Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2013 - 2 ARs 267/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
- 1
- Die Verurteilte befand sich zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2011 in der JVA Hannover. Mit Beschluss vom 1. November 2011 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus.
- 2
- Am 21. Januar 2013 teilte der Bewährungshelfer der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover mit, dass sich die Verurteilte seit dem 17. Januar 2013 in der JVA Vechta Abteilung Hildesheim in Untersuchungshaft befand. Am 28. Januar 2013 übersandte die Staatsanwaltschaft der Strafvollstreckungskammer die neue Anklageschrift, aufgrund derer die Verurteilte am 11. April 2013 vom Amtsgericht Hannover rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wurde; daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Hannover den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
- 3
- Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Hannover und des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta halten sich jeweils für unzuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag.
II.
- 4
- Zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
- 5
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegenden Landgerichte berufen. Die mit der Aufnahme der Angeklagten in die JVA Hannover zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2011 gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO begründete örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover blieb nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO nach der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bestehen. Sie besteht für die Entscheidung über einen Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung auch fort und ist insoweit nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta übergegangen. Als die in der JVA Vechta Abteilung Hildesheim (zur Zuständigkeit am Sitz der JVA auch bei Vollstreckung in einer Außenstelle BGH Beschl. v. 8. September 1978 - 2 ARs 289/78 - BGHSt 28, 135; KK-StPO/Appl 6. Aufl. § 462a Rn. 14) verbüßte Untersuchungshaft mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hannover am 19. April 2013 in Strafhaft überging, war die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hannover nämlich bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst. Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (BGH Beschl. v. 14. August 1981 - 2 ARs 174/81 - BGHSt 30, 189; BGH Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KKStPO /Appl § 462a Rn. 18). Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des Vollstreckungsblatts durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12 - NStZ-RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Hannover mitgeteilte Anklageschrift (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - BGHSt 54, 272, 274; KK-StPO/Appl aaO.). Beide Mitteilungen gaben Anlass , die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befasst ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (BGH aaO.; KK-StPO/Appl aaO.).“
- 6
- Dem schließt sich der Senat an.
Annotations
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.
(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.