Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
- 1
- Die Vollstreckung der Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 und des Amtsgerichts Linz/Rhein vom 2. Oktober 2001 wurde von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 8. Januar 2002 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit von zunächst drei Jahren wurde durch Beschlüsse vom 3. Februar 2003 und vom 13. April 2004 um sechs Monate bzw. um ein Jahr verlängert. Am 1. Februar 2005 bildete das Amtsgericht Bonn durch Beschluss eine nachträgliche Gesamtstrafe von sieben Monaten aus den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 und des Amtsgerichts Linz vom 2. Oktober 2001, welche es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Die Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 8. Januar 2002 wurden aufrechterhalten. Vom 21. März bis zum 1. April 2005 verbüßte der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe in den Justizvollzugsanstalten Braunschweig und Peine, also im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig.
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- Staatsanwaltschaft Die Bonn hatte am 20. September 2005 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln den Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 beantragt, weil der Verurteilte am 26. Mai 2005 vom Amtsgericht Braunschweig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Diesen Antrag nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Januar 2006 zurück, weil die der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegende Tat nach dem Gesamtstrafenbeschluss vom 1. Februar 2005 begangen worden war. Am 7. Oktober 2005 ging beim Landgericht Köln die Ablichtung einer Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 20. September 2005 wegen eines am 15. Juni 2005 begangenen Diebstahls ein. In diesem Verfahren ist der Verurteilte am 5. Dezember 2005 vom Amtsgericht Braunschweig rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Am 23. Dezember 2005 wurde der Verurteilte zur Verbüßung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil vom 26. Mai 2005 in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig aufgenommen.
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- Das Landgericht Köln hat am 9. Januar 2006 die Sache der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig zwecks Übernahme vorgelegt. Das Landgericht Braunschweig hat die Übernahme abgelehnt, weil die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer durch den Beginn des Strafvollzugs in einer anderen Sache nicht beendet werde. Erst wenn das Gericht nach der Aufnahme des Verurteilten in die neue Justizvollzugsanstalt erneut mit einer Strafvollstreckungssache befasst werde, sei die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die neue Justizvollzugsanstalt liege, wenn sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt noch in deren Bezirk in Strafhaft befinde. Das Landgericht Köln hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
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- Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln endete mit dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Februar 2005. Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 bestand danach nicht mehr und die von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln beschlossene Aussetzung der Vollstreckung des Restes dieser Strafe hatte ihre Grundlage verloren. Für die weitere Überwachung des Verurteilten war danach das Amtsgericht Bonn zuständig (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 1981 - 2 ARs 208/81).
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- Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn für die Bewährungsüberwachung als erstinstanzliches Gericht endete mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Braunschweig zwecks Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 21. März 2005 (vgl. BGHSt 30, 223). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig für die im Rahmen der Bewährungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen zuständig. Die Zuständigkeit zwischen dem Gericht des ersten Rechtszuges und der Strafvollstreckungskammer ist in § 462 a StPO besonders geregelt. Danach hat die Strafvollstreckungskammer bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe den Vorrang. Ihr obliegen die nachträglichen Entscheidungen, sobald gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (BGHSt 26, 118; 26, 187, 189 f.; 30, 189, 192; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 2). Nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO obliegen ihr nicht nur die Vollstreckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem Bezirk verbüßt, sondern auch die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder Strafreste. Dies gilt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht auch hinsichtlich solcher Entscheidungen, mit denen dieses zum Zeitpunkt des Strafantritts bereits befasst war (vgl. BGH a.a.O.). Der Übergang der Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer hängt nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Inhaftierung eine Entscheidung ansteht (BGHSt 30, 223, 224), und sie endet auch nicht mit der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt. Hingegen erfolgt der Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu entscheiden hat. Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
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- Zuständigkeit Die der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am 23. Dezember 2005 wieder in Strafhaft gekommen ist. Denn er wurde wieder in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig aufgenommen, so dass keine Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer erfolgt ist. Selbst wenn der Verurteilte in einer Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk seine Strafe angetreten hätte, wäre die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig hier für eine Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung der Bewährungszeit aus Anlass der Verurteilung vom 5. Dezember 2005 noch zuständig, weil sie bereits vor dem neuen Strafantritt mit dieser Sache befasst war. Eine Befassung mit der Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO trat hier am 7. Oktober 2005 ein, als die Anklage vom 20. September 2005 zu den Bewährungsakten des nicht mehr zuständigen Landgerichts Köln gelangte. Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt es nämlich, wenn die eine Entscheidung notwendig ma- chenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasststein 8). Zu diesem Zeitpunkt ergibt sich von Amts wegen das Erfordernis, wegen der neuen Straftat über einen Widerruf der Bewährung oder eine Verlängerung der Bewährungszeit zu entscheiden. Für diese Entscheidung bliebe die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig deshalb auch bei späterer Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk zuständig. Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl
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Annotations
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.