hat einerseits ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen sei, weil dieser planvoll gehandelt habe. Andererseits sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaften Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt gewesen. Einem Wahnkranken stehen indes in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung. Oft fehlt dann zugleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 – 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5, 6 mwN). Damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
- 6
- 3. Die aufgezeigten Mängel führen nicht nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs , sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Senat , sollten die Taten unmittelbarer Ausfluss aktueller Wahnvorstellung des Angeklagten gewesen sein, die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausschließen kann.
- 7
- Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen war nicht veranlasst. Eine neuerliche umfassende Aufklärung ist schon wegen möglicher Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Angeklagten bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten unerlässlich. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er zur Frage der Schuldfähigkeit und der Maßregelanordnung einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung beauftragt.
Ott Zeng
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
3 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
5 Referenzen - Urteile
moreResultsText
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 22/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 71/13 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
published on 12/11/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 367/04 vom 12. November 2004 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (vor 1 bis 4) Veröffentlichung: ja StGB §§ 20, 63; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverst
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 04/07/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 580/17 vom 4. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2018:040718U5STR580.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 20
published on 21/06/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 161/16 vom 21. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:210616B4STR161.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde
published on 24/09/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 2 3 5 / 1 4 vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
Annotations
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.