Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 2 StR 300/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog) StPO einstimmig beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von elf Jahren; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
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- Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 3
- 1. Am 1. März 2017 gegen 16 Uhr suchte die Zeugin E. den Angeklagten an seiner Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrparteienhauses auf, um mit ihm über Forderungen des Vermieters auf Nachzahlung von Mietnebenkosten zu sprechen. Die Eheleute J. und T. F. , die von einem Einkauf zurückkehrten , traten hinzu. Dies missfiel dem Angeklagten, zumal er die Eheleute F. für die Nachforderung des Vermieters verantwortlich machte. Er erklärte : „Nur damit ihr einen warmen Arsch habt, muss ich dafür zahlen.“ T. F. fühlte sich dadurch beleidigt und begann eine Rangelei, worauf der Angeklagte zu Boden ging. T. F. versetzte ihm dort mehrere Faustschläge gegen den Kopf, wodurch der Angeklagte zwei Vorderzähne verlor. T. und J. F. gingen dann zur Treppe, um in ihre Wohnung im ersten Obergeschoss zu gehen, während der Angeklagte zunächst reglos liegen blieb. Die Eheleute F. rechneten deshalb nicht mit einem Angriff. Der Angeklagte beschloss aber, T. F. zu töten, um sich an ihm zu rächen. Er holte von den Eheleuten F. unbemerkt eine Pistole im Kaliber 6,35 mm aus seiner Wohnung. Damit gab er vor seiner Wohnungstür einen Schuss auf T. F. ab, der sich gerade auf einer der letzten Treppenstufen vor seiner Wohnung befand und keine Ausweich- oder Abwehrmöglichkeit hatte. T. F. - wurde in die Brust getroffen, setzte aber seinen Weg fort, weshalb der Angeklagte einen zweiten Pistolenschuss auf ihn abgab. Die Kugel traf eine Metallstrebe zwischen Treppenpodest und Treppengeländer, wurde dadurch abgelenkt und streifte J. F. an der Hüfte. Die Geschädigten begaben sich in ihre Wohnung, wo T. F.
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- schrie, dass er getroffen sei und keine Luft mehr bekomme. J. F. half ihm dabei, Rucksack und Jacke abzulegen. Dann wählte sie den Notruf der Feuerwehr. Sie rechnete in dieser Situation nicht mit einem weiteren Angriff durch den Angeklagten in ihrer Wohnung; sie hatte aber vergessen, deren Tür zu schließen. Der Angeklagte holte inzwischen aus seiner Wohnung eine mit zwei Patronen geladene Schrotflinte, da er eine Waffe mit größerer Durchschlagskraft gegen T. F. einsetzen wollte. Er drang durch die offene Tür in die Wohnung der Eheleute F. ein, stand sodann vor dem Wohnzimmer und sah durch einen Türspalt hindurch T. F. am Boden liegen, während J.
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- seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit zugebilligt hat, hat alle Schüsse als einheitliche Tat zum Nachteil von T. F. angesehen und sie als heimtückisch begangenen Mord bewertet. Die Verletzung von J. F. durch den fehlgegangenen zweiten Pistolenschuss hat es als rechtlich selbständige fahrlässige Körperverletzung, die beiden Schrotschüsse als tatmehrheitlich gegenüber den vorgenannten Handlungen mit bedingtem Tötungsvorsatz begangenen Mordversuch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von J. F. beurteilt.
II.
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- 1. Die Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
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- a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt nicht Tatmehrheit der Handlungen zum Nachteil von T. F. und J. F. vor, sondern Tateinheit.
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- aa) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass alle Schüsse des Angeklagten in der Absicht, T. F. zu töten, eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB zu dessen Nachteil darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche
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- Handlungseinheit vor, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt. Dabei begründet auch der Wechsel eines Angriffsmittels jedenfalls nicht ohne weiteres die Annahme von Handlungsmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 501/16, NStZ 2017, 459, 460). Nach diesem Maßstab liegt bei den vier Schüssen des Angeklagten, dieer
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- jeweils abgegeben hat, um T. F. zu töten, eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB vor. Den Teilakten lag eine einheitliche Tötungsabsicht zugrunde und sie sind in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgt. An der natürlichen Handlungseinheit ändert es nichts, dass der Angeklagte nach den beiden ersten Schüssen mit der kleinkalibrigen Pistole noch die Schrotflinte aus seiner Wohnung holte und in der Wohnung der Eheleute F. einsetzte. Ein Vorsatzwechsel erfolgte dadurch nicht, die zeitliche Unterbrechung des Handlungsablaufs war unwesentlich und die Verlagerung des Tatgeschehens vom Flur über das Treppenhaus in die Wohnung der Eheleute F. stellte keine derart wesentliche Änderung des Tatorts dar, dass die Annahme von Handlungsmehrheit geboten wäre.
- 11
- bb) Der zweite bis vierte Schuss in der Absicht, T. F. zu töten, waren zugleich Handlungen zum Nachteil von J. F. . Der Angeklagte verletzte J. F. mit dem zweiten Schuss fahrlässig (§ 229 StGB), er handelte mit dem dritten und vierten Schuss mit bedingtem Tötungsvorsatz (§§ 211, 22 StGB) und mit dem letzten Schuss zugleich vorsätzlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB. Das Zusammentreffen der auch J. F. betreffenden Teilakte beim zweiten bis vierten Schuss des Angeklagten mit der insgesamt als natürliche Handlungseinheit zu bewertenden Tat zum Nachteil von T. F. durch einheitliche Körperbewegungen führt dazu, dass auch insoweit Tateinheit vorliegt. Den Begriff „dieselbe Handlung“ in § 52 Abs. 1 StGB definiert das Gesetz
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- nicht ausdrücklich. Er knüpft an den Vollzug eines Verhaltens im natürlichen Sinne und damit letztlich an eine Körperbewegung an (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17). Wird durch eine Körperbewegung ein Mensch mit direktem Vorsatz angegriffen, durch dieselbe Bewegung aber auch ein anderer fahrlässig verletzt oder mit bedingtem Vorsatz angegriffen, liegt demnach eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB vor. Allein die Tatsache, dass verschiedene Personen betroffen waren, rechtfer13 tigt danach nicht die Annahme von Tatmehrheit. Nur wenn mehrere Personen nacheinander durch unterscheidbare Handlungen angegriffen werden, geht der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgutsträger im Allgemeinen von Tatmehrheit aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – 4 StR 683/93, StV 1994, 537 f.; Urteil vom 11. Oktober 2005 – 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung der Einzelakte zu einer tatein14 heitlich begangenen Tat ändert nichts an der Bewertung der Erfüllung verschiedener Straftatbestände. Soweit der Angeklagte mit den weiteren Schüssen Tötungsversuche zum Nachteil von T. F. beging, gehen diese zwar für sich genommen rechtlich in dem schon durch den ersten Schuss verursachtenvollendeten Mord auf; dies ändert aber nichts am tateinheitlichen Zusammentreffen mit Handlungen , die auch zum Nachteil von J. F. begangen wurden. Die Teilakte , die sich gegen diese richteten, sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei als fahrlässig (zweiter Schuss) beziehungsweise vorsätzlich begangene Taten (dritter und vierter Schuss) bewertet worden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 StR 369/08, NStZ 2009, 210, 211).
b) Der Senat ändert den Schuldspruch dahin ab, dass alle Teilakte des Mor15 des zum Nachteil von T. F. , des Mordversuchs, der gefährlichen und der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von J. F. tateinheitlich erfüllt sind. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen könnte. 2. Die Konkurrenzkorrektur führt dazu, dass die Einzelstrafen und die Ge16 samtstrafe entfallen. Jedoch kann der Senat die Strafe in Höhe der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO festsetzen. Danach bleibt die Gesamtstrafe im Ergebnis als Einzelstrafe bestehen. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 – 4StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307 f. und vom 27. März 2018 – 4 StR 75/17 mwN). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tateinheit auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
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- 3. Die Revision ist im Übrigen unbegründet. Es ist danach nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).
Bartel Ri'nBGH Wimmer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.