Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 2 StR 359/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:101017B2STR359.17.0
bei uns veröffentlicht am10.10.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 359/17
vom
10. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:101017B2STR359.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , des Angeklagten und des Nebenklägers am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. März 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, die Revision des Nebenklägers ist unbegründet.

I.

2
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
3
Der Angeklagte beschuldigte seine Lebensgefährtin S. H. an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 13. Juni 2016 bis zum 9. August 2016, ihm seine Brillen und Schlüssel entwendet zu haben. Ferner behauptete er, sie sei vom Bundesnachrichtendienst damit beauftragt worden , ihn auszuspionieren. Deshalb fesselte er sie unbekleidet ans Bett und schlug sie mit einer Peitsche. Er wollte sie nicht töten, ihr aber Schmerzen zufügen , um ihr Informationen darüber abzupressen, was der Bundesnachrichtendienst gegen ihn in der Hand habe. Er schlug sie zwei Stunden lang und reagierte nicht auf ihre Äußerung, dass ihr schlecht sei und er sie losmachen solle.
4
Als die Geschädigte das Bewusstsein verlor, löste der Angeklagte ihre Fesseln, kontrollierte Atmung und Puls und stellte fest, dass sie nicht mehr atmete. Deshalb begann er mit Reanimationsversuchen. Dabei kam die Geschädigte nur kurz zu Bewusstsein. Der Angeklagte setzte deshalb seine Reanimationsversuche fort, bis er feststellte, dass die Geschädigte tot war. Die Todesfolge seiner Verletzungshandlungen hätte der Angeklagte vorhersehen können.
5
Nachdem die Geschädigte verstorben war, legte er die Leiche in die Badewanne und säuberte sie. Dann fuhr er sie mit einer Sackkarre zu der im Haus befindlichen „Kleiderkammer“,wo er sie mit mehreren Lagen Stoff, Malervlies, Müllsäcken und Alufolie verpackte und mit Schnüren und Draht verschnürte. Den so eingehüllten Leichnam stellte er auf der Sackkarre im Badezimmer ab.
6
„Nicht auszuschließenist, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat auf Grund einer krankhaften seelischen Störung erheblich vermindert war.“
7
Am 9. August 2016 wurde der Angeklagte von der Polizei wegen ruhestörenden Lärms aufgesucht und dabei in psychisch auffälligem Zustand angetroffen. Bei diesem Polizeieinsatz wurde die Leiche entdeckt.
8
2. Nach Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen Dr. G. leidet der schon früher psychisch auffällig gewesene Angeklagte wahrscheinlich an einem paranoid halluzinatorischen Syndrom. Dies komme in der Behauptung des Angeklagten zum Ausdruck, die Geschädigte sei vom Bundesnachrichtendienst auf ihn angesetzt worden. Ob bei der Begehung der Tat eine wahnhafte Störung vorgelegen habe, könne sie nicht beurteilen. Das Landgericht hat dazu ausgeführt:
9
„Da nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einem paranoid halluzinatorischen Syndrom gelitten hat, hat die Kammer § 21 StGB nach dem Grund- satz `in dubio pro reo´ in Anwendung gebracht.“

II.

10
Die Revision des Angeklagten ist mit der Sachrüge begründet, sodass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
11
Das Landgericht hat die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht angesprochen, obwohl eine solche nahe lag. Das ist rechtsfehlerhaft.
12
Das Landgericht hätte unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen eigenverantwortlich entscheiden müssen, ob zur Tatzeit ein psychopathologischer Befund beim Angeklagten vorgelegen und wie dieser sich gegebenenfalls auf die konkrete Tat ausgewirkt hat. Dazu bot neben den von der gerichtlichen Sachverständigen erläuterten früheren Diagnosen vor allem das behauptete Motiv des Angeklagten, die Geschädigte zu foltern, um ihr Informationen über eine Ausforschung durch den Bundesnachrichtendienst abzupressen , Anlass; dem lag ersichtlich eine Wahnvorstellung zu Grunde.
13
Zu prüfen war für den Fall der Feststellung einer Wahnerkrankung zuerst , ob Unrechtseinsicht des Angeklagten zur Tatzeit vorhanden war. Unrechtseinsicht ist entweder vorhanden oder nicht vorhanden; auf eine erhebliche Verminderung der Fähigkeit dazu kommt es für sich genommen nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273). Nimmt der Tatrichter erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters zur Tatzeit an, muss er auch darüber befinden, ob dies tatsächlich zum Fehlen von Unrechtseinsicht hinsichtlich der konkreten Tat geführt oder ob der Täter gleichwohl zur Tatzeit das Unrecht eingesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 StR 215/16).
14
Eine Wahnerkrankung schließt Unrechtseinsicht zwar nicht generell, bei einem akuten Schub aber in aller Regel aus. Einem Wahnkranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung. Wenn das Tatgericht gleichwohl bei einem Wahnkranken von lediglich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit ausgeht, hat es dies nachvollziehbar darzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2014 – 2 StR 235/14, BGHR StGB § 20 Psychose 3).Daran fehlt es hier, weshalb das Urteil auf die Revision des Angeklagten der Aufhebung unterliegt.

III.

15
1. Die Revision des Nebenklägers ist unbegründet.
16
Sie zielt mit der Sachrüge darauf, dass ein Totschlag durch Unterlassen vorgelegen habe, weil der Angeklagte keine Rettungskräfte herbeigerufen habe. Die Strafkammer hat aber rechtsfehlerfrei einen Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgeschlossen, was auch für das den Verletzungshandlungen nachfolgende Unterlassen eines Notrufs gilt. Die Strafkammer hat dies damit begründet, dass der Angeklagte der Geschädigten zwar Schmerzen habe zufügen wollen, um Informationen über die Bespitzelung durch den Bundesnachrichtendienst zu erlangen; die Informationsbeschaffung wäre aber im Fall einer Tötung nicht möglich gewesen. Gegen einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz spreche ferner seine Bemühung, die Geschädigte nach Eintritt von Bewusstlosigkeit zu reanimieren. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
17
Weitergehende Ausführungen zur Frage eines Tötungsvorsatzes waren nicht geboten, zumal die genaue Todesursache nicht festzustellen war.
18
2. Die Revision des Nebenklägers war daher zu verwerfen. Darauf, dass sie im Hinblick auf den Schuldspruch auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§§ 301, 401 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 1995 – 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130 f.), kommt es nicht an, weil die Gründe, die das angefochtene Urteil in Frage stellen (vgl. oben II.), bereits auf die Revision des Angeklagten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April1989 – 4 StR 87/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9). Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafprozeßordnung - StPO | § 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger


(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Fri

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 1 8 1 / 1 5
vom
30. Juni 2015
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2015 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Taten Ziffer III. der Urteilsgründe aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Die Feststellungen des Landgerichts zu den Taten des Beschuldigten beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
3
2. Die Anordnung der Unterbringung muss aufgehoben werden, da das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei entschieden hat.
4
a) Nach den Darlegungen des Landgerichts war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei den Taten III. 1. c) aa) und bb), III. 1 b) bb), III. 3. b) aa) der Urteilsgründe (Nr. 1 bis 4, 7 der Antragsschrift) aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie höchstwahrscheinlich ausgeschlossen, sicher aber erheblich beeinträchtigt, die Steuerungsfähigkeit hingegen vollständig erhalten geblieben.
5
Damit ist die gesetzliche Voraussetzung (vgl. § 63 StGB), dass der Beschuldigte diese fünf Taten im Zustand sicher festgestellter zumindest eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat, nicht belegt. Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 3 StR 261/14, juris Rn. 3).
6
b) Gleiches gilt im Ergebnis für die übrigen drei Taten, bei denen das Landgericht neben der erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten festgestellt hat. Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht auf beide Alternativen - erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - zugleich gestützt werden. Wie dargelegt ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Im Gegensatz dazu führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne Weiteres zur Anwendung des § 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 mwN). Ein Fall, in dem das Revisionsgericht ausnahmsweise aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sicher entnehmen kann, dass das Landgericht von erhalten gebliebener Einsicht des Beschuldigten in das Tatunrecht ausgegangen ist, liegt nicht vor.
7
c) Über die psychische Befindlichkeit des Beschuldigten bei den Taten, deren Einfluss auf die Schuldfähigkeit und ggf. über die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB muss deshalb erneut befunden werden.
8
3. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen :
9
a) Sollte die erneute Überprüfung ergeben, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei einzelnen oder allen Taten nicht allein auf einer Schizophrenie des Beschuldigten beruht, sondern auf dessen Alkoholabhängigkeit und Polytoxikomanie, so wäre auf die in solchen Fällen geltenden besonderen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42) Bedacht zu nehmen. Den bisherigen Wertungen zur Schuldfähigkeit bei den Taten 5, 6 und 8 der Antragsschrift (UA S. 42 f.) lässt sich allerdings entnehmen , dass die Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit bereits allein auf die Psychose gestützt werden sollte und der Alkoholisierung lediglich noch eine verstärkende Wirkung zugemessen wurde.
10
b) Die Taten III. 1. b) bb) sowie III. 2. a) aa) der Urteilsgründe (Nr. 3, 4 und 5 der Antragsschrift) scheiden entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil nicht deshalb als Anlasstaten für eine Unterbringung aus, weil der Beschuldigte krankheitsbedingt den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt hat. Es berührt den natürlichen Tatvorsatz nicht, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 StR 222/08, NStZ-RR 2008, 334; Beschluss vom 18. Juni 2014 - 5 StR 189/14, juris mwN). Diese Taten können deshalb grundsätzlich zum Anlass für eine neuerliche Unterbringung gemacht werden (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 215/16
vom
5. Juli 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR215.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; die unter II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Beschuldigten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht belegen, dass die Anlasstaten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen wurden.
3
1. Nach den Feststellungen legte die Beschuldigte, die seit dem Jahr 1975 an einer hebephrenen Schizophrenie leidet, am 7. Januar und 27. Juli 2015 in den jeweiligen gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnungen jeweils unter Einfluss der bei ihr bestehenden psychischen Erkrankung Feuer, wodurch die Wohnungen vollständig ausbrannten und Sachschäden in Höhe von 83.200 € und 150.000 € entstanden. Bei dem Brand im Januar 2015 zog sich eine Hausmitbewohnerin bei der Flucht durch das bereits verrauchte Treppenhaus eine leichte Rauchgasvergiftung zu.
4
Nach Überzeugung der Strafkammer war die Schuldfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Taten sicher erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Darüber hinaus sei eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit in der Variante aufgehobener Einsichtsfähigkeit nicht auszuschließen. Ausweislich der Urteilsausführungen ist das Landgericht auf der Grundlage einer Bewertung der im Einzelnen näher dargestellten psychischen Verfassung der Beschuldigten bei den Brandlegungen zu der Ansicht gelangt, dass nicht nur von einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht, sondern zumindest nicht ausschließbar davon auszugehen sei, dass der Beschuldigten aufgrund des psychotischen Erlebens eine geordnete Realitätskontrolle nicht mehr möglich gewesen sei, so dass zum jeweiligen Tatzeitpunkt von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Auch nach dem in der Hauptverhandlung von der Beschuldigten gewonnenen persönlichen Eindruck liege es nahe, dass die Beschuldigte wegen einer bestehenden psychotischen Störung nicht in der Lage gewesen sei, sich in freier Entscheidung zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden. Zur Frage der Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten bei Begehung der Taten verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
5
2. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht mit der erforderlichen Sicherheit lediglich eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit der Beschuldigten im Zeitpunkt der Anlasstaten festgestellt. Dies reicht nicht aus, um eine Begehung der Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB darzutun.
6
Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden ob diese zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat. Denn eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung , wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat. Nur unter dieser Voraussetzung führt eine verminderte Einsichtsfähigkeit - je nachdem, ob das Fehlen der Einsicht dem Täter zum Vorwurf gereicht -, zur Anwendung von § 20 StGB oder § 21 StGB. Sieht der Täter dagegen trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich ein, handelt er in vollem Umfange schuldhaft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 5; Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28). Dass der Beschuldigten bei den beiden Brandlegungen die Einsicht in das Unrecht ihres Handelns tatsächlich fehlte, hat die Strafkammer gerade nicht sicher festgestellt.
7
3. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Die unter II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und können bestehen bleiben. Die Strafkammer war aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Vielzahl überwiegend ungeklärter Brände im Lebensumfeld der Beschuldigten "in geringem Umfang" indizielle Bedeutung für eine Täterschaft der Beschuldigten bei den Anlasstaten beizumessen.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 2 3 5 / 1 4
vom
24. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 24. September 2014 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

I.

2
Das Landgericht hat zur Person des Angeklagten festgestellt, dass dieser durch Kriegserlebnisse im Kosovo traumatisiert ist. In Deutschland hat er im Jahre 2005 bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten. Er befindet sich "wegen neurologischer Probleme" in ärztlicher Behandlung und leidet "unter einem chronifizierten schweren psychiatrischen Krankheitsbild", das zu Angstzuständen führt. Auch entwickelt der Angeklagte "überwertige Ideen" und verliert den Realitätssinn. Er "fühlt sich oft bedroht und hört teilweise Stimmen. Bei einer Belastung kommt es zu psychotischer Dekompensation."
3
Am 13. Januar 2010 begegnete der Angeklagte drei Jugendlichen, die zu der "verfeindeten" Familie der Ehefrau des Bruders gehörten. "Diese Konfrontation belastete ihn derart, dass er psychotisch dekompensierte". Er beschimpfte die Jugendlichen und kramte in seinen Taschen, worauf diese davonliefen. Der Angeklagte verfolgte einen der Jugendlichen und griff ihn mit einem Beil an. Damit brachte er dem sich wehrenden 14jährigen Nebenkläger eine stark blutende Schnittwunde am Arm bei.
4
Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, aufgrund des Krankheitsbildes sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit des Angeklagten , entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lägen nicht vor.

II.

5
Diese Bewertung der Schuldfähigkeit ist rechtsfehlerhaft. Die Annahme des Landgerichts, dass bereits keine Anhaltspunkte für einen kompletten Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat vorlägen, trifft nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht zu.
6
Festgestellt ist insoweit, dass der Angeklagte unter der wahnhaften Vorstellung litt, bedroht zu sein, weshalb er zur Tatzeit ein Beil mit sich führte, um sich verteidigen zu können. In dieser Absicht hatte er sich nach einer Zeugenaussage schon früher gefüllte Wasserflaschen um den Hals gehängt.
7
Der aus diesem Verhalten offenbar werdende Verlust des Realitätssinns und das ohne nähere Erläuterung angenommene Vorliegen paranoider Ideen sprechen für eine Wahnerkrankung. Eine solche Erkrankung schließt die Unrechtseinsicht zwar nicht generell aus, in der Regel aber bei einem akuten Schub. Lag - so die Feststellungen - zur Tatzeit eine "psychotische Dekompensation" des Angeklagten vor, kann sich dies auf seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ausgewirkt haben, was das Landgericht nicht hinreichend geprüft hat.
8
Selbst wenn der Angeklagte zur Tatzeit das Unrecht seiner Handlung eingesehen hätte, wäre weiter zu erörtern gewesen, wie sich die "psychotische Dekompensation" auf sein Hemmungsvermögen ausgewirkt hat. Einem Wahnkranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 351/97, StV 1998, 15; Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13). Die Behauptung des Landgerichts, nur eine "eingeschränkte Steuerungsfähigkeit" sei nicht auszuschließen, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.

III.

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Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs das Verschlechterungsverbot für den Strafausspruch gemäß § 331 Abs. 1 StPO auch dann gilt, wenn - wie hier - das Berufungsgericht die Sache an eine große Strafkammer verwiesen hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04; s.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141; a.A. Meyer-Goßner, in Festschrift für Volk, 2009, S. 455, 457 ff. und ders., Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse , 2011, S. 81 ff.). Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.

(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.

(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.

(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.