Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2018 - 5 StR 580/17

bei uns veröffentlicht am04.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 580/17
vom
4. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:040718U5STR580.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Dr. Berger. Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin A. als Verteidigerin,
Rechtsanwalt H. als Vertreter des Nebenklägers K. ,
Rechtsanwalt W. als Vertreter der Nebenklägerin Ha. ,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2017 mit Ausnahme der Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen betreffend Tat 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Neben- klägerin mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg.

I.


1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wartete der Angeklagte am
2
Vormittag des 19. September 2016 vor der Dienstzimmertür der Nebenklägerin Ha. im Bezirksamt N. auf eine Gelegenheit, deren Zimmer zu betreten und die Nebenklägerin mit einem Kampfmesser zu töten, das er in einem Rucksack mitsichführte. Die Nebenklägerin, die deutsch mit russischem Akzent spricht, war die für den Angeklagten zuständige Mitarbeiterin der Abteilung Sozialangelegenheiten. Sie war mit Anträgen des Angeklagten auf Zuweisung eines Einzelzimmers in einer Wohnungsloseneinrichtung befasst. Einige Tage zuvor hatte sie ihm mitgeteilt, dass sie bislang keinen Erfolg bei der Suche nach einem Einzelzimmer für ihn gehabt habe.
Als die Nebenklägerin ihre Zimmertür öffnete, trat der Angeklagte an sie
3
heran und führte mit dem Messer einen wuchtigen Hieb in Richtung ihres Halses aus. Er verfehlte sein Ziel jedoch, möglicherweise weil er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff auf die Nebenklägerin gerechnet und sich noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatte, und versetzte der Nebenklägerin stattdessen mit der Hand oder dem Messer lediglich einen kräftigen Stoß gegen die linke Schulter.
Verfolgt vom Angeklagten, der ihr tödliche Stiche zufügen wollte, floh die
4
Nebenklägerin in einen angrenzenden Büroraum. Dort stach der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Behördenmitarbeiter S. ein, der sich ihm in den Weg gestellt hatte, und fügte ihm eine 3 cm tiefe und 7 cm lange Verletzung am Oberkörper zu. Da der Angeklagte die Nebenklägerin nicht mehr erblicken konnte, wandte er sich zur Flucht. Im Treppenhaus begegnete er zwei herbeieilenden Wachmännern. Dem spontanen Entschluss folgend, auch den Sicherheitsdienstmitarbeiter K. zu töten, schlug er mit dem Messer auf diesen ein und verletzte ihn am rechten Unterarm. K. flüchtete, ohne dass der Angeklagte ihm nachsetzte.
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2. Bei diesen Taten handelte der Angeklagte nach Einschätzung des sachverständig beratenen Landgerichts infolge einer bei ihm bestehenden wahnhaften Störung jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Die Wahrnehmung des Angeklagten sei in krankheitswertiger, wahnhaft übersteigerter Weise durch eine Abneigung gegen Ausländer und dadurch stark eingeengt gewesen, dass er sich durch den Staat vernachlässigt und benachteiligt fühlte. Bei dem Angriff auf die Nebenklägerin habe er wahnhaft ange- nommen, diese sei „keine Deutsche und (habe) sich nicht genügend um seine Wohnsituation gekümmert“. Wahnbedingt habe sich der Angeklagte von der Nebenklägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt und angenommen, sie als vermeintliche Ausländerin habe ihm schaden wollen. Daher sei er in seinem Wahnsystem davon ausgegangen, sie bestrafen zu müssen.
3. Das Landgericht hat die Taten zum Nachteil des Geschädigten
6
S. (Tat 2) und des Nebenklägers K. (Tat 3) rechtlich jeweils als gefährliche Körperverletzung und die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Ha. (Tat 1) als versuchten Totschlag gewürdigt. Die Mordmerkmale der sonstigen niedrigen Beweggründe und der Heimtücke hat es nicht als erfüllt angesehen. Ausländerhass sowie Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation und die mangelnde Abhilfe durch die Nebenklägerin seien zwar aus objektiver Sicht als niedrig einzustufen, jedoch habe dem Angeklagten infolge der bei ihm bestehenden wahnhaften Störung die Fähigkeit gefehlt, diese Antriebe zutreffend zu bewerten. Für das Mordmerkmal der Heimtücke fehle es am erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein. Der Angeklagte sei von der sich ihm bietenden Gelegenheit zum Angriff auf die Nebenklägerin überrascht gewesen und habe deren Arg- und Wehrlosigkeit nicht in sein Bewusstsein aufgenommen.

II.


7
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Urteils im tenorierten Umfang.
8
1. Die erhobene Verfahrensbeanstandung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
2. Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), die den An9 geklagten im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB beschwert , hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten infolge einer wahnhaften Störung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

a) Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt voraus,
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dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge eines den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB zuzuordnenden psychischen Defekts erheblich vermindert war. Wahnhafte Störungen können sich zwar bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf die Schuldfähig- keit – insbesondere das Einsichtsvermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 2 StR 534/13; vom 16. Mai 2012 – 3 StR 33/12) – auswirken ; standen Tatmotiv und -handlung aber nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema, ist allein aus der Diagnose einer wahnhaften Störung regelmäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten (BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 – 2 StR 495/13).
11
Um die revisionsgerichtliche Nachprüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen, hat das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen mitzuteilen und sich erkennbar selbst mit ihnen auseinanderzusetzen. Erforderlich ist insoweit insbesondere stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2017 – 1 StR 63/17; Beschluss vom 16. März 2017 – 4 StR 11/17).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilgründe nicht gerecht.
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aa) Auf der Grundlage der Ausführungen der Schwurgerichtskammer
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kann der Senat schon die Diagnose einer im Sinne des § 21 StGB relevanten wahnhaften Störung nicht nachvollziehen, da die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzureichend dargestellt sind.
So nimmt das Landgericht im Rahmen seiner Schuldfähigkeitsprüfung
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bei der Schilderung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Bezug auf Konflikte des Angeklagten in der Vergangenheit, die auf eine wahnhafte Verarbeitung zwischenmenschlicher Interaktionen hindeuteten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Vorkommnissen, die das Landgericht – ohne hierzu Einzelheiten zu schildern – lediglich in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen mitteilt, fehlt jedoch ebenso wie nähere Darlegungen zu der sachverständigen Wertung, hierin komme eine krankheitswertige Störung zum Ausdruck. Unabhängig von der Frage, unter welchen Umständen Ausländerhass als wahnhafte Störung gewertet oder zu einer solchen beitragen kann, sind weder die lediglich schlaglichthaft angeführte „negative Einstellung“ des Angeklagten zu „Ausländern“ noch die Gesichtspunkte, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung einen verwirrten Eindruck gemacht, sich verärgert über die Nebenklägerin Ha. gezeigt und die Verantwortung für seine Lebenssituation auf andere abgeschoben habe (UA S. 20) – selbst in der Zusammenschau – geeignet, die Diagnose einer wahnhaften Störung, der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit Bedeutung zukommt, zu belegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2015 – 5 StR 259/15).
bb) Die Urteilsgründe lassen auch nicht ausreichend erkennen, dass die
15
Begehung der drei Taten auch auf die beim Angeklagten festgestellte wahnhafte Störung zurückzuführen ist.
Schon für Tat 1 fehlt eine konkret auf die Tatsituation bezogene Begrün16 dung dafür, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nicht lediglich aus Verärgerung über ihr Verhalten ihm gegenüber – ohne maßgeblichen Einfluss wahnhafter Vorstellungen – nach dem Leben trachtete. Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe im Wahn gehandelt (UA S. 7 unten), in der Nebenklägerin seien „beide wahnbesetzten Themen zusammengekommen“ (UAS. 16 und 22) und
der Angeklagte sei der Auffassung gewesen, sie bestrafen zu „müssen“ (UA S. 22 oben), genügt den genannten Darstellungsanforderungen nicht. Für die Taten 2 und 3 mangelt es an jeglicher Erörterung dazu, inwiefern sich die angenommene Wahnstörung beim Vorgehen des Angeklagten gegen den weiteren Behördenmitarbeiter S. (Tat 2) und sodann gegen den Wachmann K. (Tat 3) auf dessen Schuldfähigkeit ausgewirkt hat. Hinweise auf psychotische Situationsverkennungen sind in den Urteilsfeststellungen zu diesen Geschehen nicht vorhanden.
17
3. Da der Senat nicht gänzlich ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten belegen, hat auch der Schuldspruch keinen Bestand. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der getroffenen Feststellungen. Von der Aufhebung nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) sind indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen der Taten. Das neue Tatgericht kann – naheliegend unter Heranziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen treffen.

III.


18
Die Revision der Nebenklägerin hat ebenfalls Erfolg. Der Schuldspruch des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Tat 1) hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Schwurgerichtskammer das Vorliegen von Mordmerkmalen nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung der
19
Nebenklägerin lässt – trotz des irreführenden (Haupt-)Antrags dahin, das angefochtene Urteil „im Rechtsfolgenausspruch“ aufzuheben – insbesondere aufgrund der Sachausführungen eindeutig erkennen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes anstelle des für Tat 1 erfolgten Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags ein im Rahmen der durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage statthaftes Rechtsmittelziel verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 mwN).
20
2. Die Schwurgerichtskammer hat das Vorliegen der Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
21
a) Ausgerichtet an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 mwN) hat das Landgericht die festgestellten handlungsleitenden Tötungsmotive des Angeklagten bei der Begehung von Tat 1 – nämlich „Ausländerhass“ sowie „Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation“ – in objektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei als niedrig bewertet. Mit der Begründung, dem Angeklagten habe bei seinem Handeln aus wahnhaften Motiven – insbesondere habe er sich von der Nebenklägerin getäuscht und benachteiligt gefühlt – die Fähigkeit gefehlt, diese Tatantriebe zutreffend zu bewerten, hat es jedoch insoweit die subjektiven Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die oben darge22 legten Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung (vgl. oben II.2) wirken sich dahin
aus, dass die mit dem beim Angeklagten bestehenden „Wahnsystem“ begründete Verneinung eines Handelns aus niedrigen Beweggründen keinen Bestand haben kann.

b) Die Verneinung heimtückischer Tatbegehung ist ebenfalls nicht trag23 fähig begründet. Die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer zum fehlenden Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hält – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. April 2018 – 4 StR 336/17 mwN) – rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie weist eine Lücke auf und ist widersprüchlich.
24
Für das Vorliegen von Ausnutzungsbewusstsein genügt es, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ-RR 2018, 45, 47 mwN). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710).
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Die Schwurgerichtskammer hat sich hier nicht vom Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten zu überzeugen vermocht, weil sie nicht hat ausschließen können, dass sich für den Angeklagten vor dem Dienstzimmer der Nebenklägerin früher, als von ihm erwartet, und damit überraschend die Gelegenheit zur Tat bot. Daher geht sie davon aus, dass der Angeklagte eine Erleichterung seines Angriffs durch die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Hierfür spreche, dass der Angeklagte das Messer noch habe aus dem Rucksack nehmen müssen und der Angriff „wenig erfolgreich“ verlaufen sei.
26
aa) Diese Würdigung ist lückenhaft. Die Schwurgerichtskammer hat bei ihrer Beweiswürdigung die Planung der Tat durch den Angeklagten nicht erkennbar in den Blick genommen. Nach den Feststellungen betrat der Angeklagte am Tattag das Dienstgebäude des Bezirksamts N. bewaffnet mit einem Kampfmesser zu dem Zweck, der Nebenklägerin vor ihrem Dienstzimmer aufzulauern und sie bei einer sich bietenden Gelegenheit zu töten. Bestandteil dieses Vorhabens war ersichtlich, dass die Nebenklägerin in ihrer Arbeitsumgebung nicht mit einem Messerangriff auf ihr Leben rechnen würde und sich infolgedessen nicht effektiv hiergegen würde wehren können.
Zutreffend weist die Schwurgerichtskammer zwar darauf hin, dass Aus27 nutzungsbewusstsein weder längere Überlegung noch planvolles Vorgehen voraussetzt. Jedoch hätte die Erwägung des Landgerichts, es spreche gegen ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten, dass sich ihm die Gelegenheit zur Tat gleichsam überraschend geboten habe, im Kontext des vom Angeklagten zuvor gefassten und sodann auch verwirklichten Tatplans gewürdigt werden müssen. Mit der von Beginn an auf ein heimtückisches Vorgehen abzielenden Tatplanung des Angeklagten und dem Umstand, dass er sodann entsprechend dieser Planung gegen die Nebenklägerin vorging, hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ-RR 2018, 45 Rn. 15 aE; vom 7. Juni 2017 – 2StR 474/16, NStZ 2018, 93, 94 f.). Der Umstand, dass der Angeklagte im
öffentlich zugänglichen Bereich des Bezirksamts nicht mit schon gezogenem Messer auf die Nebenklägerin wartete, sowie das Scheitern des Tötungsvorhabens sprechen nicht gegen ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten bei Ausführung der Tat.
28
bb) Schließlich steht die Beweiswürdigung zum Ausnutzungsbewusstsein in Widerspruch zu der im Rahmen der Verneinung aufgehobener Schuldfähigkeit angeführten Erwägung, der Angeklagte sei bei den Taten in der Lage gewesen , situationsadäquat zu handeln und die „günstige Gelegenheit“ zu nutzen (UA S. 22, 3. Absatz). Denn „situationsadäquat“ im Sinne des vom Angeklagten gefassten Tatplans war der sofortige, für die Nebenklägerin überraschende Angriff. Die Gelegenheit hierzu war deshalb „günstig“, weil der Angeklagte den Angriff tatplangemäß unter Nutzung dieses Überraschungsmoments ausführen konnte.
3. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1
29
der Urteilsgründe und des Gesamtstrafenausspruchs. Die vom Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Mutzbauer Sander Berger
Mosbacher Köhler

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

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Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer befand sich der Angeklagte bei Begehung der Taten, "hervorgerufen durch die Nebenwirkungen der notwendigen ihm ärztlicherseits verabreichten Medikamente , im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB" (UA S. 7); seine Steuerungsfähigkeit war "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaften Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt.
3
2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten - vermindert - schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
a) Es mangelt schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Das Landgericht beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen vorgenommenen Diagnose und der Symptome der festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sachverständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 und vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352). Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend. An einer tragfähigen Darlegung der entsprechenden Beurteilungsgrundlagen fehlt es.
5
b) Darüber hinaus sind die Urteilsausführungen zur Schuldfähigkeit auch im Übrigen unklar. Das Landgericht hat einerseits ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen sei, weil dieser planvoll gehandelt habe. Andererseits sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaften Vorstellungen" (UA S. 7; vgl. auch UA S. 11) stark eingeschränkt gewesen. Einem Wahnkranken stehen indes in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung. Oft fehlt dann zugleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 – 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5, 6 mwN). Damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
6
3. Die aufgezeigten Mängel führen nicht nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs , sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der Senat , sollten die Taten unmittelbarer Ausfluss aktueller Wahnvorstellung des Angeklagten gewesen sein, die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB nicht ausschließen kann.
7
Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen war nicht veranlasst. Eine neuerliche umfassende Aufklärung ist schon wegen möglicher Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Angeklagten bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten unerlässlich. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er zur Frage der Schuldfähigkeit und der Maßregelanordnung einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung beauftragt.
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 33/12
vom
16. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Verwendens von Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen in 30 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung und davon in 2 Fällen weiterhin in Tateinheit mit Bedrohung; davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Beleidigung; davon in 1 Fall in Tateinheit mit Bedrohung; davon in 1 Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte", in "weiteren 3 Fällen der Volksverhetzung sowie in einem weiteren Fall der Verunglimpfung des Staates sowie in einem weiteren Fall der Sachbeschädigung sowie in weiteren 3 Fällen der Beleidigung sowie in weiteren 3 Fällen der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung" und "der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung" schuldig gesprochen. Es hat ihn deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, aus- gesprochen, dass wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sechs Monate der Strafe als vollstreckt gelten, und einen PC sowie einen Drucker eingezogen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte bereits in seiner Jugend eine rechtsradikale, nationalsozialistische, antisemitische Gesinnung. Seit dem Jahr 2004 sah er es als seine Aufgabe an, die Menschheit über die - aus seiner Sicht - "wahren" geschichtlichen Hintergründe aufzuklären. Dazu verfasste er zahlreiche, vor allem an Gerichte und Behörden gerichtete Schreiben, in denen er teilweise den Holocaust leugnete, Hakenkreuze sowie sonstige nationalsozialistische Symbole oder Ausdrucksweisen verwendete und andere beleidigte. Bei einem Versteigerungstermin im Amtsgericht L. am 2. Juni 2006 kam er der Aufforderung, den Saal zu verlassen , nicht nach und griff den Justizwachtmeister an, der ihn hinausgeleiten sollte. Zudem warf er nationalsozialistische Propagandablätter in die Luft. Am 23. Oktober 2008 sollte ein Haftbefehl gegen den Angeklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vollstreckt werden. Dem widersetzte er sich, drohte dem Gerichtsvollzieher sowie den anwesenden Polizeibeamten mit einem Hammer, schlug damit in Richtung eines der Beamten und klammerte sich schließlich an dessen Bein, um zu verhindern, in den Polizeiwagen verbracht zu werden. Zudem äußerte er: "Wenn ich jetzt eine Waffe hätte, würde ich euch alle erschießen." In weiteren Fällen beschimpfte er andere Personen oder drohte diesen. Beispielsweise bezeichnete er am 11. August 2009 eine Mitarbeiterin der ARGE K. unter anderem als "Fotze" sowie "dreckige Schlampe" und trat danach gegen die Beifahrertür ihres Dienstwagens, die dadurch zerbeulte.
3
Das - sachverständig beratene - Landgericht hat eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Taten ausgeschlossen. Dabei ist es im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) vorliege. Diese habe zwar eine erhebliche Einschränkung, nicht aber die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zur Folge: "Der Angeklagte sei demnach grundsätzlich in der Lage, sein Handeln zu steuern. Er sei nur nicht mehr in der Lage zu erkennen, dass seine wahnhafte Überzeugung, die auch Teil einer narzistischen Selbstwertstabilisierung nach dem Verlust beruflicher Existenzgrundlagen sei, falsch sein könnte."
4
II. Das Landgericht hat eine etwaige Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es hat die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert, obschon dazu Anlass bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5 f.).
5
Die Kammer ist ebenso wie der Sachverständige davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht mehr habe erkennen können, dass seine Überzeugung falsch sei. Dies lässt es jedenfalls als möglich erscheinen, dass der Angeklagte bei den jeweiligen Taten nicht einzusehen vermochte, Unrecht zu tun. Dass er gleichwohl das Unerlaubte seines Tuns erkannte, ergibt sich weder von selbst noch aus den Urteilsgründen. Es bleibt bereits offen, von welcher der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB die Kammer ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - 4 StR 153/97, NJW 1997, 3101, 3102); die Einordnung einer wahnhaften Störung als schwere andere seelische Abartigkeit ist in Abgrenzung zur krankhaften seelischen Störung keineswegs selbstverständlich (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 180). Unabhängig davon bedurfte es angesichts der getroffenen Feststellungen einer näheren Begründung, wieso der Angeklagte in den konkreten Tatsituationen das Unrecht seines Tuns einsehen konnte oder dazu bei Anspannung seiner Geisteskräfte imstande gewesen wäre (s. BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 392/90, NStZ 1991, 31, 32), da Wahnkranken in vom Wahn geprägten Situationen eine Handlungsalternative nicht zur Verfügung stehen und damit zugleich die Einsicht in das Tatunrecht fehlen kann (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, NStZ-RR 1998, 5 f.; Nedopil, Forensische Psychiatrie , 3. Aufl., S. 145).
6
Demnach ist die Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht derart fernliegend, dass der Senat sie trotz fehlender Darlegung der Einsichtsfähigkeit in den Urteilsgründen sicher ausschließen könnte.
7
III. Das angefochtene Urteil gibt dem Senat Anlass zu folgenden Hinweisen :
8
1. Das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne der § 86a Abs. 1, § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB ist in den Fällen, in denen der Angeklagte verschiedene Schreiben an einzelne Adressaten verfasste, näher zu belegen.
9
Verbreiten im Sinne dieser Vorschriften ist die mit einer körperlichen Weitergabe einer Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen , wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; LK/Laufhütte/Kuschel, StGB, 12. Aufl., § 86 Rn. 19). Dazu reicht die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte nicht aus, wenn nicht feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen werde (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1499 f. mwN). Dies ergibt sich bei den vom Angeklagten abgesandten Briefen jedenfalls nicht ohne Weiteres und ist daher näher zu belegen, insbesondere auch in Bezug auf einen entsprechenden Vorsatz.
10
Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass ein (beabsichtigtes) Verbreiten nicht nur hinsichtlich des individuellen Inhalts der verschiedenen Schreiben, sondern auch bezüglich etwaiger vorgefertigter "Briefbögen" oder standardmäßiger Beilagen mit inkriminiertem Inhalt (wie beispielsweise des "Merkblatts für Kollaborateure") in Betracht kommt. Indes sind genauere Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit der Angeklagte für die Schreiben im Einzelnen jeweils vorgefertigte Formulare verwendete und welche subjektiven Vorstellungen dem zugrunde lagen.
11
2. Falls der Angeklagte durch mehrfaches Versenden des gleichen formularmäßigen Schriftstücks (etwa des "Briefbogens" oder des "Merkblatts") eine Schrift verbreitete, bedarf die konkurrenzrechtliche Bewertung näherer Erörterung.
12
a) Soweit das Verbreiten mehrerer Exemplare einer bestimmten Schrift aufgrund eines einheitlichen Vorsatzes in mehreren Schritten erfolgte, kann eine tateinheitliche Begehungsweise gegeben sein (vgl. zum sukzessiven Verbreiten BGH, Urteil vom 26. Juni 1985 - 3 StR 129/85, BGHSt 33, 271, 274 f. mwN; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 140; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 23 ff.; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 86a Rn. 9d; Warda in Festschrift Geilen, 2003, S. 199 ff.).
13
b) Liegen neben einem Verbreiten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB oder § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch Vorbereitungshandlungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StGB oder des § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB (Herstellen oder Vorrätig-Halten) vor, kann das Verbreiten die jeweilige Vorbereitungshandlung verdrängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, juris Rn. 26 zu § 184 StGB; vom 19. Mai 1980 - 3 StR 193/80, juris Rn. 4).
14
3. Es ist - gerade im Hinblick auf § 130 StGB - Sache des Tatrichters, den tatsächlichen Gehalt von Äußerungen auszulegen und aufzuzeigen, welche Begehungsweise des Tatbestandes dadurch erfüllt sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101 ff.).
15
Die pauschale Annahme des Landgerichts (Fall III. 1. 1. der Urteilsgründe ), die Leugnung des Holocaust stachele zum Hass gegen Teile der Bevölkerung und gegen eine religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf, genügt den Anforderungen an eine dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung nicht (vgl. BGH aaO 100 f.; s. auch BTDrucks. 12/8588 S. 8).
16
Eine daneben in Betracht zu ziehende Strafbarkeit nach § 130 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 StGB setzt voraus, dass das Leugnen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690; BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2011 - 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1500; vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 334 f.; BT-Drucks. 12/8588 S. 8; BT-Drucks. 10/1286 S. 9; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 130 Rn. 41 mwN; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 121; MünchKommStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 130 Rn. 86; aA NK-StGB-Ostendorf, 3. Aufl., § 130 Rn. 21). Eine solche Eignung ist bei Schreiben, die sich allein an staatliche Stellen richten und sich dazu teilweise in einem schlichten In-AbredeStellen des Holocausts erschöpfen, nicht aus sich heraus ersichtlich.
17
Auch in den übrigen Fällen ist auf die Auslegung der Äußerungen und die Darlegung des konkreten Tatbestandes sorgfältiger Bedacht zu nehmen.
18
4. Im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist eine Verunglimpfung des Staates gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fall III. 1. 3. der Urteilsgründe) nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09, NJW 2012, 1273, 1274) nur gegeben, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Diese Voraussetzung ist im Fall III. 1. 3. der Urteilsgründe nicht dargetan.
19
5. Hinsichtlich des Strafantrags im Fall III. 4. 1. der Urteilsgründe und der Strafbarkeit wegen Bedrohung (§ 241 StGB) in mehreren Fällen wird auf die Darlegungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 2. Februar 2012 Bezug genommen.
20
6. Im Rahmen der Strafzumessung erscheint bedenklich, zu Lasten des Angeklagten die Vehemenz zu berücksichtigen, mit der er sich seiner Festnahme widersetzte; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11 mwN, juris Rn. 5). Die Kammer ist von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei den Taten ausgegangen.
21
Überdies ist die Einziehung des Computers und des Druckers bei der Bemessung der Rechtsfolgen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370). Die Kammer wird zudem zu bedenken haben, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1).
22
7. Bei der Abfassung des Urteils ist durch ein Mindestmaß an Sorgfalt sicherzustellen , dass - anders als im angegriffenen Urteil - der tenorierte Schuldspruch mit den in der rechtlichen Würdigung der Urteilsgründe genannten Delikten übereinstimmt und dementsprechend jeder einzelnen Tat eine Einzelstrafe zugeordnet wird. Dazu bietet sich an, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsnummern zu vergeben und diese bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden (s. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02, wistra 2003, 229, 230).
23
Bei mehrfacher Verwirklichung eines Straftatbestandes, der in wechselnden Kombinationen mit unterschiedlichen anderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft, empfiehlt es sich, in der Entscheidungsformel jede Tat einzeln zu bezeichnen und nur dann unter Angabe der Zahl der tatmehrheitlichen Tatbegehungen zusammenzufassen, wenn die rechtliche Bezeichnung der Einzeltaten identisch ist (BGH aaO). Eine darüberhinausgehende Zusammenfassung kann die Verständlichkeit erheblich erschweren, was sich hier gerade daran zeigt, dass die erkennende Kammer selbst die Abweichungen zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen nicht bemerkt hat.
24
Gemäß § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO sind nach der Urteilsformel die angewendeten Vorschriften aufzuführen. Becker Pfister Hubert RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Menges

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 4 9 5 / 1 3
vom
25. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Zeng,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Neben- und Adhäsionsklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2013 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten dazu verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte dazu verpflichtet ist, ihr allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Ein Beil hat es eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Erfolg; die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch ist zurückzustellen.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es in der Ehe des Angeklagten mit der Nebenklägerin vielfach zu Gewalthandlungen und zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen. Die Nebenklägerin vermochte sich aber nicht von dem Angeklagten zu trennen. Dieser litt unter einer wahnhaften Störung in Form eines isolierten Eifersuchtswahns. Deshalb befand er sich in ambulanter , zeitweise auch in stationärer psychiatrischer Behandlung.
3
Im September 2010 vollzog der Angeklagte gegen den Willen der Nebenklägerin mit ihr den Geschlechtsverkehr, wobei er sie gegen ihren Widerstand auszog und mit seinem Körpergewicht auf das Bett drückte (Fall II.1. der Urteilsgründe).
4
Im Oktober 2011 wollte er seine Tochter I. dazu veranlassen auf die Nebenklägerin einzuwirken, damit sie sich mit ihm versöhne. Nachdem die Tochter dies abgelehnt hatte, hielt er ihr ein Brotmesser an den Hals und verlangte erneut deren Beitrag zur Herbeiführung einer Versöhnung. Dabei wurde die Tochter leicht am Hals verletzt. Der Angeklagte ließ von ihr ab, weil er glaubte, er habe sie genügend eingeschüchtert, um sein Ziel zu erreichen (Fall II.2. der Urteilsgründe).
5
Am 28. Dezember 2011 wurde der Angeklagte morgens von der Nebenklägerin aus ihrem Zimmer verwiesen. Er fühlte sich als bisheriges Oberhaupt aus der Familie ausgeschlossen und beschloss, die Nebenklägerin dafür zu bestrafen und sie zu töten. Er verließ die Wohnung, holte aus dem Keller ein Beil, versteckte sich hinter einem Mauervorsprung vor dem Haus und wartete, bis die Nebenklägerin das Haus verließ. Dann folgte er ihr und holte zu einem Schlag mit dem Beil auf ihren Kopf aus. Die Nebenklägerin nahm ihn im letzten Augenblick wahr und drehte sich um, so dass der Schlag sie seitlich am Kopf traf. In rascher Folge schlug der Angeklagte dann weiter auf sie ein, so dass sie zu Boden ging. Der Angeklagte ließ erst von ihr ab, als er glaubte, sie sei tot. Tatsächlich hatte sie keine konkret lebensgefährlichen Verletzungen erlitten, wohl aber eine Skalpierungsverletzung am Kopf, eine Durchtrennung der rechten Achillessehne, den Verlust des linken Zeigefingers und weitere Hieb- und Schnittverletzungen am ganzen Körper (Fall II.3. der Urteilsgründe).
6
Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte sei bei der Begehung der Taten jeweils in seiner Fähigkeit, das Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich beeinträchtigt gewesen.

II.

7
Die Revision des Angeklagten gegen den Schuld- und Strafausspruch ist unbegründet.
8
1. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Tochter im Fall II.2. der Urteilsgründe bedingt vorsätzlich mit dem Messer verletzt (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Zwar hat er ihr nur eine leichte Hautverletzung beigebracht, jedoch übersteigt diese Verletzung nach den Gesamtumständen die Bagatellgrenze zur Erfüllung des Körperverletzungstatbestands. Da er der Tochter "ohne Vorwarnung" ein Messer mit gezackter Klinge an den Hals hielt, ist auch die dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmende Feststellung bedingten Verletzungsvorsatzes nicht rechtsfehlerhaft.
9
2. Der Strafausspruch ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
10
Das gilt insbesondere für die Annahme des Landgerichts, § 21 StGB greife unbeschadet des isolierten Eifersuchtswahns (vgl. Winckler/Foerster NStZ 1997, 297, 298) als schwerer seelischer Abartigkeit nicht ein. Wahnhafte Störungen können sich zwar bei akuten psychotischen Phasen erheblich auf die Schuldfähigkeit auswirken (vgl. Kröber in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, S. 330; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 181). Dies war aber nach den Urteilsfeststellungen zur jeweiligen Tatzeit nicht der Fall. Wenn Tatmotiv und Tathandlung nicht in einer direkten Beziehung zum Wahnthema standen, ist alleine aus der Diagnose einer wahnhaften Störung regelmäßig noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herzuleiten (vgl. Müller-Isberner/Venzlaff in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 180 f.).
11
Weder die Vergewaltigung der Nebenklägerin noch die gefährliche Körperverletzung und versuchte Nötigung der Tochter wurden unmittelbar aus einem Eifersuchtsmotiv heraus begangen. Von den beschriebenen Wahnvorstellungen über angebliche eheliche Verfehlungen der Nebenklägerin abgesehen, kam es bei dem Angeklagten nicht zu einem Realitätsverlust. Hinweise auf psychotische Situationsverkennungen sind in den Urteilsfeststellungen zum Tatgeschehen nicht vorhanden.
12
Das gilt insbesondere auch für den Fall des Versuchs der heimtückischen Tötung der Nebenklägerin. Bei der Begehung dieser Tat fühlte sich der Angeklagte aus der Familie ausgestoßen und respektlos behandelt. Er ging planmäßig vor, indem er das Beil aus dem Keller holte, sich hinter einem Mauervorsprung versteckte und die Nebenklägerin von hinten angriff, nachdem sie vorbeigegangen war.
13
3. Die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch ist zurückzustellen.
14
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 - bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs und bei dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an Rechtsprechung festgehalten wird, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem fordert. Der Senat möchte diese Rechtsprechung aufgeben.
15
Es ist nicht auszuschließen, dass diese Frage auch im vorliegenden Fall Bedeutung besitzt. Daher kann der Senat mit Blick auf das Anfrageverfahren derzeit nicht über den Adhäsionsausspruch entscheiden. Weil insoweit eine Entscheidung nicht in absehbarer Zeit erfolgen kann, ist über den bereits entscheidungsreifen strafrechtlichen Teil des Revisionsverfahrens vorab zu befinden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels ist, wie der Senat im genannten Anfragebeschluss erläutert hat, ausnahmsweise zulässig. Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 63/17
vom
9. August 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:090817U1STR63.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil mit Ausnahme der Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zugrunde liegenden rechtswidrigen Taten auf die Sachrüge hin aufzuheben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der zum Urteilszeitpunkt 44 Jahre alte Beschuldigte erkrankte vor etwa 20 Jahren an paranoider Schizophrenie. Schon vor der ersten Diagnose dieser Krankheit wurde er u.a. wegen eines im November 1991 begangenen vorsätzlichen Vollrauschs zu zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der alkoholisierte Beschuldigte seinem Vermieter nachts mit einem eigens präparierten Messer einen Stich in die Brust versetzte, nachdem dieser ihm wegen Lärmbelästigung den Strom abgedreht hatte.
4
Akustische Halluzinationen traten bei ihm erstmals 1996 oder 1997 auf. Im Juli 2000 war bereits einmal die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Dem lagen als Diebstahl in zwei Fällen, vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertete Anlasstaten zu Grunde. Im Oktober 2007 ist diese Maßregel zur Bewährung ausgesetzt und fünf Jahre später für erledigt erklärt worden. Im Rahmen der Unterbringung war der Beschuldigte medikamentös eingestellt worden; während der Bewährungszeit ließ er sich mit Depotpräparaten behandeln. Nach der Erledigung der Unterbringung bezog er 2013 eine eigene Wohnung. Ende des Jahres 2014 begann er, entgegen ärztlichem Rat seine Medikamente nach und nach abzusetzen. Im Verlauf des Jahres 2015 trank er auch wieder verstärkt Alkohol. Er wurde mehrmals von der Polizei betrunken in hilfloser Lage aufgefunden; zudem kam es zu Vorfällen im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten. Im August 2015 fiel er nach einem Ladendiebstahl durch unangemessenes Verhalten, u.a. Wein- und Lachanfälle, auf.
5
1. Erste Anlasstat:
6
Am 7. November 2015 übergab der Beschuldigte seinem Nachbarn A. einen neu gekauften MP3-Player mit der Bitte, darauf Musikdateien aufzuspielen. Da der Nachbar sich vor dem Beschuldigten fürchtete - er hatte ihn seit seinem Einzug im April 2015 als psychisch auffällig erlebt - und den Be- schuldigten nicht zu verärgern wünschte, wollte er dem Anliegen nachkommen. Das Aufspielen gelang ihm jedoch nicht, sodass er den MP3-Player an den Be- schuldigten zurückgab und dabei bemerkte, dieser sei kaputt. „Infolge der be- stehenden paranoiden Schizophrenie gelangte der Beschuldigte zu der Über- zeugung“, seinNachbar sei für den angeblichen Defekt des MP3-Players verantwortlich und sei ihm deshalb zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Er forderte deswegen erfolglos die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 35 € von seinem Nachbarn. Dessen Anregung, gemeinsam zum Verkäufer zu gehen und auf einen Umtausch des Geräts zu bestehen, lehnte der Beschuldigte ab.
7
Gegen 3.30 Uhr am frühen Morgen des 10. November 2015 klopfte und klingelte der Beschuldigte an der Wohnungstür seines Nachbarn, um von diesem die Zahlung von Schadensersatz zu verlangen. Der Nachbar A. wachte zwar auf, öffnete aber aus Angst vor dem Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte trat nun mit zwei kräftigen Tritten die Türe ein, ging zum Bett des Nachbarn und riss den daneben befindlichen WLAN-Router aus der Wand. Sodann zerrte er seinen Nachbarn an der Schulter aus dem Bett, schrie ihn an und forderte Geld für den defekten MP3-Player. Der verängstigte Nachbar bot dem Be- schuldigten 30 € in Scheinen an. Der Beschuldigte riss ihm das Geld aus der Hand und äußerte „Willst du mich verarschen?“. Er versetzte seinem Nachbarn, der den Angriff geahnt und sich abgewandt hatte, einen schmerzenden Faustschlag auf den Rücken und verließ die Wohnung. Noch vor dem Eintreffen der Polizei gegen 5.00 Uhr klebte der Beschuldigte ein von ihm mit den Worten „UNEHREN-HaFt entlassen! FRC“ beschriebenes DIN A4-Blatt an die Woh- nungstür des Nachbarn.
8
Nach dieser Tat zog der Beschuldigte um. Im Laufe des Jahres 2016 befand er sich mehrmals in psychiatrischer Behandlung. Bei jedem Aufenthalt stellten die Ärzte eine ausgeprägte Verlorenheit bzw. Zerfahrenheit des Denkens fest; Anfang Januar 2016 wurden Verfolgungsgedanken und akustische Halluzinationen diagnostiziert, nachdem der Beschuldigte angegeben hatte, er höre das Herz der aufnehmenden Ärztin schlagen und sein Nachbar breche bei ihm ein und stehle. Am 11. April 2016 begab er sich aus eigenem Antrieb zur ambulanten Behandlung, dort wurde bei ihm das Vorliegen von psychotischen Symptomen festgestellt. Die orale Einnahme eines Medikaments wurde verordnet. Am 26. Mai 2016 wurde der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von zwei Promille in einer Klinik aufgenommen, zuvor befand er sich vom 12. bis zum 16. Mai 2016 stationär in Behandlung. Bei seiner Aufnahme hatte er angegeben, er sehe „quadratisch in 3D“ und komme allein nicht mehr zu- recht. Es wurde eine paranoide Schizophrenie und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert und ihm ein Neuroleptikum verabreicht.
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2. Zweite Anlasstat:
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Am 21. Mai 2016 wollte der alkoholisierte Beschuldigte in einem Lebensmittelmarkt eine Literdose Bier stehlen. Dazu nahm er eine solche Bierdose aus dem Regal und steckte sie in die mitgeführte Stofftasche. Eine kleinere und preiswerte Bierdose nahm er ebenfalls aus dem Regal und begab sich damit zur Kasse, um lediglich diese zu bezahlen. Bei dem Einstecken der größeren Dose war er jedoch von einem Angestellten beobachtet worden, der ihn an der Kasse nach weiteren zu bezahlenden Produkten fragte. Das Ansinnen des Angestellten, in die Stofftasche des Beschuldigten sehen zu wollen, lehnte er ab. Daraufhin konfrontierte ihn der Angestellte mit seiner Beobachtung und griff nach der Stofftasche. Der Beschuldigte entschloss sich, nunmehr körper- lich gegen den Angestellten vorzugehen, um mit der Bierdose entkommen zu können. Er zog deswegen an der Stofftasche. Als der Angestellte aber nicht losließ, packte er ihn kräftig mit einer Hand seitlich am Hals und versuchte, ihn wegzudrücken. Dennoch ließ der Angestellte die Tasche nicht los. Deswegen schlug ihn der Beschuldigte mit der von ihm als Straßenmusikanten mitgeführten Gitarre mehrmals kräftig auf den rechten Unterarm. Der Angestellte ließ immer noch nicht los. Beide zogen nun an der Stofftasche. Der Beschuldigte trat den Angestellten mit dem beschuhten Fuß kräftig gegen den Bauch, wodurch er selbst das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Den Zug der von beiden gehaltenen Tasche nutzte der Beschuldigte aus, um sogleich wieder aufzustehen und mit zunehmender Intensität viermal mit der Gitarre auf den Arm des Angestellten zu schlagen und dabei zu rufen: „Lass los“. Nunmehr ließ der Angestellte die Stofftasche los und der Beschuldigte flüchtete mit der Beute , konnte aber kurz darauf festgenommen werden.
11
3. Das Landgericht hat für beide Anlasstaten sicher erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen, aber auch eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit jeweils nicht ausschließen können. Grundlage für diese Bewertung des Landgerichts ist die unter das Eingangsmerkmal des § 20 StGB krankhafte seelische Störung gefasste paranoide Schizophrenie des Beschuldigten. Auf dieser Grundlage hat es die Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht. Beide Anlasstaten seien auf die überdauernde paranoide Schizophrenie zurückzuführen. Die entsprechende Gefährlichkeitsprognose hat das Landgericht auf die Gefahr der Begehung erheblicher Körperverletzungshandlungen unter Verwendung von gefährlichen Werkzeugen gegründet. Es hat ebenfalls geprüft, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt, dies aber im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht infolge der kognitiven Überforderung des Beschuldigten abgelehnt.

II.


12
1. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
13
a) Die Revision macht die Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO gel- tend. Nach ihrem Vortrag habe der Beschuldigte „im Rahmen des letzten Wortes“ zunächst die umfassende Gelegenheit gehabt, sich abschließend zu äußern. „Noch bevor der Vorsitzende die Beweisaufnahme geschlossen hatte“, habe eine sich im Publikum befindende Person, die sich als „Bezugspfleger“ des Beschuldigten vorgestellt habe, ungefragt Ausführungen gemacht. Der Vorsitzende habe sinngemäß geäußert, dass eine Zeugenvernehmung nicht erforderlich sei, man glaube dieser Person auch so. Erst danach sei die Haupt- verhandlung zum Zweck der Urteilsfindung „geschlossen“ worden.
14
Die Rüge ist bereits unzulässig. Denn der Revisionsvortrag ist unzutreffend. Aus dem Protokoll ergibt sich abweichend zum Revisionsvortrag, dass die Beweisaufnahme vor den Schlussvorträgen und vor der Gelegenheit zum letzten Wort - wie es § 258 StPO vorsieht - geschlossen wurde.
15
Die Rüge wäre auf dieser Tatsachengrundlage aber auch unbegründet. In die Beweisaufnahme ist nicht erneut eingetreten worden, was auch die Revision nicht behauptet. Von daher bestand keine Veranlassung der erneuten Gewährung des letzten Wortes, da der Beschuldigte als letzter Verfahrensbeteiligter vor Beginn der Beratung das Wort hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16; Urteil vom 20. März 1959 - 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f.). Die im Saal anwesende Person war nicht verfahrensbeteiligt. Verfahrensbeteiligt ist nur derjenige, der nach dem Gesetz eine Prozessrolle ausübt, d.h. durch eigene Willenserklärungen im prozessualen Sinne gestal- tend als Prozesssubjekt mitwirken muss oder darf (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Einl. Rn. 70).
16
Eine Verfahrensbeteiligung der sich zu Wort meldenden Person wird auch in dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht als unklar eingeordnetem Vortrag der Revision, nicht behauptet. Darin ist zwar ver- einzelt vom „Zeugen“ die Rede, an anderer Stelle wird aber ausgeführt, diese Person sei „eigentlich nicht Verfahrensbeteiligter“ und von einer Zeugenver- nehmung sei abgesehen worden.
17
b) Auch unter dem Aspekt § 261 StPO versagt die Rüge. Ihr lässt sich schon nicht mit hinreichender Klarheit die Beanstandung entnehmen, dass die Ausführungen der verfahrensunbeteiligten Person außerhalb der Beweisaufnahme Eingang in die Überzeugungsbildung gefunden hätten. Eine solche Rüge wäre jedenfalls aber unbegründet, da die Angaben dieser Person im Urteil keine Rolle spielen.
18
2. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge hin veranlasste materiellrechtliche Prüfung zeigt ebenfalls keinen Fehler auf. Das Vorliegen der Voraussetzungen der angeordneten Maßregel ist rechtsfehlerfrei belegt.
19
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infol- ge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 3, NStZ-RR 2017, 76; vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 13 ff., StV 2017, 585 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9).
20
Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.
21
a) Jedenfalls die Voraussetzungen der vom Landgericht angenommenen sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Begehung der beiden Anlasstaten werden in für den Senat nachvollziehbarer Weise dargestellt und beweiswürdigend belegt. Erforderlich ist insoweit auf der Ebene der Darlegungsanforderungen stets eine konkretisierende Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 5, NStZRR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 11, NStZ-RR 2017,74 und vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306). Diese Anforderungen gelten auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfä- higkeit (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305; vom 23. August 2012 - 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98 und vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239). Das sachverständig beratene Landgericht hat das beim Beschuldigten vorliegende dauerhafte Störungsbild und dessen Symptome sorgfältig aufgeklärt und plausibel dargestellt.
22
aa) Für die erste Tat begründet das Landgericht den Schluss, dass die psychotische Erkrankung des Beschuldigten seine Schuldfähigkeit bei der Tat sicher erheblich vermindert, nicht ausschließbar sogar aufgehoben habe, damit, dass der Beschuldigte wahnbedingt davon ausgegangen sei, ihm stünde ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn zu. Ausreichende Anhaltspunkte für eine solche wahnhafte Realitätsverkennung sieht das Landgericht im Einklang mit dem Sachverständigen in der auch in der Hauptverhandlung geäußerten realitätsfremden Vorstellung des Beschuldigten, sein Nachbar habe sein Unglück auf ihn übertragen, sei auch für andere negative Ereignisse in seinem Leben verantwortlich und sei ein französischer Agent. Die psychotisch bedingte Handlungsintention zeige sich auch in dem der Durchsetzung einer Forderung vollkommen unangemessenen Verhalten des Beschuldigten bei der Tat. Der beschriebene Zettel an der Wohnungstür, der darauf hindeute, dass der Beschuldigte wahnbedingt der Überzeugung gewesen sei, der Geschädigte gehöre dem französischen Geheimdienst an, sei ein weiteres Indiz für eine wahnbedingte Veranlassung der Tat. Die Annahme einer akuten psychotischen Symptomatik werde auch dadurch belegt, dass der Beschuldigte in seiner Vernehmung am Tag nach der Tat sehr verworren im Denken und Verhalten gewesen sei. Dies entspreche seinem Verhalten in den ersten Tagen seines Aufenthalts in der Psychiatrie, für die eine akute psychotische Symptomatik beschrieben werde.
23
bb) Für die zweite Tat stützt das Landgericht sich vor allem auf die tatzeitnahen psychiatrischen Befunde. So sei der Beschuldigte bis zum 16. Mai 2016 - mithin fünf Tage vor der Tat - in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Er habe hierbei schwere psychotische Beeinträchtigungen geschildert. Die anlässlich des Aufenthalts nur kurzfristig verabreichte Medikation sei - im Anschluss an den Sachverständigen - nicht geeignet, auf das psychotische Erleben des Beschuldigten in so kurzer Zeit Einfluss zu nehmen. Nachdem er noch am Tattag festgenommen worden sei, sei er am 2. Juni 2016 in das Justizvollzugskrankenhaus verlegt worden, wo eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Daher sei trotz zielgerichtet anmutenden Vorgehens des Beschuldigten, nämlich das Einstecken der wertvolleren und das Vorzeigen der günstigeren Ware, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tat nicht nur aufgrund seiner Alkoholisierung, sondern auch aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie begangen habe. Dies werde belegt durch den Umstand, dass der Beschuldigte seine Gitarre als Schlagwerkzeug eingesetzt habe. Auf diese sei er als Straßenmusiker angewiesen, sie habe einen erheblichen Vermögenswert für ihn dargestellt. Dass er sie dennoch als Schlagwerkzeug mit dem Risiko der Beschädigung eingesetzt habe, sei ein Indiz für die krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit.
24
cc) Diese Ausführungen belegen für beide Taten noch hinreichend konkret und nachvollziehbar, dass die festgestellte schizophrene Erkrankung des Beschuldigten zu einer jedenfalls sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei den Taten geführt hat. Für die erste Tat ist die wahnbedingte Motivation des Beschuldigten festgestellt und tragfähig begründet. Entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts sind diese Voraussetzungen auch für die zweite Anlasstat noch ausreichend belegt.
25
Die Feststellungen zu dem gut dokumentierten Verhalten des Beschuldigten wenige Tage vor und nach der Tat und den dabei zu Tage getretenen produktivpsychotischen Symptomen tragen den Schluss, dass auch die inmitten dieser Phase gelegene Tat unter der Wirkung eines akuten Schubs der Erkrankung - die nicht tageweise zwischen akut und nicht akut schwankt, sondern deren akuter Zustand sich über längere Phasen anbahnt - begangen worden ist. Soweit der Generalbundesanwalt die Darstellung der Befindlichkeit des Beschuldigten unmittelbar nach der Festnahme vermisst, ist von der Revision eine zulässige Aufklärungsrüge nicht erhoben. Auch die Auswirkungen dieser akuten Psychose auf die Begehung der Tat sind noch ausreichend dargestellt. Auf der Grundlage, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter schweren psychotischen Beeinträchtigungen gelitten hat, deren Symptome sich bei ihm vor allem durch verworrenes Denken und Verhalten gezeigt haben und diese auch im Tatbild Ausdruck gefunden haben, ist der Schluss auf eine durch krankheitsbedingte kognitive Einbußen sicher erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit tragfähig (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145 mwN). Dies bringt das Landgericht auch durch die Bezugnahme auf den, aus Sicht des Beschuldigten als unvernünftig beurteilten Einsatz der Gitarre zum Ausdruck. Eine durch kognitive Verzerrungen hervorgerufene relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit setzt auch nicht zwingend wahnhaftes Erleben voraus.
26
dd) Selbst wenn diese Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol mitverursacht worden wäre, hinderte dies nicht die Annahme einer dauerhaften Störung im Sinne des § 63 StGB. Denn tragender Grund für den Zustand im Sinne des § 63 StGB ist die Psychose des Beschuldigten. Dann kommt es nicht darauf an, ob die Schwelle zur verminderten Steuerungsfähigkeit durch ein alltägliches Ereignis, nämlich den Alkoholkonsum überschritten wurde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16 Rn. 11, NStZ-RR 2017, 203 mwN; Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375). Dies gilt zumal, da der Beschuldigte mit der zunehmenden Symptomatik seiner Psychose vermehrt Alkohol trank.
27
ee) Soweit das Landgericht zudem eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit nicht auszuschließen vermochte, wirkt sich dies nicht zum Nachteil des Beschuldigten aus. Hier führt es nur dazu, dass der Beschuldigte keine zusätzliche Freiheitsstrafe erhält. Bleiben aber nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71 mwN). Zu Lasten des Beschuldigten wirkende Folgen aus der Annahme der nicht ausschließbar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit sind nicht erkennbar.
28
b) Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht zu beanstanden. Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16 Rn. 11, NStZ-RR 2017, 203 mwN). Eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher Straftaten wird durch die Urteilsgründe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten, seines Vorlebens und der Anlasstaten belegt (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 13 ff., StV 2017, 585 und vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724). Diese Prognose erstreckt sich auch darauf, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31; BGH aaO). Hierzu stellt das Landgericht im Wesentlichen darauf ab, dass bei dem Beschuldigten trotz adäquater und streng überwachter Medikation in der einstweiligen Unterbringung bisher kein vollständiges Abklingen der psychotischen Symptomatik zu verzeichnen sei. Zudem bestehe keine tiefergehende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Dies finde Beleg in dem Verhalten des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, in der er ersichtlich von Wahnvorstellungen geprägte Schilderungen abgegeben habe. Deswegen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einer Entlassung die Medikamente sofort absetzen und wieder tiefer in ein psychotisches Erleben abgleiten würde. Dies wiederum lasse den Anlasstaten gleichartige Taten erwarten, insbesondere weil er in Situationen, in denen er krankheitsbedingt überfordert sei oder sich im Recht fühle, Gewalt gegen Personen einsetze, um seine Ziele durchzusetzen. Graf Jäger Bellay Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 11/17
vom
16. März 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:160317B4STR11.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zu den äußeren Geschehnissen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis 25. Juli 2014 und am 26. Juli 2014 (Seiten 15 bis 17 der Urteilsgründe) sowie am 6. Januar 2013, 7. und 8. Juli 2013, 14. Februar 2016 und 11. März 2016 (Seiten 18 und 19 der Urteilsgründe) bleiben aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Die Beschuldigte leidet spätestens seit dem Jahr 2003 an einer paranoiden Schizophrenie. Mit Urteil vom 1. Februar 2007 ordnete das Landgericht Nürnberg-Fürth ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Aufgrund der in der Bewährungszeit durchgeführten Maßnahmen (ambulante Therapie, Medikation) kam es bei ihr zu einer Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustands. Nachdem die Beschuldigte mit Ablauf der Bewährungszeit die Einnahme der Medikamente beendet hatte, verschlechterte sich ihre psychische Erkrankung bereits im Laufe des Jahres 2012 wieder. In der Folge kam es zu Auseinandersetzungen mit ihrem geschiedenen Ehemann A. F. , mit dem sie einen Streit um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder D. und L. führte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Juli 2013 wurde A. F. die alleinige elterliche Sorge für beide Kinder übertragen.
4
Am 18. Juli 2014 fuhr die Beschuldigte ohne die erforderliche Fahrerlaubnis mit dem Auto von Fr. nach N. , wo A. F. mit den gemeinsamen Kindern wohnte. Dort nahm sie Kontakt zu ihrer am 19. Juli 2002 geborenen Tochter L. auf und fuhr mit dieser ohne Absprache mit A. F. zurück nach Fr. , wo sie ihre Tochter für eine Hospitation an einem Gymnasium angemeldet hatte. Am 25. Juli 2014 begab sich A. F. nach Fr.
, um L. nach N. zurückzuholen. Nachdem er sie von der Schule abgeholt hatte, fuhr er mit ihr zur Wohnung der Beschuldigten, um dort befindliche persönliche Gegenstände mitzunehmen. Nachdem A. F. die Beschuldigte dort nicht anzutreffen vermochte, verständigte L. ihre Mutter über das Mobiltelefon. In der Folge beging die Beschuldigte „im Zustand einer krankheitsbedingten Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit“ die folgenden Taten:
5
a) Nachdem A. F. das Mobiltelefon seiner Tochter übernommen hatte, drohte ihm die Beschuldigte, ihn umzubringen, falls er nicht verschwinde. Anschließend fuhr sie mit einem Pkw durch das Stadtgebiet von Fr. zu ihrer Wohnung. Die dazu erforderliche Fahrerlaubnis besaß sie, wie sie auch wusste, nicht. Dort ging sie mit einer drohend nach oben gehaltenen Eisenstange (92 cm lang und 2,915 kg schwer) auf A. F. zu und warf diese in Richtung seines Unterkörpers. A. F. vermochte reaktionsschnell auszuweichen , sodass er nicht getroffen wurde. Unmittelbar im Anschluss daran veranlasste die Beschuldigte ihre Tochter L. , in ihren Pkw einzusteigen und auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen. Als die Zeugin B. , die dasGeschehen beobachtet hatte, hinzutrat und an die Schulter von L. griff, um dassichtlich gezwungene Kind wieder aus dem Pkw zu holen, biss ihr die Beschuldigte ohne rechtfertigenden Grund in die Hand. B. erlitt dadurch, wie von der Beschuldigten billigend in Kauf genommen, Schmerzen und eine kleine Schürfung. Infolgedessen ließ sie von weiteren Versuchen ab, das Wegbringen des Kindes zu verhindern. Die Beschuldigte fuhr sodann mit dem Pkw davon.A. F. , der zwischenzeitlich die Beifahrertür offengehalten hatte, lief noch wenige Schritte neben dem langsam fahrenden Auto her, ehe er die Tür zuwarf, um nicht selbst gegen einen Laternenpfahl zu stoßen (Ziffer II – Taten der Antragsschrift – Nr. 1).
6
b) Am 26. Juli 2014 schrie die Beschuldigte im Hausflur vor ihrer Mietwohnung herum, schlug gegen Wände und warf Gegenstände zu Boden. Außerdem klopfte sie gegen die Wohnungstür ihrer im gleichen Haus wohnenden Vermieter. Als ihr nicht sogleich geöffnet wurde, kehrte sie in ihre Wohnung zurück. Als ihre Vermieterin, die Zeugin M. , an ihrer Wohnungstür klopfte oder klingelte, um sie zur Rede zu stellen, öffnete die Beschuldigte die Tür und würgte die Zeugin M. unvermittelt für kurze Zeit am Hals. Die Zeugin M. erlitt dadurch, wie von der Beschuldigten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen am Hals. Für etwa eine Stunde war eine durch das Drücken verursachte Hautrötung am Hals sichtbar (Ziffer II – Taten der Antragsschrift – Nr. 2).
7
2. Die Strafkammer hat angenommen, dass die Beschuldigte rechtswidrige Taten begangen habe, die als versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Bedrohung, Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Körperverletzung zu bewerten seien. Bei allen Taten habe sich die Be- schuldigte aufgrund einer paranoiden Schizophrenie „zumindest im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), nicht ausschließbar sogar im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit“, befunden (§ 20 StGB). Bei ihr liege eine paranoide Schizophrenie und damit ein Zustand von Dauer vor. Von ihr seien aufgrund ihres Zustands den Anlasstaten ähnliche rechtswidrige Taten mit einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten.

II.


8
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteils- gründe belegen nicht, dass die Beschuldigte eine der Anlasstaten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat.
9
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Dazu bedarf es einer konkreten Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77; Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; Beschluss vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306).
10
2. Diesen Anforderungen wird das tatrichterliche Urteil nicht gerecht.
11
Konkrete Feststellungen dazu, ob und in welcher Weise die paranoide Schizophrenie der Beschuldigten Auswirkungen auf die Begehung der festgestellten Anlasstaten hatte, hat das Landgericht nicht getroffen. Auch wird nicht zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterschieden. Allein die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie vermag diese Feststellungen nicht zu ersetzen. Soweit in den Urteilsgründen psychisch auffällige Verhaltensweisen der Beschuldigten in der Hauptverhandlung am 20. April 2016 und 11. Mai 2016 mitgeteilt werden (rasche Stimmungswechsel, aufbrausendes und verbal aggressives Verhalten etc.), handelt es sich um Geschehnisse, die in keinem zeitlichen Zusammenhang zu den Anlasstaten stehen. Gleiches gilt für die Berichte über Befunde und Einschätzungen anderer Sachverständiger aus den Jahren 2006 (labiler Affekt, inhaltliche Denkstörungen mit paranoid getönten Themenbereichen etc.) und 2007 (psychotische Symptome mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn). Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass bei der Beschuldigten im Betreuungsverfahren Erlebtes zu Überwachungsempfinden, der Furcht, abgehört zu werden, und zu der Einschätzung geführt habe, dass ihr Ehemann in ein feindlich gesonnenes Netzwerk eingebunden sei, fehlt es an phänomengebundenen Feststellungen, die dies belegen könnten. Die zu den Anlasstaten getroffenen Feststellungen lassen einen konkreten Bezug zu derartigen Wahninhalten nicht erkennen.
12
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
13
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Geschehnissen bei den Anlasstaten und deren Vorgeschichte sowie weiteren im Urteil geschilderten Vorfällen können in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der zwar im Eingang seiner Antragsschrift eine (umfassende ) Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO beantragt, in der Antragsbegründung die Feststellungen zum äußeren Geschehen aber ausdrücklich als rechtsfehlerfrei bezeichnet und die Voraussetzungen für deren Aufrechterhaltung nach § 353 Abs. 2 StPO für gegeben erachtet hat.
14
Der neue Tatrichter wird sich gegebenenfalls auch mit der Frage zu befassen haben, ob die Beschuldigte von dem Versuch einer gefährlichen Körperverletzung (Wurf mit der Eisenstange) zurückgetreten ist und – soweit dies der Fall sein sollte – welche Auswirkungen dies auf eine zu stellende Gefährlich- keitsprognose haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 4 StR 185/16, StV 2016, 719, 720; Kaspar in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 63 Rn. 16 mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR259/15
vom
11. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November
2015, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander
als Vorsitzender,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Dr. Berger,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt V. ,
Rechtsanwalt B.
als Verteidiger,
Rechtsanwältin He.
als Vertreterin der Nebenklägerin K. ,
Rechtsanwalt Bö.
als Vertreter des Nebenklägers C. W. ,
Rechtsanwalt N. ,
Rechtsanwalt R.
als Vertreter des Nebenklägers U. W. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers U. W. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2014 – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Vorgeschichte, zum Mietverhältnis, zum Nachtatgeschehen und zu den Tatfolgen bei der Zeugin Hä. – aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei1 heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers U. W. haben mit der Sachbeschwerde weitgehend Erfolg.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Hamburg, in
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dem er zur Tatzeit auch selbst wohnte. Der später Getötete J. W. war Mieter einer im 1. Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung. Seit einem von Herrn W. nicht akzeptierten Mieterhöhungsverlangen des Angeklagten lebten die beiden in Streit. Dessen Grund lag hauptsächlich in der Persönlichkeit des Angeklagten, die durch zwanghafte, von hoher Kränkbarkeit geprägte impulsiv-aggressive Züge bestimmt ist. Bei Begegnungen mit Herrn W. geriet der Angeklagte oftmals in hochgradige Wut, beschimpfte ihn und forderte ihn zum Auszug auf. Darüber hinaus entwickelte er seit Sommer 2011 ein wahnhaftes Ideengebäude, das sich in einer paranoid gesteigerten Überzeichnung und Umdeutung alltäglicher Situationen auswirkte. Er glaubte sich von Herrn W. verfolgt und mit Hilfe von „Wanzen“ überwacht sowie durch Dritte beschattet. Schließlich sah er ihn als Kopf einer konspirativen Bande an, der ihm nach dem Haus und weiteren Vermögenswerten trachte.
Im Herbst 2012 stellte er – mit einer Axt bewaffnet – Herrn W. wegen
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eingebildeter negativer Äußerungen zur Rede. Dieser konnte flüchten. Jedoch gelang es dem Angeklagten, ihn zu stellen und mit der Faust bewusstlos zu schlagen. Hierfür wurde der Angeklagte unter Strafaussetzung zur Bewährung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Jedoch entspannte sich die Lage nicht.
Am Morgen des 12. Februar 2014 begab sich Herr W. ins Treppen5 haus, um die Tageszeitung zu holen. Wie stets, wenn er sich dort befand, trug er eine Dose Pfefferspray und ein für einen sofortigen Notruf vorbereitetes Mobiltelefon bei sich. Der Angeklagte hörte Herrn W. und wollte ihn wegen eines kurz zuvor eingegangenen anwaltlichen Schreibens zur Rede stellen. Er
betrat das Treppenhaus und sprach ihn in barschem Ton an. Aufgrund seiner wahnhaften Beziehungsverarbeitung deutete er die – durch das Landgericht nicht festgestellte – Reaktion Herrn W. s als herabsetzend und glaubte sich von ihm als „Wurzelzwerg” bezeichnet. Zornentbrannt versetzte er ihm einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht. Herr W. ging zu Boden und blieb mit schmerzverzerrtem Gesicht liegen. In wahnbedingter Verkennung der Situation meinte der Angeklagte, dass Herr W. ihn grinsend verhöhne. „Dies ließ ihn raptusartig derart in Wut geraten, dass infolge eines aggressiven Impulsdurchbruchs die letzten Schranken brachen und er sich spontan entschloss, dieses ihn vermeintlich angrinsende Gesicht seines ihn verhöhnenden Feindes endgül- tig zu vernichten und den Menschen auszulöschen“ (UA S. 15).
Aus einer Abstellkammer holte er einen Zimmermannshammer und
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schlug damit mehrfach auf das Gesicht und den Kopf seines Opfers ein, um es zu töten. Hierdurch verursachte er schwerste, möglicherweise schon tödliche Verletzungen. Nach wie vor rasend vor Wut stach er anschließend mit einem Messer mehrfach und mit großer Wucht in den Hals- und Brustbereich. Währenddessen rief er „Jetzt reicht es. Es ist genug”.
2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen,
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dass der Angeklagte aufgrund eines durch die Wahnstörung verursachten und sein Verhalten intendierenden aggressiven Impulsdurchbruchs im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB gehandelt habe. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit habe hingegen nicht vorgelegen. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist nach Auffassung der Schwurgerichtskammer mangels Arglosigkeit des Opfers nicht verwirklicht. Wie die Mitnahme des Pfeffersprays und des Mobiltelefons zeige, habe Herr W. ständig mit erheblichen Angriffen des Angeklagten auf seine körperliche Integrität gerechnet.
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3. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gegen die Schuldfähigkeitsprüfung der Schwurgerichtskammer bestehen durchgreifende Bedenken.

a) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Fol9 gendes ausgeführt:
„DieDiagnose der isolierten Wahnstörung im Sinne eines Beziehungswahns wird im Urteil nicht näher klassifiziert. Die gewählte Formulierung lässt auch offen, welches Eingangskriterium des § 20 StGB erfasst sein soll. Zwar ist die krankhafte seelische Störung ausdrücklich benannt; jedoch ist wegen der sich daran anschließenden Formulierungen unklar, ob die Strafkammer tatsächlich (begründet) von diesem Eingangskriterium ausgeht. Dem Kontext des Urteils lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine exogene Psychose als Unterfall der krankhaften seelischen Störung wohl nicht in Betracht kommt, ebenso wenig wie eine akute Intoxikationspsychose. Von Relevanz wäre mithin allenfalls eine endogene Psychose als Unterfall der krankhaften seelischen Störung. Diese könnte aus dem Formenkreis der Schizophrenie stammen, aber auch aus einer bipolaren Störung mit Wahnsymptomen oder affektiven Psychosen resultieren. In- soweit kommt jedoch auch eine ‚andere seelische Abartigkeit‘ im Sinne des § 20 StGB in Betracht, wobei der Beziehungswahn dann allein auf wahnhaftem Erleben und wohl nicht auf der Persönlichkeitsstörung beruhen würde. In einem derartigen Fall wäre jedoch zwingend die Frage nach dem Tatvorsatz und der Unrechtseinsicht zu diskutieren gewesen. Daran fehlt es hier. Das dargelegte Störungsbild, vor allem die Betonung des wahnhaften Erlebens, aber auch die Beschreibung des Zustandsbildes des Angeklagten in der Untersuchungshaft (UA S. 32 ff.) hätten Anlass zu der Erörterung geboten, ob die Diagnose den geistig-seelischen Zustand des Angeklagten hinreichend zutreffend beschreibt. So tritt ein Beziehungs- und Be-
einträchtigungswahn häufig als Begleitsymptom einer anderen psychiatrischen Störung, wie der Schizophrenie oder anderen Formen des paranoiden, wahnhaften Erlebens auf. Hier bleibt allerdings völlig im Dunkeln, ob es sich bei dem diagnostizierten ‚isolierten Beziehungswahn‘ um eine eigenständige (paranoide) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.0) handelt oder um einen Ausschnitt einer paranoiden Psychose (ICD-10 F 22.0) oder einer (paranoiden) Schizophrenie (ICD-10 F 20.0), Diagnosen, die sich zum Teil gegenseitig ausschließen. Das lässt insgesamt besorgen, dass die Art der Störung und damit auch der Schweregrad und ihr Einfluss auf die Schuldfähigkeit unzutreffend beurteilt worden sind. Gerade wenn krankhafte ‚Wahnsysteme‘ festgestellt sind,steht der Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ein ‚folgerichtiges‘, ‚zielgerichtetes‘ Verhalten regelmäßig indiziell nicht entgegen, weil die Aufhebung der inneren Sinnstruktur nicht regelmäßiges Kennzeichen wahnhaften Erlebens ist. Insgesamt erfassen diese Störungen eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden. Daher ist die bloße Feststellung einer Diagnose ohne weitere nachvollziehbare Darlegungen zur Einordnung der Störung in den Kreis psychischer Störungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht aussagekräftig. Besonders deutlich wird dies angesichts der weiteren Beschreibungen des psychischen Zustandsbilds des Angeklagten bei der Tat: Der Angeklagte wollte J. W. in einem ‚durch seine Störung bedingten aggressiven Impulsdurchbruch‘ vernichten , wobei das Tötungsgeschehen ‚raptusartig durch die Wahnstörung ausgelöst‘ war (UA S. 27). In den Feststellungen ist der Angeklagte insoweit als ‚rasend vor wahnhaft bedingter Wut‘ beschrieben (UA S. 15). Angesichts dieser Zustandsbe- schreibungen genügt es nicht, schlicht zu behaupten, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht aufgehoben gewesen (UA S. 16). Die Frage nach der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten wird gar nicht gestellt, geschweige denn erörtert. Das Urteil ist auch insoweit lückenhaft und nicht nachvollziehbar.“
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b) Der Senat tritt dem bei. Allerdings wird der Schwerpunkt der Schuldfähigkeitsprüfung unter anderem wegen Äußerungen des Angeklagten nach der Tat, die auf eine erhaltene Unrechtseinsicht hindeuten, bei der Steuerungsfähigkeit liegen. Die Sache bedarf wegen der rechtsfehlerhaften Erörterung der Schuldfähigkeit auch hinsichtlich des Maßregelausspruchs neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Zuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen liegt nahe.

c) Hingegen sind die im Tenor bezeichneten Feststellungen rechtsfehler11 frei getroffen und können bestehen bleiben. Der nicht revidierende Angeklagte hat von der Möglichkeit, seine Verurteilung und damit auch die Feststellungen anzugreifen, keinen Gebrauch gemacht. Ergänzende Feststellungen sind möglich , sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.
4. Für den Fall, dass die neue Hauptverhandlung abermals eine grund12 sätzlich aufrechterhaltene Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben sollte, wird Folgendes zu beachten sein:
Die Revisionsführer weisen zu Recht darauf hin, dass das Landgericht
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seiner Prüfung des Mordmerkmals der Heimtücke unzutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; es kommt vielmehr darauf an, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Oktober 1993 – 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 368 f.; vom 23. August 2000 – 3StR 234/00, NStZ-RR 2001, 14; vom 9. September 2003 – 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 15 f.; vom 30. August 2012 – 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338). Ferner kann bei einem zunächst in Körperverletzungsabsicht geführten Angriff Arglosigkeit bejaht werden, wenn der ursprüngliche Verletzungswille des Täters so schnell in einen Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschungseffekt bei Beginn der eigentlichen Tötungshandlung noch andauert (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503 mwN).
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen erscheint
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danach eine Arglosigkeit des keine Abwehrverletzungen aufweisenden Opfers nicht ausgeschlossen. Im Blick auf die Wahnstörung des Angeklagten und den durch die Schwurgerichtskammer angenommenen Impulsdurchbruch wäre gegebenenfalls jedoch eingehend zu erörtern, ob der Angeklagte mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat (hierzu LK-StGB/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 45 mwN).
Sander Dölp König
Berger Bellay

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 351/17
vom
21. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
ECLI:DE:BGH:2018:210218U1STR351.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin D. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin M. , Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 2. Februar 2017 werden verworfen.
2. Die Rechtsmittelführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ferner werden der Staatskasse die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmitteln. Die Nebenklägerinnen erstreben mit ihren Revisionen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.
2
Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

3
Nach den Feststellungen des Landgerichts stand die später getötete Ehefrau des Angeklagten ab dem Spätsommer 2015 im Rahmen eines Online- Spiels über das Internet in Kontakt mit dem Zeugen J. . Es entwickelte sich daraus eine tägliche auch telefonisch und mittels WhatsApp geführte Kommunikation zwischen beiden. Einige Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tötungstat trafen sich die Geschädigte und der Zeuge erstmals persönlich, verbrachten ein Wochenende miteinander und waren dabei intim. Gegenüber dem Angeklagten hatte die Geschädigte wahrheitswidrig behauptet, einen Teil des Wochenendes mit einer Freundin zu verbringen. Nach der Rückkehr eröffnete die Geschädigte, ohne die Beziehung zu dem Zeugen J. zu offenbaren, dem Angeklagten, nicht mehr mit ihm zusammenleben zu wollen. An den darauf folgenden Tagen kam es zu einem zweiten, vom Landgericht so bezeich- neten „Beziehungsgespräch“. Dabei relativierte die Geschädigte ihre zuvor ge- äußerten Trennungsabsichten. Am Folgetag regte sie sogar einen gemeinsamen Urlaub mit der Familie der Schwester des Angeklagten an.
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In der Tatnacht verließ die Geschädigte mit der unrichtigen Behauptung, mit einer Freundin telefonieren zu wollen, die gemeinsame Wohnung und führte ein knapp eineinhalbstündiges Telefonat mit dem Zeugen J. . Nach ihrer Rückkehr kam es zu einem erneuten Gespräch mit dem Angeklagten über ihre Beziehungsprobleme. Dabei offenbarte sie dem Angeklagten erstmals, „Gefühle für einen anderen Mann zu haben“. Auf die wiederholte Frage des weinen- den Angeklagten nach Intimverkehr mit diesem Mann bejahte dies die Geschädigte unter Lachen. Der Angeklagte erkannte nunmehr das täuschende Verhalten der Geschädigten an den vorangegangenen Tagen, war aufgrund dessen tief gekränkt und geriet wegen des als hämisch empfundenen Lachens bei der Beantwortung der Frage nach Intimitäten mit dem anderen Mann in erhebliche Wut. Er ging deshalb auf die Geschädigte los. Im Zuge der Auseinandersetzung mit der sich wehrenden Geschädigten, die mittlerweile rücklings auf dem Bett lag, drückte der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz über einen Zeitraum von wenigstens drei Minuten mit aller Kraft ihren Hals zu. Sie wurde nach rund einer Minute dieser Einwirkung bewusstlos und verstarb an einer zentralen Lähmung als Folge der durch die massive Einwirkung auf den Hals hervorgerufenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns.

II.

5
Die Revisionen der Nebenklägerinnen D. und M. bleiben erfolgslos. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen von Mordmerkmalen und damit einen Schuldspruch wegen Mordes verneint.
6
1. Beide Rechtsmittel sind zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung der Nebenklägerin D. lässt aufgrund des dort formulierten Antrags und der Sachausführungen unmissverständlich erkennen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes statt wie geschehen wegen Totschlags ein im Rahmen der durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage statthaftes Rechtsmittelziel verfolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15 Rn. 2 mwN [NStZ-RR 2016, 351 nur redaktioneller Leitsatz]). Auch die Revision der Nebenklägerin M. genügt den aus § 400 Abs. 1 StPO resultierenden Begründungsanforderungen. Zwar verhält sich diese Begründungsschrift vornehmlich zu der als fehlerhaft gewerteten Anwendung von § 213 Alt. 2 StGB seitens des Landgerichts, was von der Nebenklage nicht isoliert gerügt werden kann (BGH, Beschluss vom 21. April 1999 – 2 StR 64/99, NStZ-RR 2000, 40). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels wird aber durch die vollumfängliche inhaltliche Bezugnahme auf die Begründungschrift der Nebenklägerin D. herbeigeführt.
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2. Die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
8
a) Heimtücke hat das Landgericht ohne durchgreifenden Rechtsfehler wegen fehlender Arglosigkeit der Geschädigten verneint. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich unter Berücksichtigung des dafür geltenden eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (siehe nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 416/17 Rn. 17 mwN) als tragfähig. Der aus einer Äußerung der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter, sie befürchte einen Messerangriff des Angeklagten, sollte dieser von ihrer (der Geschädigten ) Beziehung zu dem Zeugen J. erfahren, gezogene Schluss auf Argwohn gegenüber dem Angeklagten erweist sich als möglich und ist deshalb revisionsrechtlich hinzunehmen. Der Senat besorgt nicht, dass das Landgericht dieser Beweiswürdigung ein zu enges rechtliches Verständnis der Heimtücke, insbesondere des Elements der Arglosigkeit, zugrunde gelegt hat. Die Beweiswürdigung zu der bereits emotional aufgeladenen Gesprächssituation und der konkretisierten Erwartung („Messer in den Bauch rammen“) der Geschädigten einer „heftigen Reaktion“ des Angeklagten lässt erkennen, dass das Landge- richt bezüglich der Arglosigkeit darauf abgestellt hat, ob das Opfer bei Vornahme der (ersten) vom Tötungsvorsatz getragenen Tathandlung mit einem Angriff auf sein Leben gerechnet hat (dazu nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97). Gerade das wird mit tragfähigen Erwägungen bejaht.
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b) Auch die Verneinung des Vorliegens niedriger Beweggründe hält unter Berücksichtigung des dem Tatgericht dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 – 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525 Rn. 7 und vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393 sowie Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, NStZ-RR 2011, 7, 8 jeweils mwN) rechtlicher Prüfung stand.
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Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders , d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692 Rn. 14 und vom 12. Juni 2013 – 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525 Rn. 7 mwN). Daran gemessen trägt die Gesamtschau der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der handlungsleitenden Wut des Angeklagten über das vorangegangene Verhalten der Geschädigten (UA S. 14 f.) einerseits und dem Abstellen auf die unmittelbar tatauslösende „spontane affektive Erregung“ (UA S. 63) andererseits die Ablehnung niedriger Beweggründe. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden muss (siehe nur BGH, Urteil vom 25. Juli

2006

5 StR 97/06,NStZ-RR 2006, 340, 342; Schneider in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 211 Rn. 105 mwN). Gerade der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (vgl. BGH aaO). Gleiches gilt im Ergebnis für die beweiswürdigend belegte spontane affektive Erregung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393) des Angeklagten, die aus seiner Wut über das täuschende Vorverhalten der Geschädigten und deren Reaktion in Gestalt von Grinsen und Lachen auf sein Weinen bei Offenbarung ihres intimen Verhältnisses zum Zeugen J. resultierte.
11
3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob auf die zulässigen, weil die unterbliebene Verurteilung aus einem zur Nebenklage berechtigenden Delikt – hier § 211 StGB – beanstandenden Revisionen der Nebenklägerinnen der wegen Totschlags ergangene Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt. Der Senat neigt mit dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23. April 2002 – 3 StR 106/02, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 3; siehe zudem BGH, Urteile vom 25. November 2010 – 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74 und vom 30. Juli 2015 – 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5, aber auch LR/Hilger, 26. Aufl., § 400 Rn. 20) wegen der Beschränkung der Rechtsmittelberechtigung der Nebenklage durch § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO dazu, einen derartigen Prüfungsumfang zu verneinen. Anderenfalls würde der Nebenklage mittelbar die durch die genannte gesetzliche Beschränkung gerade ausgeschlossene Möglichkeit eröffnet, ohne Schuldspruchänderung eine andere, dem Angeklagten nachteilige Rechtsfolge zu erreichen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn aus den nachfolgenden, die Revision der Staatsanwaltschaft betreffenden Gründen (unten III.) ergibt sich, dass der Strafausspruch keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler enthält.

III.

12
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt keinen Erfolg.
13
1. Ausweislich der Einlegungsschrift vom 2. Februar 2017 und nach dem Inhalt der Begründungschrift, die sich ausschließlich zu den Voraussetzungen des minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB verhält, ist die Revision trotz des umfassenden Aufhebungsantrags auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschränkung ist nach den dafür geltenden Maßstäben (dazu nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 416/17 Rn. 10) wirksam. Einer vom Schuldspruch unabhängigen Überprüfung des Strafausspruchs entgegenstehende Gründe sind, auch im Hinblick auf die Anwendung von § 213 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1977 – 4 StR 291/77 Rn. 4 ff. [insoweit nicht abgedruckt in NJW 1977, 2086] und vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, StV 2017, 543 f.), nicht ersichtlich.
14
2. Der Strafausspruch enthält keine den Angeklagten begünstigenden, revisionsgerichtlicher Kontrolle unterliegenden Rechtsfehler.
15
Die Annahme oder Nichtannahme eines minderschweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB kann als Akt der Strafzumessung lediglich auf dafür maßgebliche Rechtsfehler überprüft werden (siehe nur BGH, Urteile vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 und vom 9. Februar 2017 – 1 StR 415/16, NStZ-RR 2017, 168 f. jeweils mwN). Solche liegen jedoch nicht vor. Das Tatgericht hat die Annahme eines allgemeinen minderschweren Falls des Totschlags in der rechtlich gebotenen Weise auf eine Gesamtwürdigung gestützt. Die in diese eingestellten Strafzumessungskriterien lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie durften sämtlich mit der erfolgten Bewertungsrichtung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, ohne damit gegen anerkannte Strafzwecke zu verstoßen.
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Auch durchgreifende Lücken enthält die Gesamtabwägung nicht. Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, war das Landgericht rechtlich nicht gehalten, die zur Tatzeit bestehende Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von 0,86 Promille zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.
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Soweit die Staatsanwaltschaft eine nähere Aufklärung der Art der von der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten eingeräumten Intimität mit dem Zeugen J. vermisst, zeigt sie keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils auf. Eine Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.
18
3. Der Strafausspruch enthält allerdings auch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, was der Senat gemäß § 301 StPO jedenfalls aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft in dem durch diese bestimmten Umfang (siehe BGH, Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 64/17 Rn. 38 mwN) zu prüfen hat.
19
a) Die Ablehnung eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß § 213 Alt. 1 StGB, dessen Anwendung zu einer Berücksichtigung der vom Landgericht für das Vorliegen eines allgemeinen minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB herangezogenen strafmilderden Erwägungen bereits innerhalb des Sonderstrafrahmens und damit zu einer geringeren Strafe hätte führen können, hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand.
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aa) Das Landgericht hat das dem Tötungsgeschehen vorausgehende Verhalten der Geschädigten als schwere Beleidigung gewertet, wobei es in dem festgestellten Grinsen und Lachen im Kontext der Offenbarung von Intimitäten mit dem Zeugen J. eine „massive Erschwerung“ der Kränkung gesehen hat (UA S. 63 f.). Dennoch seien die „Tatbestandsvoraussetzungen“ des § 213 Alt. 1 StGB nicht gegeben, weil die Geschädigte den Angeklagten nicht bewusst provoziert habe (UA S. 64 und 65).
21
bb) Mit diesen Erwägungen kann sich das Landgericht auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, die als notwendige Bedingung des § 213 Alt. 1 StGB eine vorsätzliche schwere Beleidigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift verlangt (BGH, Urteil vom 8. April 1986 – 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37 f.), jedenfalls aber für erforderlich hält, dass das provozierende Tatopfer sich des beleidigenden Charakters des eigenen Verhaltens bewusst gewesen sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 1986 – 3 StR 49/86 und vom 25. November 1987 – 3 StR 479/87, NStZ 1988, 216; siehe auch BGH, Urteil vom 1. September 2011 – 5 StR 266/11 Rn. 11 „Provokation des Tatop- fers muss bewusst von diesem ausgehen“).
22
cc) An der Tragfähigkeit einer vorsätzlich oder zumindest im Bewusstsein des provozierenden Charakters erfolgten Provokation (in der Gestalt einer „Misshandlung“ oder „schweren Beleidigung“) als eigenständiger notwendiger Bedingung des § 213 Alt. 1 StGB bestehen aus Sicht des Senats Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Eingreifen von § 213 Alt. 1 StGB darauf an, ob das provozierende Verhalten des späteren Tatopfers nach seinem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, die „Jähtat als eine verständliche Reaktion“ des Täters auf das provozierende Verhalten des Opfers der nachfolgenden Tötungstat erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN). Dafür genügen nur solche Provokationen, die bei objektiver Betrachtung – nicht nur aus Sicht des Täters (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11, 12 mwN) – geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in eine heftige Gemütsbewegung zu versetzen (BGH, Urteil vom 1. September 2011 – 5 StR 266/11 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung vorzunehmen , in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteile vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582, 583 mwN und vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, StV 2017, 543, 544 Rn. 15).
23
Nach diesen Grundsätzen erschließt sich die Erforderlichkeit einer subjektiven Komponente des provozierenden Opferverhaltens als notwendige Bedingung des § 213 Alt. 1 StGB nicht. Die Begünstigung des Täters findet ihre Ursache darin, dass bei einem nach sozialethischen Maßstäben vorzunehmenden Wertungsakt (Schneider aaO, § 213 Rn. 17; vgl. auch Momsen in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 213 Rn. 16) bei objektiver Betrachtung des Gewichts des provozierenden Verhaltens nachvollzogen werden kann, warum sich der Täter zu der Tötungstat hat hinreißen lassen. Je deutlicher das provozierende Verhalten geeignet ist, als schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Täters gewertet zu werden, desto eher wird wegen der dadurch typischerweise ausgelösten heftigen Gemütsbewegung § 213 Alt. 1 StGB zur Anwendung gelangen. Eigenständiges Gewicht als notwendige Anwendungsvoraussetzung kann einem Provokationsvorsatz oder -bewusstsein wegen der erforderlichen Auswirkungen der Provokation auf die Gemütslage des Täters dabei aber nicht zukommen. Damit wird das Provokationsbewusstsein des späteren Opfers im Rahmen von § 213 Alt. 1 StGB nicht bedeutungslos. Vielmehr ist es regelmäßig als Abwägungsfaktor im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Gewichts des der Tötung vorausgehenden Opferverhaltens einzustellen. Fehlte dem späteren Opfer des Tötungsdelikts – für den Täter erkennbar – das Bewusstsein durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung den Täter zu provozieren, wäre dies typischerweise als das Gewicht der Provokation minderndes Kriterium zu berücksichtigen.
24
dd) Im Ergebnis hält die Ablehnung von § 213 Alt. 1 StGB durch das Landgericht dennoch Stand. Denn auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei festgestellten, für die Gesamtwürdigung relevanten Umstände kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zur Annahme der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB gelangt wäre, wenn es ein Provokationsbewusstsein nicht als notwendige Bedingung verstanden hätte. Es hat bei der Bewertung der Schwere der Beleidigung dem Grinsen und Lachen der Geschädigten als Reaktion auf das Weinen des Angeklagten bei Offenbaren von Intimitäten mit dem Zeugen J. entscheidendes Gewicht beigemessen (UA S. 63 f.). Das ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Denn weder die Aufnahme eines ehewidrigen intimen Verhältnisses als solches (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1981 – 1 StR 508/81, NStZ 1982, 27) noch dessen Eingeständnis gegenüber dem Ehepartner (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 213 Rn. 6) vermögen in aller Regel die Voraussetzungen der Provokationsalternative zu begründen. Es bedurfte daher weiterer auf den Einzelfall bezogener Umstände, um von einer die Begünstigung auslösenden „schweren Beleidigung“ ausgehen zu können. Solche hat das Landgericht zwar vor allem in dem Verhalten der Geschädigten bei dem Einräumen des intimen Kontakts zum Zeugen J. gesehen. Im Rahmen der erfolgten Gesamtwürdigung war das Landgericht aber berechtigt, das rechtsfehlerfrei festgestellte Fehlen eines Beleidigungsbewusstseins der Geschädigten als ausschlaggebendes Kriterium gegen die Anwendung von § 213 Alt. 1 StGB zu gewichten. Dass es dabei eine derartige Komponente offenbar als notwendige Bedingung erachtet hat, steht nicht entgegen. Denn das Landgericht durfte im Rahmen der ihm zustehenden Wertung diesen Aspekt als tragend gegen das Eingreifen der Provokationsalternative beurteilen.
25
b) Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB wirkt sich nicht zu Lasten des Angeklagten aus.
26
c) Die konkrete Strafzumessung des Landgerichts innerhalb des Sonderstrafrahmens aus § 213 StGB weist unter Berücksichtigung der begrenzten revisionsgerichtlichen Überprüfung (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 226/17 Rn. 9 mwN [in NStZ-RR 2018, 56 nur redaktioneller Leitsatz
]) keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
27
aa) Soweit die Revision des Angeklagten befürchtet, das Landgericht habe den rechtsfehlerfrei festgestellten direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB zu dessen Lasten berücksichtigt, findet dies im Urteil keine Stütze. Die tatrichterlichen Strafzumessungserwägungen haben die Vorsatzform nicht zum Gegenstand. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine solche Berücksichtigung überhaupt rechtsfehlerhaft wäre (vgl. dazu die Anfrage in BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 StR 150/15, NStZ 2017, 216 ff.).
28
bb) Die Höhe der innerhalb des Ausnahmestrafrahmens aus § 213 StGB gefundenen Strafe ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar kann es im Einzelfall rechtsfehlerhaft sein, wenn das Tatgericht bei einer Vielzahl von festgestellten Schuldminderungsgründen und ausdrücklich festgestellten Fehlens von Schulderhöhungsgründen ohne nähere Begründung eine deutlich oberhalb des Mindestmaßes liegende Strafe verhängt (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 StR 119/16, NStZ-RR 2016, 241 f. mwN). Allerdings kann aus dem Fehlen expliziter Benennung von die Strafzumessungsschuld erhöhenden Gründen nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, solche lägen nach Wertung des Tatrichters nicht vor. Denn in den Urteilsgründen muss er lediglich die nach seiner Beurteilung für die Strafe bestimmenden Umstände angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsgesichtspunkte ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch möglich (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 226/17 Rn. 14 mwN).
29
Bei der konkreten Zumessung der Strafe hat das Landgericht ausgeführt , den bereits für die Annahme des Ausnahmestrafrahmens aus § 213 StGB herangezogenen Strafmilderungsgrundes deshalb lediglich noch mit geringerem Gewicht berücksichtigt zu haben. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens aus § 213 StGB ist dann nicht zu beanstanden. Bei dem Eingreifen eines – wie hier – Ausnahmestrafrahmens kann das Gewicht von zu dessen Begründung herangezogenen Strafmilderungsgründen so weit relativiert sein, dass sie innerhalb dieses Rahmens kaum noch mildernde Wirkung zu entfalten vermögen und deshalb gegen den Täter sprechende Umstände, insbesondere die Schwere der Tat, eine Strafe im oberen Bereich des gemilderten Strafrahmens rechtfertigen (BGH, Urteil vom 21. April 1987 – 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 360). Die getroffenen Feststellungen zum Tötungsgeschehen belegen den Schweregrad der Tat.

IV.

30
Die ebenfalls wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten dringt aus den vorstehend zu III.3.c) dargelegten Gründen nicht durch.

V.

31
Für die vorliegende Konstellation ist im Revisionsverfahren eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beteiligten nur insofern veranlasst , als diese das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten betrifft (BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 96 [insoweit in BGHSt 59, 292 ff. nicht abgedruckt]). Raum Graf Jäger Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 336/17
vom
12. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:120418U4STR336.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Vertreterin der Nebenklägerin Y. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch – mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen –, soweit der Angeklagte in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Erpressung, wegen Körperverletzung, Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Anstiftung zum Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse , Zuhälterei in Tateinheit mit versuchtem schweren Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sowie wegen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe jeweils Verurteilungen wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei, im Fall II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe einen Schuldspruch auch wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei und im Fall II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe insbesondere eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Im Übrigen beanstandet sie den Strafausspruch. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung.
2
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe sowie des gesamten Strafausspruchs. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


3
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte über das Internet zu einer Vielzahl von Frauen Kontakte auf, die er dazu nutzte auszuloten, ob die Frauen bereits über Erfahrungen im Rotlichtmilieu verfügten oder zumindest die grundsätzliche Bereitschaft zeigten, als Prostituierte zu arbeiten. Sofern die Frauen ihm gefielen oder er davon ausging, sie zu einer Prostitutionstätigkeit bringen zu können, intensivierte er die Beziehungen in der Absicht, an den Einnahmen der Frauen zu partizipieren, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
4
In drei Fällen brachte er jeweils bereits der Prostitution nachgehende Frauen mit dem tatsächlich unzutreffenden Versprechen, Gelder für eine gemeinsame Zukunft anzulegen, dazu, ihm im Zeitraum von Dezember 2014 bis Januar 2016 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 15.000 Euro, 3.500 Euro und 13.000 Euro zu überlassen, die er abredewidrig jeweils für sich verbrauchte (II.2.a, II.2.b und II.2.e Fall 7 der Urteilsgründe). Einer dieser Frauen schlug der Angeklagte im Rahmen einer Auseinandersetzung im Oktober oder November 2015 mit der flachen Hand ins Gesicht sowie gegen den Kopf und trat ihr gegen Arme und Beine sowie mindestens einmal leicht gegen den Unterleib (II.2.e Fall 10 der Urteilsgründe).
5
In zwei Fällen veranlasste der Angeklagte Frauen unter 21 Jahren zur Aufnahme einer Prostitutionstätigkeit. Die zur Tatzeit 20-jährige Geschädigte H. brachte der Angeklagte, der sie zuvor über die Abläufe einer Prostitutionstätigkeit in einem Club informiert hatte, am 5. Juni 2015 mit seinem Fahrzeug zu einem von ihm ausgewählten Saunaclub in R. , wo sie füreinige Tage der Prostitution nachging und nach Abzug der Kosten 1.900 Euro verdien- te. Der Aufforderung des Angeklagten, ihn per Mobiltelefon über die jeweiligen Einkünfte zu unterrichten, kam die Geschädigte nur unvollständig nach (II.2.c Fall 4 der Urteilsgründe). Am 9. Juni 2015 holte der Angeklagte die Geschädigte H. mit seinem Pkw aus dem Saunaclub ab. Nachdem er vergeblich versucht hatte, die Geschädigte mit der Erklärung, das Geld für eine gemeinsame Zukunft anlegen zu wollen, zur Herausgabe ihres Verdienstes zu bewegen, kam es zwischen dem Angeklagten und der eine Geldübergabe beharrlich verweigernden Geschädigten zu einer sich über geraume Zeit hinziehenden Auseinandersetzung , in deren Verlauf der Angeklagte schließlich drohte, der Familie der Geschädigten von ihrer Tätigkeit zu erzählen und – tatsächlich nicht vorhandene – Videos von ihr aus dem Club zu zeigen. Dabei hatte der Angeklagte in gewisser Weise auch bereits im Auge, dass diese Drohung geeignet sein könnte, die Geschädigte für eine weitere Prostitutionsausübung „bei der Stange“ zu halten. Die Geschädigte, die befürchtete, der Angeklagte werde seine Drohung wahrmachen, übergab ihm schließlich 1.000 Euro, von denen sie 100 Euro alsbald zurückerhielt. Zwei Tage später vereinbarten der Angeklagte und die Geschädigte, dass sie ab dem folgenden Tag wieder in dem Club arbeiten solle. Die Geschädigte wollte dies eigentlich nicht mehr, hatte aber nunmehr vor allem wegen der ihr noch sehr präsenten Drohung, ihre Eltern über die Tätigkeit als Prostituierte in Kenntnis zu setzen, gewisse Ängste vor dem Angeklagten. Dem Angeklagten, dem seinerseits noch gegenwärtig war, mit welchen Drohungen er die Geschädigte zwei Tage zuvor aus seiner Sicht „eingenordet“ hatte, war zumindest mit bedingtem Vorsatz bewusst, dass dies fortwirkte, ohne dass es erneuter Drohungen bedurfte. Nachdem der Angeklagte die Geschädigte H. mit seinem Pkw wieder in den Club nach R. gebracht und sich diesmal einen ihrer Wohnungsschlüssel hatte aushändigen lassen, ging die Geschädigte für fünf Tage der Prostitution nach und erzielte einen Nettover- dienst von 1.900 Euro, wovon sie später ohne erneute Auseinandersetzung 1.000 Euro an den Angeklagten übergab (II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe).
6
Die damals 19 Jahre alte Geschädigte N. brachte der Angeklagte im Juli 2015 mit seinem Pkw in den Saunaclub nach R. . Zuvor hatte er die Geschädigte näher über die Tätigkeit als Prostituierte in einem Club informiert, mit ihrem Einverständnis den Club ausgewählt, ihr zur Mitteilung ihrer Einkünfte ein Mobiltelefon ausgehändigt und sich einen ihrer Wohnungsschlüssel geben lassen. In der Folgezeit ging die Geschädigte für einige Zeit, unterbrochen durch einen einwöchigen Urlaub, der Prostitution nach, ehe sie aus dem Saunaclub verschwand. Von ihren durch die Prostitution erzielten Einkünften übergab sie bei verschiedenen Gelegenheiten Teile an den Angeklagten (II.2.d der Urteilsgründe).
7
Anfang Januar 2016 lernte der Angeklagte über das Internet die Geschädigte M. kennen, die sich zum damaligen Zeitpunkt in einer desolaten finanziellen Lage befand, und überredete sie zur Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte. Da die Geschädigte einer beruflichen Beschäftigung nachging, veranlasste der Angeklagte die ohne die erforderliche Untersuchung erfolgende Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Geschädigte durch einen Arzt und deren Vorlage bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (II.2.f Fall 14 und 15 der Urteilsgründe). Am 7. Januar 2016 fuhr der Angeklagte die Geschädigte zu dem Saunaclub in R. . Er erklärte ihr nochmals, wie sie sich verhalten solle, nahm sämtliche Wohnungsschlüssel der Geschädigten an sich, gab ihr 50 Euro zur Bezahlung der Zimmermiete im Club und forderte sie auf, regelmäßig mittels Mobiltelefon über ihre Einkünfte zu berichten. Ferner sagte er zu, die Geschädigte abzuholen, wenn es ihr im Club nicht gefalle. Nach Entrichtung des Eintritts und Einweisung in die Abläufe fasste die Ge- schädigte den Entschluss, dort nicht arbeiten zu wollen. Sie rief den Angeklagten an und bat ihn vergeblich, sie wieder abzuholen. Da sie für eine Rückfahrt zu ihrer Wohnung kaum genügend Geld und zudem auch keine Wohnungsschlüssel hatte, ließ sie sich bis zum 10. Januar 2016 in begrenztem Umfang auf eine Prostitutionstätigkeit ein und verdiente insgesamt 300 Euro. Während dieser Zeit lehnte der Angeklagte die wiederholt telefonisch geäußerten Bitten der Geschädigten, sie aus dem Club wieder abzuholen, jeweils ab, wobei er ihr deutlich zu verstehen gab, dass sie schon deshalb dort bleiben müsse, weil er schließlich ihre Wohnungsschlüssel habe. Bei einem der Telefonate – nicht ausschließbar zu einem Zeitpunkt, nach welchem die Geschädigte ohne weitere Prostitutionstätigkeit den Club verließ – drohte der Angeklagte damit, den Arbeitgeber der Geschädigten über die falsche Krankmeldung und die Prostitutionsausübung zu informieren, um auf diese Weise die Geschädigte unter Druck zu setzen und zur Fortsetzung der Tätigkeit als Prostituierte zu bringen (II.2.f Fall 16 der Urteilsgründe).
8
Nachdem die Geschädigte am 10. Januar 2016 den Club verlassen hatte und mit einem Taxi zu ihrer Wohnung nach Ma. gefahren war, rief sie den Angeklagten an und forderte ihn auf, ihr die Wohnungsschlüssel zu bringen. Als der Angeklagte mit seinem Pkw vor der Wohnung erschien, blieb er bei laufendem Motor im Fahrzeug sitzen, während die Geschädigte sich mit ihrem Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Beifahrerseite in das Fahrzeuginnere lehnte und die Rückgabe der Wohnungsschlüssel verlangte. Der Angeklagte weigerte sich und forderte seinerseits die Rückzahlung ihr zur Verfügung gestellter 100 Euro, wobei er wusste, hierauf keinen Anspruch zu haben. Im Verlauf der sich nunmehr entwickelnden Auseinandersetzung, in der die Geschädigte auf Herausgabe ihrer Schlüssel und der Angeklagte auf die Rückzahlung des Geldes pochten, forderte der Angeklagte die Geschädigte mehrfach auf, ihren Kopf aus dem Fahrzeuginneren zu nehmen, was diese nicht tat, weil sie befürchtete, der Angeklagte werde davonfahren, ohne ihr die Wohnungsschlüssel ausgehändigt zu haben. Obgleich die Geschädigte ihren Kopf nicht komplett aus dem Auto gezogen hatte, fuhr der Angeklagte kurz an, brachte sein Fahrzeug aber nach fünf Metern vor einer dort befindlichen Ampel ohne Vollbremsung wieder zum Stehen. Beim Anfahren ging er davon aus, dass die Geschädigte zurückschrecken und Kopf bzw. Oberkörper aus dem Fenster nehmen werde. Zu seiner Überraschung zog die Geschädigte indes nicht zurück, sondern hechtete in das Fahrzeuginnere, um ein Wegfahren des Angeklagten mit ihren Wohnungsschlüsseln zu verhindern. Während der anschließenden Fahrt nahm die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, der immer mehr in Rage geriet, und der auf dem Beifahrersitz sitzenden Geschädigten ihren Fortgang. Der Angeklagte stoppte das Fahrzeug und versuchte erfolglos, die Geschädigte an den Haaren und den Armen aus dem Auto zu zerren, wodurch sie blaue Flecke davontrug. Sodann fuhr er mit der Geschädigten weiter durch die Gegend, brüllte und beschimpfte sie unablässig, ohne weiter körperlich gewalttätig zu werden. Schließlich gab die Geschädigte dem Angeklagten 150 Euro, die von ihrem Verdienst im Club noch übrig waren, da sie einerseits anders nicht an ihre Schlüssel zu kommen glaubte und andererseits die Drohungen des Angeklagten nicht einzuschätzen wusste und es für besser hielt, ihm nicht weiter Widerstand entgegenzusetzen (II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe).
9
Das Landgericht hat die Taten II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten H. und N. als Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis 14. Oktober 2016 geltenden Fassung und die Tat II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten H. als Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF gewertet. Die Tat II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe zum Nachteil der Geschädigten M. hat es rechtlich als Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewürdigt.

II.


10
Revision der Staatsanwaltschaft
11
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist – wirksam – auf die Schuldsprüche in den Fällen II.2.c Fälle 4 und 5, II.2.d und II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe sowie den Strafausspruch beschränkt.
12
Die Beschwerdeführerin hat eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift vom 7. April 2017 zunächst die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erho- ben und anschließend ausgeführt, dass das Gericht „in mehreren Fällen den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt“ und „wesentliche Strafzumessungsfaktoren unberücksichtigt gelassen“ habe. Die anschließend umfangreich dargeleg- ten Einzelbeanstandungen, die sich ausschließlich auf die rechtliche Würdigung in den genannten vier Fällen der Urteilsgründe sowie die Strafzumessung be- ziehen, werden mit der Formulierung eingeleitet, dass im Folgenden „die relevantesten Fehler näher ausgeführt“ werden sollen, wobei dies „ausdrücklich keine Beschränkung der allgemein erhobenen Sachrüge auf diese Fehler darstellen“ solle. Abschließend wird der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil „zumindest in den aufgeführten Punkten und bezüglich der Gesamtstrafe“ auf- zuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
13
Da die wiedergegebenen Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft die Reichweite des Revisionsangriffs nicht eindeutig bestimmen, ist der Anfechtungswille der Beschwerdeführerin durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 2 RiStBV gehalten ist, keine allgemeinen Sachrügen zu erheben und Revisionen so zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Rechtsverletzung gesehen und auf welche Gründe diese Rechtsauffassung gestützt wird (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Beschluss vom 21. Mai 2003 – 5 StR 69/03, bei Becker, NStZ-RR 2004, 228 Nr. 17). Die im Anschluss an die Erhebung der Sachrüge erfolgte Umschreibung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils und die näher ausgeführten Einzelbeanstandungen ergeben im Wege der Auslegung, dass sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung in den Fällen II.2.c Fälle 4 und 5, II.2.d und II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe wendet und die Strafzumessung beanstandet. Der Hinweis auf die nicht gewollte Beschränkung der allgemein erhobenen Sachrüge bezieht sich dem Kontext der Begründungsschrift nach auf die nachfolgend im Einzel- nen ausgeführten „relevantesten“ Gründe für die zuvor nur teilweise angenom- mene Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils und führt daher zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Vielzahl abgeurteilter Taten die nicht ausgeführte Sachrüge zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision der Staatsanwaltschaft nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11 Rn. 21, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 5. November 2009 – 2 StR 324/09, NStZ-RR 2010, 288; vom 21. Mai 2003 – 5 StR 69/03, aaO), wäre im Übrigen auch ein umfassend formulierter Vorbehalt nicht geeignet, eine Beschränkung des Rechtsmittels auszuschließen.
14
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zum Schuldspruch, soweit das Landgericht in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe eine Strafbarkeit des Angeklagten jeweils wegen schweren Menschenhandels nach § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis 14. Oktober 2016 geltenden Fassung verneint hat, sowie zum Strafausspruch insgesamt begründet. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
15
a) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schweren Menschenhandels nach § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF in den genannten Fällen verneint hat, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
16
aa) Nach der Qualifikationsnorm des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF, die auf die Taten des Angeklagten gemäß § 2 Abs. 3 StGB weiterhin Anwendung findet , weil die Strafandrohung des § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StGB in der am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I, 2226) nicht milder ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18), macht sich wegen schweren Menschenhandels strafbar, wer die Tat nach § 232 Abs. 1 StGB aF gewerbsmäßig begeht. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig zu werten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. August 2008 – 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477). Die Wiederholungsabsicht muss sich stets auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Ge- werbsmäßigkeit qualifiziert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2009 – 3 StR 601/08, BGHR StGB § 146 Abs. 2 Gewerbsmäßig 1; Urteil vom 24. Juli 1997 – 4 StR 222/97, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbsmäßig 2; Beschluss vom 13. Dezember 1995 – 2 StR 575/95, NStZ 1996, 285, 286; Sternberg -Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor §§ 52 ff. Rn. 95; Fischer, StGB, 65. Aufl., vor § 52 Rn. 61a). Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF liegt mithin vor, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlungen verschaffen will, die den Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB aF erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 622/10). Dabei ist aber nicht erforderlich, dass der Täter die erstrebten Einnahmen ausschließlich aus Taten nach § 232 Abs. 1 StGB aF erzielen will. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Wiederholungsabsicht auch auf derartige Taten erstreckt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 1997 – 4 StR 222/97, aaO; vom 26. Oktober 2015 – 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 6; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 30 Rn. 117 jeweils zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
17
bb) Das Landgericht hat die Ablehnung der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht darauf ankam, gerade Frauen unter 21 Jahren zur Prostitution zu bringen. Damit ist es aber von einem zu engen Verständnis der Gewerbsmäßigkeit ausgegangen. Mit der Frage, ob sich das Bestreben des Angeklagten, zur Erzielung von Einkünften Frauen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu veranlassen, auch auf Frauen unter 21 Jahren bezog, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Angesichts des Umstands, dass sich der Angeklagte bei der Geschädigten H. , da sie volljährig war, über deren Alter keine weiteren Gedanken machte und er im Zeitraum von knapp zwei Monaten zwei Frauen unter 21 Jahren zur Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte veranlasste, liegt eine solche Absicht jedenfalls nicht fern.
18
cc) Die Fälle II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe bedürfen daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bedarf es nicht.
19
b) Die Strafkammer hat – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in den Fällen II.2.c Fälle 4 und 5 sowie II.2.d der Urteilsgründe zu Recht von einer Verurteilung jeweils auch wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB abgesehen. In den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer dirigierenden Zuhälterei nicht vor. Im Fall II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe tritt der verwirklichte § 181a Abs. 1 Nr. 2 3. Alternative StGB hinter den schweren Menschenhandel gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF zurück.
20
aa) Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt in allen Begehungsvarianten eine bestimmende Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Täters, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit von ihm zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen , sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 – 2 StR 75/15, NStZ 2015, 638; vom 1. August 2003 – 2 StR 186/03, BGHSt 48, 314, 317 mwN; vom 13. November 2001 – 4 StR 408/01). Beim Überwachen geht es um eine andauernde Kontrolle der Geldeinnahmen , der Buchführung und der Preisgestaltung für die sexuellen Dienstleis- tungen, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten bewirken kann, welche ihr eine Lösung aus der Prostitution erschwert. Das Bestimmen der Umstände der Prostitution muss zur Erfüllung des Tatbestands des § 181a Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative StGB in einer Weise erfolgen, dass sich die Prostituierte den Weisungen nicht entziehen kann. Freiwilliges Akzeptieren von Bedingungen schließt dirigierende Zuhälterei in diesem Sinne aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 2 StR 75/15, aaO). Die dritte Tatbestandsvariante des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter, der Beziehungen zu der Prostituierten unterhält und um des eigenen Vermögensvorteils willen handelt, Maßnahmen ergreift, welche das Opfer davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben. Erfasst werden hiervon nur Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der Prostitution zu verbauen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 2 StR 75/15, aaO; Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 297/13, NStZ 2014, 453, 455). Dies ist der Fall, wenn sich das Opfer durch Zwang oder Drohung an der Prostitution festgehalten fühlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2002 – 4 StR 66/02, NStZ-RR 2002, 232).
21
bb) Von diesem Maßstab ausgehend hat sich der Angeklagte in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe nicht der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte, der jeweils den Club für die Prostitutionsausübung im Einverständnis mit den Geschädigten auswählte und die Geschädigten mit seinem Fahrzeug dorthin brachte, nahm nach den Feststellungen auf die Prostitutionsausübung in dem Bordellbetrieb keinen Einfluss. Seine Aufforderung, ihn per Mobiltelefon über die jeweiligen Einkünfte zu informieren, der die Geschädigte H. – vom Angeklagten unbeanstandet – nur unvollständig nachkam, und die im Zusammenhang mit dem Abholen der Geschädigten aus dem Club jeweils erfolgten Nach- fragen nach der Höhe der Einnahmen reichen auch im Zusammenwirken für die Annahme einer Überwachung im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative StGB nicht aus. Schließlich war das Ansichnehmen einer der Wohnungsschlüssel der Geschädigten durch den Angeklagten nicht geeignet, den Geschädigten durch Drohung oder Zwang den Weg aus der Prostitution zu verbauen.
22
cc) Im Fall II.2.c Fall 5 der Urteilsgründe sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 1. und 2. Alternative StGB aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht erfüllt. Indem der Angeklagte die Geschädigte H. mit der Drohung, ihre Eltern über die Tätigkeit als Prostituierte ins Bild zu setzen, zur Fortsetzung der Prostitution veranlasste , hat er indes – wovon die Strafkammer zu Recht ausgegangen ist – zugleich eine Maßnahme getroffen, welche die Geschädigte davon abhalten sollte, die Prostitution aufzugeben, und damit die dritte Begehungsalternative des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Da sich die Zuhältereihandlung aber in der Drohung erschöpfte, die zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen schweren Menschenhandels nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF führt und beide Strafvorschriften mit der Freiheit der Selbstbestimmung des Opfers in sexueller und wirtschaftlicher Hinsicht den Schutz desselben Rechtsguts bezwecken (vgl. Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 181a Rn. 1 und § 232 Rn. 7 jeweils mwN), kommt der Verwirklichung des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation gegenüber § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF keine unrechtssteigernde Bedeutung zu. Das Unrecht der Tat wird – wovon das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist – vielmehr vollständig durch den schweren Menschenhandel nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF mit der Folge erfasst, dass § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF zurücktritt.
23
c) Mit ihren gegen den Schuldspruch im Fall II.2.f Fall 17 der Urteilsgründe gerichteten Beanstandungen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht durch.
24
aa) Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung nach §§ 255, 253 Abs. 1 und 2 StGB und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu Recht verneint, weil die Gewaltanwendung durch das Zerren an Haaren und Armen der Geschädigten nicht der Durchsetzung der Geldforderung diente und der Angeklagte beim Anfahren mit seinem Pkw nicht mit dem für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Gestalt eines verkehrsfremden Inneneingriffs zumindest erforderlichen bedingten Schädigungsvorsatz zum Nachteil der Geschädigten H. handelte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 315b Rn. 3 mwN).
25
bb) Die den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg , StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
26
Das Landgericht hat die Feststellungen zum Geschehen am und im Fahrzeug des Angeklagten auf die im Wesentlichen deckungsgleichen Angaben des Angeklagten und der Geschädigten in der Hauptverhandlung gestützt, denen der Ablauf der Ereignisse wegen der dem Geschehen innewohnenden Dynamik nicht mehr in jedem Detail erinnerlich gewesen ist. Die Gewaltanwen- dung im Zusammenhang mit dem vergeblichen Versuch, die Geschädigte aus dem Auto herauszuzerren, ist nur von der Geschädigten im Rahmen ihrer Zeugenaussage geschildert worden. Die vom Landgericht in tatrichterlicher Verantwortung aus dem objektiven Geschehen – einschließlich des Umstands, dass die Geschädigte ohne Willen des Angeklagten in das Fahrzeug gelangt war – gezogene Schlussfolgerung, wonach die Gewaltanwendung nicht zur Durchsetzung der Geldforderung, sondern zum Entfernen der Geschädigten aus dem Pkw dienen sollte, ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend. Dass eine andere tatsächliche Würdigung – wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt – möglicherweise nähergelegen hätte, ist für die revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung ohne Belang.
27
Zu den objektiven Gegebenheiten beim Anfahren des Angeklagten mit seinem Pkw hat die Strafkammer neben den Angaben des Angeklagten und der Geschädigten zusätzlich die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung im Fahrzeug des Angeklagten herangezogen. Der Tonaufzeichnung aus dieser Überwachung hat es unter anderem entnommen, dass im Zusammenhang mit dem Anfahren des Fahrzeugs kein Aufschrei der Geschädigten zu vernehmen war und die Geschädigte dem Angeklagten im unmittelbaren Anschluss keine verbalen Vorwürfe wegen seines Fahrmanövers machte. Die von der Strafkammer auf dieser Grundlage gezogene Folgerung, es könne in subjektiver Hinsicht jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte nicht mit einer Schädigung des Tatopfers rechnete, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einer eingehenderen Darstellung der jeweiligen Angaben der Beteiligten hat es entgegen der Auffassung der Revision nicht bedurft.
28
d) Dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Prüfung nicht stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320).
29
aa) Die Einzelstrafen und in deren Folge der Gesamtstrafenausspruch haben keinen Bestand, weil die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen zugunsten des bislang unbestraften Angeklagten jeweils die erlittene Untersuchungshaft von nahezu einem Jahr strafmindernd berücksichtigt hat, ohne hierfür eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung zu geben.
30
Erlittene Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 302/13 Rn. 9; vom 20. August 2013 – 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31; vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 258/13 Rn. 18, insoweit in BGHSt 59, 28 nicht abgedruckt; vom 19. Mai 2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21). Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders beschwerenden Umstände oder Folgen des Haftvollzugs hat die Strafkammer nicht festgestellt.
31
bb) Des Weiteren begegnen die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen II.2.c Fall 4 und II.2.d der Urteilsgründe jeweils minder schwere Fälle des Menschenhandels nach § 232 Abs. 5 StGB aF angenommen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat die Bewertung als minder schwere Fälle maßgeblich auch damit begründet, dass im Vergleich zu den anderen Tatbestandsvarianten des § 232 Abs. 1 StGB aF das Bringen einer Person unter 21 Jahren zur Prostitution „in der Regel die (mit Abstand) am wenigsten üble Variante darstellt“. Mit dieserabstrakten, nicht an den Gege- benheiten des konkreten Falles orientierten Überlegung setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu den Wertungen der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat in § 232 Abs. 1 und 2 StGB aF verschiedene Begehungsweisen des Menschenhandels tatbestandlich erfasst und mit einer einheitlichen Strafandrohung – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – versehen. Für minder schwere Fälle aller Varianten des § 232 Abs. 1 StGB aF sieht die Vorschrift des § 232 Abs. 5 StGB aF Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die in dieser gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche Gleichwertigkeit des den verschiedenen Begehungsalternativen innewohnenden Unrechtswertes schließt es aus, der Verwirklichung gerade einer der Tatbestandsvarianten bestimmendes Gewicht bei der durch Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen minder schweren Fall beizumessen.
32
cc) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die unzutreffenden Wertungen der Strafkammer auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen und in deren Folge auf den Gesamtstrafenausspruch ausgewirkt haben.

III.


33
Revision des Angeklagten
34
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
35
Angesichts der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft besteht für eine in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmende Nachholung der im angefochtenen Urteil unterbliebenen Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafen in den Fällen II.2.f Fälle 14 und 15 der Urteilsgründe keine Veranlassung.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 5/13
vom
30. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, ihr ein lebenslanges Berufsverbot erteilt und festgestellt , dass auf die Anordnung des Verfalls von 106.058 Euro nur verzichtet wird, weil Ansprüche Dritter entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und Verfahrensrügen gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge begründet, so dass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.

I.

2
Nach den Feststellungen war die Angeklagte als Jugendliche drogenabhängig gewesen und der Prostitution nachgegangen. Dabei hatte sie den 50 Jahre älteren H. H. als Freier kennen gelernt. Dieser beschaffte ihr Drogen als Gegenleistung für sexuelle Dienste. Von 1999 bis 2011 holte die Angeklagte den Hauptschulabschluss nach, erwarb die Fachoberschulreife und dann die allgemeine Hochschulreife, studierte Medizin, legte das Staatsexamen ab und erlangte ihre Approbation als Ärztin. Anfang 2011 wurde sie promoviert. Inzwischen war sie medikamentenabhängig. Am 15. Januar 2010 heiratete sie H. H. . Ihr Ehemann vereitelte in der Folge ihre Bewerbungen um eine Anstellung in einem Krankenhaus, indem er Bewerbungsschreiben heimlich Begleitschreiben beifügte, in denen er auf ihre frühere Drogenabhängigkeit hinwies. Im Jahre 2010 nahm die Angeklagte eine außereheliche Beziehung mit dem Zeugen G. auf. Am 16. Februar 2011 erreichte sie die Zusage einer Anstellung als Ärztin in einem Krankenhaus in U. .
3
In der Zwischenzeit veranlasste H. H. die Sperrung seines Girokontos, über das auch die Angeklagte verfügen konnte. Ihre Bankkarte wurde eingezogen, als sie in U. an einem Geldautomaten Geld abheben wollte. Diese Tatsache und die Entdeckung eines der Begleitbriefe ihres Ehemanns zu den Bewerbungsschreiben führten nach ihrer Rückkehr aus U. am 17. Februar 2010 zum Streit zwischen den Eheleuten. Am Abend des 18. Februar 2010 erklärte die Angeklagte ihrem Ehemann, dass sie sich von ihm trennen wolle. Er ohrfeigte sie und schob sie beiseite. Sie nahm in der Küche und auf der Toilette vier Tabletten des Beruhigungsmittels Flunitrazepam mit einigen Schlucken Wein ein und begab sich zu ihrem Ehemann in das Wohnzimmer. Dieser erklärte, dass sie tun müsse, was er sage. Er hielt ihr eine Tüte mit mindestens zehn Ampullen Morphin und einer Ampulle Piritramidan vor, die er in einem Schrank gefunden hatte, und bemerkte, sie sei wieder dort gelandet, wo sie hingehöre; sie sei eine "drogenabhängige Straßennutte". Er habe alles Geld vom Girokonto abgehoben und trage es bei sich, so dass sie ihn künftig um Geld bitten müsse. Die Angeklagte erwiderte, sie verdiene ihr eigenes Geld. Dann nahm sie die Tüte mit den Ampullen und lief in die Küche. H. H. rief ihr aus dem Wohnzimmer zu, er werde dafür sorgen , dass sie ihre Approbation verlieren werde; er habe sich schon im Klinikum A. danach erkundigt, wie man ihr die Approbation entziehen könne. Als sie erwiderte, das könne er nicht tun, rief er, er habe alles, um sie wieder in die Gosse zu schicken.
4
Die Angeklagte stellte anhand der Verbindungsliste des Telefons fest, dass ihr Ehemann tatsächlich mit dem Klinikum A. telefoniert hatte. Ihr wurde bewusst, dass sie bis zum ersten eigenen Verdienst noch Monate lang auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sei, außerdem, dass er dazu entschlossen war, mit allen Mitteln eine Trennung zu verhindern. Sie sah sich in Gefahr, die zugesagte Anstellung in dem Krankenhaus in U. zu verlieren und die Beziehung zu dem Zeugen G. aufgeben zu müssen. Zur Beseitigung dieser Gefahr und der Quelle ständiger Beleidigungen und Erniedrigungen beschloss sie, ihren Ehemann zu töten.
5
Die Angeklagte zog, "vor Wut und Aufregung am ganzen Körper zitternd" , in der Küche die Inhalte aller Ampullen aus der Plastiktüte auf eine Spritze, nahm diese in die rechte Hand, rannte ins Wohnzimmer und näherte sich schreiend ihrem Ehemann. Dieser hielt ihre Arme fest und schlug ihr dann mit der flachen Hand auf die rechte Wange. Er fragte sie, was sie mit der Spritze wolle. Die Angeklagte entriss ihre rechte Hand aus seinem Griff, stieß ihn auf die Couch, stach ihm die Spritze in den Oberschenkel und drückte die Injektionslösung hinein. Hierbei handelte sie in der Erwartung, dass die Injektion tödlich sein werde. Die Morphininjektion führte zu Benommenheit, Bewusstlosigkeit und Atemstillstand mit der Folge des Todes von H. H. .
6
Das Landgericht hat die Handlung der Angeklagten als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord beurteilt. H. H. habe nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit gerechnet, weil es zuvor noch nie zu einer Anwendung von Gewalt durch die Angeklagte gegen ihn gekommen sei und weil er nicht gewusst habe, welches Mittel in der Spritze war. Diese Arglosigkeit und die daraus resultierende Wehrlosigkeit des Ehemanns habe die Angeklagte bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Sie habe sein Lebensrecht missachtet, um Nachteile in ihrem Fortkommen auszuschließen und ihren Ehemann als Kenner ihres früheren Drogenkonsums und ihrer Abhängigkeit von Benzodiazepinen auszuschalten.

II.

7
Die Bewertung der Tat als Mord ist rechtsfehlerhaft.
8
1. Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Annahme , H. H. sei zu Beginn des Angriffs der Angeklagten auf sein Leben arglos und infolgedessen wehrlos gewesen. Jedenfalls hat das Landgericht die Behauptung, die Angeklagte habe dies bewusst zur Tötung ihres Ehemanns ausgenutzt, nicht belegt. Ausnutzungsbewusstsein kann zwar im Einzelfall ohne Weiteres aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden , wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände und auf die nähere Erläuterung der Feststellung eines Ausnutzungsbewusstseins kann aber dann nicht verzichtet werden, wenn gewichtige Umstände dagegen sprechen. Dazu zählen hier die hochgradige Erregung der Angeklagten, die Einnahme von Flunitrazepam vor der Tat und die Tatsache, dass sie ihrem Ehemann schreiend mit der Spritze in der Hand entgegentrat, so dass Arglosigkeit objektiv zweifelhaft erscheint und auch aus der Sicht der Angeklagten fern gelegen haben könnte. Damit hat sich das Landgericht zu Unrecht nicht auseinandergesetzt.
9
2. Die Bewertung des Handlungsantriebs der Angeklagten als sonst niedriger Beweggrund ist vom Landgericht ebenfalls nicht tragfähig begründet worden und erscheint angesichts der Feststellungen als fern liegend. Bei Motiven wie Wut und Erregung kommt es darauf an, ob diese Gefühlsregung jedes nachvollziehbaren Grundes entbehrt und das Handlungsmotiv in deutlich weiter reichendem Maß als bei einem Totschlag verachtenswert erscheint (vgl. Fischer, StGB 60. Aufl. § 211 Rn. 14a). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall, weil der Getötete der Angeklagten, nur um ihr ein selbstbestimmtes Leben unmöglich zu machen und sie weiter seinem Machtanspruch zu unterwerfen, eine Anschwärzung angedroht hatte, die zum Verlust ihrer gesamten beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Existenz führen sollte. Angesichts dessen würde die Motivationslage eher die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB nahelegen als die Bewertung als Mord aus niedrigen Beweggründen.
Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.