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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 164/12
2 AR 96/12
vom
11. Juli 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u.a.
Az.: 24 AR 117/12 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: 830 Js 34788/02 Staatsanwaltschaft Chemnitz
Az.: 93 StVK 218/11 Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund
Az.: II StVK 17/12 Landgericht Chemnitz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Juli 2012 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 1. März 2010 gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zuständig.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt: "Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zustän- dig ist, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die JVA liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 14f.). Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 9). Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche JVA beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 13). Vor diesem Hintergrund ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der durch Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 1. März 2010 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung örtlich zuständig. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz war mit dieser Sache bereits befasst, bevor der Verurteilte in neuerliche Strafhaft, zunächst in der JVA Hamm, später in der JVA Bochum, aufgenommen wurde. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 23. August 2011 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 1. Juni 2011 wurde zum Bewährungsheft mitgeteilt, dass der Verurteilte wegen des dringenden Tatverdachts neuerlicher Straftaten aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Meschede am 30. Mai 2011 in Untersuchungshaft genommen worden war (BewH Bd. II Bl. 216 ff.). Unerheblich ist, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zu diesem Zeitpunkt - wie bereits erwähnt - die Bewährungsaufsicht tatsächlich nicht führte, sondern diese rechtsfehlerhaft vom Amtsgericht Meschede wahrgenommen wurde. Entscheidend ist allein, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zu diesem Zeitpunkt für Entscheidungen im Sinne des § 453 Abs. 1 StPO zuständig war (BGH, Beschluss vom 21.12.2010 -2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 19)."
2
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Becker Fischer Appl Krehl Eschelbach

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Strafprozeßordnung - StPO | § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts


(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung


(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerec

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(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 302/06
2 AR 89/06
vom
21. Juli 2006
in der Bewährungssache
wegen Diebstahls
Az.: 50 StVK 138/06 Landgericht Braunschweig
Az.: 15 VRs 517/99 Staatsanwaltschaft Bonn
Az.: StVK 807/01 Landgericht Köln
Az.: 91 Ws 46/06 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. Juli 2006 beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig.

Gründe:

I.

1
Die Vollstreckung der Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 und des Amtsgerichts Linz/Rhein vom 2. Oktober 2001 wurde von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 8. Januar 2002 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit von zunächst drei Jahren wurde durch Beschlüsse vom 3. Februar 2003 und vom 13. April 2004 um sechs Monate bzw. um ein Jahr verlängert. Am 1. Februar 2005 bildete das Amtsgericht Bonn durch Beschluss eine nachträgliche Gesamtstrafe von sieben Monaten aus den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 und des Amtsgerichts Linz vom 2. Oktober 2001, welche es für zwei Jahre zur Bewährung aussetzte. Die Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 8. Januar 2002 wurden aufrechterhalten. Vom 21. März bis zum 1. April 2005 verbüßte der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe in den Justizvollzugsanstalten Braunschweig und Peine, also im Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig.
2
Staatsanwaltschaft Die Bonn hatte am 20. September 2005 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln den Widerruf der Reststrafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 beantragt, weil der Verurteilte am 26. Mai 2005 vom Amtsgericht Braunschweig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Diesen Antrag nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Januar 2006 zurück, weil die der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegende Tat nach dem Gesamtstrafenbeschluss vom 1. Februar 2005 begangen worden war. Am 7. Oktober 2005 ging beim Landgericht Köln die Ablichtung einer Anklage der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 20. September 2005 wegen eines am 15. Juni 2005 begangenen Diebstahls ein. In diesem Verfahren ist der Verurteilte am 5. Dezember 2005 vom Amtsgericht Braunschweig rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden. Am 23. Dezember 2005 wurde der Verurteilte zur Verbüßung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil vom 26. Mai 2005 in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig aufgenommen.
3
Das Landgericht Köln hat am 9. Januar 2006 die Sache der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig zwecks Übernahme vorgelegt. Das Landgericht Braunschweig hat die Übernahme abgelehnt, weil die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer durch den Beginn des Strafvollzugs in einer anderen Sache nicht beendet werde. Erst wenn das Gericht nach der Aufnahme des Verurteilten in die neue Justizvollzugsanstalt erneut mit einer Strafvollstreckungssache befasst werde, sei die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die neue Justizvollzugsanstalt liege, wenn sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt noch in deren Bezirk in Strafhaft befinde. Das Landgericht Köln hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

4
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln endete mit dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Februar 2005. Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 11. November 1999 bestand danach nicht mehr und die von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln beschlossene Aussetzung der Vollstreckung des Restes dieser Strafe hatte ihre Grundlage verloren. Für die weitere Überwachung des Verurteilten war danach das Amtsgericht Bonn zuständig (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 1981 - 2 ARs 208/81).
5
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn für die Bewährungsüberwachung als erstinstanzliches Gericht endete mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Braunschweig zwecks Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 21. März 2005 (vgl. BGHSt 30, 223). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig für die im Rahmen der Bewährungsaufsicht zu treffenden Entscheidungen zuständig. Die Zuständigkeit zwischen dem Gericht des ersten Rechtszuges und der Strafvollstreckungskammer ist in § 462 a StPO besonders geregelt. Danach hat die Strafvollstreckungskammer bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe den Vorrang. Ihr obliegen die nachträglichen Entscheidungen, sobald gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (BGHSt 26, 118; 26, 187, 189 f.; 30, 189, 192; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 2). Nach dem Konzentrationsgrundsatz des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO obliegen ihr nicht nur die Vollstreckung der Strafe, die der Verurteilte in ihrem Bezirk verbüßt, sondern auch die Bewährungsüberwachung und die insoweit zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich sonstiger ausgesetzter Strafen oder Strafreste. Dies gilt im Verhältnis zum erstinstanzlichen Gericht auch hinsichtlich solcher Entscheidungen, mit denen dieses zum Zeitpunkt des Strafantritts bereits befasst war (vgl. BGH a.a.O.). Der Übergang der Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer hängt nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Inhaftierung eine Entscheidung ansteht (BGHSt 30, 223, 224), und sie endet auch nicht mit der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt. Hingegen erfolgt der Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu entscheiden hat. Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
6
Zuständigkeit Die der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am 23. Dezember 2005 wieder in Strafhaft gekommen ist. Denn er wurde wieder in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig aufgenommen, so dass keine Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer erfolgt ist. Selbst wenn der Verurteilte in einer Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk seine Strafe angetreten hätte, wäre die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig hier für eine Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung der Bewährungszeit aus Anlass der Verurteilung vom 5. Dezember 2005 noch zuständig, weil sie bereits vor dem neuen Strafantritt mit dieser Sache befasst war. Eine Befassung mit der Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO trat hier am 7. Oktober 2005 ein, als die Anklage vom 20. September 2005 zu den Bewährungsakten des nicht mehr zuständigen Landgerichts Köln gelangte. Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt es nämlich, wenn die eine Entscheidung notwendig ma- chenden Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasststein 8). Zu diesem Zeitpunkt ergibt sich von Amts wegen das Erfordernis, wegen der neuen Straftat über einen Widerruf der Bewährung oder eine Verlängerung der Bewährungszeit zu entscheiden. Für diese Entscheidung bliebe die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig deshalb auch bei späterer Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk zuständig. Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.