Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 1 1 4 / 1 4
2 A R 8 1 / 1 4
vom
26. Juni 2014
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 2 Ds 45 Js 12986/13 Jug Amtsgericht Ulm
Az.: 45 Js 12986/13 Staatsanwaltschaft Ulm
Az.: 226 Js 19365/13 Staatsanwaltschaft Memmingen
Az.: 3 Ds 226 Js 19365/13 jug Amtsgericht Günzburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 26. Juni 2014 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Ulm zuständig.
Gründe:
- 1
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. April 2014 an den Senat folgendes ausgeführt: „Maßgeblich ist der faktische Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb nicht das Amtsgericht Günzburg, sondern das Amtsgericht Ulm zuständig ist. Es ist auch nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung in dieser Sache bei dem Amtsgericht Günzburg zu belassen (§12 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht Günzburg von vornherein nicht zuständig wäre und der Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12).“
- 2
- Dem tritt der Senat bei.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14
Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14 zitiert 1 §§.
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14.
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 223/12
2 AR 139/12
vom
27. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld
Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 191 Ls - 66 Js 394/10 - 436/11 Amtsgericht Bielefeld
Az.: 650 Ls 20/12 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Juni 2012 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Jugendschöffengericht - vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bielefeld - Jugendschöffengericht - zuständig.
Gründe:
- 1
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. Mai 2012 an den Senat folgendes ausgeführt: "Das Amtsgericht Bielefeld hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 30. September 2011 (Sachakte Bl. 150 f.) die Anklage vom 15. April 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, das gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2012 (Sachakte Bl. 202 f.) an das Amtsgericht Köln abgegeben , da der Angeklagte seit 15. November 2011 in Köln wohnhaft sei. Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (Sachakte Bl. 209) übernommen, diesen Beschluss jedoch am 23. März 2012 aufgehoben (Sachakte Bl. 230 f.), nachdem festgestellt worden war, dass der Angeklagte seit 1. Januar 2012 wieder an seiner alten Anschrift in Bielefeld gemeldet war. Da das Amtsgericht Bielefeld diesen Aufhebungsbeschluss für unzulässig und unwirksam und sich daher für nicht mehr zuständig hält, hat das Amtsgericht Köln die Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
- 2
- Dem tritt der Senat bei.