Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14

bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 1 1 4 / 1 4
2 A R 8 1 / 1 4
vom
26. Juni 2014
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 2 Ds 45 Js 12986/13 Jug Amtsgericht Ulm
Az.: 45 Js 12986/13 Staatsanwaltschaft Ulm
Az.: 226 Js 19365/13 Staatsanwaltschaft Memmingen
Az.: 3 Ds 226 Js 19365/13 jug Amtsgericht Günzburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 26. Juni 2014 beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendgericht - Ulm zuständig.

Gründe:

1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. April 2014 an den Senat folgendes ausgeführt: „Maßgeblich ist der faktische Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb nicht das Amtsgericht Günzburg, sondern das Amtsgericht Ulm zuständig ist. Es ist auch nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung in dieser Sache bei dem Amtsgericht Günzburg zu belassen (§12 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht Günzburg von vornherein nicht zuständig wäre und der Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12).“
2
Dem tritt der Senat bei.
Appl Schmitt Krehl Ott Zeng

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Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 223/12 2 AR 139/12 vom 27. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 191 Ls - 66 Js 3
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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Jan. 2017 - 2 ARs 288/16

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 288/16 2 AR 209/16 vom 3. Januar 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen wegen Körperverletzung Az.: 953 Ds - 4650 Js 236726/15 Amtsgericht Frankfurt am Main ECLI:DE:BGH:2017:030117B2ARS288.16.0 Der 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 ARs 142/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 4 2 / 1 5 2 A R 9 5 / 1 5 vom 8. September 2015 in dem Strafverfahren gegen wegen Betruges Az.: 391 Ds 38/15 jug Amtsgericht Tiergarten Az.: 2 Ds 43 Js 12118/13 jug. (2) Amtsgericht Ulm Der 2. Strafsenat des

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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 223/12
2 AR 139/12
vom
27. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Az.: 66 Js 394/10 Staatsanwaltschaft Bielefeld
Az.: 193 Js 204/12 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 191 Ls - 66 Js 394/10 - 436/11 Amtsgericht Bielefeld
Az.: 650 Ls 20/12 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Juni 2012 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bielefeld - Jugendschöffengericht - vom 17. Januar 2012 wird aufgehoben. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin das Amtsgericht Bielefeld - Jugendschöffengericht - zuständig.

Gründe:

1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. Mai 2012 an den Senat folgendes ausgeführt: "Das Amtsgericht Bielefeld hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 30. September 2011 (Sachakte Bl. 150 f.) die Anklage vom 15. April 2011 zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, das gegen den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren mit Beschluss vom 17. Januar 2012 (Sachakte Bl. 202 f.) an das Amtsgericht Köln abgegeben , da der Angeklagte seit 15. November 2011 in Köln wohnhaft sei. Das Amtsgericht Köln hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (Sachakte Bl. 209) übernommen, diesen Beschluss jedoch am 23. März 2012 aufgehoben (Sachakte Bl. 230 f.), nachdem festgestellt worden war, dass der Angeklagte seit 1. Januar 2012 wieder an seiner alten Anschrift in Bielefeld gemeldet war. Da das Amtsgericht Bielefeld diesen Aufhebungsbeschluss für unzulässig und unwirksam und sich daher für nicht mehr zuständig hält, hat das Amtsgericht Köln die Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln war nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht zulässig, denn der Angeklagte hatte seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses am 17. Januar 2012 bereits seit dem Jahresanfang wieder nach Bielefeld zurückverlegt (Sachakte Bl. 223, 228). Der Übernahmebeschluss des Amtsgericht Köln vom 24. Januar 2012 ist ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Köln ihn mit Beschluss vom 23. März 2012 in zulässiger Weise aufgehoben hat. Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wirkung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1993 - 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 1). Die Annahme einer entsprechenden Bindungswirkung auch in diesen Fällen würde damit kollidieren , dass eine - auch aufgrund einer falschen Abgabe - zu Unrecht angenommene Zuständigkeit die Revision begründen kann (Diemer/Schatz/Sonnen JGG 6. Aufl. 2011 § 42 Rdnr. 35)."
2
Dem tritt der Senat bei.
Ernemann Fischer Appl Schmitt Eschelbach