Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 203/18
2 AR 135/18
vom
31. Juli 2018
in der Bewährungssache
gegen
Vertreten durch: Rechtsanwalt
hier: Gerichtsstandsbestimmung
Az.: 805 Js 1106/15 Staatsanwaltschaft Aachen
4100 E - 3. 33/18 Generalstaatsanwaltschaft Köln
I StVK 702/18 BEW Landgericht Essen
33h StVK 42/17 BEW Landgericht Aachen
2 Ws 56/18 Oberlandesgericht Köln
180 StVK 127/18 BEW Landgericht Kleve
ECLI:DE:BGH:2018:310718B2ARS203.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 31. Juli 2018 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Düren vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen: 13 Ls 805 Js 1106/15) ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Aachen.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Düren verurteilte den Angeklagten am 15. Dezember 2016 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Strafaussetzung zur Bewährung.
2
Mit seit dem 16. August 2017 rechtskräftigen Urteil vom 8. August 2017 verurteilte ihn das Landgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In diesem Verfahren befand sich der Verurteilte vom 28. Februar 2017 bis zum 15. August 2017 in Untersuchungshaft. Vom 16. August 2017 bis zum 26. November 2017 wurde gegen ihn in der Justizvollzugsanstalt … Organisationshaft vollstreckt. Vom 27. November 2017 bis zum 28. Dezember 2017 befand er sich im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik … , seit dem 29. Dezember 2017 in der LVR Klinik … .
3
Die Staatsanwaltschaft Aachen beantragte am 17. August 2017 beim Amtsgericht Düren den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 widerrief das Landgericht Aachen nach Anhörung des Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung. Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Köln am 15. Februar 2018 mit der Begründung auf, nicht das Landgericht Aachen, sondern das Landgericht Kleve sei für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig gewesen.
4
Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat sich das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Kleve hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung für unzuständig erklärt. Auch das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 24. April 2018 seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt und das Verfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

5
1. Als gemeinsames oberes Gericht der Landgerichte Aachen (Oberlandesgericht Köln), Kleve (Oberlandesgericht Düsseldorf) und Essen (Oberlandesgericht Hamm) ist der Bundesgerichtshof gemäß § 19 StPO zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen, nachdem sich die Landgerichte Kleve und Essen durch unanfechtbare Entscheidungen für örtlich unzuständig erklärt haben. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. Februar 2018 hat das Oberlandesgericht Köln die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt.
6
2. Die nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 463 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen.
7
a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 16. August 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 8. August 2017 die in der Justizvollzugsanstalt … vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging.
8
Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 27. November 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 Ws 44/09 –, NStZ 2010, 295 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 9; aA Radtke/Hohmann/Baier § 462a StPO Rn. 6; Slawik in BeckOK, Strafvollzugsrecht Bund, 14. Ed., § 462a StPO Rn. 3). Denn die Organisationshaft ist zunächst Strafhaft (Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung , 9. Aufl., § 44a Rn. 3b). Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sichauch nicht lediglich um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs5/16, StraFo 2017, 86). Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295 f.).
9
b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen ist örtlich zuständig.
10
Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 ARs 62/17, NStZ-RR 2017, 263 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 2 ARs 62/17, NStZ-RR 2017, 263 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 21).
11
aa) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358). Dies war spätestens mit Weiterleitung des Widerrufsantrags an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen am 25. August 2017 der Fall.
12
bb) Die Verlegung des Verurteilten in die LVR-Klinik in … am 27. November 2017 ließ die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen unberührt. Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Eine abschließende Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist – nach der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 9. Januar 2018 durch das Oberlandesgericht Köln – noch nicht erfolgt. Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Aachen wird deshalb über den Widerruf erneut zu entscheiden haben. Appl Krehl Eschelbach Bartel RiBGH Grube ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl

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(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z

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(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Strafprozeßordnung - StPO | § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit


Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

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Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 541/17
2 AR 341/17
vom
13. Dezember 2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
wegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
Az.: 55 StVK 157/17 Landgericht Göttingen
Az.: 164 StVK 109/17 Landgericht Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2017:131217B2ARS541.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2017 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 8. August 2014 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist das Landgericht Göttingen - Strafvollstreckungskammer.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht Osterode am Harz hat mit Urteil vom 8. April 2014 gegen den Verurteilten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzt hat. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt.
2
Am 20. September 2016 wurde der Angeklagte wegen neuer Straftaten in Untersuchungshaft genommen, die zunächst in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig, später in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogen wurde. Am 29. Dezember 2016 ging beim Amtsgericht Osterode am Harz eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen ein, durch die die erste von mehreren neuen Anklageschriften gegen den Verurteilten zum Landgericht Göttingen übermittelt wurde. Am 21. Juni 2017 verurteilte ihn das Landgericht Göttingen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen schweren Bandendiebstahls, jeweils in mehreren Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Ferner ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Von der Anordnung eines Vorwegvollzugs sah das Landgericht ab. Das Urteil ist seit dem 29. Juni 2017 rechtskräftig.
3
Nachdem das Amtsgericht Osterode am Harz am 15. August 2017 eine Urteilsabschrift erhalten hatte, übersandte es am 17. August 2017 die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Antragstellung hinsichtlich eines Bewährungswiderrufs.
4
Am 24. August 2017 wurde der Verurteilte zum Vollzug der Maßregel aus der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in die Psychiatrische Klinik Lüneburg verlegt, nachdem er sich zuvor in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 23. August 2017 in Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf befunden hatte. Mit Verfügung vom 24. August 2017, beim Landgericht Göttingen eingegangen am 29. August 2017, beantragte die Staatsanwaltschaft Göttingen den Bewährungswiderruf. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Verfügung vom 31. August 2017 ihre Zuständigkeit verneint hatte, wiederholte die Staatsanwaltschaft Göttingen ihren Antrag am 11. September 2017 gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg.
5
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg für örtlich unzuständig erklärt, weil eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO bereits dann vorliege, wenn Tatsachen aktenkundig seien, die eine Entscheidung notwendig machten. Dies sei am 15. August 2017 mit Eingang der Nachverurteilung beim Amtsgericht Oste- rode am Harz der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Verurteilte noch in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf, also im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Göttingen befunden.
6
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hält sich ebenfalls für unzuständig, weil sie erst mit Eingang des Widerrufsantrags vom 29. August 2017 und damit nach der Verlegung des Verurteilten nach Lüneburg konkret mit der Sache befasst gewesen sei. Sie hat die Sache mit Verfügung vom 21. November 2017 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

7
1. Der Bundesgerichtshof ist entsprechend § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Lüneburg und Göttingen für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig.
8
2. Die nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 463 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen.
9
a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 29. Juni 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 21. Juni 2017 die in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 1977 – 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 303; vom 28. August 1991 – 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Meyer-Goßner/Schmitt; StPO, 60. Aufl., § 462a Rn. 6; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 462a Rn. 3).
10
Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 24. August 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295, 296; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., StPO § 462a Rn. 9; aA Radtke/ Hohmann/Baier § 462a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik, StPO § 462a Rn. 3). Denn die Organisationshaft ist zunächst schlichte Strafhaft(Pohlmann/ Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 9. Aufl., 2016 § 462a Rn. 17c). Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar (OLG Hamm, aaO, S. 296). Zudem ist – für die vergleichbare Frage der örtlichen Zuständigkeit – anerkannt, dass eine geplante spätere Verlegung nach dem Vollstreckungsplan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, aaO; vom 28. August 1991 – 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65) eine bereits begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht beseitigt.
11
Die Organisationshaft wurde in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 23. August 2017 und damit nicht nur vorübergehend vollstreckt.
12
b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen war auch örtlich zuständig.
13
Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach , in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 2 ARs 62/17, aaO; vom 21. Juli 2006 – 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 2 ARs 62/17, aaO; vom 14. August 1981 – 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl aaO Rn. 21).
14
(a) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 1975 – 2 ARs 296/75, BGHSt 26, 214, 216; vom 11. Juli 2012 – 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358). Dies war spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Landgerichts Göttingen am 29. Dezember 2016 der Fall. Denn ab diesem Zeitpunkt waren die den Widerruf begründenden Umstände dem Landgericht Göttingen und damit auch der dortigen Strafvollstreckungskammer bekannt. Unerheblich ist dabei, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen tatsächlich erst durch die Antragstellung der Staatsanwaltschaft am 29. August 2017 und damit nach der Verlegung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik Lüneburg von dem Sachverhalt erfahren hat.
15
(b) Darüber hinaus begründet auch die Befassung des für den Bewährungswiderruf ursprünglich zuständigen Amtsgerichts Osterode am Harz noch vor dem 24. August 2017die örtliche Zuständigkeit der seit dem 29. Juni 2017 sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen.
Insofern bewirkt nämlich die Befassung eines Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer , in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 1987 – 2 ARs 105/87, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3; vom 26. November 2003 – 2 ARs 382/03 bei Becker, NStZ-RR 2005, 65,

69).

16
(c) Die Verlegung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik in Lüneburg änderte an der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen nichts. Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist bisher jedoch nicht erfolgt. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
4
Die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Aachen im April 2014 führte nicht dazu, dass die Fortwirkungszuständigkeit des Landgerichts Duisburg beendet und das Landgericht Aachen für die Entscheidung über den Widerruf gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig wurde, weil zu diesem Zeitpunkt nicht Straf- oder Organisationshaft, sondern Untersuchungshaft gegen den Verurteilten vollstreckt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389, 390; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 21, 25 m.w.N.).

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 541/17
2 AR 341/17
vom
13. Dezember 2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
wegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
Az.: 55 StVK 157/17 Landgericht Göttingen
Az.: 164 StVK 109/17 Landgericht Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2017:131217B2ARS541.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2017 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 8. August 2014 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist das Landgericht Göttingen - Strafvollstreckungskammer.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht Osterode am Harz hat mit Urteil vom 8. April 2014 gegen den Verurteilten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzt hat. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt.
2
Am 20. September 2016 wurde der Angeklagte wegen neuer Straftaten in Untersuchungshaft genommen, die zunächst in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig, später in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogen wurde. Am 29. Dezember 2016 ging beim Amtsgericht Osterode am Harz eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen ein, durch die die erste von mehreren neuen Anklageschriften gegen den Verurteilten zum Landgericht Göttingen übermittelt wurde. Am 21. Juni 2017 verurteilte ihn das Landgericht Göttingen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen schweren Bandendiebstahls, jeweils in mehreren Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Ferner ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Von der Anordnung eines Vorwegvollzugs sah das Landgericht ab. Das Urteil ist seit dem 29. Juni 2017 rechtskräftig.
3
Nachdem das Amtsgericht Osterode am Harz am 15. August 2017 eine Urteilsabschrift erhalten hatte, übersandte es am 17. August 2017 die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Antragstellung hinsichtlich eines Bewährungswiderrufs.
4
Am 24. August 2017 wurde der Verurteilte zum Vollzug der Maßregel aus der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in die Psychiatrische Klinik Lüneburg verlegt, nachdem er sich zuvor in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 23. August 2017 in Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf befunden hatte. Mit Verfügung vom 24. August 2017, beim Landgericht Göttingen eingegangen am 29. August 2017, beantragte die Staatsanwaltschaft Göttingen den Bewährungswiderruf. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Verfügung vom 31. August 2017 ihre Zuständigkeit verneint hatte, wiederholte die Staatsanwaltschaft Göttingen ihren Antrag am 11. September 2017 gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg.
5
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg für örtlich unzuständig erklärt, weil eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO bereits dann vorliege, wenn Tatsachen aktenkundig seien, die eine Entscheidung notwendig machten. Dies sei am 15. August 2017 mit Eingang der Nachverurteilung beim Amtsgericht Oste- rode am Harz der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Verurteilte noch in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf, also im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Göttingen befunden.
6
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hält sich ebenfalls für unzuständig, weil sie erst mit Eingang des Widerrufsantrags vom 29. August 2017 und damit nach der Verlegung des Verurteilten nach Lüneburg konkret mit der Sache befasst gewesen sei. Sie hat die Sache mit Verfügung vom 21. November 2017 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

7
1. Der Bundesgerichtshof ist entsprechend § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Lüneburg und Göttingen für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig.
8
2. Die nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 463 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen.
9
a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 29. Juni 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 21. Juni 2017 die in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 1977 – 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 303; vom 28. August 1991 – 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Meyer-Goßner/Schmitt; StPO, 60. Aufl., § 462a Rn. 6; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 462a Rn. 3).
10
Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 24. August 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295, 296; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., StPO § 462a Rn. 9; aA Radtke/ Hohmann/Baier § 462a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik, StPO § 462a Rn. 3). Denn die Organisationshaft ist zunächst schlichte Strafhaft(Pohlmann/ Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 9. Aufl., 2016 § 462a Rn. 17c). Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar (OLG Hamm, aaO, S. 296). Zudem ist – für die vergleichbare Frage der örtlichen Zuständigkeit – anerkannt, dass eine geplante spätere Verlegung nach dem Vollstreckungsplan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, aaO; vom 28. August 1991 – 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65) eine bereits begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht beseitigt.
11
Die Organisationshaft wurde in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 23. August 2017 und damit nicht nur vorübergehend vollstreckt.
12
b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen war auch örtlich zuständig.
13
Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach , in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 2 ARs 62/17, aaO; vom 21. Juli 2006 – 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 2 ARs 62/17, aaO; vom 14. August 1981 – 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl aaO Rn. 21).
14
(a) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 1975 – 2 ARs 296/75, BGHSt 26, 214, 216; vom 11. Juli 2012 – 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358). Dies war spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Landgerichts Göttingen am 29. Dezember 2016 der Fall. Denn ab diesem Zeitpunkt waren die den Widerruf begründenden Umstände dem Landgericht Göttingen und damit auch der dortigen Strafvollstreckungskammer bekannt. Unerheblich ist dabei, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen tatsächlich erst durch die Antragstellung der Staatsanwaltschaft am 29. August 2017 und damit nach der Verlegung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik Lüneburg von dem Sachverhalt erfahren hat.
15
(b) Darüber hinaus begründet auch die Befassung des für den Bewährungswiderruf ursprünglich zuständigen Amtsgerichts Osterode am Harz noch vor dem 24. August 2017die örtliche Zuständigkeit der seit dem 29. Juni 2017 sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen.
Insofern bewirkt nämlich die Befassung eines Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer , in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 1987 – 2 ARs 105/87, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3; vom 26. November 2003 – 2 ARs 382/03 bei Becker, NStZ-RR 2005, 65,

69).

16
(c) Die Verlegung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik in Lüneburg änderte an der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen nichts. Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist bisher jedoch nicht erfolgt. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 62/17
2 AR 18/17
vom
21. Februar 2017
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Az.: 23 StVK 1128/16 Landgericht Hildesheim
Az.: 22 KLs 39/05 Landgericht Lüneburg
Az.: NZS 6102 Js 22977/05 Staatsanwaltschaft Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2017:210217B2ARS62.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Februar 2017 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg, die im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Februar 2006 – 22 KLs 39/05 – angeordnete und mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 1. August 2008 aufrecht erhaltene Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde zuständig.

Gründe:

I.

1
1. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Februar 2006 – 22 KLs 39/05, rechtskräftig seit dem Tage der Verkündung, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Mit Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 1. August 2008 wurde aus dieser Strafe und den Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten gebildet und die angeordnete Maßregel nach § 64 StGB aufrecht erhalten. Der Verurteil- te verbüßte zunächst zwei Jahre und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Sehnde und wurde am 10. Juli 2008 zum Vollzug der Maßregel in das Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel aufgenommen. Mit Beschlüssen vom 16. Januar 2009 und 22. Juli 2009 hat die seinerzeit zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Am 13. Januar 2010 wurde der Verurteilte in sein Heimatland abgeschoben.
2
2. Am 14. Juli 2016 wurde der Verurteilte aufgrund Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 19. Januar 2010 festgenommen und zunächst in die Justizvollzugsanstalt Trier eingeliefert. Ausweislich des Aufnahmeersuchens der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2016 wurde die Vollstreckungsreihenfolge wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten im Maßregelvollzug umgestellt und der Strafrest in Bezug auf die Unterbringung als Organisationshaft vollstreckt. Am 21. Juli 2016 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Sehnde verlegt, die in die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim fällt; er verbüßt dort die Restfreiheitsstrafe von 1032 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 1. August 2008.
3
3. a) Noch am 14. Juli 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Lüneburg bei der für die vormalige Maßregelvollzugseinrichtung des Verurteilten, das Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel, zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz in Bremervörde, die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären; der weitere Vollzug sei nicht mehr erforderlich, nachdem seit der Abschiebung des Verurteilten sechs Jahre und sechs Monate vergangen seien.
4
b) Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 leitete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde die Akten an die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis zurück, dass sie für eine Entscheidung „nicht zuständig sein dürfte“, weil derVerurteilte sich nicht in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bremervörde befinde und für Entscheidungen im Rahmen des Maßregelvollzugs (nunmehr) die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen zuständig sei. In deren Bezirk liegt das durch Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 9. November 2010 gebildete Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen mit Hauptsitz in Moringen, zu dem nunmehr auch das vormals eigenständige und in den Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer Stade fallende Landeskrankenhaus Brauel gehört.
5
c) Die Staatsanwaltschaft Lüneburg legte die Akten daraufhin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vor und bat für den Fall, dass die dortige Strafvollstreckungskammer nicht zuständig sein sollte, darum, die Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer abzugeben. Mit Beschluss vom 20. September 2016 gab die Strafvollstreckungskammer Göttingen die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim ab und wies darauf hin, dass der Verurteilte derzeit in der zum dortigen Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Sehnde Strafhaft verbüße.
6
d) Mit Beschluss vom 23. September 2016 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim für örtlich unzuständig. Eine Entscheidung über die Frage der weiteren Vollziehung der Maßregel gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 67c Abs. 2 StGB sei bereits unmittelbar nach erneuter Festnahme des Verurteilten von Amts wegen zu treffen gewesen; der Verurteilte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Bezirk der Strafvollstreckungskammer Hildesheim in Strafhaft befunden. Infolge der gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO bestehenden Fortwirkungszuständigkeit sei die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen zuständig, in deren Bezirk die Maßregelvollzugseinrichtung Moringen liege.
7
e) Nachdem die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Sehnde zur Frage einer bedingten Entlassung des Verurteilten bei der für diese Justizvollzugsanstalt zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim eingegangen war, forderte diese mit Verfügung vom 9. Januar 2017 bei der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsakten an und wies darauf hin, dass der Verurteilte in seine bedingte Entlassung eingewilligt habe und zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe am 1. Februar 2017 [richtig wohl: am 28. Januar 2017] vollstreckt seien. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben weiter an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz bei dem Amtsgericht Rotenburg (Wümme), welche die Akten unter Hinweis auf die eigene Unzuständigkeit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim weiter leitete und darauf hinwies, dass sich der Verurteilte weder derzeit noch zu einem anderen Zeitpunkt im Maßregelvollzug im dortigen Maßregelvollzugszentrum befunden habe.
8
f) Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 legte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO vor.

II.

9
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des Streits der Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Stade, Göttingen und Hildesheim über die örtliche Zuständigkeit berufen.
10
Zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Maßregel der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, ist – aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen – die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde zuständig.
11
Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, örtlich zuständig ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 AR 96/12 [richtig: 2 ARs 164/12], NStZ 2012, 358). Die so begründete Zuständigkeit entfällt auch dann nicht, wenn - wie hier - nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen und der Verurteilte abgeschoben wird (Senat, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 2 ARs 408/99, NStZ 2000, 111). § 462a Absatz 1 Satz 1 StPO präzisiert diese Regelung dahingehend, dass insofern auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007; KK-StPO/Appl 7. Aufl. § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird - soweit es diese konkrete Sache anbelangt - durch später eingetretene Umstände, etwa eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Straf- oder Maßregelvollzug, nicht berührt (Senat, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl a.a.O. Rn. 21). Nach diesen Grundsätzen ist von der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade auszugehen. Ihre Zuständigkeit wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in das in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende (damalige) Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel am 10. Juli 2008 (vgl. VH Bd. I Bl. 125) begründet und wirkte nach seiner Entlassung am 13. Januar 2010 (VH Bd. I Bl. 240) bis zur Befassung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung für erledigt zu erklären (VH Bd. II Bl. 13-16), fort. Im Einzelnen: 1. Die Zuständigkeit ist nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen übergegangen. Das Landeskrankenhaus Brauel wurde zwar durch Beschluss der niedersächsischen Landesregierung vom 9. November 2010 (MS-Z/1-01472/18.3, Nds. MBl. 2010 Nr. 46, S. 1139) mit weiteren Krankenhäusern zu einem Maßregelvollzugszentrum mit Hauptsitz in Moringen im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Göttingen zusammengelegt, was die grundsätzliche Zuständigkeit der dortigen Strafvollstreckungskammer auch für die Einrichtung in Brauel zur Folge haben dürfte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 1978 - 2 ARs 289/78, BGHSt 28, 135). Die Zusammenlegung erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 2011, wohingegen der Verurteilte bereits am 13. Januar 2010 entlassen und auch später nicht wieder in den Maßregelvollzug aufgenommen worden ist.
Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend (Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229), so dass auch eine Änderung der Zuständigkeit nur im Fall der Verlegung (Senat, Beschluss vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278) oder der erneuten Aufnahme in eine andere Anstalt (Senat, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99, juris) eintreten kann. Daher konnte allein die Umwandlung des Krankenhauses Brauel von einer eigenständigen Anstalt in eine Außenstelle hinsichtlich des in sein Heimatland abgeschobenen Verurteilten keinen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit herbeiführen. Im Zeitpunkt der Eingliederung des Landeskrankenhauses Brauel in das Maßregelvollzugszentrum mit Sitz in Moringen war er dort nicht „aufgenommen“ im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Auch aus der gesetzgeberischen Zielvorstellung, Vollstreckungsentscheidungen bei besonders sachkundigen und ortsnahen Spruchkörpern zu konzentrieren (Appl a.a.O. Rn. 2), ergibt sich jedenfalls in der vorliegenden Konstellation kein Bedürfnis für eine Zuständigkeitsänderung. 2. Die Aufnahme des Verurteilten in der JVA Trier in der Zeit vom 14. bis zum 21. Juli 2016 konnte als reine Organisationshaft keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit bewirken (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 462a Rn. 5 m.w.N.). Im Zeitpunkt der Aufnahme des Verurteilten in die im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hildesheim liegende Justizvollzugsanstalt Sehnde am 21. Juli 2017 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade bereits mit dem dort am 18. Juli 2016 eingegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft befasst (vgl. VH Bd. II Bl. 5 ff. 22 f., 30 f.)."
12
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Appl RiBGH Dr. Eschelbach ist RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der wegen Krankheit Unterschrift gehindert. an der Unterschrift Appl gehindert. Appl Bartel Grube

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 164/12
2 AR 96/12
vom
11. Juli 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u.a.
Az.: 24 AR 117/12 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: 830 Js 34788/02 Staatsanwaltschaft Chemnitz
Az.: 93 StVK 218/11 Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund
Az.: II StVK 17/12 Landgericht Chemnitz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Juli 2012 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Widerruf der durch Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 1. März 2010 gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zuständig.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt: "Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zustän- dig ist, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die JVA liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 14f.). Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 9). Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche JVA beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 13). Vor diesem Hintergrund ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der durch Beschluss des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 1. März 2010 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung örtlich zuständig. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz war mit dieser Sache bereits befasst, bevor der Verurteilte in neuerliche Strafhaft, zunächst in der JVA Hamm, später in der JVA Bochum, aufgenommen wurde. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 23. August 2011 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war: Am 1. Juni 2011 wurde zum Bewährungsheft mitgeteilt, dass der Verurteilte wegen des dringenden Tatverdachts neuerlicher Straftaten aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Meschede am 30. Mai 2011 in Untersuchungshaft genommen worden war (BewH Bd. II Bl. 216 ff.). Unerheblich ist, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zu diesem Zeitpunkt - wie bereits erwähnt - die Bewährungsaufsicht tatsächlich nicht führte, sondern diese rechtsfehlerhaft vom Amtsgericht Meschede wahrgenommen wurde. Entscheidend ist allein, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zu diesem Zeitpunkt für Entscheidungen im Sinne des § 453 Abs. 1 StPO zuständig war (BGH, Beschluss vom 21.12.2010 -2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 19)."
2
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Becker Fischer Appl Krehl Eschelbach

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 541/17
2 AR 341/17
vom
13. Dezember 2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
wegen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
Az.: 55 StVK 157/17 Landgericht Göttingen
Az.: 164 StVK 109/17 Landgericht Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2017:131217B2ARS541.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2017 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 8. August 2014 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist das Landgericht Göttingen - Strafvollstreckungskammer.

Gründe:


I.

1
Das Amtsgericht Osterode am Harz hat mit Urteil vom 8. April 2014 gegen den Verurteilten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzt hat. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt.
2
Am 20. September 2016 wurde der Angeklagte wegen neuer Straftaten in Untersuchungshaft genommen, die zunächst in der Justizvollzugsanstalt Braunschweig, später in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogen wurde. Am 29. Dezember 2016 ging beim Amtsgericht Osterode am Harz eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen ein, durch die die erste von mehreren neuen Anklageschriften gegen den Verurteilten zum Landgericht Göttingen übermittelt wurde. Am 21. Juni 2017 verurteilte ihn das Landgericht Göttingen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen schweren Bandendiebstahls, jeweils in mehreren Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Ferner ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Von der Anordnung eines Vorwegvollzugs sah das Landgericht ab. Das Urteil ist seit dem 29. Juni 2017 rechtskräftig.
3
Nachdem das Amtsgericht Osterode am Harz am 15. August 2017 eine Urteilsabschrift erhalten hatte, übersandte es am 17. August 2017 die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Antragstellung hinsichtlich eines Bewährungswiderrufs.
4
Am 24. August 2017 wurde der Verurteilte zum Vollzug der Maßregel aus der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in die Psychiatrische Klinik Lüneburg verlegt, nachdem er sich zuvor in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 23. August 2017 in Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf befunden hatte. Mit Verfügung vom 24. August 2017, beim Landgericht Göttingen eingegangen am 29. August 2017, beantragte die Staatsanwaltschaft Göttingen den Bewährungswiderruf. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Verfügung vom 31. August 2017 ihre Zuständigkeit verneint hatte, wiederholte die Staatsanwaltschaft Göttingen ihren Antrag am 11. September 2017 gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg.
5
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg für örtlich unzuständig erklärt, weil eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO bereits dann vorliege, wenn Tatsachen aktenkundig seien, die eine Entscheidung notwendig machten. Dies sei am 15. August 2017 mit Eingang der Nachverurteilung beim Amtsgericht Oste- rode am Harz der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Verurteilte noch in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf, also im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Göttingen befunden.
6
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hält sich ebenfalls für unzuständig, weil sie erst mit Eingang des Widerrufsantrags vom 29. August 2017 und damit nach der Verlegung des Verurteilten nach Lüneburg konkret mit der Sache befasst gewesen sei. Sie hat die Sache mit Verfügung vom 21. November 2017 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

7
1. Der Bundesgerichtshof ist entsprechend § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Lüneburg und Göttingen für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig.
8
2. Die nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 463 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen.
9
a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 29. Juni 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 21. Juni 2017 die in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 1977 – 2 ARs 366/77, BGHSt 27, 302, 303; vom 28. August 1991 – 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Meyer-Goßner/Schmitt; StPO, 60. Aufl., § 462a Rn. 6; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 462a Rn. 3).
10
Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 24. August 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 ARs 141/15, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 3 Ws 44/09, NStZ 2010, 295, 296; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., StPO § 462a Rn. 9; aA Radtke/ Hohmann/Baier § 462a Rn. 6; BeckOK Strafvollzug Bund/Slawik, StPO § 462a Rn. 3). Denn die Organisationshaft ist zunächst schlichte Strafhaft(Pohlmann/ Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 9. Aufl., 2016 § 462a Rn. 17c). Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar (OLG Hamm, aaO, S. 296). Zudem ist – für die vergleichbare Frage der örtlichen Zuständigkeit – anerkannt, dass eine geplante spätere Verlegung nach dem Vollstreckungsplan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, aaO; vom 28. August 1991 – 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65) eine bereits begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht beseitigt.
11
Die Organisationshaft wurde in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis zum 23. August 2017 und damit nicht nur vorübergehend vollstreckt.
12
b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen war auch örtlich zuständig.
13
Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach , in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 2 ARs 62/17, aaO; vom 21. Juli 2006 – 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 2 ARs 62/17, aaO; vom 14. August 1981 – 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl aaO Rn. 21).
14
(a) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 1975 – 2 ARs 296/75, BGHSt 26, 214, 216; vom 11. Juli 2012 – 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358). Dies war spätestens mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Landgerichts Göttingen am 29. Dezember 2016 der Fall. Denn ab diesem Zeitpunkt waren die den Widerruf begründenden Umstände dem Landgericht Göttingen und damit auch der dortigen Strafvollstreckungskammer bekannt. Unerheblich ist dabei, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen tatsächlich erst durch die Antragstellung der Staatsanwaltschaft am 29. August 2017 und damit nach der Verlegung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik Lüneburg von dem Sachverhalt erfahren hat.
15
(b) Darüber hinaus begründet auch die Befassung des für den Bewährungswiderruf ursprünglich zuständigen Amtsgerichts Osterode am Harz noch vor dem 24. August 2017die örtliche Zuständigkeit der seit dem 29. Juni 2017 sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen.
Insofern bewirkt nämlich die Befassung eines Gerichts, das allgemein für die Entscheidung zuständig sein kann, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer , in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 1987 – 2 ARs 105/87, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 3; vom 26. November 2003 – 2 ARs 382/03 bei Becker, NStZ-RR 2005, 65,

69).

16
(c) Die Verlegung des Verurteilten in die Psychiatrische Klinik in Lüneburg änderte an der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen nichts. Ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 5/16, StraFo 2017, 86). Eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist bisher jedoch nicht erfolgt. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 5/16
vom
8. Dezember 2016
in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Az.: 426 Js 15448/04 VRS LG Potsdam
ECLI:DE:BGH:2016:081216B2ARS5.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2016 gemäß § 14 StPO und § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO beschlossen :
1. Für die nachträglichen Entscheidungen im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zuständig. 2. Das Verfahren zur Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG ist bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam anhängig.

Gründe:

1
Die Vorlage betrifft die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB, §§ 14, 454, 462a StPO) und im Verfahren zur Feststellung der Vereinbarkeit von Maßnahmen im Strafvollzug mit dem Gesetz (§ 14 StPO, §§ 119a, 120 StVollzG).

I.

2
1. Das Landgericht Potsdam verhängte gegen den vielfach vorbestraften Verurteilten durch Urteil vom 10. August 2006 wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz, unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Gera vom 23. Januar 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren. Außerdem ordnete es die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an. Die Strafe ist zum überwiegenden Teil vollstreckt; das Strafende wird am 6. Juni 2019 erreicht. Es ist über die Frage einer Strafrestaussetzung zur Bewährung zu entscheiden. Dafür kommen das Landgericht Potsdam und das Landgericht Stendal als zuständige Gerichte in Betracht. Dem liegt Folgendes zu Grunde:
3
Der Verurteilte befand sich vom 25. August 2005 bis zum 11. Januar 2011 in der Justizvollzugsanstalt T. . Am 12. Januar 2011 wurde er nach einem Fluchtversuch in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt. Er strebte die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt an. Am 23. Februar 2015 erklärte er sein Einverständnis mit einer bedingten Entlassung. Am 24. Februar 2015 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Br. überstellt , wo er zunächst für drei Monate ein Motivationsprogramm absolvieren sollte.
4
Durch Verfügung vom 5. März 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Potsdam, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 13. April 2015 bestellte sich Rechtsanwalt Dr. O. als Verteidiger des Verurteilten und beantragte seine Beiordnung durch das Gericht. Termine zur Anhörung des Verurteilten im Beistand des Verteidigers wurden wegen Verhinderung des Verteidigers aufgehoben. Eine Anhörung durch das Landgericht Potsdam fand im Ergebnis nicht statt.
5
Am 13. Juli 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Potsdam gemäß § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG festzustellen, dass das Betreuungsangebot in der Justizvollzugsanstalt Br. den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Sie erklärte außerdem zum Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, die Einholung eines Sachver- ständigengutachtens sei nicht erforderlich. Diese komme nur in Betracht, wenn die Strafvollstreckungskammer eine Strafrestaussetzung tatsächlich erwäge, was fernliegend erscheine.
6
Unter dem 20. August 2015 teilte der Verteidiger dem Landgericht Potsdam mit, dass der Verurteilte die Rücküberstellung in die Justizvollzugsanstalt B. anstrebe. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 erklärte der Ver- teidiger „für den Verurteilten“, dass er das erklärte Einverständnis mit der Strafrestaussetzung zur Bewährung im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurücknehme. Sobald der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt B. zurückverlegt werde, solle dort ein neuer Antrag gestellt werden, über den sodann die für diese Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer zu entscheiden habe.
7
Das Landgericht Stendal vermerkte am 24. September 2015, dass es im Verfahren über die Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 462a Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht zuständig sei, weil das für die Justizvollzugsanstalt Br. zuständige Gericht nach der dortigen Aufnahme des Verurteilten mit der Sache befasst worden sei und noch nicht entschieden habe.
8
Mit einem an die Staatsanwaltschaft Potsdam gerichteten Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 beantragte der Verteidiger „die Aussetzung der Rest- freiheitsstrafe“ und seine Beiordnung indiesem Verfahren. Er vertrat die An- sicht, das Verfahren bei dem Landgericht Potsdam sei durch Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in die Strafrestaussetzung zur Bewährung beendet worden; nunmehr sei das Landgericht Stendal zuständig.
9
Mit Beschluss vom 2. November 2015 erklärte sich das Landgericht Potsdam für unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Es vertrat die Ansicht, das Verfahren über die Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung bei dem Landgericht Potsdam sei mit der Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten erledigt. Anhängig sei noch das Verfahren gemäß § 119a StVollzG. Auch dafür sei aber nicht das Landgericht Potsdam zuständig.
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2. Der Generalbundesanwalt hat beantragt festzustellen, dass für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam zuständig sei. Die Auffassung des Landgerichts Stendal, wonach das dortige Verfahren erledigt sei, weil der Verurteilte seine Einwilligung in die Strafaussetzung zurückgenommen habe, treffe nicht zu. Zwar könne der Verurteilte die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliche Zustimmung jederzeit widerrufen, jedoch sei auch dann noch eine abschließende Entscheidung des bisher mit der Sache befassten Gerichts erforderlich. Der Verurteilte könne nur über seine Einwilligung, nicht aber über das Verfahren disponieren. Das Verfahren nach § 119a Abs. 1 StVollzG sei noch bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam anhängig.
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3. Der Senat hat freibeweislich den Verteidiger zur Bedeutung der Rücknahme der Einwilligung in die Strafrestaussetzung zur Bewährung befragt. Er hat dazu erklärt, dies sei nach Absprache mit dem Verurteilten er- folgt, damit „ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit erreicht werden“ solle. Ein anschließend bei dem Landgericht Stendal durchgeführtes Verfahren sei gleichfalls ohne gerichtliche Entscheidung nach erfolgter Anhörung des Verurteilten durch Rücknahme der Einwilligung erledigt worden.
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4. Der Verteidiger hat eine Verzögerung des Verfahrens vor dem Senat gerügt.

II.

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1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung sind gegeben. Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. Hier streiten die Landgerichte Stendal und Potsdam um die Zuständigkeit. Diese Landgerichte liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so dass der Bundesgerichtshof das gemeinsame obere Gericht ist.
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2. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal.
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Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die unter anderem nach § 454 StPO zu treffende Entscheidung die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Dies war zunächst das Landgericht Potsdam, weil es mit der Sache befasst wurde, nachdem der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Br. aufgenommen worden war und das Landgericht Potsdam nicht abschließend entschieden hat. Dieses Verfahren ist jedoch durch Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung beendet worden.
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a) Die anfängliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam folgte daraus , dass der Verurteilte in die in seinem Bezirk liegende Justizvollzugsanstalt Br. aufgenommen worden war, als dieses Landgericht mit der Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung befasst wurde.
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aa) Im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter in eine Strafanstalt aufgenommen, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur ganz vorübergehend aufhält (LR/GraalmannScherer , StPO, 26. Aufl., § 462a Rn. 12). Dies gilt sogar, wenn eine spätere Verlegung in eine andere Einrichtung bereits abzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 1991 – 2 ARs 366/91, BGHSt 38, 63, 65; Beschluss vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; Beschluss vom 5. November 2014 – 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58). Eine Aufnahmeist demnach – vom Fall einer kurzfristigen Verschubung abgesehen – auch im Fall der Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine andere anzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229, 230 f.). Hier wurde der Verurteilte zwar zunächst nur zur Durchführung eines Motivationsprogramms von drei Monaten in die Justizvollzugsanstalt Br. verlegt. Der anschließende Verbleib war offen, die Rückverlegung nicht absehbar. Die Verlegung erfolgte daher nicht nur kurzfristig.
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bb) Eine Befassung mit der Sache liegt nicht erst vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Entscheidung erforderlich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 ARs 441/10; Beschluss vom 27. August 2013 – 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389). Insbesondere ist dies der Fall, wenn im Rahmen der Strafvollstreckung ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf eine gerichtliche Entscheidung gestellt wird (vgl. KK/Appl, StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 18; SSW/Hanft, StPO, 2. Aufl., § 462a Rn. 5; SK/Paeffgen, StPO, 4. Aufl., § 462a Rn. 13; Schmitt in MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 56. Aufl., § 462a Rn. 10). Demnach war über den Antrag der Staatsanwaltschaft an das Landgericht Potsdam vom 5. März 2015, die Strafrestaussetzung zur Bewährung abzulehnen, zunächst durch dieses Gericht zu entscheiden, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in die Justizvollzugsanstalt Br. aufgenommen worden war.
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b) Die Zuständigkeit des Gerichts durch Befasstsein mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, solange über diese Frage nicht abschließend entschieden wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59; Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 2 ARs 335/13).
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Eine abschließende Entscheidung des Landgerichts Potsdam ist allerdings nicht erfolgt. Sie ist auch nicht in dem Beschluss vom 2. November 2015 enthalten, mit dem das Landgericht Potsdam die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Darin wurde zwar angemerkt, dass das Verfahren durch Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung beendet sei. Diese Bemerkung ist aber nur zur Begründung der Ansicht des Landgerichts Potsdam zur Frage seiner örtlichen Unzuständigkeit gemacht worden und nicht in eine Sachentscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung eingeflossen.
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c) Die Erklärung des Verteidigers vom 12. Oktober 2015, die Einwilligung in die bedingte Entlassung werde zurückgenommen, um sie nach Rückverlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. erneut zu erklären, hat das Verfahren beim Landgericht Potsdam jedoch beendet.
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aa) Es ist umstritten, ob ein Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung auch in einem Fall, in dem die Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung zurückgenommen wurde, stets nur aufgrund einer Sachentscheidung des mit dieser Frage befassten Gerichts endet.
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Zum Teil wird darauf abgestellt, dass eine Sachentscheidung entbehrlich sei, weil dem Gericht nach Zurücknahme der Einwilligung des Verurteilten keine Entscheidungsalternative verbleibe. Daher sei das Verfahren bereits mit der Rücknahmeerklärung des Verurteilten beendet (vgl. OLG Düsseldorf , Beschluss vom 7. Februar 1994 – 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Januar 1992 – 1 Ws 273/91; MDR 1992, 595 f.; KG, Beschluss vom 3. April 2001 – 1 AR 284/015 Ws 154/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 – 1 Ws 170-172/01, NStZ-RR 2001, 311; KK/Appl aaO § 462a Rn. 23; Arnoldi, NStZ 2001, 503 f.; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB, 2012, § 57 Rn. 14; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB, 31. Ed., § 57 Rn. 10; SK/Paeffgen aaO § 462a Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 462a Rn. 12). Dies ist nach einer modifizierenden Ansicht, der auch der Senat folgt, auf Fälle zu beschränken , in denen das endgültige Fehlen der für eine bedingte Entlassung erforderlichen Einwilligung des Verurteilten zweifelsfrei feststeht (vgl. KG, Beschluss vom 4. Dezember 2000 – 1 Ws 462/00, NStZ 2001, 278 ff.; Beschluss vom 19. April 2006 – 1 AR 229/065 Ws 105/06; KK/Appl aaO § 454 Rn. 26; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 19a). Andere Stimmen plädieren dafür, eine Erledigung des Verfahrens nur dann anzunehmen, wenn das Gericht in der Sache entschieden hat (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. November 2002 – 1 Ws 490/02; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 89; Laubenthal JZ 1988, 951, 955).
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bb) Hier ist das Verfahren auch ohne Sachentscheidung des zunächst zuständigen Gerichts aufgrund der wiederholten Erklärungen des Verteidigers erledigt worden, er nehme für den Verurteilten dessen Einwilligung in die bedingte Entlassung zurück.
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(1) Die Einwilligung des Verurteilten ist eine in § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgesehene materiell-rechtliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung. Dabei handelt es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, so dass Stellvertretung ausscheidet, während eine Übermittlung der Erklärung durch einen Erklärungsboten zulässig ist (vgl. Gross in Festschrift für Rieß, 2002, S. 691, 696). Gleiches muss für die Zurücknahme der Einwilligung gelten.
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Die Erklärung des Verteidigers eines Verurteilten, er nehme für diesen die erklärte Einwilligung zurück, um später nach einem Wechsel der Gerichtszuständigkeit einen neuen Antrag auf Strafrestaussetzung einzureichen , ließ zunächst nicht eindeutig erkennen, ob sie in Vertretung für den Verurteilten oder als dessen eigene Erklärung abgegeben wurde. Zudem schien ein Willensmangel bei der Rücknahmeerklärung nicht zweifelsfrei auszuschließen zu sein, weil die Rücknahmeerklärung abgegeben wurde, um die Zuständigkeit eines anderen Gerichts herbeizuführen. Im Verfahren über die Strafrestaussetzung ist jedenfalls eine zweifelsfreie Klärung der Frage geboten, ob der Verurteilte in die bedingte Entlassung einwilligt oder eine erklärte Einwilligung endgültig zurückgenommen hat. Die Erklärung des Verteidigers, er nehme für den Verurteilten die von diesem erklärte Einwilligung zurück, um sie nach einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts erneut abzugeben , rechtfertigte noch nicht ohne weiteres die Annahme einer Erledigung des Verfahrens.
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(2) Jedoch hat der Verteidiger nach Rückfrage durch den Senat versichert , er habe die Einwilligung ausdrücklich nach Rücksprache mit dem Mandanten gegenüber beiden Gerichten erklärt. Hiernach ist von einer Be- endigung des Verfahrens des Landgerichts Potsdam auszugehen. Auf das Motiv für die Rücknahmeerklärung kommt es nicht an.
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Zwar erscheint die Rücknahme der Einwilligung in die Strafrestaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Gerichtszuständigkeiten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bedenklich, wenn sie nur darauf abzielt, die Zuständigkeit eines anderen Gerichts herbeizuführen und anschließend durch eine neue Einwilligungserklärung ersetzt zu werden. Der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und in den §§ 454, 462a StPO ist die Erteilung einer Einwilligungserklärung nur für ein konkretes Verfahren gegenüber einem bestimmten Gericht fremd (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2013 – III-3 Ws 71/13).
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Jedoch hat der Verurteilte zwischenzeitlich nach Anhörung auch gegenüber dem Landgericht Stendal eine entsprechende Erklärung abgegeben. Sein eindeutig erklärter Rücknahmewille ist in diesem Fall beachtlich, da die Gerichte sich darüber nicht durch Bewilligung einer Strafrestaussetzung zur Bewährung hinwegsetzen können.

III.

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1. Im Verfahren gemäß § 119a StVollzG (BT-Drucks. 17/9874 S. 28 f.) sind die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 14 StPO gegeben. Auch insoweit streiten die Landgerichte Stendal und Potsdam um die Zuständigkeit. Der Bundesgerichtshof ist das gemeinsame obere Gericht.
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2. Zuständig ist – insoweit im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts – die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal, jedoch ist das Verfahren noch beim Landgericht Potsdam anhängig. Der Senat hat nur letzteres festzustellen.
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Zuständig ist gemäß § 119a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Die Dauer des vom Gericht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG mit zwei Jahren festgesetzt und kann verlängert , aber nicht abgekürzt werden. In dem Überprüfungszeitraum kann es zu einer Zuständigkeitsänderung durch Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk eines anderen Gerichts kommen, weil das Gesetz für das Verfahren nach § 119a StVollzG, anders als im Verfahren nach § 462a StPO, keine Fortwirkung der zuerst begründeten Gerichtszuständigkeit vorsieht (vgl. BeckOK-Strafvollzug-Bund/Euler, StVollzG, 8. Ed., § 110 Rn. 5).
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Zur Zeit des Fristablaufs und zur Zeit des Überprüfungsantrags der Staatsanwaltschaft war das Landgericht Potsdam für die Überprüfung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zuständig. Nach der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. wurde das Landgericht Stendal zuständig. Dorthin kann das Verfahren verwiesen werden, was aber bisher nicht geschehen ist. Eine Verweisung ist auch dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Potsdam vom 2. November 2015 nicht zu entnehmen. Daher hat der Senat nur festzustellen, dass das Verfahren zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Maßnahmen im Behandlungsvollzug beim Landgericht Potsdam anhängig ist.

IV.

34
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Senat durch zeitweilige , insbesondere krankheitsbedingte Abwesenheit verschiedener Senats- mitglieder, die an der anfänglichen Beratung teilgenommen haben, verzögert worden ist. RiBGH Prof. Dr. Krehl ist gehindert zu unterschreiben. Fischer Fischer Eschelbach Bartel Grube