Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 StR 388/14

published on 12.02.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 2 StR 388/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 3 8 8 / 1 4
vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und des BeschwerdefĂŒhrers am
12. Februar 2015 gemĂ€ĂŸ § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen
a) in den FĂ€llen II. 1., II. 2. und II. 3.5. der UrteilsgrĂŒnde,
b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

GrĂŒnde:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in acht FĂ€llen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine AdhĂ€sionsentscheidung zugunsten der NebenklĂ€gerin getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestĂŒtzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegrĂŒndet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in den FĂ€llen II. 1., II. 2. und II. 3.5. der UrteilsgrĂŒnde hĂ€lt rechtlicher NachprĂŒfung nicht stand.
3
a) Nach den Feststellungen drĂ€ngte der Angeklagte die NebenklĂ€gerin kurz nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Juni/Juli 2006 zu sexuellem Verkehr, den sie ablehnte. Er wandte ihr gegenĂŒber "zunĂ€chst im Flur der Wohnung und dann auf der Couch im Wohnzimmer körperliche Gewalt" an und vollzog schließlich den Beischlaf (Fall II. 1. der UrteilsgrĂŒnde). Im MĂ€rz 2009 kam es zwischen dem Angeklagten und der NebenklĂ€gerin zu von ihr erneut abgelehntem Vaginalverkehr, den er "mit seiner körperlichen Überlegenheit" erzwang (Fall II. 2. der UrteilsgrĂŒnde). NĂ€here Feststellungen zur vom Angeklagten angewendeten Gewalt waren der Strafkammer in diesen beiden FĂ€llen nicht möglich.
4
Ende Juni 2013 begehrte der Angeklagte erneut von der NebenklĂ€gerin Geschlechtsverkehr. Als sie das Wohnzimmer verlassen wollte, zog er sie in Richtung der Couch. Der Angeklagte verließ das Wohnzimmer, um sich ein Kondom aus dem Schlafzimmer zu holen, wĂ€hrend sie auf der Couch sitzen blieb, "da sie nicht wusste, wohin sie hĂ€tte gehen können, ohne dass der Angeklagte ihr nachkommt". Als der Angeklagte zurĂŒckkehrte, sich neben sie setzte und sie zu kĂŒssen begann, sagte sie ihm, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, und schubste den Angeklagten von sich weg. "Der Angeklagte ließ sich davon aber nicht abhalten und fĂŒhrte schlussendlich den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss durch" (Fall II. 3.5. der UrteilsgrĂŒnde).
5
b) Im Fall II. 1. und II. 2. der UrteilsgrĂŒnde ist die vom Angeklagten angewendete Gewalt nicht mit Tatsachen belegt; die bloße Feststellung mit dem Gesetzeswortlaut ist nicht ausreichend (vgl. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 284). Im Fall II. 3.5. der UrteilsgrĂŒnde ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die GeschĂ€digte mit Gewalt zur Duldung des sexuellen Übergriffs genötigt, ebenfalls nicht belegt. Anders als der Generalbundesanwalt meint, ergeben sich entsprechende Feststellungen auch nicht aus der Gesamtschau der UrteilsgrĂŒnde. Denn in allen weiteren nicht zu beanstandenden FĂ€llen hat das Landgericht das Tatbestandsmerkmal "Gewalt" im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB jeweils im Einzelnen festgestellt.
6
2. Die Aufhebung in den FĂ€llen II. 1., II. 2. und II. 3.5. der UrteilsgrĂŒnde zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Wegen der schwierigen Beweislage in den FĂ€llen II. 1. und II. 2. der UrteilsgrĂŒnde könnte die Anwendung des § 154 StPO nahe liegen.
7
Die (teilweise) Aufhebung des Urteils erfasst nicht den AdhĂ€sionsausspruch (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, insoweit in NStZ 2014, 569 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 8); eine Aufhebung der AdhĂ€sionsentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl.
Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98). Auf den Anfragebeschluss des Senats vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 wird hingewiesen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung fĂŒhren kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lĂ€sst oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lÀsst oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der TĂ€ter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu Ă€ußern,
2.
der TĂ€ter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschrĂ€nkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der TĂ€ter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der TĂ€ter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der TĂ€ter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die UnfĂ€higkeit, einen Willen zu bilden oder zu Ă€ußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1.
gegenĂŒber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwĂ€rtiger Gefahr fĂŒr Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des TĂ€ters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren FĂ€llen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der TÀter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lÀsst oder Àhnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lÀsst, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefĂ€hrliches Werkzeug bei sich fĂŒhrt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fĂŒhrt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ĂŒberwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren GesundheitsschÀdigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefÀhrliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren FÀllen der AbsÀtze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren FÀllen der AbsÀtze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung fĂŒhren kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht betrĂ€chtlich ins Gewicht fĂ€llt oder
2.
darĂŒber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskrĂ€ftig verhĂ€ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den TĂ€ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorlÀufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskrĂ€ftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskrĂ€ftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachtrĂ€glich wegfĂ€llt.

(4) Ist das Verfahren mit RĂŒcksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorlĂ€ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen VerjĂ€hrung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorlÀufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.