Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - 2 ARs 62/17

published on 21/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - 2 ARs 62/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 62/17
2 AR 18/17
vom
21. Februar 2017
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Az.: 23 StVK 1128/16 Landgericht Hildesheim
Az.: 22 KLs 39/05 Landgericht Lüneburg
Az.: NZS 6102 Js 22977/05 Staatsanwaltschaft Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2017:210217B2ARS62.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Februar 2017 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg, die im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Februar 2006 – 22 KLs 39/05 – angeordnete und mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 1. August 2008 aufrecht erhaltene Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde zuständig.

Gründe:

I.

1
1. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Februar 2006 – 22 KLs 39/05, rechtskräftig seit dem Tage der Verkündung, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Mit Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 1. August 2008 wurde aus dieser Strafe und den Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten gebildet und die angeordnete Maßregel nach § 64 StGB aufrecht erhalten. Der Verurteil- te verbüßte zunächst zwei Jahre und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Sehnde und wurde am 10. Juli 2008 zum Vollzug der Maßregel in das Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel aufgenommen. Mit Beschlüssen vom 16. Januar 2009 und 22. Juli 2009 hat die seinerzeit zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am 13. Januar 2010 wurde der Verurteilte in sein Heimatland abgeschoben.
2
2. Am 14. Juli 2016 wurde der Verurteilte aufgrund Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 19. Januar 2010 festgenommen und zunächst in die Justizvollzugsanstalt Trier eingeliefert. Ausweislich des Aufnahmeersuchens der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2016 wurde die Vollstreckungsreihenfolge wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten im Maßregelvollzug umgestellt und der Strafrest in Bezug auf die Unterbringung als Organisationshaft vollstreckt. Am 21. Juli 2016 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Sehnde verlegt, die in die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim fällt; er verbüßt dort die Restfreiheitsstrafe von 1032 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 1. August 2008.
3
3. a) Noch am 14. Juli 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Lüneburg bei der für die vormalige Maßregelvollzugseinrichtung des Verurteilten, das Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel, zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz in Bremervörde, die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären; der weitere Vollzug sei nicht mehr erforderlich, nachdem seit der Abschiebung des Verurteilten sechs Jahre und sechs Monate vergangen seien.
4
b) Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 leitete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde die Akten an die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis zurück, dass sie für eine Entscheidung „nicht zuständig sein dürfte“, weil derVerurteilte sich nicht in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bremervörde befinde und für Entscheidungen im Rahmen des Maßregelvollzugs (nunmehr) die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen zuständig sei. In deren Bezirk liegt das durch Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 9. November 2010 gebildete Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen mit Hauptsitz in Moringen, zu dem nunmehr auch das vormals eigenständige und in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer Stade fallende Landeskrankenhaus Brauel gehört.
5
c) Die Staatsanwaltschaft Lüneburg legte die Akten daraufhin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vor und bat für den Fall, dass die dortige Strafvollstreckungskammer nicht zuständig sein sollte, darum, die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer abzugeben. Mit Beschluss vom 20. September 2016 gab die Strafvollstreckungskammer Göttingen die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim ab und wies darauf hin, dass der Verurteilte derzeit in der zum dortigen Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Sehnde Strafhaft verbüße.
6
d) Mit Beschluss vom 23. September 2016 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim für örtlich unzuständig. Eine Entscheidung über die Frage der weiteren Vollziehung der Maßregel gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 67c Abs. 2 StGB sei bereits unmittelbar nach erneuter Festnahme des Verurteilten von Amts wegen zu treffen gewesen; der Verurteilte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Bezirk der Strafvollstreckungskammer Hildesheim in Strafhaft befunden. Infolge der gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO bestehenden Fortwirkungszuständigkeit sei die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen zuständig, in deren Bezirk die Maßregelvollzugseinrichtung Moringen liege.
7
e) Nachdem die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Sehnde zur Frage einer bedingten Entlassung des Verurteilten bei der für diese Justizvollzugsanstalt zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim eingegangen war, forderte diese mit Verfügung vom 9. Januar 2017 bei der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsakten an und wies darauf hin, dass der Verurteilte in seine bedingte Entlassung eingewilligt habe und zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe am 1. Februar 2017 [richtig wohl: am 28. Januar 2017] vollstreckt seien. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben weiter an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz bei dem Amtsgericht Rotenburg (Wümme), welche die Akten unter Hinweis auf die eigene Unzuständigkeit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim weiter leitete und darauf hinwies, dass sich der Verurteilte weder derzeit noch zu einem anderen Zeitpunkt im Maßregelvollzug im dortigen Maßregelvollzugszentrum befunden habe.
8
f) Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 legte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO vor.

II.

9
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des Streits der Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Stade, Göttingen und Hildesheim über die örtliche Zuständigkeit berufen.
10
Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Maßregel der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, ist – aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen – die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde zuständig.
11
Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, örtlich zuständig ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 AR 96/12 [richtig: 2 ARs 164/12], NStZ 2012, 358). Die so begründete Zuständigkeit entfällt auch dann nicht, wenn - wie hier - nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen und der Verurteilte abgeschoben wird (Senat, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 2 ARs 408/99, NStZ 2000, 111). § 462a Absatz 1 Satz 1 StPO präzisiert diese Regelung dahingehend, dass insofern auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007; KK-StPO/Appl 7. Aufl. § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird - soweit es diese konkrete Sache anbelangt - durch später eingetretene Umstände, etwa eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Straf- oder Maßregelvollzug, nicht berührt (Senat, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl a.a.O. Rn. 21). Nach diesen Grundsätzen ist von der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade auszugehen. Ihre Zuständigkeit wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in das in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende (damalige) Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel am 10. Juli 2008 (vgl. VH Bd. I Bl. 125) begründet und wirkte nach seiner Entlassung am 13. Januar 2010 (VH Bd. I Bl. 240) bis zur Befassung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung für erledigt zu erklären (VH Bd. II Bl. 13-16), fort. Im Einzelnen: 1. Die Zuständigkeit ist nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen übergegangen. Das Landeskrankenhaus Brauel wurde zwar durch Beschluss der niedersächsischen Landesregierung vom 9. November 2010 (MS-Z/1-01472/18.3, Nds. MBl. 2010 Nr. 46, S. 1139) mit weiteren Krankenhäusern zu einem Maßregelvollzugszentrum mit Hauptsitz in Moringen im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Göttingen zusammengelegt, was die grundsätzliche Zuständigkeit der dortigen Strafvollstreckungskammer auch für die Einrichtung in Brauel zur Folge haben dürfte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 1978 - 2 ARs 289/78, BGHSt 28, 135). Die Zusammenlegung erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 2011, wohingegen der Verurteilte bereits am 13. Januar 2010 entlassen und auch später nicht wieder in den Maßregelvollzug aufgenommen worden ist.
Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend (Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229), so dass auch eine Änderung der Zuständigkeit nur im Fall der Verlegung (Senat, Beschluss vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278) oder der erneuten Aufnahme in eine andere Anstalt (Senat, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99, juris) eintreten kann. Daher konnte allein die Umwandlung des Krankenhauses Brauel von einer eigenständigen Anstalt in eine Außenstelle hinsichtlich des in sein Heimatland abgeschobenen Verurteilten keinen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit herbeiführen. Im Zeitpunkt der Eingliederung des Landeskrankenhauses Brauel in das Maßregelvollzugszentrum mit Sitz in Moringen war er dort nicht „aufgenommen“ im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Auch aus der gesetzgeberischen Zielvorstellung, Vollstreckungsentscheidungen bei besonders sachkundigen und ortsnahen Spruchkörpern zu konzentrieren (Appl a.a.O. Rn. 2), ergibt sich jedenfalls in der vorliegenden Konstellation kein Bedürfnis für eine Zuständigkeitsänderung. 2. Die Aufnahme des Verurteilten in der JVA Trier in der Zeit vom 14. bis zum 21. Juli 2016 konnte als reine Organisationshaft keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit bewirken (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 462a Rn. 5 m.w.N.). Im Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hildesheim liegende Justizvollzugsanstalt Sehnde am 21. Juli 2017 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade bereits mit dem dort am 18. Juli 2016 eingegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft befasst (vgl. VH Bd. II Bl. 5 ff. 22 f., 30 f.)."
12
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Appl RiBGH Dr. Eschelbach ist RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der wegen Krankheit Unterschrift gehindert. an der Unterschrift Appl gehindert. Appl Bartel Grube
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.