Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - 1 StR 71/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:260618B1STR71.18.0
bei uns veröffentlicht am26.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 71/18
vom
26. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2018:260618B1STR71.18.0

Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2018 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird
a) das Verfahren in den Fällen B.II.1. und 2. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert , dass der Angeklagte wegen Betruges in 34 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 36 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiervon hat es einen Monat für vollstreckt erklärt.
2
Die auf mehrere sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Senat stellt das die Fälle B.II.1. und 2. der Urteilsgründe (Taten zu Lasten des Geschädigten R. ) betreffende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen ein. Die für die beiden vorgenannten Taten verhängten Einzelstrafen fallen im Hinblick auf die übrigen Einzelstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht. Die Einstellung bedingt die vorgenommene Abänderung des Schuldspruchs.
4
2. Ein Verfahrenshindernis bezüglich der Taten B.II.3.-7. der Urteilsgründe liegt nicht vor; entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung sind die genannten Taten nicht verjährt.
5
a) Ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging im Fall B.II.3. der Urteilsgründe am 15. März 2010 ein von der geschädigten Anlegerin überwiesener Teilbetrag in Höhe von 4.500 Euro auf ein näher bezeichnetes , dem Angeklagten zuzuordnendes Konto ein. Erst damit war der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich vollständig erlangt und die Tat i.S.v. § 78a Satz 1 StGB beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 – 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212). Ohne verjährungsunterbrechende Handlungen wäre diese Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf des 14. März 2015 verjährt.
6
b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, ist für diese Tat die Verjährungsfrist jedoch wirksam vor deren Ablauf spätestens durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 10. März 2015 (Bl. 542 ff. Band III der Sachakten) gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Untersuchungsanordnung unterbrochen. Diese Wirkung entfällt nur dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – die richterlichen Anordnungsentscheidungen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen und deshalb ihrerseits unwirksam sind (siehe nur BGH, Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 46 mwN).
7
Die Unterbrechungswirkung erfasst die hier fragliche Tat (B.II.3.) zum Nachteil der Geschädigten D. (vormals: B. ), obwohl die Durchsuchungsbeschlüsse sich ausdrücklich lediglich auf Taten des Angeklagten zu Lasten der Geschädigten A. und K. beziehen. Wird, wie vorliegend , wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 – 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN; siehe auch Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 218/17, wistra 2018, 78, 79). Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist daher bei mehreren verfahrensgegenständlichen Taten der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (ebenfalls st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 – 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN).
8
Bei Anlegen dieses Maßstabs bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen lediglich auf die Taten zu Lasten der Geschädigten A. und K. beschränkten Verfolgungswillen bei Beantragung der am 10. März 2015 erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse. Ausweislich der bereits vom Generalbundesanwalt angesprochenen Ermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 13. November 2014 (Bl. 429-430 Band III der Sachakten) wurde die zuständige Kriminalpolizei angehalten, eine Aufstellung sämtlicher Anleger zu erstellen und diese mittels Serienbrief zu befragen. In Umsetzung dieser Verfügung erstellte die Kriminalpolizeiinspektion Augsburg mit Aktenvermerk vom 11. Dezember 2014 eine Aufstellung geschädigter Anleger, die die Geschädigte der Tat 3, D. , noch unter ihrem früheren Namen B. umfasst. Die genannten Durchsuchungsbeschlüsse sind auf der Grundlage dieses Ermittlungsstands beantragt worden und lassen daher gerade keine Beschränkung des Verfolgungswillens erkennen.
9
Vielmehr spricht auch der übrige Akteninhalt sowie der jeweils darauf bezogene Sach- und Verfahrenstand gegen einen solchen beschränkten Verfolgungswillen. So ergibt sich bereits aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Landshut vom 5. Juli 2012 (Bl. 158 f. Band I der Sachakten), der Bestandteil eines an die Staatsanwaltschaft Augsburg gerichteten Übernahmeersuchens ist, dass von einem wesentlich größeren Kreis Geschädigter als bisher angenommen auszugehen sei. Diesem Übernahmeersuchen ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 31. August 2012 entsprochen worden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Augsburg bereits am 20. März 2013 gegen den Angeklagten als damaligen Beschuldigten Beschlüsse zur Durchsuchung u.a. seiner Wohn- und Geschäftsräume sowie seines Pkw erlassen (Bl. 255-257 und 261-263 Band II der Sachakten). Nach dem Inhalt der entsprechenden Beschlüsse bezweckten diese auch das Auffinden von – den Gegenstand der Betrugsvorwürfe bildenden – Kaufverträgen über Inhaberschuldverschreibungen. Da diese Verträge bezüglich der Taten zu Lasten der in den Beschlüssen ausdrücklich genannten Geschädigten A. und W. bereits Bestandteil der Sachakten waren, bezog sich die Durchsuchung notwendigerweise auf weitere Geschädigte. Demnach war der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden bei Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse nicht auf die Taten zu Lasten der Geschädigten A. und K. beschränkt. Die Verjährungsfrist ist daher auch bezüglich der übrigen verfahrensgegenständlichen Taten wirksam unterbrochen worden.
10
Das betrifft nicht allein die Tat B.II.3. der Urteilsgründe zu Lasten der Geschädigten D. , sondern auch die weiteren verfahrensgegenständlichen Taten (insb. B.II.4.-7.), bei denen die Beendigung später als bei Tat B.II.3. der Urteilsgründe eingetreten ist.
11
c) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verjährungsfrist (en) nicht ohnehin bereits durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 20. März 2013 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB oder die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger des Angeklagten vom 29. Juli 2014 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (zur grundsätzlichen Unterbrechungswirkung der Gewährung von Akteneinsicht BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206 mwN) unterbrochen worden ist (sind).
12
3. Dem Angeklagten nachteilige sachlich-rechtliche Mängel enthält das angefochtene Urteil nicht.
13
4. Der Wegfall der für die Taten B.II.1. und 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen stellt die Gesamtstrafe nicht in Frage. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts und der Höhe der entfallenden Strafen kann der Senat ausschließen, dass ohne Berücksichtigung dieser Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe durch den Tatrichter verhängt worden wäre.
14
5. Der nur sehr geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen , den Angeklagten mit den gesamten, nicht durch die Einstellungsentscheidung erfassten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Richter am Bundesgerichtshof Jäger Bellay Prof. Dr. Graf ist in den Ruhestand getreten und daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Radtke Cirener

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Strafgesetzbuch - StGB | § 78c Unterbrechung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des B

Strafgesetzbuch - StGB | § 78a Beginn


Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 266/17
vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR266.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Teil einer von Bremen aus agierenden Gruppierung, deren Mitglieder auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans in arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrere Betrugstaten begingen, um sich auf diese Weise eine Einnahmequelle von ei- nigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Sie trugen - ohne hierzu berechtigt zu sein - auf Überweisungsformularen die Kontodaten von Firmen oder Privatpersonen, die sie im Internet recherchiert hatten, als vermeintliche Auftraggeber ein und versahen die Unterschriftenfelder mit der Signatur des jeweiligen Entscheidungsträgers, die sie ebenfalls aus dem Internet kopiert oder gescannt hatten. Für die meist hohen Geldbeträge gaben sie Empfängerkonten an, die sie zuvor unter Verwendung verfälschter Personaldokumente bei der Z. Bank in Polen eröffnet hatten. In diesem Rahmen beging der Angeklagte die unter II.C.1. bis II.C.8. der Urteilsgründe aufgeführten Taten.
3
In den Fällen II.C.1. bis II.C.4. der Urteilsgründe fuhr er zusammen mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung - unter anderem dem gesondert verurteilten O. - mit einem Pkw, den er zuvor gemietet hatte, nach Polen, wo O. und ein unbekannt gebliebener weiterer Täter unter Verwendung verfälschter niederländischer Reisepässe in unterschiedlichen Filialen der Z. Bank Zielkonten für spätere deliktische Überweisungen eröffneten, was der Angeklagte wusste und billigte. In zwei weiteren Fällen richtete der Angeklagte auf die gleiche Art und Weise selbst solche Konten ein (Fälle II.C.5. und II.C.6. der Urteilsgründe). In der Folgezeit hob er zwei Mal in Polen Bargeld von Zielkonten bei der Z. Bank ab, nachdem dort zuvor aufgrund missbräuchlicher Überweisungen Geldbeträge gutgeschrieben worden waren (Fälle II.C.7. und II.C.8. der Urteilsgründe); die Strafkammer hat sich in diesen Fällen jedoch nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte bereits am Ausfüllen der Überweisungsträger und deren Einreichen bei den zuständigen Banken mitwirkte.
4
Darüber hinaus beteiligte sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts außerhalb der Strukturen der Bremer Gruppierung an zwei weiteren gleichgelagerten Fällen des Betrugs, wobei die Überweisung in einem Fall (II.C.9. der Urteilsgründe) durchgeführt und im anderen Fall (II.C.10. der Urteilsgründe) noch vor der Gutschrift auf dem Zielkonto angehalten wurde. Auch hinsichtlich dieser Fälle hat sich die Strafkammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte bereits am Ausfüllen der Überweisungsträger und deren Einreichen bei der zuständigen Bank mitwirkte. Im Fall II.C.9. der Urteilsgründe bestand der Tatbeitrag des Angeklagten darin, dass er nach der Gutschrift des Überweisungsbetrags das Geld von dem Zielkonto abhob. Im Fall II.C.10 ist den Feststellungen keine konkrete Tathandlung des Angeklagten zu entnehmen.
5
Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der Fälle II.C.1. bis II.C.6. jeweils wegen mittäterschaftlich begangener, gewerbsmäßiger Urkundenfälschung durch das Gebrauchen einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Die Fälle II.C.7. bis II.C.10. hat es jeweils als mittäterschaftlich begangene, gewerbsmäßige Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Betrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gewertet, wobei es im Fall II.C.10. beim Versuch des Betruges blieb.
6
II. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
7
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.C.1. bis II.C.4. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden Bedenken, da die Feststellungen des Landgerichts die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten nicht tragen.
8
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellten (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Demgemäß setzt (Mit-)Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297).
9
Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den Fällen II.C.1. bis II.C.4. der Urteilsgründe auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zugesteht, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649); denn ein solcher Spielraum wäre hier überschritten.
10
Bezugspunkt für die Einordnung der Mitwirkung des Angeklagten in den betroffenen Fällen ist das Vorlegen der verfälschten niederländischen Reisepässe in den Filialen der Z. Bank durch den gesondert verurteilten O. und ein weiteres Mitglied der Gruppierung, da der Tatbestand der Urkundenfälschung in Form des Gebrauchens einer unechten Urkunde hierdurch erfüllt wurde. Etwaige Beiträge des Angeklagten, die gerade in Bezug auf diese Handlungen die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Beteiligung nach den oben genannten Maßstäben erfüllen würden, sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Danach wirkte der Angeklagte an diesen Taten lediglich in der Weise mit, dass er Fahrzeuge mietete und zusammen mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung nach Polen fuhr, wo diese die Tathandlungen vollzogen. Dieser Beitrag rechtfertigt eine Zurechnung der Taten im Wege der Mittäterschaft nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte durch diese im Vorfeld anzusiedelnden Handlungen Einfluss auf die späteren Tatausführungen nehmen konnte und mithin Tatherrschaft hatte. Allein der Umstand, dass er durch sein Zutun die Taten förderte, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648 f.); dies entspricht vielmehr dem Charakter einer Beihilfehandlung (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 195). Weitere konkrete Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, wo und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 StR 353/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 11), teilen die Urteilsgründe nicht mit.
11
Auch der Umstand, dass der Angeklagte in den Tatplan der Mitglieder der Gruppierung eingebunden war und in diesem Wissen handelte, führt nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335). Gleiches gilt hier für das eigene - auch finanzielle - Interesse des Angeklagten, welches die Strafkammer unter anderem daraus schließt, dass er an der Tatbeute beteiligt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 726/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33). Denn dieses erreicht hier nicht das nötige Gewicht, um die Annahme eines mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten bei der Urkundenfälschung in Form des Gebrauchmachens von den falschen Pässen begründen zu können.
12
2. Hinsichtlich der Fälle II.C.5. und II.C.6. der Urteilsgründe kann das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, dass es für diese Fälle an der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts fehlt und insoweit ein Verfahrenshindernis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).
13
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nichts ersichtlich. Den Feststellungen ist ebenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen , dass für diese Taten ein inländischer Tatort begründet ist (§ 3 StGB). Dies gilt auch mit Blick auf den Handlungsort gemäß § 9 Abs. 1 StGB. Handlungsort im Sinne dieser Norm ist jeder Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, sofern damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 4 StR 622/85, BGHSt 34, 101, 106). Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese selbständig mit Strafe bedroht sind oder es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 StR 705/08, NStZ-RR 2009, 197; Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.).
14
Soweit das Landgericht die Annahme eines inländischen Tatorts vor diesem Hintergrund darauf gestützt hat, dass sowohl der Angeklagte als auch seine "Mittäter" Tatbeiträge im Bundesgebiet geleistet hätten, die der Vorbereitung und Herbeiführung der Tatbestandsverwirklichung dienten, greift dies jedenfalls hinsichtlich der Fälle II.C.5. und II.C.6. zu kurz, da die Urteilsgründe keine konkreten Feststellungen hierzu enthalten. Danach fuhr der Angeklagte mit dem gesondert verurteilten O. mit mehreren gefälschten Pässen nach Polen , wo zunächst O. und sodann am Tag darauf der Angeklagte jeweils unter Vorlage verfälschter niederländischer Reisepässe Konten auf AliasPersonalien eröffneten. Weitere Einzelheiten zur Vorbereitung der Taten des Angeklagten teilen die Urteilsgründe nicht mit. Insbesondere ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wer sich welche Pässe wann, wo und wie verschaffte und besaß. Vor diesem Hintergrund kann nicht abschließend beurteilt werden, ob gerade in Bezug auf das allein den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklichende Vorlegen der falschen Pässe in den Fällen II.C.5. bis II.C.6. der Urteilsgründe entsprechende Beiträge durch etwaige Mittäter im Inland geleistet wurden.
15
3. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hinsichtlich der Fälle II.C.7. und II.C.8. der Urteilsgründe begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken , da die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nach den oben aufgezeigten Maßstäben von den Feststellungen nicht getragen wird. Es fehlt an Beiträgen des Angeklagten, mit denen er Einfluss auf die Taten hätte nehmen können. Nach den Feststellungen des Landgerichts hob der Angeklagte in diesen Fällen Bargeld von Konten bei der Z. Bank in Polen ab, nachdem aufgrund missbräuchlicher Überweisungen entsprechende Gutschriften zugunsten dieser Konten bewirkt worden waren; dagegen hat sich die Strafkammer nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte bereits am Ausfüllen der Überweisungsträger und deren Einreichen bei den zuständigen Banken mitwirkte.
16
Auf dieser Grundlage ist eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Ermangelung eines entsprechenden Beitrags des Angeklagten nicht dargetan; auch die Voraussetzungen für die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung am Betrug (§ 263 StGB) sind nicht erfüllt. Das Abheben von Bargeld von den Zielkonten nach Gutschrift der entsprechenden Beträge kommt hierfür nicht in Betracht, weil die Taten zu dieser Zeit bereits beendet waren und eine Beteiligung daran demgemäß nicht mehr möglich war (vgl. S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 22 ff. Rn. 10).
17
Beendigung tritt beim Betrug mit dem Abschluss der Tat im Ganzen ein, wozu gehört, dass der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich erlangt ist (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 273). Dies ist beim Überweisungsbetrug der Fall, wenn der Betrag auf dem Zielkonto des Täters gutgeschrieben ist und der Geschädigte keine Möglichkeit mehr hat, den Täter daran zu hindern , hierüber zu verfügen.
18
Geschädigter ist in der Konstellation des Überweisungsbetruges - neben dem Inhaber des belasteten Kontos (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 178/13, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 2) - das Kreditinstitut, bei dem das belastete Konto des vermeintlich Anweisenden geführt wird. Denn nach der gesetzlichen Bestimmung des § 675u BGB hat ein Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Zahler. Zudem ist er verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Somit hat das Kreditinstitut des vermeintlich Anweisenden das Risiko zu tragen, dass ein rechtsgrundlos überwiesener Betrag bei dem begünstigten Empfänger nicht mehr beigetrieben werden kann.
19
Vor diesem Hintergrund kommt es für den Eintritt der Tatbeendigung maßgeblich darauf an, ab wann der Täter über die deliktisch erlangte Gutschrift gesichert zu verfügen vermag, ohne dass der Zahlungsdienstleister des Belastungskontos als Geschädigter dies verhindern kann. Dies hängt davon ab, ob das belastete und das begünstigte Konto bei demselben oder bei verschiedenen Kreditinstituten geführt werden. Denn beiden Konstellationen liegen andere Zahlungswege und Rechtsverhältnisse der Beteiligten zugrunde, aus denen sich wiederum unterschiedliche Rechte der geschädigten Bank gegenüber dem begünstigten Empfänger ergeben.
20
Werden das belastete und das begünstigte Konto bei demselben Kreditinstitut unterhalten, steht dieses jeweils in einer vertraglichen Beziehung zu den betroffenen Kontoinhabern und vollzieht die Überweisung im Wege einer Umbuchung oder Verrechnung des Betrages (Schmieder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 46 Rn. 5 f.). Damit erfüllt die Bank gegenüber dem Inhaber des Ausgangskontos ihre aus dem Zahlungsdienstevertrag gemäß § 675f BGB folgende Pflicht zur Ausführung der Überweisung und gegenüber dem Inhaber des Zielkontos dessen Anspruch aus dem zwischen ihm und der Bank bestehenden Zahlungsdienstevertrag auf Gutschrift des Betrages (vgl. Schmieder, in: Schimansky /Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 47 Rn. 1, 9). Die Erteilung der Gutschrift stellt dann ein abstraktes Schuldversprechen des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem begünstigten Kontoinhaber dar, das diesem gegenüber der Bank eine selbständige, vom Deckungsverhältnis zwischen der Bank und dem Inhaber des belasteten Kontos unabhängige Forderung vermittelt (Schmieder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts -Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 47 Rn. 11). Allerdings besteht für die Bank in dieser Konstellation gemäß Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken die Möglichkeit, fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten durch eine Belastungsbuchung rückgängig zu machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den durch die Gutschrift begünstigten Kunden zusteht (Stornobuchung). Auf diese Weise kann die Bank das in der Gutschrift liegende abstrakte Schuldversprechen einseitig widerrufen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 11). Übertragen auf die Fälle des Überweisungsbetrugs bedeutet dies, dass die geschädigte Bank über das Recht verfügt, die deliktische Gutschrift des Betra- ges gegenüber dem begünstigten Empfänger zu stornieren und damit den endgültigen Eintritt der Vermögensverschiebung einseitig zu verhindern. Denn die zugrunde liegende Überweisung unter missbräuchlicher Verwendung der Daten des Inhabers des Zahlungskontos ist als "fehlerhaft" im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken anzusehen und wegen des Fehlens einer Leistung im Verhältnis zwischen dem vermeintlich Anweisenden und dem Zahlungsempfänger steht der Bank gegen den Empfänger auch ein Rückzahlungsanspruch im Wege der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB zu (vgl. für die Fallgruppe des "Phishing" Bunte, in: Bunte [Hrsg.], AGB-Banken, 4. Aufl., Rn. 152).
21
Anders verhält es sich hingegen, wenn das belastete und das begünstigte Konto bei unterschiedlichen Kreditinstituten geführt werden. In diesem Fall bestehen vertragliche Beziehungen zwischen dem vermeintlich Anweisenden und seiner Bank (Deckungsverhältnis), dem Begünstigten und dessen Bank (Inkassoverhältnis) und den beiden beteiligten Banken (Interbankenverhältnis), die jeweils unabhängig voneinander Rechte und Pflichten der Beteiligten auslösen (vgl. Schmieder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski [Hrsg.], BankrechtsHandbuch , Band I, 5. Aufl., § 46 Rn. 19). Da in dieser Konstellation die Bank des vermeintlich Anweisenden in keinem direkten Rechtsverhältnis zu dem Zahlungsempfänger steht, übernimmt dessen Bank im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses mit der Bank des vermeintlich Anweisenden auf deren Auftrag hin die Ausführung der Überweisung, wobei sie lediglich als deren Erfüllungsgehilfin agiert (vgl. Schmieder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 49 Rn. 133). In diesem Rahmen schreibt die Bank des Empfängers den Betrag, nachdem sie ihn gemäß der rechtlichen Ausgestaltung im Interbankenverhältnis erhalten hat, auf dem Zielkonto gut und erfüllt damit ihre gegenüber dem Empfänger aus dem Zah- lungsdienstevertrag resultierende Pflicht (vgl. Schmieder, in: Schimansky /Bunte/Lwowski [Hrsg.], Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., § 49 Rn. 163). Fehlt es an einem rechtmäßigen, autorisierten Auftrag des vermeintlich Anweisenden gegenüber dessen Bank und wird die Überweisung dennoch auf dem beschriebenen Weg bis zur Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Empfängers vollzogen, bleibt es dabei, dass der Zahlungsdienstleister des Inhabers des (rechtsgrundlos) belasteten Kontos aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 675u BGB keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat. Anders aber als in der Konstellation der "Hausüberweisung" steht der Bank hier kein Stornorecht gegenüber dem begünstigten Empfänger zu, da sie zu ihm gerade nicht in einer vertraglichen Beziehung steht. Auch die Möglichkeit einer mittelbaren Stornierung des Betrages durch das Kreditinstitut des Empfängers ist nicht eröffnet, da ein originäres Stornorecht der Bank des vermeintlich Anweisenden gegenüber dem Empfänger gerade nicht besteht und sich ein solches auch nicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Empfänger und seinem Zahlungsdienstleister ergibt. Innerhalb dieses Verhältnisses erweist sich die Überweisung nicht als fehlerhaft, da die Bank des Empfängers als Erfüllungsgehilfin der Bank des vermeintlich Anweisenden ohne eigene Sachprüfungskompetenz die Überweisung auftragsgemäß ausgeführt hat und dem Empfänger aus dem Girovertrag mit seiner Bank ein Anspruch auf Gutschrift des Betrages zustand. Ungeachtet etwaiger verbleibender Ansprüche gegen den Empfänger besteht für die geschädigte Bank nach Gutschrift des Betrages auf dem Konto des begünstigten Empfängers somit keine Möglichkeit mehr, diesen an der Verfügung über den Geldbetrag zu hindern.
22
Dies zugrunde legend waren die Betrugstaten zur Zeit der Abhebung des Geldes durch den Angeklagten bereits beendet, da die vorausgegangenen Überweisungen im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr vollzogen wurden. Im Fall II.C.7. der Urteilsgründe wurde das belastete Konto bei der Volksbank C. e.G. geführt und im Fall II.C.8. bei der Sparkasse Zi. . In beiden Fällen wurden die Beträge auf Zielkonten bei der Z. Bank in Polen gutgeschrieben. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine ausländische Bank handelt und damit - insbesondere im Interbankenverhältnis - gegebenenfalls auch internationale Rechtsnormen Anwendung finden, lässt dieses Ergebnis unberührt, da er auf die hier entscheidende Frage der Zugriffsmöglichkeiten der geschädigten Bank auf das Empfängerkonto im Grundsatz keine Auswirkungen hat.
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4. Die Ausführungen zu den Fällen II.C.7. und II.C.8. der Urteilsgründe gelten für Fall II.C.9. der Urteilsgründe entsprechend, da das Landgericht auch hinsichtlich dieser Tat lediglich das Abheben von Bargeld vom Zielkonto als Tatbeitrag des Angeklagten sicher festgestellt hat. Da auch in diesem Fall die Überweisung im Interbankenverhältnis vollzogen wurde, indem das belastete Konto bei der Sparkasse B. und das begünstigte Zielkonto bei der P. AG geführt wurde, war eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten nach dem Vollzug der Überweisung nicht mehr möglich.
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5. Schließlich begegnet auch die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Tat zu II.C.10. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch insoweit tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten nicht. Den Urteilsgründen ist weder zu entnehmen, dass er einen bestimmten Beitrag zu der konkreten Tatausführung geleistet hätte, noch ist ersichtlich, dass er sonst Tatherrschaft gehabt hätte, etwa indem er im Rahmen der Planung und Organisation der Taten eine derart exponierte Stellung eingenommen hätte, dass er gegenüber den - von der Strafkammer vermuteten - weiteren Beteiligten eine übergeordnete Stellung eingenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53).
Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 86/16
vom
10. November 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 2.: Bankrotts u.a.
zu 3.: Beihilfe zum Betrug u.a.
zu 4.: Bankrotts u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:101116U4STR86.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger für den Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger für den Angeklagten Ha. ,
der Angeklagte Ha. in Person – in der Verhandlung –,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerin für den Angeklagten F. ,
der Angeklagte F. in Person – in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage vom 28. Oktober 2012 eingestellt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Hiergegen richten sich die wirksam auf die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Anklagevorwürfe Nr. 2 bis 6 beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet sind und vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg.

I.


2
Die Anklage vom 28. Oktober 2012 erhebt – in dem noch verfahrensgegenständlichen Umfang – gegen die Angeklagten H. und Ha. jeweils den Vorwurf des Bankrotts in vier Fällen und des Betrugs, gegen den Angeklagten W. den Vorwurf des Bankrotts in drei tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zum Bankrott und zum Betrug und gegen den Angeklagten F. den Vorwurf der Beihilfe zum Bankrott und zum Betrug.
3
Nach dem Anklagesatz liegt den Angeklagten insoweit Folgendes zur Last:
4
Die Angeklagten H. und Ha. , denen spätestens seit Anfang Februar 2003 bekannt gewesen sei, dass die Ha. GmbH bereits ab Ende des Geschäftsjahrs 2001 überschuldet gewesen sei, hätten als formelle bzw. faktische Geschäftsführer dieser Gesellschaft den Angeklagten W. dazu veranlasst , in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 zum Teil unter Verwendung von Scheinrechnungen tatsächlich nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehende Forderungen in der Buchhaltung der Ha. GmbH auszuweisen. Ein Teil der die angeblichen Forderungen der Gesellschaft belegenden Schein- rechnungen seien vom Angeklagten F. erstellt worden. Aufgrund der vorgenommenen Manipulationen habe die Buchhaltung der Ha. GmbH,wie allen Angeklagten bekannt gewesen sei, ein unzutreffendes Bild der Vermögens -, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (Nr. 2 der Anklage). Die in die Buchhaltung aufgenommenen, tatsächlich nicht oder nicht in der ausgewiesenen Höhe bestehenden Forderungen seien auf Betreiben der Angeklagten H. , Ha. und W. in die am 29. März und 25. August 2003 sowie am 5. April 2004 erstellten Jahresabschlüsse der Ha. GmbH für die Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003 übernommen worden. Dies habe dazu geführt, dass in den jeweiligen Jahresabschlüssen tatsächlich nicht gegebene Jahresüberschüsse ausgewiesen worden seien (Nr. 3 bis 5 der Anklage). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha. GmbH sei am 11. Oktober 2004 eröffnet worden.
5
Um die Stadtsparkasse S. , die als Hauptgeschäftsbank der Ha. GmbH Kontokorrent- und Überziehungskredite eingeräumt gehabt habe, zu einer Fortsetzung und Ausweitung ihres Kreditengagements zu bewegen, hätten sich die Angeklagten H. und Ha. im Februar 2003 entschlossen , dem Vorstand der Stadtsparkasse künftig manipulierte Zahlenwerke in Form von unrichtigen Bilanzen, Summen- und Saldenlisten sowie Forderungsaufstellungen etc. vorzulegen. In der Folgezeit hätten die Angeklagten Ha. und H. unter Mitwirkung des Angeklagten W. eine Vielzahl vonUnterlagen , darunter die unrichtigen Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 sowie zahlreiche, zum Teil vom Angeklagten F. erstellte Scheinrechnungen unter anderem an die Firma B. AG, eingereicht , aus denen sich jeweils vermeintliche, tatsächlich aber nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehende Forderungen der Gesellschaft ergeben hätten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen habe der Vorstand der Stadtsparkasse S. im Zeitraum von April bis Ende Dezember 2003 der Ha. GmbH tageweise Kontoüberziehungen bewilligt, die das Kreditvolumen der Gesellschaft bei der Stadtsparkasse S. umca. 2 Mio. Euro erhöht hätten. Aufgrund der bis dahin eingereichten, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft unzutreffend darstellenden Unterlagen sei der seit Ende des Geschäftsjahrs 2001 durchgängig überschuldeten Ha. GmbH durch den Vorstand der Stadtsparkasse S. am 30. Dezember 2003 in Abkehr von der bisherigen Praxis der tageweisen Bewilligung von Kontoüberziehungen ein weiterer zur künftigen Ausschöpfung bestimmter Kredit in Höhe von 1.609.100 Euro eingeräumt worden, wodurch sich der Kreditrahmen der Ha. GmbH auf insgesamt 7.490.000 Euro erhöht habe (Nr. 6 der Anklage). Infolge der Insolvenz der Ha. GmbH sei der Stadtsparkasse S. ein Schaden von mehr als 7 Mio. Euro entstanden.
6
Die Anklage vom 28. Oktober 2012 ist im Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2013 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Wegen einer Gehörsverletzung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 das Verfahren in die Lage vor der Entscheidung vom 23. Dezember 2013 zurückversetzt und sodann erneut die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen.
7
Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen angenommener Verfolgungsverjährung eingestellt. Es ist der Auffassung, dass die Verjährungsfristen, die hinsichtlich aller Angeklagten durch die ersten Vernehmungen als Beschuldigte oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zwischen dem 28. September 2004 und dem 3. Januar 2007 unterbrochen worden seien, im Zeitpunkt der Erhebung der Anklage am 29. Oktober 2012 mangels weiterer Unterbrechung bereits abgelaufen gewesen seien. Insbesondere habe der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009, mit welchem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung Hochbau der B. AG in M. angeordnet worden sei, den Lauf der Verjährungsfristen nicht unterbrochen, da diese Anordnung den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügt habe.
8
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha. GmbH am 11. Oktober 2004 eröffnet. Die letzte durch die Kreditgewährung am 30. Dezember 2003 ermöglichte Kontoverfügung erfolgte am 29. Juni 2004 durch eine Barabhebung in Höhe von 4.420 Euro.

II.


9
Die Revisionen sind begründet. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage hat keinen Bestand.
10
Die vom Revisionsgericht von Amts wegen unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2001 – 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309) ergibt, dass die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht verjährt sind. Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu ist die Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ohne im Strengbeweisverfahren zu treffende tatrichterliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend zu beurteilen.
11
1. Die Straftaten des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7a StGB und des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 78a StGB in fünf Jahren ab Beendigung der Taten. Die Bankrotttaten waren mit dem den eigentlichen Tathandlungen nachfolgenden Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ha. GmbH beendet (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 221), so dass die Verjährung am 11. Oktober 2004 zu laufen begann. Beim Betrug ist die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils für die Beendigung maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4). Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu wurde der Lauf der Verjährungsfristen, ohne dass es auf deren genauen Beginn ankommt, gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Angeklagten Ha. und H. jeweils am 28. September 2004 (Bd. II, 255 und 258) sowie die ersten Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten F. am 28. September 2004 (Bd. II, 264) und des Angeklagten W. am 5. April 2005 (Bd. III, 565) unterbrochen.
12
2. Entgegen der Ansicht der Strafkammer trat durch den Durchsuchungsund Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 (Bd. V, 1213), mit dem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung der B. AG in M. angeordnet wurde, eine (erneute) Unterbrechung der Verjährung ein.
13
a) Nach der Vorschrift des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung unterbrochen, auch wenn diese gegen einen Dritten ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, Rn. 15, insoweit in NStZ 2007, 213 nicht abgedruckt; Beschluss vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1). Die rechtliche Fehlerhaftigkeit einer richterlichen Anordnung lässt die dieser Anordnung zukommende Unterbrechungswirkung unberührt , solange die Mängel nicht so schwer wiegen, dass sie die Unwirksamkeit der Anordnung zur Folge haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober1980 – StB 29-31/80, BGHSt 29, 351, 357 f.; Urteil vom 9. April 1997 – 3 StR 584/96, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1; Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Schmid in LK-StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 9 mwN). Von einer solchen eine Verjährungsunterbrechung ausschließenden Unwirksamkeit der Anordnung geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen aus, die den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2000 – 5 StR 226/99, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; vom 27. Mai 2003 – 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275; Urteil vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 25. April 2006 – 5 StR 42/06, wistra 2006, 306).
14
b) Angesichts der Schwere des mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist der Richter zur Wahrung der ihm durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG zugewiesenen Kontrollfunktion verpflichtet, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen , dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf so umschreiben, dass der äußere Rahmen abgedeckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212, 219 ff.; 44, 353, 371 f.; 103, 142, 151 f.). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 212; NJW 2006, 2974; StraFo 2006, 450). Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1941, 1942; StraFo 2004, 413; NStZ-RR 2005, 203, 204; BVerfGK 14, 90). Für das Maß der erforderlichen Tatkonkretisierung können schließlich auch außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses liegende Umstände, wie etwa die Kenntnis des Betroffenen vom Tatvorwurf, Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 20, 163, 227; 42, 212, 222; 44, 353, 372; BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 2 BvR 1306/02). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212, 220; 44, 353, 371; BVerfG, wistra 2009, 227 mwN).
15
c) Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 trug den verfassungsrechtlichen An- forderungen an eine Tatkonkretisierung jedenfalls bezüglich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott hinreichend Rechnung.
16
Nach der Beschlussbegründung bestand gegen die AngeklagtenHa. und H. im Zusammenhang mit der Insolvenz der Ha. GmbH unter anderem der Verdacht des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB durch verspätete und unrichtige Erstellung der Jahresabschlüsse der Ha. GmbH ab dem Jahr 2001 sowie des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch nicht ordnungsgemäße Buchführung bei der Ha. GmbH im Zeitraum von 2001 bis 2004. Die Angeklagten F. und W. sollten zu den genannten Bankrotttaten Beihilfe geleistet haben. Die auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung der Niederlassung der B. AG in M. zielte ausweislich des Beschlusstenors auf die Sicherstellung aller „Geschäftsunterlagen betreffend den Zeitraum 2001 bis 2004 im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner Ha. GmbH“, insbesondere der Unterlagen bezüglich acht im Einzelnen bezeichneter Bauvorhaben, der jeweils die Ha. GmbH betreffenden Kreditorenkonten , Kostenstellennachweisen und Baukonten sowie der den Buchungen zugrunde liegenden Unterlagen und Eingangsrechnungen. Zu der Beweisbedeutung dieser konkret bezeichneten Geschäftsunterlagen wurde in dem Beschluss des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Sicherstellung der Unterlagen zur Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen der Ha. GmbH und der B. AG erforderlich sei. Insbesondere solle geklärt werden, ob und in welchem Umfang es sich bei den zahlreichen an die B. AG gerichteten Rechnungen um echte oder lediglich um Scheinrechnungen handele.
17
Diesen Angaben in ihrer Gesamtheit ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass den den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Bankrotthandlungen die unrichtige Darstellung des Umfangs der Geschäftsbeziehungen mit der B. AG zugrunde lag. Durch die dem Durchsuchungsbeschluss in seiner Gesamtheit zu entnehmenden Angaben zu den Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott sowie die konkret bestimmte Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel war die Reichweite der angeordneten Ermittlungsmaßnahme sowohl für die als Dritte im Sinne des § 103 StPO betroffene B. AG als auch für die die Durchsuchungsanordnung vollstreckenden Strafverfolgungsbehörden zweifelsfrei bestimmt. Nähere Ausführungen etwa zu den den Angeklagten im Einzelnen angelasteten Tatbeiträgen waren hierfür nicht erforderlich. Dies gilt auch für die den Angeklagten W. und F. angelasteten Beihilfehandlungen. Der Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 genügte daher den Anforderungen, welche an eine rechtsstaatlich gebotene Eingrenzung der Durchsuchungsmaßnahme zu stellen sind.
18
Hinzu kommt, dass die B. AG bereits Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten hatte. So übersandte die Kriminaldirektion Ludwigshafen beim Polizeipräsidium Rheinpfalz jeweils nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 13. Januar, 20. Januar und 2. Februar 2005 (BMH 8, 18, 23, 47) zahlreiche Rechnungen der Ha. GmbH mit der Bitte um Prüfung, ob diese bei der B. AG eingegangen seien. In dem Schreiben vom 2. Februar 2005 teilte die Polizei unter anderem mit, dass durch die Ermittlungen abgeklärt werden sollte, inwieweit die bei der Ha. GmbH eingebuchten Forderungen gegenüber der B. AG den Tatsachen entsprechen. Zudem wurde gebeten, dieMöglichkeit der Übersendung sämtlicher eingegangener Rechnungen der Ha. GmbH aus den Jahren 2002 bis 2004 zu prüfen.
19
d) Ob der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 23. September 2009 auch die Vorwürfe des Betrugs zum Nachteil derStadtsparkasse S. und der Beihilfe hierzu hinreichend konkret bezeichnete, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn zum einen war der Umstand, dass die bei der B. AG gesuchten Geschäftsunterlagen neben den ausreichend konkretisierten Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott auch für weitere Straftaten Beweisbedeutung besaßen, für die rechtsstaatlich gebotene Begrenzung der angeordneten Durchsuchung ohne Belang. Zum anderen wird die Wirksamkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses und damit die dem Beschluss zukommende verjährungsunterbrechende Wirkung nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Tatvorwürfe innerhalb eines umfangreichen Tatkomplexes unzureichend umschrieben werden.
20
Auch die Erstreckung der Unterbrechungswirkung auf die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu hängt nicht von einer näheren Beschreibung dieser Vorwürfe in dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ab. Sind mehrere selbstständige Straftaten im Sinne des § 264 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteile vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 214; vom 14. Juni 2000 – 3 StR 94/00, NStZ 2001, 191; vom 12. Dezember 1995 – 1 StR 491/95, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Handlung 4; Schmid in LK-StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 8 mwN).
21
Nach dem Wortlaut des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 23. September 2009 und dem Inhalt des dieser richterlichen Anordnung zugrunde liegenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2009 (Bd. V, 1206) umfasste der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden auch die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu. Diese Vorwürfe waren in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses genannt und in der Verfügung der Staatsanwaltschaft unter ergänzendem Hinweis auf den kriminalpolizeilichen Abschlussbericht hinsichtlich aller Angeklagten näher umschrieben. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden von Geschäftsunterlagen dienen, die nicht nur für die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott , sondern in gleicher Weise auch für die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Betrugstaten relevant waren.
22
e) Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob die Bedenken der Strafkammer gegen die Verhältnismäßigkeit der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung durchgreifen. Denn eine mögliche Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebots führt jedenfalls in der Regel und auch hier lediglich zur verfahrensrechtlichen Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, ohne dessen Wirksamkeit zu berühren, und ist daher für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeutung.
23
3. Die weitere Unterbrechung der Verjährungsfristen erfolgte gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB durch die Erhebung der Anklage am 29. Oktober 2012.
24
4. Absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist hinsichtlich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht eingetreten. Bezüglich der Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu kann dies ohne bislang fehlende tatsächliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend beurteilt werden.
25
a) Nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB gelten für die Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Vorschriften des § 78b StGB über das Ruhen der Verjährung. Da das Strafgesetzbuch sowohl für den Bankrott als auch für den Betrug in § 283a StGB und § 263 Abs. 3 StGB Strafandrohungen für besonders schwere Fälle von mehr als fünf Jahren enthält, findet § 78b Abs. 4 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 149; vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafandrohung 1). Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
26
b) Im vorliegenden Verfahren wurde das Hauptverfahren vor dem Landgericht zunächst durch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2013 eröffnet, der auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung der Strafkammer im Beschwerdeverfahren erging. Diese Entscheidung war aufgrund des Umstands, dass die Beschlussfassung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren beruhte, zwar verfahrensrechtlich fehlerhaft, nicht aber unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 – StB 29-31/80, aaO; Urteil vom 9. April 1997 – 3 StR 584/96, aaO), so dass gemäß § 78b Abs. 4 StGB das Ruhen der Verjährung eintrat. Durch die Zurückversetzung des Verfahrens nach § 33a StPO und die erneute Entscheidung des Oberlandes- gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 23. Januar 2014 wurde die Eröffnungswirkung des Beschlusses vom 23. Dezember 2013 und das dadurch bewirkte Ruhen der Verjährung nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt.
27
c) Im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens waren die seit 11. Oktober 2004 laufenden zehnjährigen Verjährungsfristen des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für die Tatvorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe hierzu noch nicht abgelaufen. Anschließend ruhte gemäß § 78b Abs. 4 StGB die Verjährung , deren Eintritt nunmehr die durch das angefochtene Einstellungsurteil bewirkte Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209; Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167).
28
d) Bezüglich des den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Vorwurfs des Betrugs lässt sich die Frage einer Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht abschließend beurteilen. Auf der Grundlage der in der zugelassenen Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Betrugsgeschehens als eine einheitliche Betrugstat wären die Verjährungsfristen nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren, die mit der letzten Kontoverfügung am 29. Juni 2004 zu laufen begannen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht abgelaufen gewesen, so dass infolge des anschließenden Ruhens der Verjährung gemäß § 78b Abs. 4 und 3 StGB keine absolute Verjährung eingetreten wäre. Bei einer rechtlichen Bewertung des den Angeklagten angelasteten Verhaltens als mehrere selbstständige, auf die Erlangung einzelner oder mehrerer Kreditgewährungen gerichtete Betrugstaten wären dagegen solche Taten, die vor dem 24. Dezember 2003 beendet waren, nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verjährt. Eine Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist dem Senat im Freibeweisverfahren nicht möglich. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen zum Tatgeschehen, die der Beweisaufnahme durch den neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter vorbehalten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4; vom 28. Februar 2001 – 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309 f.; vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 151 f.).
29
5. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurück. Dass von der lediglich die örtliche Zuständigkeit betreffenden Konzentrationsermächtigung des § 74c Abs. 3 GVG Gebrauch gemacht worden ist, steht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1995 – 2 StR 758/94, NStZ 1995, 605, 607; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 41).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 375/01
vom
7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung
einer Untersuchungshandlung grundsätzlich
auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht
der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane
erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.
Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben dem
Wortlaut der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier der
Durchsuchungsbeschlüsse - auch auf den sonstigen Akteninhalt
zurückgegriffen werden (BGH NStZ 2000, 427; BGH NStZ
2001, 191). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft
nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom
30. April und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - genannten
sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus
der dem Antrag für den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts
Freiburg vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verfügung"
der ermittelnden Staatsanwältin vom 20. Mai 1997 (EA
S. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der Verdacht
des Betrugs/der Untreue (evtl. Verstoß gegen das Kreditwesengesetz
) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als
100) Fällen, die Gesamtschadenssumme beträgt bislang mehr
als DM 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".
2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monate
und im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie aufgrund
eines offensichtlichen Schreibversehens in der Liste der
Einzelstrafen (UA S. 20) vermerkt.
Schäfer Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 545/07
vom
19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4,
§ 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Mai 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in 146 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil bereits vor Erhebung der Anklage Verfolgungsverjährung eingetreten war.

I.


2
Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte durch falsche Angaben und unzutreffende Verkaufsunterlagen vier Anleger eigenhändig sowie 146 Anleger mittels gutgläubiger Anlageberater über die Renditeerwartung und Sicherheiten einer Kapitalanlage in Form der stillen Beteiligung an einer Kom- manditgesellschaft. Im Zeitraum vom 22. November 1996 bis 24. Januar 2001 zahlten diese 150 Anleger irrtumsbedingt Einlagen zwischen 10.000 und 100.000 DM in einem Gesamtvolumen von etwa vier Millionen DM. In der Folgezeit verwendete der Angeklagte das Vermögen der KG für andere Unternehmen der "M. -Gruppe" sowie für sich und seine Familie. Wie vom Angeklagten von Anfang an zumindest billigend in Kauf genommen, wurde eine Rendite weder erzielt noch an die Anleger ausgeschüttet. Mit ihren Rückforderungsansprüchen in Folge der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verfügten Rückabwicklung der Anlagegeschäfte fielen die Anleger hinsichtlich der geleisteten Einlagen bei einer Insolvenzquote von 1,17 % weitestgehend aus.

II.

3
Die Ahndung der Betrugstaten ist wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der letzte Betrug war mit Zahlung der Einlage am 24. Januar 2001 beendet. Die damit in Lauf gesetzte (§ 78 a StGB) fünfjährige Verjährungsfrist (§ 263 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist zwar durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter vom 9. April 2001 unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bis zur nächsten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung, der Anklageerhebung vom 24. April 2006 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB), sind jedoch mehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass die Verjährung in der Zwischenzeit durch eine sonstige Maßnahme erneut unterbrochen worden wäre.
4
1. Die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung vom 9. April 2001 hat die Verjährung sämtlicher in Betracht kommender Delikte des Angeklagten zur Erlangung und bei der weiteren Verwendung der Einlagegelder unterbrochen. Dies gilt auch dann, wenn die dem Angeklagten im Laufe der Er- mittlungen angelasteten Untreuetaten einer- und die Betrugstaten andererseits prozessual eigenständige Taten darstellen.
5
a) Sind mehrere selbständige Straftaten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, so erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere der Taten beschränkt ist (BGH NStZ 2001, 191; NStZ 1990, 436, 437; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Handlung 4; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 8). Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung einer Verfahrenshandlung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für die Bestimmung dessen Umfangs ist maßgeblich, was nach dem Wortlaut der Maßnahme, nach dem sonstigen Akteninhalt sowie dem Sach- und Verfahrenszusammenhang mit der jeweiligen Untersuchungshandlung bezweckt wird (BGH NStZ 2000, 427; NStZ 2007, 213, 214 f.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung des Verfolgungswillens in einem frühen Verfahrensstadium nicht überspannt werden; es genügt, wenn die von ihm erkennbar erfassten Taten derart individualisiert sind, dass sie von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidbar sind (BGH NStZ 2001, 191). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich im konkreten Fall zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, wenn der in Rede stehenden Verfahrensmaßnahme verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Verbleiben hieran Zweifel, so ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (BGH NStZ 1996, 274).
6
b) Nach dem Wortlaut der die Beschuldigtenvernehmung anordnenden Verfügung vom 9. April 2001, dem weiteren Akteninhalt sowie dem Sach- und Verfahrenszusammenhang sind von der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Anordnung nicht nur die Untreuehandlungen bezüglich der Zinserträge der Anleger sowie der Entnahmen zum Nachteil der KG, sondern auch die zur Verurteilung gelangten Betrugstaten erfasst worden. Zwar hatte sich die ermittlungsauslösende Strafanzeige des amtlich bestellten Abwicklers der KG vom 26. März 2001 vornehmlich auf die veruntreuende Verwendung der vereinnahmten Gelder gestützt; jedoch waren durch die der Anzeige beigefügten Anlagen von Anfang an verdachtsbegründende Tatsachen auch hinsichtlich der betrügerischen Akquise der Gelder zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangt. Diesen Anlagen entsprechend hat die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 9. April 2001 den Tatvorwurf als "versuchten Betrug" bezeichnet. Das daraufhin verfasste Schreiben des Polizeipräsidiums O. an das Bundeskriminalamt sowie das Landeskriminalamt vom 18. Mai 2001, das über den Sach- und Verfahrenszusammenhang Rückschlüsse auf den Ermittlungsauftrag und das Verfolgungsinteresse zulässt, hat den Tatvorwurf als "Anlagebetrug" bezeichnet, die Tathandlung in der Erlangung der Gelder im Wege von Beteiligungsverträgen mit den Anlegern als stillen Gesellschaftern gesehen und den Schaden mit 3,7 Millionen DM, der damaligen Summe der geleisteten Einlagen, berechnet.
7
2. Weitere Maßnahmen, die zur erneuten Unterbrechung der Verjährung innerhalb der ab dem 9. April 2001 neu laufenden (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) fünfjährigen Verjährungsfrist geführt hätten, liegen nicht vor.
8
a) Weder die Gewährung von Akteneinsicht am 25. Mai 2001 noch die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen am 23. Oktober 2001 konnten als Maßnahmen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Verjährungsunterbrechung führen. Zwar kann die Gewährung von Akteineinsicht grundsätzlich als verjährungsunterbrechende Handlung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; BGH StraFo 2008, 155, 156 m. w. N.), ebenso die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen. Da allerdings die Verjährung bereits am 9. April 2001 nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB für alle in Betracht kommenden Betrugs- und Untreuetaten unterbrochen worden war, konnte die Akteneinsicht und die Mitteilung des Eingangs neuer Anzeigen nicht zu einer nochmaligen Unterbrechung führen. Denn sämtliche Maßnahmen des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bilden eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 33; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78 c Rdn. 5). Alle in Nr. 1 aufgeführten Handlungen sind lediglich zu einer einmaligen Unterbrechung der Verjährung geeignet und stehen hierfür nur alternativ zur Verfügung (Schmid aaO Rdn. 19).
9
b) Die schriftliche Befragung des Abwicklers der KG als sachverständigen Zeugen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2001 war zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet; denn sie stellte keine staatsanwaltschaftliche Beauftragung eines Sachverständigen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Zwar hätten die an den über besonderen Sachverstand verfügenden Abwickler der KG gestellten Fragen auch Beweisthema eines Sachverständigengutachtens sein können und sind mit Übersendung eines anderweit erstellten "Abwicklungsgutachtens" beantwortet worden; jedoch hat die schriftliche Beantwortung der Fragen ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft lediglich die zeugenschaftliche Vernehmung des Abwicklers ersetzen sollen. Ein Sachverständigenauftrag ist dabei weder ausdrücklich noch der Sache nach erteilt worden. Damit steht in Einklang, dass sowohl in der (unwirk- samen) Anklage vom 9. Oktober 2002 als auch in der (wirksamen) Anklage vom 17. März 2006 der Abwickler der KG jeweils als Zeuge und nicht als Sachverständiger aufgeführt wurde. Eine Auslegung des abschließenden und eng auszulegenden Katalogs des § 78 c Abs. 1 StGB dahin, dass auch die schriftliche Befragung eines sachverständigen Zeugen erfasst sei, ist nicht möglich (vgl. BGHSt 28, 381 ff. m. w. N.).
10
c) Ebenso wenig hat die Erhebung der ersten Anklage vom 9. Oktober 2002 die Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen. Diese Anklage ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO unwirksam gewesen, weil sich ihr nicht hat entnehmen lassen , welche genauen Tatvorwürfe gegen den Angeklagten erhoben werden sollten. Aus diesem Grund hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg mit - seit dem 13. Mai 2003 durch Rücknahme der Beschwerde rechtskräftigem - Beschluss vom 5. März 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtlich zutreffend abgelehnt. Durch die Erhebung einer Anklage, die den Voraussetzungen des § 200 StPO nicht entspricht und deshalb unwirksam ist, kann die Verjährung indes nicht gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen werden (OLG Bremen StV 1990, 25; zustimmend Stree/Sternberg-Lieben aaO Rdn. 14; Schmid aaO Rdn. 9 und 30; Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 16). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung von unwirksamen - und nicht nur fehlerhaften - Eröffnungsbeschlüssen (BGHSt 29, 351, 357) und von nicht konkretisierten richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen (BGH NStZ 2000, 427, 428; NStZ 2004, 275). Für die Erhebung einer unwirksamen Anklage kann nichts anderes gelten. Auf die Frage, ob die wegen des Vorwurfs der Untreue erhobene Anklage die Verjährung auch bezüglich der dem Ange- klagten angelasteten Betrugstaten überhaupt hätte unterbrechen können, kommt es danach nicht an.
11
d) Auch die anschließende Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2003 über die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Ermittlungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Verjährung nicht unterbrochen. Da bereits am 9. April 2001 die Beschuldigtenvernehmung mit verjährungsunterbrechender Wirkung auch für die dem Angeklagten angelasteten Betrugstaten angeordnet worden war und die Maßnahmen nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Einheit bilden, von denen nur die erste die Verjährung unterbricht (s. oben 2.a), hat diese Mitteilung verjährungsrechtlich keine Wirkung entfaltet.
12
aa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es das Landgericht durch den rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 5. März 2003 abgelehnt hat, die Anklage vom 9. Oktober 2002 zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dies hat nicht etwa zu einer "Erledigung" des Ermittlungsverfahrens geführt mit der Folge, dass dessen Fortführung bzw. die "Wiederaufnahme" der Ermittlungen der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleichgestanden hätte und der diesbezüglichen Mitteilung daher Unterbrechungswirkung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zugekommen wäre (s. Schmid aaO Rdn. 21 unter Hinweis auf OLG Koblenz, OLGSt OWiG § 84 Nr. 1: Erledigung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid mit anschließender Aufnahme der Ermittlungen wegen Straftaten). Durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist vielmehr lediglich das durch die - unwirksame - Anklageerhebung eingeleitete gerichtliche Verfahren nach §§ 199 ff. StPO abgeschlossen worden, nicht dagegen das - nunmehr wieder in den Händen der Staatsanwaltschaft liegende - Verfahren insgesamt, das jederzeit , sei es nach weiteren Ermittlungen oder nicht, durch erneute Anklageerhebung (wegen Untreue oder wegen Betruges oder wegen beidem) wieder beim Landgericht anhängig gemacht werden konnte. Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsschwerpunkt nunmehr von der Veruntreuung der Zinserträge der Anleger sowie des Vermögens der KG hin zu der betrügerischen Erlangung der Einlagen verlagert; dies steht jedoch nicht der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleich, zumal der Verfolgungswille sich schon zu Beginn der ursprünglichen Ermittlungen im April 2001 auf die Betrugstaten erstreckt hatte.
13
bb) Zudem erfasst der Wortlaut des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der auf die "erste" Vernehmung bzw. die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren "eingeleitet ist" abstellt, den Fall der "Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung" der Ermittlungen nicht. Eine entsprechende Anwendung des abschließenden Katalogs des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Ungunsten des Angeklagten verbietet sich, weil die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als materiellrechtliche Ausnahmeregelungen einer Analogie nicht zugänglich sind (BGH NStZ-RR 2005, 44; Fischer aaO Rdn. 7).
14
3. Zum Zeitpunkt der wirksamen Anklageerhebung am 24. April 2006 waren seit dem ersten Vernehmungsauftrag vom 9. April 2001 mehr als fünf Jahre vergangen. Dass der Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft und die Anklage vom 17. März 2006 datieren, einem Zeitpunkt, als noch keine Verjährung eingetreten war, ist unerheblich; denn für den Zeitpunkt der Erhebung der Anklage im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB kommt es allein auf deren Eingang bei Gericht an. Dieser erfolgte erst am 24. April 2006 und damit in verjährter Zeit.

15
4. Nach alledem hätte bereits das Landgericht das Hauptverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung nicht eröffnen dürfen (§ 204 Abs. 1 StPO). Gemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren daher durch den Senat einzustellen. Die neben den Betrugstaten verfolgten Untreue- und Insolvenzstraftaten sowie die strafbewehrten Verstöße gegen das KWG und das UWG sind bereits von der Staatsanwaltschaft nach §§ 154, 154 a StPO eingestellt worden; aus den dargestellten Gründen ist auch insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten.

III.

16
Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahin aus, dass davon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; denn ohne das Verfahrenshindernis wäre der Angeklagte sicher wegen mehrfachen Betruges verurteilt worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 467 Rdn. 16).
17
Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1611, 1612). Ferner lagen dem Senat die Revisionsbegründung sowie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts nebst der Erwiderung durch den Revisionsführer vor. Deren Prüfung hat ergeben (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 103 f.), dass die Revision des Angeklagten nicht in einem Maße Erfolg gehabt hätte, das die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse angezeigt erscheinen ließe.
18
Die Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht worden ist, der Angeklagte sei bis zum 16. Verhandlungstag unzureichend verteidigt gewesen beziehungsweise nach Beiordnung eines zweiten Verteidigers sei das Verfahren rechtsfehlerhaft nicht ausgesetzt worden, hätten aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durchgreifen können. Die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat - abgesehen von der unzutreffenden Beurteilung der Verjährungsfrage - einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit aufgedeckt, als die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht in rechtlich zutreffender Weise festgestellt und kompensiert worden war. Da dieser Rechtsfehler jedoch den Schuldspruch nicht berührt und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch nicht zu einer Verfahrenseinstellung hätte führen können, hält der Senat es für angemessen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 86/16
vom
10. November 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 2.: Bankrotts u.a.
zu 3.: Beihilfe zum Betrug u.a.
zu 4.: Bankrotts u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:101116U4STR86.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger für den Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger für den Angeklagten Ha. ,
der Angeklagte Ha. in Person – in der Verhandlung –,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerin für den Angeklagten F. ,
der Angeklagte F. in Person – in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage vom 28. Oktober 2012 eingestellt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Hiergegen richten sich die wirksam auf die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Anklagevorwürfe Nr. 2 bis 6 beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet sind und vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg.

I.


2
Die Anklage vom 28. Oktober 2012 erhebt – in dem noch verfahrensgegenständlichen Umfang – gegen die Angeklagten H. und Ha. jeweils den Vorwurf des Bankrotts in vier Fällen und des Betrugs, gegen den Angeklagten W. den Vorwurf des Bankrotts in drei tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zum Bankrott und zum Betrug und gegen den Angeklagten F. den Vorwurf der Beihilfe zum Bankrott und zum Betrug.
3
Nach dem Anklagesatz liegt den Angeklagten insoweit Folgendes zur Last:
4
Die Angeklagten H. und Ha. , denen spätestens seit Anfang Februar 2003 bekannt gewesen sei, dass die Ha. GmbH bereits ab Ende des Geschäftsjahrs 2001 überschuldet gewesen sei, hätten als formelle bzw. faktische Geschäftsführer dieser Gesellschaft den Angeklagten W. dazu veranlasst , in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 zum Teil unter Verwendung von Scheinrechnungen tatsächlich nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehende Forderungen in der Buchhaltung der Ha. GmbH auszuweisen. Ein Teil der die angeblichen Forderungen der Gesellschaft belegenden Schein- rechnungen seien vom Angeklagten F. erstellt worden. Aufgrund der vorgenommenen Manipulationen habe die Buchhaltung der Ha. GmbH,wie allen Angeklagten bekannt gewesen sei, ein unzutreffendes Bild der Vermögens -, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (Nr. 2 der Anklage). Die in die Buchhaltung aufgenommenen, tatsächlich nicht oder nicht in der ausgewiesenen Höhe bestehenden Forderungen seien auf Betreiben der Angeklagten H. , Ha. und W. in die am 29. März und 25. August 2003 sowie am 5. April 2004 erstellten Jahresabschlüsse der Ha. GmbH für die Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003 übernommen worden. Dies habe dazu geführt, dass in den jeweiligen Jahresabschlüssen tatsächlich nicht gegebene Jahresüberschüsse ausgewiesen worden seien (Nr. 3 bis 5 der Anklage). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha. GmbH sei am 11. Oktober 2004 eröffnet worden.
5
Um die Stadtsparkasse S. , die als Hauptgeschäftsbank der Ha. GmbH Kontokorrent- und Überziehungskredite eingeräumt gehabt habe, zu einer Fortsetzung und Ausweitung ihres Kreditengagements zu bewegen, hätten sich die Angeklagten H. und Ha. im Februar 2003 entschlossen , dem Vorstand der Stadtsparkasse künftig manipulierte Zahlenwerke in Form von unrichtigen Bilanzen, Summen- und Saldenlisten sowie Forderungsaufstellungen etc. vorzulegen. In der Folgezeit hätten die Angeklagten Ha. und H. unter Mitwirkung des Angeklagten W. eine Vielzahl vonUnterlagen , darunter die unrichtigen Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 sowie zahlreiche, zum Teil vom Angeklagten F. erstellte Scheinrechnungen unter anderem an die Firma B. AG, eingereicht , aus denen sich jeweils vermeintliche, tatsächlich aber nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehende Forderungen der Gesellschaft ergeben hätten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen habe der Vorstand der Stadtsparkasse S. im Zeitraum von April bis Ende Dezember 2003 der Ha. GmbH tageweise Kontoüberziehungen bewilligt, die das Kreditvolumen der Gesellschaft bei der Stadtsparkasse S. umca. 2 Mio. Euro erhöht hätten. Aufgrund der bis dahin eingereichten, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft unzutreffend darstellenden Unterlagen sei der seit Ende des Geschäftsjahrs 2001 durchgängig überschuldeten Ha. GmbH durch den Vorstand der Stadtsparkasse S. am 30. Dezember 2003 in Abkehr von der bisherigen Praxis der tageweisen Bewilligung von Kontoüberziehungen ein weiterer zur künftigen Ausschöpfung bestimmter Kredit in Höhe von 1.609.100 Euro eingeräumt worden, wodurch sich der Kreditrahmen der Ha. GmbH auf insgesamt 7.490.000 Euro erhöht habe (Nr. 6 der Anklage). Infolge der Insolvenz der Ha. GmbH sei der Stadtsparkasse S. ein Schaden von mehr als 7 Mio. Euro entstanden.
6
Die Anklage vom 28. Oktober 2012 ist im Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2013 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Wegen einer Gehörsverletzung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 das Verfahren in die Lage vor der Entscheidung vom 23. Dezember 2013 zurückversetzt und sodann erneut die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen.
7
Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen angenommener Verfolgungsverjährung eingestellt. Es ist der Auffassung, dass die Verjährungsfristen, die hinsichtlich aller Angeklagten durch die ersten Vernehmungen als Beschuldigte oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zwischen dem 28. September 2004 und dem 3. Januar 2007 unterbrochen worden seien, im Zeitpunkt der Erhebung der Anklage am 29. Oktober 2012 mangels weiterer Unterbrechung bereits abgelaufen gewesen seien. Insbesondere habe der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009, mit welchem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung Hochbau der B. AG in M. angeordnet worden sei, den Lauf der Verjährungsfristen nicht unterbrochen, da diese Anordnung den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügt habe.
8
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha. GmbH am 11. Oktober 2004 eröffnet. Die letzte durch die Kreditgewährung am 30. Dezember 2003 ermöglichte Kontoverfügung erfolgte am 29. Juni 2004 durch eine Barabhebung in Höhe von 4.420 Euro.

II.


9
Die Revisionen sind begründet. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage hat keinen Bestand.
10
Die vom Revisionsgericht von Amts wegen unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2001 – 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309) ergibt, dass die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht verjährt sind. Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu ist die Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ohne im Strengbeweisverfahren zu treffende tatrichterliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend zu beurteilen.
11
1. Die Straftaten des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7a StGB und des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 78a StGB in fünf Jahren ab Beendigung der Taten. Die Bankrotttaten waren mit dem den eigentlichen Tathandlungen nachfolgenden Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ha. GmbH beendet (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 221), so dass die Verjährung am 11. Oktober 2004 zu laufen begann. Beim Betrug ist die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils für die Beendigung maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4). Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu wurde der Lauf der Verjährungsfristen, ohne dass es auf deren genauen Beginn ankommt, gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Angeklagten Ha. und H. jeweils am 28. September 2004 (Bd. II, 255 und 258) sowie die ersten Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten F. am 28. September 2004 (Bd. II, 264) und des Angeklagten W. am 5. April 2005 (Bd. III, 565) unterbrochen.
12
2. Entgegen der Ansicht der Strafkammer trat durch den Durchsuchungsund Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 (Bd. V, 1213), mit dem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung der B. AG in M. angeordnet wurde, eine (erneute) Unterbrechung der Verjährung ein.
13
a) Nach der Vorschrift des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung unterbrochen, auch wenn diese gegen einen Dritten ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, Rn. 15, insoweit in NStZ 2007, 213 nicht abgedruckt; Beschluss vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1). Die rechtliche Fehlerhaftigkeit einer richterlichen Anordnung lässt die dieser Anordnung zukommende Unterbrechungswirkung unberührt , solange die Mängel nicht so schwer wiegen, dass sie die Unwirksamkeit der Anordnung zur Folge haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober1980 – StB 29-31/80, BGHSt 29, 351, 357 f.; Urteil vom 9. April 1997 – 3 StR 584/96, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1; Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Schmid in LK-StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 9 mwN). Von einer solchen eine Verjährungsunterbrechung ausschließenden Unwirksamkeit der Anordnung geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen aus, die den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2000 – 5 StR 226/99, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; vom 27. Mai 2003 – 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275; Urteil vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 25. April 2006 – 5 StR 42/06, wistra 2006, 306).
14
b) Angesichts der Schwere des mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist der Richter zur Wahrung der ihm durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG zugewiesenen Kontrollfunktion verpflichtet, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen , dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf so umschreiben, dass der äußere Rahmen abgedeckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212, 219 ff.; 44, 353, 371 f.; 103, 142, 151 f.). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 212; NJW 2006, 2974; StraFo 2006, 450). Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1941, 1942; StraFo 2004, 413; NStZ-RR 2005, 203, 204; BVerfGK 14, 90). Für das Maß der erforderlichen Tatkonkretisierung können schließlich auch außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses liegende Umstände, wie etwa die Kenntnis des Betroffenen vom Tatvorwurf, Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 20, 163, 227; 42, 212, 222; 44, 353, 372; BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 2 BvR 1306/02). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212, 220; 44, 353, 371; BVerfG, wistra 2009, 227 mwN).
15
c) Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 trug den verfassungsrechtlichen An- forderungen an eine Tatkonkretisierung jedenfalls bezüglich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott hinreichend Rechnung.
16
Nach der Beschlussbegründung bestand gegen die AngeklagtenHa. und H. im Zusammenhang mit der Insolvenz der Ha. GmbH unter anderem der Verdacht des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB durch verspätete und unrichtige Erstellung der Jahresabschlüsse der Ha. GmbH ab dem Jahr 2001 sowie des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch nicht ordnungsgemäße Buchführung bei der Ha. GmbH im Zeitraum von 2001 bis 2004. Die Angeklagten F. und W. sollten zu den genannten Bankrotttaten Beihilfe geleistet haben. Die auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung der Niederlassung der B. AG in M. zielte ausweislich des Beschlusstenors auf die Sicherstellung aller „Geschäftsunterlagen betreffend den Zeitraum 2001 bis 2004 im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner Ha. GmbH“, insbesondere der Unterlagen bezüglich acht im Einzelnen bezeichneter Bauvorhaben, der jeweils die Ha. GmbH betreffenden Kreditorenkonten , Kostenstellennachweisen und Baukonten sowie der den Buchungen zugrunde liegenden Unterlagen und Eingangsrechnungen. Zu der Beweisbedeutung dieser konkret bezeichneten Geschäftsunterlagen wurde in dem Beschluss des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Sicherstellung der Unterlagen zur Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen der Ha. GmbH und der B. AG erforderlich sei. Insbesondere solle geklärt werden, ob und in welchem Umfang es sich bei den zahlreichen an die B. AG gerichteten Rechnungen um echte oder lediglich um Scheinrechnungen handele.
17
Diesen Angaben in ihrer Gesamtheit ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass den den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Bankrotthandlungen die unrichtige Darstellung des Umfangs der Geschäftsbeziehungen mit der B. AG zugrunde lag. Durch die dem Durchsuchungsbeschluss in seiner Gesamtheit zu entnehmenden Angaben zu den Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott sowie die konkret bestimmte Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel war die Reichweite der angeordneten Ermittlungsmaßnahme sowohl für die als Dritte im Sinne des § 103 StPO betroffene B. AG als auch für die die Durchsuchungsanordnung vollstreckenden Strafverfolgungsbehörden zweifelsfrei bestimmt. Nähere Ausführungen etwa zu den den Angeklagten im Einzelnen angelasteten Tatbeiträgen waren hierfür nicht erforderlich. Dies gilt auch für die den Angeklagten W. und F. angelasteten Beihilfehandlungen. Der Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 genügte daher den Anforderungen, welche an eine rechtsstaatlich gebotene Eingrenzung der Durchsuchungsmaßnahme zu stellen sind.
18
Hinzu kommt, dass die B. AG bereits Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten hatte. So übersandte die Kriminaldirektion Ludwigshafen beim Polizeipräsidium Rheinpfalz jeweils nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 13. Januar, 20. Januar und 2. Februar 2005 (BMH 8, 18, 23, 47) zahlreiche Rechnungen der Ha. GmbH mit der Bitte um Prüfung, ob diese bei der B. AG eingegangen seien. In dem Schreiben vom 2. Februar 2005 teilte die Polizei unter anderem mit, dass durch die Ermittlungen abgeklärt werden sollte, inwieweit die bei der Ha. GmbH eingebuchten Forderungen gegenüber der B. AG den Tatsachen entsprechen. Zudem wurde gebeten, dieMöglichkeit der Übersendung sämtlicher eingegangener Rechnungen der Ha. GmbH aus den Jahren 2002 bis 2004 zu prüfen.
19
d) Ob der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 23. September 2009 auch die Vorwürfe des Betrugs zum Nachteil derStadtsparkasse S. und der Beihilfe hierzu hinreichend konkret bezeichnete, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn zum einen war der Umstand, dass die bei der B. AG gesuchten Geschäftsunterlagen neben den ausreichend konkretisierten Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott auch für weitere Straftaten Beweisbedeutung besaßen, für die rechtsstaatlich gebotene Begrenzung der angeordneten Durchsuchung ohne Belang. Zum anderen wird die Wirksamkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses und damit die dem Beschluss zukommende verjährungsunterbrechende Wirkung nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Tatvorwürfe innerhalb eines umfangreichen Tatkomplexes unzureichend umschrieben werden.
20
Auch die Erstreckung der Unterbrechungswirkung auf die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu hängt nicht von einer näheren Beschreibung dieser Vorwürfe in dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ab. Sind mehrere selbstständige Straftaten im Sinne des § 264 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteile vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 214; vom 14. Juni 2000 – 3 StR 94/00, NStZ 2001, 191; vom 12. Dezember 1995 – 1 StR 491/95, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Handlung 4; Schmid in LK-StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 8 mwN).
21
Nach dem Wortlaut des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 23. September 2009 und dem Inhalt des dieser richterlichen Anordnung zugrunde liegenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2009 (Bd. V, 1206) umfasste der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden auch die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu. Diese Vorwürfe waren in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses genannt und in der Verfügung der Staatsanwaltschaft unter ergänzendem Hinweis auf den kriminalpolizeilichen Abschlussbericht hinsichtlich aller Angeklagten näher umschrieben. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden von Geschäftsunterlagen dienen, die nicht nur für die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott , sondern in gleicher Weise auch für die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Betrugstaten relevant waren.
22
e) Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob die Bedenken der Strafkammer gegen die Verhältnismäßigkeit der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung durchgreifen. Denn eine mögliche Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebots führt jedenfalls in der Regel und auch hier lediglich zur verfahrensrechtlichen Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, ohne dessen Wirksamkeit zu berühren, und ist daher für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeutung.
23
3. Die weitere Unterbrechung der Verjährungsfristen erfolgte gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB durch die Erhebung der Anklage am 29. Oktober 2012.
24
4. Absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist hinsichtlich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht eingetreten. Bezüglich der Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu kann dies ohne bislang fehlende tatsächliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend beurteilt werden.
25
a) Nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB gelten für die Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Vorschriften des § 78b StGB über das Ruhen der Verjährung. Da das Strafgesetzbuch sowohl für den Bankrott als auch für den Betrug in § 283a StGB und § 263 Abs. 3 StGB Strafandrohungen für besonders schwere Fälle von mehr als fünf Jahren enthält, findet § 78b Abs. 4 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 149; vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafandrohung 1). Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
26
b) Im vorliegenden Verfahren wurde das Hauptverfahren vor dem Landgericht zunächst durch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2013 eröffnet, der auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung der Strafkammer im Beschwerdeverfahren erging. Diese Entscheidung war aufgrund des Umstands, dass die Beschlussfassung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren beruhte, zwar verfahrensrechtlich fehlerhaft, nicht aber unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 – StB 29-31/80, aaO; Urteil vom 9. April 1997 – 3 StR 584/96, aaO), so dass gemäß § 78b Abs. 4 StGB das Ruhen der Verjährung eintrat. Durch die Zurückversetzung des Verfahrens nach § 33a StPO und die erneute Entscheidung des Oberlandes- gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 23. Januar 2014 wurde die Eröffnungswirkung des Beschlusses vom 23. Dezember 2013 und das dadurch bewirkte Ruhen der Verjährung nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt.
27
c) Im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens waren die seit 11. Oktober 2004 laufenden zehnjährigen Verjährungsfristen des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für die Tatvorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe hierzu noch nicht abgelaufen. Anschließend ruhte gemäß § 78b Abs. 4 StGB die Verjährung , deren Eintritt nunmehr die durch das angefochtene Einstellungsurteil bewirkte Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209; Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167).
28
d) Bezüglich des den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Vorwurfs des Betrugs lässt sich die Frage einer Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht abschließend beurteilen. Auf der Grundlage der in der zugelassenen Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Betrugsgeschehens als eine einheitliche Betrugstat wären die Verjährungsfristen nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren, die mit der letzten Kontoverfügung am 29. Juni 2004 zu laufen begannen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht abgelaufen gewesen, so dass infolge des anschließenden Ruhens der Verjährung gemäß § 78b Abs. 4 und 3 StGB keine absolute Verjährung eingetreten wäre. Bei einer rechtlichen Bewertung des den Angeklagten angelasteten Verhaltens als mehrere selbstständige, auf die Erlangung einzelner oder mehrerer Kreditgewährungen gerichtete Betrugstaten wären dagegen solche Taten, die vor dem 24. Dezember 2003 beendet waren, nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verjährt. Eine Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist dem Senat im Freibeweisverfahren nicht möglich. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen zum Tatgeschehen, die der Beweisaufnahme durch den neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter vorbehalten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4; vom 28. Februar 2001 – 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309 f.; vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 151 f.).
29
5. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurück. Dass von der lediglich die örtliche Zuständigkeit betreffenden Konzentrationsermächtigung des § 74c Abs. 3 GVG Gebrauch gemacht worden ist, steht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1995 – 2 StR 758/94, NStZ 1995, 605, 607; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 41).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 218/17
vom
10. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
ECLI:DE:BGH:2017:100817B1STR218.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Dezember 2016 aufgehoben und das Verfahren eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es wegen überlanger Verfahrensdauer ein Jahr Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Mit ihrer Revision macht die Angeklagte das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend und beanstandet im Übrigen die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision führt wegen Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte den anderweitig verfolgten und von den USA aus operierenden E. in der Zeit von September 2006 bis zum Jahreswechsel 2006/07 bei der Abwick- lung betrügerischer Geldanlageschäfte zum Nachteil diverser Anleger in mindestens 323 Anlagegeschäften des sog. Portfolio 1 mit einem Gesamtanlagevolumen von 7,145 Mio. US-Dollar (Fall C.I. der Urteilsgründe). In der Zeit ab dem Jahreswechsel 2006/07 unterstützte sie E. bei der Abwicklung betrügerischer Geldanlagegeschäfte des sog. Portfolio 2 in 960 weiteren Anlagegeschäften mit einem Gesamtanlagevolumen von 16,844 Mio. US-Dollar (Fall C.II. der Urteilsgründe). Die Angeklagte half E. bei der Umsetzung des als Schneeballsystem ausgestalteten betrügerischen Anlagemodells durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Sie erstellte dabei Aufstellungen und Listen über Kunden und die von ihnen vereinnahmten Anlagegelder , erledigte zunehmend selbständig den anfallenden Zahlungsverkehr und zahlte Scheinrenditen an die Anleger und Provisionen an die Vermittler aus (UA S. 15 f.).
3
Nachdem im Juni und Juli 2007 bei mehreren Vermittlern polizeiliche Durchsuchungen stattgefunden hatten, tauchte E. Anfang August 2007 unter und war in der Folge für die Vermittler und die Anleger nicht mehr erreichbar. Danach führte die Angeklagte ihre Tätigkeit zunächst fort und nahm noch bis Ende September 2007 verschiedene willkürliche Auszahlungen vor, dabei auch an ihre Familienangehörigen (UA S. 14).

II.


4
Die Taten sind verjährt; das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 3 StR 556/16).
5
1. Die Verjährung für die Verfolgung von Taten des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB).
6
2. Beim Erlass der gegen die Angeklagte gerichteten richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 102 StPO) vom 4. Februar 2013, durch welche die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nochmals hätte unterbrochen werden können, war die Verjährungsfrist für beide Taten bereits abgelaufen. Sie endete mit Ablauf des 3. Februar 2013.
7
a) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweier Taten der Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB verurteilt. Dabei hat es ihre Unterstützung bei der Abwicklung der betrügerischen Anlagegeschäfte des E. , getrennt nach Portfolio, jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug gewertet. Die Taten waren spätestens Ende September 2007 beendet, als E. untergetaucht war und die Angeklagte ihre Tätigkeit für E. einschließlich der Vornahme von Auszahlungen an Anleger eingestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt begann die Verjährung (§ 78a StGB).
8
b) Nachdem der zuständige Oberstaatsanwalt, der von Auszahlungen eingegangener Anlagegelder durch die Angeklagte an Altanleger erfahren hatte , am 4. Februar 2008 gegen diese ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (§ 261 StGB) eingeleitet hatte, beauftragte er telefonisch das Landeskriminalamt, die Angeklagte als Zeugin im Verfahren gegen E. wegen Betruges zu vernehmen und sie „im Anschluss an die Ver- nehmung als Beschuldigte wegen Geldwäsche (zu) belehren“. Dieser Auftrag wurde von der Polizeibeamtin S. in einem in den Ermittlungsakten befindlichen Vermerk niedergelegt (EA VIII, Bl. 121 f. d.A.). Hierdurch wurde die Ver- jährung der verfahrensgegenständlichen Taten wirksam gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen.
9
aa) In dem telefonischen Auftrag an die Polizei, die Angeklagte als Beschuldigte wegen Geldwäsche zu belehren, lag die Anordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, ihr bekanntzugeben, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.
10
Die Anordnung ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch mündlich oder durch schlüssige Handlung ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 – 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381 mwN). Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, eine hierfür ausreichende transparente Entscheidungsgrundlage. Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung abgeschätzt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006 – 5 StR 578/05, BGHSt 51, 72, 79; Urteil vom 10. April 1979 – 4 StR127/79, BGHSt 28, 381, 382 und vom 11. Juli 1978 – 1 StR 178/78). Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1982 – 3 StR 280/82) und sich so der behördliche Wille zur Vornahme einer Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt (vgl. BGH aaO, BGHSt 51, 72, 79 mwN; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 – 1 StR 356/81, BGHSt 30, 215, 219). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine mündliche Anordnung nur dann eine Unterbrechungswirkung entfalten kann, wenn sie sogleich aktenkundig gemacht wird (so aber SternbergLieben /Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 7 mit Verweis auf die zu § 33 OWiG ergangenen Entscheidungen BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 1980 – 1 Ob OWi 432/80, VRS 60, 126 und OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 1987 – 4 Ss OWi 848/87, NStZ 1988, 137). Vielmehr kann auch ein später erstellter polizeilicher Vermerk, der zu den Ermittlungsakten des Verfahrens genommen wird, ausreichend sein. So verhält es sich hier. Zwar machte die Polizeibeamtin S. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Anordnung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in einem Vermerk aktenkundig. Die Verfahrensbeteiligten konnten aus dem Vermerk jedoch klar entnehmen, dass die Anordnung als verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgt war, und sich auf die hieraus folgenden Wirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist einstellen.
11
bb) Als Anordnungszeitpunkt ist zugunsten der Angeklagten vom 4. Februar 2008 auszugehen, dem Tag, an dem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte eingeleitet hatte. Zwar war ausweislich des von der Polizeibeamtin S. gefertigten Vermerks der genaue Zeitpunkt, zu dem das Landeskriminalamt von der Verfahrenseinleitung gegen die Angeklagte erfuhr, nicht mehr feststellbar. Jedoch hatte die Zeugin S. bereits am 5. Februar 2008 eine Auflistung der bis dahin bekannten Tätigkeiten der Angeklagten für E. gefertigt.
12
cc) Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die Tat im prozessualen Sinne, nicht nur auf die einzelne Gesetzesverletzung. Damit ergibt sich die Grenze der Unterbrechungswirkung aus dem objektiven Umfang der Tat, wie sie sich dem Gericht letztlich darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3StR 352/96, BGHR StGB § 78 Abs. 3 Urteil 1; LK-StGB/Schmid, 12. Aufl., § 78c Rn. 15). Dagegen ist ohne Bedeutung, wie das die Unterbrechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsorgan die Tat beurteilt und ob sich der Sachverhalt oder seine rechtliche Einordnung nachträglich verändern , sofern nur die Identität der Tat gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1968 – 5 StR 115/68, BGHSt 22, 105, 107; LK-StGB/Schmid aaO mwN).
13
Die Verjährungsunterbrechung erfasste daher hier das gesamte vom Landgericht als Beihilfe zum Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen gewertete Tatgeschehen. Denn der Lebenssachverhalt, auf den sich die von dem Oberstaatsanwalt angeordnete Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung gegenüber der Angeklagten bezog, war Teil der vom Landgericht abgeurteilten Taten. Der Oberstaatsanwalt hatte zwar ersichtlich lediglich die von der Angeklagten nach dem Untertauchen des E. vorgenommenen Geldzahlungen in den Blick genommen und sie als mögliche Geldwäschehandlungen gewertet. Dies belegt auch seine E-Mail vom 8. März 2011 (EA VIII, Bl. 118 d.A.), in der er mitteilt , dass die Angeklagte hinsichtlich der Betrugstaten des E. deshalb zunächst als Zeugin vernommen worden sei, weil es einen Verdacht der Beihilfe zur Haupttat noch nicht gegeben habe; ihrem Verfahren habe der Vorwurf der Geldwäsche zugrunde gelegen. Die von ihm als Geldwäsche gewerteten Handlungen, die noch bis Ende September 2007 andauerten, waren Teil der vom Landgericht jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug gewerteten Unterstützungshandlungen der Angeklagten zu den betrügerischen Anlagegeschäften des E. in den Fällen C.I. und C.II. der Urteilsgründe. Die Einordnung des Tatverdachts als Geldwäsche seitens der Staatsanwaltschaft bei Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens steht daher einer Verjährungsunterbrechung hinsichtlich des gesamten abgeurteilten Tatgeschehens ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dabei davon ausgegangen war, die Angeklagte sei bis zum Untertauchen des E. nicht an dessen Betrugstaten beteiligt gewesen. Eine Beschrän- kung des Verfolgungswillens mit Auswirkungen auf die sachliche Reichweite von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ist nur bei einer Mehrzahl prozessualer Taten möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 5 StR 226/99, wistra 2000, 219) nicht aber – wie hier – innerhalb eines einheitlichen Geschehens.
14
c) Die am 7. Februar 2008 im Anschluss an eine Zeugenvernehmung vorgenommene Belehrung der Angeklagten als wegen Geldwäsche und Betruges Beschuldigte konnte als Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung die Verjährung nicht erneut unterbrechen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden sämtliche Maßnahmen des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Einheit 1; Beschluss vom 30. Juni 2004 – 1 StR 526/13, NStZ 2005, 33). Weitere verjährungsunterbrechende Handlungen wurden vor der gegen die Angeklagte gerichteten Durchsuchungsanordnung gemäß § 102 StPO am 5. Februar 2013 nicht mehr vorgenommen.
15
d) Die durch die Anordnung der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung am 4. Februar 2008 neu begonnene Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB) endete mithin am 3. Februar 2013 (zur Fristberechnung vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 78a Rn. 6). Somit sind die verfahrensgegenständlichen Taten verjährt.

III.


16
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Der Senat hat von dem ihm durch § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch gemacht, nicht davon abzusehen, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Es ist nicht unbillig, die Staatskasse hiermit zu belasten. Maßgebend ist dafür zum einen, dass das Verfahrenshindernis bereits vor der Anklageerhebung bestand und auch erkennbar war, ohne dass dies in einer tatrichterlichen Hauptverhandlung noch hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 3 StR 453/16, NStZ-RR 2017, 211 mwN); zum anderen ist ein prozessual vorwerfbares Verhalten der Angeklagten nicht ersichtlich.

IV.


17
Eine Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), über die der Senat gemäß § 8 StrEG selbst zu befinden hat, weil er die das Verfahren abschließende Senatsentscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 3 StR 453/16, NStZ-RR 2017, 211 mwN), bestehtnicht.
Gründe, die eine derartige Entschädigung rechtfertigen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen ihrer Revisionsbegründungsschrift die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beantragt hat, weder geltend gemacht, noch sind solche anderweitig erkennbar.
Graf Jäger Cirener
Radtke Hohoff

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 375/01
vom
7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung
einer Untersuchungshandlung grundsätzlich
auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht
der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane
erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.
Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann neben dem
Wortlaut der verjährungsunterbrechenden Verfügung - hier der
Durchsuchungsbeschlüsse - auch auf den sonstigen Akteninhalt
zurückgegriffen werden (BGH NStZ 2000, 427; BGH NStZ
2001, 191). Daß sich hier der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft
nicht auf die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom
30. April und 26. Mai 1997 - ausdrücklich als Mindestzahl - genannten
sechs bzw. zehn Fälle beschränkte, folgt vor allem aus
der dem Antrag für den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts
Freiburg vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verfügung"
der ermittelnden Staatsanwältin vom 20. Mai 1997 (EA
S. 189). Danach bestand "gegen den Beschuldigten der Verdacht
des Betrugs/der Untreue (evtl. Verstoß gegen das Kreditwesengesetz
) in bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als
100) Fällen, die Gesamtschadenssumme beträgt bislang mehr
als DM 300.000 (wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".
2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei Monate
und im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie aufgrund
eines offensichtlichen Schreibversehens in der Liste der
Einzelstrafen (UA S. 20) vermerkt.
Schäfer Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 545/07
vom
19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4,
§ 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Mai 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in 146 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil bereits vor Erhebung der Anklage Verfolgungsverjährung eingetreten war.

I.


2
Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte durch falsche Angaben und unzutreffende Verkaufsunterlagen vier Anleger eigenhändig sowie 146 Anleger mittels gutgläubiger Anlageberater über die Renditeerwartung und Sicherheiten einer Kapitalanlage in Form der stillen Beteiligung an einer Kom- manditgesellschaft. Im Zeitraum vom 22. November 1996 bis 24. Januar 2001 zahlten diese 150 Anleger irrtumsbedingt Einlagen zwischen 10.000 und 100.000 DM in einem Gesamtvolumen von etwa vier Millionen DM. In der Folgezeit verwendete der Angeklagte das Vermögen der KG für andere Unternehmen der "M. -Gruppe" sowie für sich und seine Familie. Wie vom Angeklagten von Anfang an zumindest billigend in Kauf genommen, wurde eine Rendite weder erzielt noch an die Anleger ausgeschüttet. Mit ihren Rückforderungsansprüchen in Folge der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verfügten Rückabwicklung der Anlagegeschäfte fielen die Anleger hinsichtlich der geleisteten Einlagen bei einer Insolvenzquote von 1,17 % weitestgehend aus.

II.

3
Die Ahndung der Betrugstaten ist wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der letzte Betrug war mit Zahlung der Einlage am 24. Januar 2001 beendet. Die damit in Lauf gesetzte (§ 78 a StGB) fünfjährige Verjährungsfrist (§ 263 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist zwar durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter vom 9. April 2001 unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bis zur nächsten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung, der Anklageerhebung vom 24. April 2006 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB), sind jedoch mehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass die Verjährung in der Zwischenzeit durch eine sonstige Maßnahme erneut unterbrochen worden wäre.
4
1. Die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung vom 9. April 2001 hat die Verjährung sämtlicher in Betracht kommender Delikte des Angeklagten zur Erlangung und bei der weiteren Verwendung der Einlagegelder unterbrochen. Dies gilt auch dann, wenn die dem Angeklagten im Laufe der Er- mittlungen angelasteten Untreuetaten einer- und die Betrugstaten andererseits prozessual eigenständige Taten darstellen.
5
a) Sind mehrere selbständige Straftaten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, so erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere der Taten beschränkt ist (BGH NStZ 2001, 191; NStZ 1990, 436, 437; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Handlung 4; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 8). Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung einer Verfahrenshandlung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für die Bestimmung dessen Umfangs ist maßgeblich, was nach dem Wortlaut der Maßnahme, nach dem sonstigen Akteninhalt sowie dem Sach- und Verfahrenszusammenhang mit der jeweiligen Untersuchungshandlung bezweckt wird (BGH NStZ 2000, 427; NStZ 2007, 213, 214 f.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung des Verfolgungswillens in einem frühen Verfahrensstadium nicht überspannt werden; es genügt, wenn die von ihm erkennbar erfassten Taten derart individualisiert sind, dass sie von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidbar sind (BGH NStZ 2001, 191). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich im konkreten Fall zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, wenn der in Rede stehenden Verfahrensmaßnahme verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Verbleiben hieran Zweifel, so ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (BGH NStZ 1996, 274).
6
b) Nach dem Wortlaut der die Beschuldigtenvernehmung anordnenden Verfügung vom 9. April 2001, dem weiteren Akteninhalt sowie dem Sach- und Verfahrenszusammenhang sind von der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Anordnung nicht nur die Untreuehandlungen bezüglich der Zinserträge der Anleger sowie der Entnahmen zum Nachteil der KG, sondern auch die zur Verurteilung gelangten Betrugstaten erfasst worden. Zwar hatte sich die ermittlungsauslösende Strafanzeige des amtlich bestellten Abwicklers der KG vom 26. März 2001 vornehmlich auf die veruntreuende Verwendung der vereinnahmten Gelder gestützt; jedoch waren durch die der Anzeige beigefügten Anlagen von Anfang an verdachtsbegründende Tatsachen auch hinsichtlich der betrügerischen Akquise der Gelder zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangt. Diesen Anlagen entsprechend hat die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 9. April 2001 den Tatvorwurf als "versuchten Betrug" bezeichnet. Das daraufhin verfasste Schreiben des Polizeipräsidiums O. an das Bundeskriminalamt sowie das Landeskriminalamt vom 18. Mai 2001, das über den Sach- und Verfahrenszusammenhang Rückschlüsse auf den Ermittlungsauftrag und das Verfolgungsinteresse zulässt, hat den Tatvorwurf als "Anlagebetrug" bezeichnet, die Tathandlung in der Erlangung der Gelder im Wege von Beteiligungsverträgen mit den Anlegern als stillen Gesellschaftern gesehen und den Schaden mit 3,7 Millionen DM, der damaligen Summe der geleisteten Einlagen, berechnet.
7
2. Weitere Maßnahmen, die zur erneuten Unterbrechung der Verjährung innerhalb der ab dem 9. April 2001 neu laufenden (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) fünfjährigen Verjährungsfrist geführt hätten, liegen nicht vor.
8
a) Weder die Gewährung von Akteneinsicht am 25. Mai 2001 noch die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen am 23. Oktober 2001 konnten als Maßnahmen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Verjährungsunterbrechung führen. Zwar kann die Gewährung von Akteineinsicht grundsätzlich als verjährungsunterbrechende Handlung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; BGH StraFo 2008, 155, 156 m. w. N.), ebenso die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen. Da allerdings die Verjährung bereits am 9. April 2001 nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB für alle in Betracht kommenden Betrugs- und Untreuetaten unterbrochen worden war, konnte die Akteneinsicht und die Mitteilung des Eingangs neuer Anzeigen nicht zu einer nochmaligen Unterbrechung führen. Denn sämtliche Maßnahmen des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bilden eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 33; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78 c Rdn. 5). Alle in Nr. 1 aufgeführten Handlungen sind lediglich zu einer einmaligen Unterbrechung der Verjährung geeignet und stehen hierfür nur alternativ zur Verfügung (Schmid aaO Rdn. 19).
9
b) Die schriftliche Befragung des Abwicklers der KG als sachverständigen Zeugen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2001 war zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet; denn sie stellte keine staatsanwaltschaftliche Beauftragung eines Sachverständigen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Zwar hätten die an den über besonderen Sachverstand verfügenden Abwickler der KG gestellten Fragen auch Beweisthema eines Sachverständigengutachtens sein können und sind mit Übersendung eines anderweit erstellten "Abwicklungsgutachtens" beantwortet worden; jedoch hat die schriftliche Beantwortung der Fragen ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft lediglich die zeugenschaftliche Vernehmung des Abwicklers ersetzen sollen. Ein Sachverständigenauftrag ist dabei weder ausdrücklich noch der Sache nach erteilt worden. Damit steht in Einklang, dass sowohl in der (unwirk- samen) Anklage vom 9. Oktober 2002 als auch in der (wirksamen) Anklage vom 17. März 2006 der Abwickler der KG jeweils als Zeuge und nicht als Sachverständiger aufgeführt wurde. Eine Auslegung des abschließenden und eng auszulegenden Katalogs des § 78 c Abs. 1 StGB dahin, dass auch die schriftliche Befragung eines sachverständigen Zeugen erfasst sei, ist nicht möglich (vgl. BGHSt 28, 381 ff. m. w. N.).
10
c) Ebenso wenig hat die Erhebung der ersten Anklage vom 9. Oktober 2002 die Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen. Diese Anklage ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO unwirksam gewesen, weil sich ihr nicht hat entnehmen lassen , welche genauen Tatvorwürfe gegen den Angeklagten erhoben werden sollten. Aus diesem Grund hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg mit - seit dem 13. Mai 2003 durch Rücknahme der Beschwerde rechtskräftigem - Beschluss vom 5. März 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtlich zutreffend abgelehnt. Durch die Erhebung einer Anklage, die den Voraussetzungen des § 200 StPO nicht entspricht und deshalb unwirksam ist, kann die Verjährung indes nicht gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen werden (OLG Bremen StV 1990, 25; zustimmend Stree/Sternberg-Lieben aaO Rdn. 14; Schmid aaO Rdn. 9 und 30; Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 16). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung von unwirksamen - und nicht nur fehlerhaften - Eröffnungsbeschlüssen (BGHSt 29, 351, 357) und von nicht konkretisierten richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen (BGH NStZ 2000, 427, 428; NStZ 2004, 275). Für die Erhebung einer unwirksamen Anklage kann nichts anderes gelten. Auf die Frage, ob die wegen des Vorwurfs der Untreue erhobene Anklage die Verjährung auch bezüglich der dem Ange- klagten angelasteten Betrugstaten überhaupt hätte unterbrechen können, kommt es danach nicht an.
11
d) Auch die anschließende Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2003 über die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Ermittlungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Verjährung nicht unterbrochen. Da bereits am 9. April 2001 die Beschuldigtenvernehmung mit verjährungsunterbrechender Wirkung auch für die dem Angeklagten angelasteten Betrugstaten angeordnet worden war und die Maßnahmen nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Einheit bilden, von denen nur die erste die Verjährung unterbricht (s. oben 2.a), hat diese Mitteilung verjährungsrechtlich keine Wirkung entfaltet.
12
aa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es das Landgericht durch den rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 5. März 2003 abgelehnt hat, die Anklage vom 9. Oktober 2002 zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dies hat nicht etwa zu einer "Erledigung" des Ermittlungsverfahrens geführt mit der Folge, dass dessen Fortführung bzw. die "Wiederaufnahme" der Ermittlungen der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleichgestanden hätte und der diesbezüglichen Mitteilung daher Unterbrechungswirkung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zugekommen wäre (s. Schmid aaO Rdn. 21 unter Hinweis auf OLG Koblenz, OLGSt OWiG § 84 Nr. 1: Erledigung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid mit anschließender Aufnahme der Ermittlungen wegen Straftaten). Durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist vielmehr lediglich das durch die - unwirksame - Anklageerhebung eingeleitete gerichtliche Verfahren nach §§ 199 ff. StPO abgeschlossen worden, nicht dagegen das - nunmehr wieder in den Händen der Staatsanwaltschaft liegende - Verfahren insgesamt, das jederzeit , sei es nach weiteren Ermittlungen oder nicht, durch erneute Anklageerhebung (wegen Untreue oder wegen Betruges oder wegen beidem) wieder beim Landgericht anhängig gemacht werden konnte. Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsschwerpunkt nunmehr von der Veruntreuung der Zinserträge der Anleger sowie des Vermögens der KG hin zu der betrügerischen Erlangung der Einlagen verlagert; dies steht jedoch nicht der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleich, zumal der Verfolgungswille sich schon zu Beginn der ursprünglichen Ermittlungen im April 2001 auf die Betrugstaten erstreckt hatte.
13
bb) Zudem erfasst der Wortlaut des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der auf die "erste" Vernehmung bzw. die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren "eingeleitet ist" abstellt, den Fall der "Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung" der Ermittlungen nicht. Eine entsprechende Anwendung des abschließenden Katalogs des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Ungunsten des Angeklagten verbietet sich, weil die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als materiellrechtliche Ausnahmeregelungen einer Analogie nicht zugänglich sind (BGH NStZ-RR 2005, 44; Fischer aaO Rdn. 7).
14
3. Zum Zeitpunkt der wirksamen Anklageerhebung am 24. April 2006 waren seit dem ersten Vernehmungsauftrag vom 9. April 2001 mehr als fünf Jahre vergangen. Dass der Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft und die Anklage vom 17. März 2006 datieren, einem Zeitpunkt, als noch keine Verjährung eingetreten war, ist unerheblich; denn für den Zeitpunkt der Erhebung der Anklage im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB kommt es allein auf deren Eingang bei Gericht an. Dieser erfolgte erst am 24. April 2006 und damit in verjährter Zeit.

15
4. Nach alledem hätte bereits das Landgericht das Hauptverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung nicht eröffnen dürfen (§ 204 Abs. 1 StPO). Gemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren daher durch den Senat einzustellen. Die neben den Betrugstaten verfolgten Untreue- und Insolvenzstraftaten sowie die strafbewehrten Verstöße gegen das KWG und das UWG sind bereits von der Staatsanwaltschaft nach §§ 154, 154 a StPO eingestellt worden; aus den dargestellten Gründen ist auch insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten.

III.

16
Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahin aus, dass davon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; denn ohne das Verfahrenshindernis wäre der Angeklagte sicher wegen mehrfachen Betruges verurteilt worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 467 Rdn. 16).
17
Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1611, 1612). Ferner lagen dem Senat die Revisionsbegründung sowie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts nebst der Erwiderung durch den Revisionsführer vor. Deren Prüfung hat ergeben (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 103 f.), dass die Revision des Angeklagten nicht in einem Maße Erfolg gehabt hätte, das die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse angezeigt erscheinen ließe.
18
Die Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht worden ist, der Angeklagte sei bis zum 16. Verhandlungstag unzureichend verteidigt gewesen beziehungsweise nach Beiordnung eines zweiten Verteidigers sei das Verfahren rechtsfehlerhaft nicht ausgesetzt worden, hätten aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durchgreifen können. Die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat - abgesehen von der unzutreffenden Beurteilung der Verjährungsfrage - einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit aufgedeckt, als die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht in rechtlich zutreffender Weise festgestellt und kompensiert worden war. Da dieser Rechtsfehler jedoch den Schuldspruch nicht berührt und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch nicht zu einer Verfahrenseinstellung hätte führen können, hält der Senat es für angemessen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 86/16
vom
10. November 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 2.: Bankrotts u.a.
zu 3.: Beihilfe zum Betrug u.a.
zu 4.: Bankrotts u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:101116U4STR86.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger für den Angeklagten H. ,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger für den Angeklagten Ha. ,
der Angeklagte Ha. in Person – in der Verhandlung –,
Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerin für den Angeklagten F. ,
der Angeklagte F. in Person – in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage vom 28. Oktober 2012 eingestellt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Hiergegen richten sich die wirksam auf die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Anklagevorwürfe Nr. 2 bis 6 beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet sind und vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg.

I.


2
Die Anklage vom 28. Oktober 2012 erhebt – in dem noch verfahrensgegenständlichen Umfang – gegen die Angeklagten H. und Ha. jeweils den Vorwurf des Bankrotts in vier Fällen und des Betrugs, gegen den Angeklagten W. den Vorwurf des Bankrotts in drei tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zum Bankrott und zum Betrug und gegen den Angeklagten F. den Vorwurf der Beihilfe zum Bankrott und zum Betrug.
3
Nach dem Anklagesatz liegt den Angeklagten insoweit Folgendes zur Last:
4
Die Angeklagten H. und Ha. , denen spätestens seit Anfang Februar 2003 bekannt gewesen sei, dass die Ha. GmbH bereits ab Ende des Geschäftsjahrs 2001 überschuldet gewesen sei, hätten als formelle bzw. faktische Geschäftsführer dieser Gesellschaft den Angeklagten W. dazu veranlasst , in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 zum Teil unter Verwendung von Scheinrechnungen tatsächlich nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehende Forderungen in der Buchhaltung der Ha. GmbH auszuweisen. Ein Teil der die angeblichen Forderungen der Gesellschaft belegenden Schein- rechnungen seien vom Angeklagten F. erstellt worden. Aufgrund der vorgenommenen Manipulationen habe die Buchhaltung der Ha. GmbH,wie allen Angeklagten bekannt gewesen sei, ein unzutreffendes Bild der Vermögens -, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (Nr. 2 der Anklage). Die in die Buchhaltung aufgenommenen, tatsächlich nicht oder nicht in der ausgewiesenen Höhe bestehenden Forderungen seien auf Betreiben der Angeklagten H. , Ha. und W. in die am 29. März und 25. August 2003 sowie am 5. April 2004 erstellten Jahresabschlüsse der Ha. GmbH für die Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003 übernommen worden. Dies habe dazu geführt, dass in den jeweiligen Jahresabschlüssen tatsächlich nicht gegebene Jahresüberschüsse ausgewiesen worden seien (Nr. 3 bis 5 der Anklage). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha. GmbH sei am 11. Oktober 2004 eröffnet worden.
5
Um die Stadtsparkasse S. , die als Hauptgeschäftsbank der Ha. GmbH Kontokorrent- und Überziehungskredite eingeräumt gehabt habe, zu einer Fortsetzung und Ausweitung ihres Kreditengagements zu bewegen, hätten sich die Angeklagten H. und Ha. im Februar 2003 entschlossen , dem Vorstand der Stadtsparkasse künftig manipulierte Zahlenwerke in Form von unrichtigen Bilanzen, Summen- und Saldenlisten sowie Forderungsaufstellungen etc. vorzulegen. In der Folgezeit hätten die Angeklagten Ha. und H. unter Mitwirkung des Angeklagten W. eine Vielzahl vonUnterlagen , darunter die unrichtigen Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 sowie zahlreiche, zum Teil vom Angeklagten F. erstellte Scheinrechnungen unter anderem an die Firma B. AG, eingereicht , aus denen sich jeweils vermeintliche, tatsächlich aber nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehende Forderungen der Gesellschaft ergeben hätten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen habe der Vorstand der Stadtsparkasse S. im Zeitraum von April bis Ende Dezember 2003 der Ha. GmbH tageweise Kontoüberziehungen bewilligt, die das Kreditvolumen der Gesellschaft bei der Stadtsparkasse S. umca. 2 Mio. Euro erhöht hätten. Aufgrund der bis dahin eingereichten, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft unzutreffend darstellenden Unterlagen sei der seit Ende des Geschäftsjahrs 2001 durchgängig überschuldeten Ha. GmbH durch den Vorstand der Stadtsparkasse S. am 30. Dezember 2003 in Abkehr von der bisherigen Praxis der tageweisen Bewilligung von Kontoüberziehungen ein weiterer zur künftigen Ausschöpfung bestimmter Kredit in Höhe von 1.609.100 Euro eingeräumt worden, wodurch sich der Kreditrahmen der Ha. GmbH auf insgesamt 7.490.000 Euro erhöht habe (Nr. 6 der Anklage). Infolge der Insolvenz der Ha. GmbH sei der Stadtsparkasse S. ein Schaden von mehr als 7 Mio. Euro entstanden.
6
Die Anklage vom 28. Oktober 2012 ist im Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2013 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Wegen einer Gehörsverletzung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 das Verfahren in die Lage vor der Entscheidung vom 23. Dezember 2013 zurückversetzt und sodann erneut die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen.
7
Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen angenommener Verfolgungsverjährung eingestellt. Es ist der Auffassung, dass die Verjährungsfristen, die hinsichtlich aller Angeklagten durch die ersten Vernehmungen als Beschuldigte oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zwischen dem 28. September 2004 und dem 3. Januar 2007 unterbrochen worden seien, im Zeitpunkt der Erhebung der Anklage am 29. Oktober 2012 mangels weiterer Unterbrechung bereits abgelaufen gewesen seien. Insbesondere habe der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009, mit welchem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung Hochbau der B. AG in M. angeordnet worden sei, den Lauf der Verjährungsfristen nicht unterbrochen, da diese Anordnung den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügt habe.
8
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ha. GmbH am 11. Oktober 2004 eröffnet. Die letzte durch die Kreditgewährung am 30. Dezember 2003 ermöglichte Kontoverfügung erfolgte am 29. Juni 2004 durch eine Barabhebung in Höhe von 4.420 Euro.

II.


9
Die Revisionen sind begründet. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage hat keinen Bestand.
10
Die vom Revisionsgericht von Amts wegen unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2001 – 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309) ergibt, dass die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht verjährt sind. Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu ist die Verfolgungsverjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ohne im Strengbeweisverfahren zu treffende tatrichterliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend zu beurteilen.
11
1. Die Straftaten des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7a StGB und des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 78a StGB in fünf Jahren ab Beendigung der Taten. Die Bankrotttaten waren mit dem den eigentlichen Tathandlungen nachfolgenden Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ha. GmbH beendet (vgl. Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 221), so dass die Verjährung am 11. Oktober 2004 zu laufen begann. Beim Betrug ist die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils für die Beendigung maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4). Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu wurde der Lauf der Verjährungsfristen, ohne dass es auf deren genauen Beginn ankommt, gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Angeklagten Ha. und H. jeweils am 28. September 2004 (Bd. II, 255 und 258) sowie die ersten Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten F. am 28. September 2004 (Bd. II, 264) und des Angeklagten W. am 5. April 2005 (Bd. III, 565) unterbrochen.
12
2. Entgegen der Ansicht der Strafkammer trat durch den Durchsuchungsund Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 (Bd. V, 1213), mit dem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung der B. AG in M. angeordnet wurde, eine (erneute) Unterbrechung der Verjährung ein.
13
a) Nach der Vorschrift des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung unterbrochen, auch wenn diese gegen einen Dritten ergeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, Rn. 15, insoweit in NStZ 2007, 213 nicht abgedruckt; Beschluss vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1). Die rechtliche Fehlerhaftigkeit einer richterlichen Anordnung lässt die dieser Anordnung zukommende Unterbrechungswirkung unberührt , solange die Mängel nicht so schwer wiegen, dass sie die Unwirksamkeit der Anordnung zur Folge haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober1980 – StB 29-31/80, BGHSt 29, 351, 357 f.; Urteil vom 9. April 1997 – 3 StR 584/96, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1; Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Schmid in LK-StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 9 mwN). Von einer solchen eine Verjährungsunterbrechung ausschließenden Unwirksamkeit der Anordnung geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen aus, die den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2000 – 5 StR 226/99, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; vom 27. Mai 2003 – 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275; Urteil vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 25. April 2006 – 5 StR 42/06, wistra 2006, 306).
14
b) Angesichts der Schwere des mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist der Richter zur Wahrung der ihm durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG zugewiesenen Kontrollfunktion verpflichtet, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen , dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf so umschreiben, dass der äußere Rahmen abgedeckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212, 219 ff.; 44, 353, 371 f.; 103, 142, 151 f.). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerfG, NStZ 2002, 212; NJW 2006, 2974; StraFo 2006, 450). Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1941, 1942; StraFo 2004, 413; NStZ-RR 2005, 203, 204; BVerfGK 14, 90). Für das Maß der erforderlichen Tatkonkretisierung können schließlich auch außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses liegende Umstände, wie etwa die Kenntnis des Betroffenen vom Tatvorwurf, Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 20, 163, 227; 42, 212, 222; 44, 353, 372; BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 2 BvR 1306/02). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212, 220; 44, 353, 371; BVerfG, wistra 2009, 227 mwN).
15
c) Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 trug den verfassungsrechtlichen An- forderungen an eine Tatkonkretisierung jedenfalls bezüglich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott hinreichend Rechnung.
16
Nach der Beschlussbegründung bestand gegen die AngeklagtenHa. und H. im Zusammenhang mit der Insolvenz der Ha. GmbH unter anderem der Verdacht des Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB durch verspätete und unrichtige Erstellung der Jahresabschlüsse der Ha. GmbH ab dem Jahr 2001 sowie des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch nicht ordnungsgemäße Buchführung bei der Ha. GmbH im Zeitraum von 2001 bis 2004. Die Angeklagten F. und W. sollten zu den genannten Bankrotttaten Beihilfe geleistet haben. Die auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung der Niederlassung der B. AG in M. zielte ausweislich des Beschlusstenors auf die Sicherstellung aller „Geschäftsunterlagen betreffend den Zeitraum 2001 bis 2004 im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner Ha. GmbH“, insbesondere der Unterlagen bezüglich acht im Einzelnen bezeichneter Bauvorhaben, der jeweils die Ha. GmbH betreffenden Kreditorenkonten , Kostenstellennachweisen und Baukonten sowie der den Buchungen zugrunde liegenden Unterlagen und Eingangsrechnungen. Zu der Beweisbedeutung dieser konkret bezeichneten Geschäftsunterlagen wurde in dem Beschluss des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Sicherstellung der Unterlagen zur Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen der Ha. GmbH und der B. AG erforderlich sei. Insbesondere solle geklärt werden, ob und in welchem Umfang es sich bei den zahlreichen an die B. AG gerichteten Rechnungen um echte oder lediglich um Scheinrechnungen handele.
17
Diesen Angaben in ihrer Gesamtheit ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass den den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Bankrotthandlungen die unrichtige Darstellung des Umfangs der Geschäftsbeziehungen mit der B. AG zugrunde lag. Durch die dem Durchsuchungsbeschluss in seiner Gesamtheit zu entnehmenden Angaben zu den Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott sowie die konkret bestimmte Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel war die Reichweite der angeordneten Ermittlungsmaßnahme sowohl für die als Dritte im Sinne des § 103 StPO betroffene B. AG als auch für die die Durchsuchungsanordnung vollstreckenden Strafverfolgungsbehörden zweifelsfrei bestimmt. Nähere Ausführungen etwa zu den den Angeklagten im Einzelnen angelasteten Tatbeiträgen waren hierfür nicht erforderlich. Dies gilt auch für die den Angeklagten W. und F. angelasteten Beihilfehandlungen. Der Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 genügte daher den Anforderungen, welche an eine rechtsstaatlich gebotene Eingrenzung der Durchsuchungsmaßnahme zu stellen sind.
18
Hinzu kommt, dass die B. AG bereits Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten hatte. So übersandte die Kriminaldirektion Ludwigshafen beim Polizeipräsidium Rheinpfalz jeweils nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 13. Januar, 20. Januar und 2. Februar 2005 (BMH 8, 18, 23, 47) zahlreiche Rechnungen der Ha. GmbH mit der Bitte um Prüfung, ob diese bei der B. AG eingegangen seien. In dem Schreiben vom 2. Februar 2005 teilte die Polizei unter anderem mit, dass durch die Ermittlungen abgeklärt werden sollte, inwieweit die bei der Ha. GmbH eingebuchten Forderungen gegenüber der B. AG den Tatsachen entsprechen. Zudem wurde gebeten, dieMöglichkeit der Übersendung sämtlicher eingegangener Rechnungen der Ha. GmbH aus den Jahren 2002 bis 2004 zu prüfen.
19
d) Ob der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 23. September 2009 auch die Vorwürfe des Betrugs zum Nachteil derStadtsparkasse S. und der Beihilfe hierzu hinreichend konkret bezeichnete, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn zum einen war der Umstand, dass die bei der B. AG gesuchten Geschäftsunterlagen neben den ausreichend konkretisierten Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott auch für weitere Straftaten Beweisbedeutung besaßen, für die rechtsstaatlich gebotene Begrenzung der angeordneten Durchsuchung ohne Belang. Zum anderen wird die Wirksamkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses und damit die dem Beschluss zukommende verjährungsunterbrechende Wirkung nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Tatvorwürfe innerhalb eines umfangreichen Tatkomplexes unzureichend umschrieben werden.
20
Auch die Erstreckung der Unterbrechungswirkung auf die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu hängt nicht von einer näheren Beschreibung dieser Vorwürfe in dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ab. Sind mehrere selbstständige Straftaten im Sinne des § 264 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteile vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 214; vom 14. Juni 2000 – 3 StR 94/00, NStZ 2001, 191; vom 12. Dezember 1995 – 1 StR 491/95, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Handlung 4; Schmid in LK-StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 8 mwN).
21
Nach dem Wortlaut des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 23. September 2009 und dem Inhalt des dieser richterlichen Anordnung zugrunde liegenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 22. September 2009 (Bd. V, 1206) umfasste der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden auch die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu. Diese Vorwürfe waren in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses genannt und in der Verfügung der Staatsanwaltschaft unter ergänzendem Hinweis auf den kriminalpolizeilichen Abschlussbericht hinsichtlich aller Angeklagten näher umschrieben. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden von Geschäftsunterlagen dienen, die nicht nur für die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott , sondern in gleicher Weise auch für die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Betrugstaten relevant waren.
22
e) Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob die Bedenken der Strafkammer gegen die Verhältnismäßigkeit der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung durchgreifen. Denn eine mögliche Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebots führt jedenfalls in der Regel und auch hier lediglich zur verfahrensrechtlichen Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, ohne dessen Wirksamkeit zu berühren, und ist daher für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeutung.
23
3. Die weitere Unterbrechung der Verjährungsfristen erfolgte gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB durch die Erhebung der Anklage am 29. Oktober 2012.
24
4. Absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist hinsichtlich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht eingetreten. Bezüglich der Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu kann dies ohne bislang fehlende tatsächliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend beurteilt werden.
25
a) Nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB gelten für die Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Vorschriften des § 78b StGB über das Ruhen der Verjährung. Da das Strafgesetzbuch sowohl für den Bankrott als auch für den Betrug in § 283a StGB und § 263 Abs. 3 StGB Strafandrohungen für besonders schwere Fälle von mehr als fünf Jahren enthält, findet § 78b Abs. 4 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 149; vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafandrohung 1). Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
26
b) Im vorliegenden Verfahren wurde das Hauptverfahren vor dem Landgericht zunächst durch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2013 eröffnet, der auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung der Strafkammer im Beschwerdeverfahren erging. Diese Entscheidung war aufgrund des Umstands, dass die Beschlussfassung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren beruhte, zwar verfahrensrechtlich fehlerhaft, nicht aber unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 – StB 29-31/80, aaO; Urteil vom 9. April 1997 – 3 StR 584/96, aaO), so dass gemäß § 78b Abs. 4 StGB das Ruhen der Verjährung eintrat. Durch die Zurückversetzung des Verfahrens nach § 33a StPO und die erneute Entscheidung des Oberlandes- gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 23. Januar 2014 wurde die Eröffnungswirkung des Beschlusses vom 23. Dezember 2013 und das dadurch bewirkte Ruhen der Verjährung nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt.
27
c) Im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens waren die seit 11. Oktober 2004 laufenden zehnjährigen Verjährungsfristen des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für die Tatvorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe hierzu noch nicht abgelaufen. Anschließend ruhte gemäß § 78b Abs. 4 StGB die Verjährung , deren Eintritt nunmehr die durch das angefochtene Einstellungsurteil bewirkte Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209; Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167).
28
d) Bezüglich des den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Vorwurfs des Betrugs lässt sich die Frage einer Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht abschließend beurteilen. Auf der Grundlage der in der zugelassenen Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Betrugsgeschehens als eine einheitliche Betrugstat wären die Verjährungsfristen nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren, die mit der letzten Kontoverfügung am 29. Juni 2004 zu laufen begannen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht abgelaufen gewesen, so dass infolge des anschließenden Ruhens der Verjährung gemäß § 78b Abs. 4 und 3 StGB keine absolute Verjährung eingetreten wäre. Bei einer rechtlichen Bewertung des den Angeklagten angelasteten Verhaltens als mehrere selbstständige, auf die Erlangung einzelner oder mehrerer Kreditgewährungen gerichtete Betrugstaten wären dagegen solche Taten, die vor dem 24. Dezember 2003 beendet waren, nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verjährt. Eine Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist dem Senat im Freibeweisverfahren nicht möglich. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen zum Tatgeschehen, die der Beweisaufnahme durch den neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter vorbehalten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4; vom 28. Februar 2001 – 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309 f.; vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 151 f.).
29
5. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurück. Dass von der lediglich die örtliche Zuständigkeit betreffenden Konzentrationsermächtigung des § 74c Abs. 3 GVG Gebrauch gemacht worden ist, steht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1995 – 2 StR 758/94, NStZ 1995, 605, 607; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 41).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 545/07
vom
19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4,
§ 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Mai 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in 146 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil bereits vor Erhebung der Anklage Verfolgungsverjährung eingetreten war.

I.


2
Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte durch falsche Angaben und unzutreffende Verkaufsunterlagen vier Anleger eigenhändig sowie 146 Anleger mittels gutgläubiger Anlageberater über die Renditeerwartung und Sicherheiten einer Kapitalanlage in Form der stillen Beteiligung an einer Kom- manditgesellschaft. Im Zeitraum vom 22. November 1996 bis 24. Januar 2001 zahlten diese 150 Anleger irrtumsbedingt Einlagen zwischen 10.000 und 100.000 DM in einem Gesamtvolumen von etwa vier Millionen DM. In der Folgezeit verwendete der Angeklagte das Vermögen der KG für andere Unternehmen der "M. -Gruppe" sowie für sich und seine Familie. Wie vom Angeklagten von Anfang an zumindest billigend in Kauf genommen, wurde eine Rendite weder erzielt noch an die Anleger ausgeschüttet. Mit ihren Rückforderungsansprüchen in Folge der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verfügten Rückabwicklung der Anlagegeschäfte fielen die Anleger hinsichtlich der geleisteten Einlagen bei einer Insolvenzquote von 1,17 % weitestgehend aus.

II.

3
Die Ahndung der Betrugstaten ist wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der letzte Betrug war mit Zahlung der Einlage am 24. Januar 2001 beendet. Die damit in Lauf gesetzte (§ 78 a StGB) fünfjährige Verjährungsfrist (§ 263 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist zwar durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter vom 9. April 2001 unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bis zur nächsten in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung, der Anklageerhebung vom 24. April 2006 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB), sind jedoch mehr als fünf Jahre vergangen, ohne dass die Verjährung in der Zwischenzeit durch eine sonstige Maßnahme erneut unterbrochen worden wäre.
4
1. Die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung vom 9. April 2001 hat die Verjährung sämtlicher in Betracht kommender Delikte des Angeklagten zur Erlangung und bei der weiteren Verwendung der Einlagegelder unterbrochen. Dies gilt auch dann, wenn die dem Angeklagten im Laufe der Er- mittlungen angelasteten Untreuetaten einer- und die Betrugstaten andererseits prozessual eigenständige Taten darstellen.
5
a) Sind mehrere selbständige Straftaten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, so erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere der Taten beschränkt ist (BGH NStZ 2001, 191; NStZ 1990, 436, 437; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Handlung 4; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; Schmid in LK 12. Aufl. § 78 c Rdn. 8). Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung einer Verfahrenshandlung ist daher der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für die Bestimmung dessen Umfangs ist maßgeblich, was nach dem Wortlaut der Maßnahme, nach dem sonstigen Akteninhalt sowie dem Sach- und Verfahrenszusammenhang mit der jeweiligen Untersuchungshandlung bezweckt wird (BGH NStZ 2000, 427; NStZ 2007, 213, 214 f.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung des Verfolgungswillens in einem frühen Verfahrensstadium nicht überspannt werden; es genügt, wenn die von ihm erkennbar erfassten Taten derart individualisiert sind, dass sie von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidbar sind (BGH NStZ 2001, 191). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob es sich im konkreten Fall zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, wenn der in Rede stehenden Verfahrensmaßnahme verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Verbleiben hieran Zweifel, so ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (BGH NStZ 1996, 274).
6
b) Nach dem Wortlaut der die Beschuldigtenvernehmung anordnenden Verfügung vom 9. April 2001, dem weiteren Akteninhalt sowie dem Sach- und Verfahrenszusammenhang sind von der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Anordnung nicht nur die Untreuehandlungen bezüglich der Zinserträge der Anleger sowie der Entnahmen zum Nachteil der KG, sondern auch die zur Verurteilung gelangten Betrugstaten erfasst worden. Zwar hatte sich die ermittlungsauslösende Strafanzeige des amtlich bestellten Abwicklers der KG vom 26. März 2001 vornehmlich auf die veruntreuende Verwendung der vereinnahmten Gelder gestützt; jedoch waren durch die der Anzeige beigefügten Anlagen von Anfang an verdachtsbegründende Tatsachen auch hinsichtlich der betrügerischen Akquise der Gelder zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangt. Diesen Anlagen entsprechend hat die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 9. April 2001 den Tatvorwurf als "versuchten Betrug" bezeichnet. Das daraufhin verfasste Schreiben des Polizeipräsidiums O. an das Bundeskriminalamt sowie das Landeskriminalamt vom 18. Mai 2001, das über den Sach- und Verfahrenszusammenhang Rückschlüsse auf den Ermittlungsauftrag und das Verfolgungsinteresse zulässt, hat den Tatvorwurf als "Anlagebetrug" bezeichnet, die Tathandlung in der Erlangung der Gelder im Wege von Beteiligungsverträgen mit den Anlegern als stillen Gesellschaftern gesehen und den Schaden mit 3,7 Millionen DM, der damaligen Summe der geleisteten Einlagen, berechnet.
7
2. Weitere Maßnahmen, die zur erneuten Unterbrechung der Verjährung innerhalb der ab dem 9. April 2001 neu laufenden (§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB) fünfjährigen Verjährungsfrist geführt hätten, liegen nicht vor.
8
a) Weder die Gewährung von Akteneinsicht am 25. Mai 2001 noch die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen am 23. Oktober 2001 konnten als Maßnahmen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Verjährungsunterbrechung führen. Zwar kann die Gewährung von Akteineinsicht grundsätzlich als verjährungsunterbrechende Handlung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden (BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2; BGH StraFo 2008, 155, 156 m. w. N.), ebenso die Mitteilung des Eingangs weiterer Anzeigen. Da allerdings die Verjährung bereits am 9. April 2001 nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB für alle in Betracht kommenden Betrugs- und Untreuetaten unterbrochen worden war, konnte die Akteneinsicht und die Mitteilung des Eingangs neuer Anzeigen nicht zu einer nochmaligen Unterbrechung führen. Denn sämtliche Maßnahmen des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bilden eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 33; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78 c Rdn. 5). Alle in Nr. 1 aufgeführten Handlungen sind lediglich zu einer einmaligen Unterbrechung der Verjährung geeignet und stehen hierfür nur alternativ zur Verfügung (Schmid aaO Rdn. 19).
9
b) Die schriftliche Befragung des Abwicklers der KG als sachverständigen Zeugen mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2001 war zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet; denn sie stellte keine staatsanwaltschaftliche Beauftragung eines Sachverständigen im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Zwar hätten die an den über besonderen Sachverstand verfügenden Abwickler der KG gestellten Fragen auch Beweisthema eines Sachverständigengutachtens sein können und sind mit Übersendung eines anderweit erstellten "Abwicklungsgutachtens" beantwortet worden; jedoch hat die schriftliche Beantwortung der Fragen ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft lediglich die zeugenschaftliche Vernehmung des Abwicklers ersetzen sollen. Ein Sachverständigenauftrag ist dabei weder ausdrücklich noch der Sache nach erteilt worden. Damit steht in Einklang, dass sowohl in der (unwirk- samen) Anklage vom 9. Oktober 2002 als auch in der (wirksamen) Anklage vom 17. März 2006 der Abwickler der KG jeweils als Zeuge und nicht als Sachverständiger aufgeführt wurde. Eine Auslegung des abschließenden und eng auszulegenden Katalogs des § 78 c Abs. 1 StGB dahin, dass auch die schriftliche Befragung eines sachverständigen Zeugen erfasst sei, ist nicht möglich (vgl. BGHSt 28, 381 ff. m. w. N.).
10
c) Ebenso wenig hat die Erhebung der ersten Anklage vom 9. Oktober 2002 die Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen. Diese Anklage ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO unwirksam gewesen, weil sich ihr nicht hat entnehmen lassen , welche genauen Tatvorwürfe gegen den Angeklagten erhoben werden sollten. Aus diesem Grund hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Duisburg mit - seit dem 13. Mai 2003 durch Rücknahme der Beschwerde rechtskräftigem - Beschluss vom 5. März 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtlich zutreffend abgelehnt. Durch die Erhebung einer Anklage, die den Voraussetzungen des § 200 StPO nicht entspricht und deshalb unwirksam ist, kann die Verjährung indes nicht gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB unterbrochen werden (OLG Bremen StV 1990, 25; zustimmend Stree/Sternberg-Lieben aaO Rdn. 14; Schmid aaO Rdn. 9 und 30; Fischer, StGB 55. Aufl. § 78 c Rdn. 16). Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung von unwirksamen - und nicht nur fehlerhaften - Eröffnungsbeschlüssen (BGHSt 29, 351, 357) und von nicht konkretisierten richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen (BGH NStZ 2000, 427, 428; NStZ 2004, 275). Für die Erhebung einer unwirksamen Anklage kann nichts anderes gelten. Auf die Frage, ob die wegen des Vorwurfs der Untreue erhobene Anklage die Verjährung auch bezüglich der dem Ange- klagten angelasteten Betrugstaten überhaupt hätte unterbrechen können, kommt es danach nicht an.
11
d) Auch die anschließende Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2003 über die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Ermittlungen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Verjährung nicht unterbrochen. Da bereits am 9. April 2001 die Beschuldigtenvernehmung mit verjährungsunterbrechender Wirkung auch für die dem Angeklagten angelasteten Betrugstaten angeordnet worden war und die Maßnahmen nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Einheit bilden, von denen nur die erste die Verjährung unterbricht (s. oben 2.a), hat diese Mitteilung verjährungsrechtlich keine Wirkung entfaltet.
12
aa) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es das Landgericht durch den rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 5. März 2003 abgelehnt hat, die Anklage vom 9. Oktober 2002 zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dies hat nicht etwa zu einer "Erledigung" des Ermittlungsverfahrens geführt mit der Folge, dass dessen Fortführung bzw. die "Wiederaufnahme" der Ermittlungen der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleichgestanden hätte und der diesbezüglichen Mitteilung daher Unterbrechungswirkung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zugekommen wäre (s. Schmid aaO Rdn. 21 unter Hinweis auf OLG Koblenz, OLGSt OWiG § 84 Nr. 1: Erledigung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit durch bestandskräftigen Bußgeldbescheid mit anschließender Aufnahme der Ermittlungen wegen Straftaten). Durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist vielmehr lediglich das durch die - unwirksame - Anklageerhebung eingeleitete gerichtliche Verfahren nach §§ 199 ff. StPO abgeschlossen worden, nicht dagegen das - nunmehr wieder in den Händen der Staatsanwaltschaft liegende - Verfahren insgesamt, das jederzeit , sei es nach weiteren Ermittlungen oder nicht, durch erneute Anklageerhebung (wegen Untreue oder wegen Betruges oder wegen beidem) wieder beim Landgericht anhängig gemacht werden konnte. Zwar hat die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsschwerpunkt nunmehr von der Veruntreuung der Zinserträge der Anleger sowie des Vermögens der KG hin zu der betrügerischen Erlangung der Einlagen verlagert; dies steht jedoch nicht der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gleich, zumal der Verfolgungswille sich schon zu Beginn der ursprünglichen Ermittlungen im April 2001 auf die Betrugstaten erstreckt hatte.
13
bb) Zudem erfasst der Wortlaut des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der auf die "erste" Vernehmung bzw. die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren "eingeleitet ist" abstellt, den Fall der "Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung" der Ermittlungen nicht. Eine entsprechende Anwendung des abschließenden Katalogs des § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Ungunsten des Angeklagten verbietet sich, weil die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung als materiellrechtliche Ausnahmeregelungen einer Analogie nicht zugänglich sind (BGH NStZ-RR 2005, 44; Fischer aaO Rdn. 7).
14
3. Zum Zeitpunkt der wirksamen Anklageerhebung am 24. April 2006 waren seit dem ersten Vernehmungsauftrag vom 9. April 2001 mehr als fünf Jahre vergangen. Dass der Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft und die Anklage vom 17. März 2006 datieren, einem Zeitpunkt, als noch keine Verjährung eingetreten war, ist unerheblich; denn für den Zeitpunkt der Erhebung der Anklage im Sinne des § 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB kommt es allein auf deren Eingang bei Gericht an. Dieser erfolgte erst am 24. April 2006 und damit in verjährter Zeit.

15
4. Nach alledem hätte bereits das Landgericht das Hauptverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung nicht eröffnen dürfen (§ 204 Abs. 1 StPO). Gemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren daher durch den Senat einzustellen. Die neben den Betrugstaten verfolgten Untreue- und Insolvenzstraftaten sowie die strafbewehrten Verstöße gegen das KWG und das UWG sind bereits von der Staatsanwaltschaft nach §§ 154, 154 a StPO eingestellt worden; aus den dargestellten Gründen ist auch insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten.

III.

16
Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahin aus, dass davon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; denn ohne das Verfahrenshindernis wäre der Angeklagte sicher wegen mehrfachen Betruges verurteilt worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 467 Rdn. 16).
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Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NJW 1992, 1611, 1612). Ferner lagen dem Senat die Revisionsbegründung sowie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts nebst der Erwiderung durch den Revisionsführer vor. Deren Prüfung hat ergeben (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 103 f.), dass die Revision des Angeklagten nicht in einem Maße Erfolg gehabt hätte, das die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse angezeigt erscheinen ließe.
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Die Verfahrensrügen, mit denen geltend gemacht worden ist, der Angeklagte sei bis zum 16. Verhandlungstag unzureichend verteidigt gewesen beziehungsweise nach Beiordnung eines zweiten Verteidigers sei das Verfahren rechtsfehlerhaft nicht ausgesetzt worden, hätten aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durchgreifen können. Die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat - abgesehen von der unzutreffenden Beurteilung der Verjährungsfrage - einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit aufgedeckt, als die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht in rechtlich zutreffender Weise festgestellt und kompensiert worden war. Da dieser Rechtsfehler jedoch den Schuldspruch nicht berührt und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch nicht zu einer Verfahrenseinstellung hätte führen können, hält der Senat es für angemessen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.