Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen - BinSchGerG | § 3

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen - BinSchGerG | § 3
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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig wären. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist örtlich zuständig

in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a bis dund gnur das Gericht, in dessen Bezirk sich die den Anspruch begründende Tatsache ereignet hat;in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt worden ist;in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe f nur das Gericht des Erfüllungsortes.
Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern ereignet, die zum Bezirk verschiedener Gericht gehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.

(2) Für Mahnverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit. Die Abgabe nach §§ 696, 700 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung erfolgt an das nach Absatz 1 zuständige Gericht, das entsprechend § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids anzugeben ist.

(3) In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnenschiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Gerichte gehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig.

(4) Wäre nach diesen Vorschriften ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, das bei Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständig wäre.

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(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 27/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 295/18 2 AR 73/18 vom 27. November 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung Az.: 700 AR 42/18 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg 390 Js 54287/16 Staatsanwaltschaft Oldenburg 42 Ds 87/17 Amtsgerich
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