Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2014 - 2 StR 435/13
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zweiundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde. Von der Anordnung eines Verfalls von Wertersatz in Höhe von 1.500 Euro hat es abgesehen, weil Ansprüche von Geschädigten entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 2
- Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. November 2013 genannten Gründen unzulässig. Jedoch führt die Sachrüge zur Urteilsaufhebung mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf.
- 3
- Nach den Feststellungen des Landgerichts initiierte und organisierte der Bruder des Angeklagten das Angebot von Warenverkäufen über die Internetplattform "ebay", bei denen die Käufer Vorauszahlungen auf Bankkonten vornahmen , danach aber - wie vom Haupttäter geplant - die versprochene Ware nicht erhielten. Die Geldzahlungen erfolgten auf Bankkonten, die der gesondert verfolgte W. auf seinen Namen eröffnet hatte. Alle Kontounterlagen, Geldkarten und Geheimnummern hatte der Bruder des Angeklagten erhalten, der Bargeldabhebungen durch andere Personen, darunter den Angeklagten, gegen Entgelt vornehmen ließ, um nicht anhand von Aufnahmen der Überwachungskameras erkannt zu werden.
- 4
- Das Landgericht ist von einer Vollendung der Betrugstaten zurzeit der Unterstützungshandlungen des Angeklagten durch Geldabhebungen ausgegangen , es hat aber deren Beendigung verneint und daher Beihilfe für möglich gehalten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 5
- Die Annahme des Landgerichts, der Betrug des Haupttäters zum Nachteil der Käufer sei zurzeit der Handlungen des Angeklagten zwar vollendet, aber noch nicht beendet gewesen, ist nicht ausreichend belegt. Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - 5 StR 415/03, wistra 2004, 228, 229; Fischer, StGB 61. Aufl. § 263 Rn. 201; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 273). Das war hier nach den Feststellungen bereits mit Eingang der Vorschusszahlungen auf den Konten der Fall, weil der Haupttäter von diesem Zeitpunkt an die volle Verfügungsgewalt besaß. Die Unterstützungshandlung des Angeklagten - Abheben von Bargeld - stellte sich danach nicht mehr als Beihilfe zur Haupttat, sondern als Begünstigung gemäß § 257 StGB dar.
- 6
- Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern, weil § 265 Abs. 1 StPO entgegensteht. Nachdem das Verfahren gegen den MitangeklagtenW. , der zur Tatzeit Heranwachsender war, abgetrennt wurde, ist nun eine allgemeine Strafkammer zuständig. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.