Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - 1 StR 71/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:260618B1STR71.18.0
published on 26/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - 1 StR 71/18
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 71/18
vom
26. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2018:260618B1STR71.18.0

Der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2018 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird
a) das Verfahren in den Fällen B.II.1. und 2. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert , dass der Angeklagte wegen Betruges in 34 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 36 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiervon hat es einen Monat für vollstreckt erklärt.
2
Die auf mehrere sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Senat stellt das die Fälle B.II.1. und 2. der Urteilsgründe (Taten zu Lasten des Geschädigten R. ) betreffende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen ein. Die für die beiden vorgenannten Taten verhängten Einzelstrafen fallen im Hinblick auf die übrigen Einzelstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht. Die Einstellung bedingt die vorgenommene Abänderung des Schuldspruchs.
4
2. Ein Verfahrenshindernis bezüglich der Taten B.II.3.-7. der Urteilsgründe liegt nicht vor; entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung sind die genannten Taten nicht verjährt.
5
a) Ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging im Fall B.II.3. der Urteilsgründe am 15. März 2010 ein von der geschädigten Anlegerin überwiesener Teilbetrag in Höhe von 4.500 Euro auf ein näher bezeichnetes , dem Angeklagten zuzuordnendes Konto ein. Erst damit war der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich vollständig erlangt und die Tat i.S.v. § 78a Satz 1 StGB beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 – 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212). Ohne verjährungsunterbrechende Handlungen wäre diese Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf des 14. März 2015 verjährt.
6
b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, ist für diese Tat die Verjährungsfrist jedoch wirksam vor deren Ablauf spätestens durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 10. März 2015 (Bl. 542 ff. Band III der Sachakten) gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch jede richterliche Beschlagnahme- oder Untersuchungsanordnung unterbrochen. Diese Wirkung entfällt nur dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – die richterlichen Anordnungsentscheidungen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen und deshalb ihrerseits unwirksam sind (siehe nur BGH, Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 46 mwN).
7
Die Unterbrechungswirkung erfasst die hier fragliche Tat (B.II.3.) zum Nachteil der Geschädigten D. (vormals: B. ), obwohl die Durchsuchungsbeschlüsse sich ausdrücklich lediglich auf Taten des Angeklagten zu Lasten der Geschädigten A. und K. beziehen. Wird, wie vorliegend , wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 – 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN; siehe auch Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 218/17, wistra 2018, 78, 79). Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist daher bei mehreren verfahrensgegenständlichen Taten der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (ebenfalls st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 – 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN).
8
Bei Anlegen dieses Maßstabs bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen lediglich auf die Taten zu Lasten der Geschädigten A. und K. beschränkten Verfolgungswillen bei Beantragung der am 10. März 2015 erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse. Ausweislich der bereits vom Generalbundesanwalt angesprochenen Ermittlungsverfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 13. November 2014 (Bl. 429-430 Band III der Sachakten) wurde die zuständige Kriminalpolizei angehalten, eine Aufstellung sämtlicher Anleger zu erstellen und diese mittels Serienbrief zu befragen. In Umsetzung dieser Verfügung erstellte die Kriminalpolizeiinspektion Augsburg mit Aktenvermerk vom 11. Dezember 2014 eine Aufstellung geschädigter Anleger, die die Geschädigte der Tat 3, D. , noch unter ihrem früheren Namen B. umfasst. Die genannten Durchsuchungsbeschlüsse sind auf der Grundlage dieses Ermittlungsstands beantragt worden und lassen daher gerade keine Beschränkung des Verfolgungswillens erkennen.
9
Vielmehr spricht auch der übrige Akteninhalt sowie der jeweils darauf bezogene Sach- und Verfahrenstand gegen einen solchen beschränkten Verfolgungswillen. So ergibt sich bereits aus einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Landshut vom 5. Juli 2012 (Bl. 158 f. Band I der Sachakten), der Bestandteil eines an die Staatsanwaltschaft Augsburg gerichteten Übernahmeersuchens ist, dass von einem wesentlich größeren Kreis Geschädigter als bisher angenommen auszugehen sei. Diesem Übernahmeersuchen ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 31. August 2012 entsprochen worden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Augsburg bereits am 20. März 2013 gegen den Angeklagten als damaligen Beschuldigten Beschlüsse zur Durchsuchung u.a. seiner Wohn- und Geschäftsräume sowie seines Pkw erlassen (Bl. 255-257 und 261-263 Band II der Sachakten). Nach dem Inhalt der entsprechenden Beschlüsse bezweckten diese auch das Auffinden von – den Gegenstand der Betrugsvorwürfe bildenden – Kaufverträgen über Inhaberschuldverschreibungen. Da diese Verträge bezüglich der Taten zu Lasten der in den Beschlüssen ausdrücklich genannten Geschädigten A. und W. bereits Bestandteil der Sachakten waren, bezog sich die Durchsuchung notwendigerweise auf weitere Geschädigte. Demnach war der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden bei Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse nicht auf die Taten zu Lasten der Geschädigten A. und K. beschränkt. Die Verjährungsfrist ist daher auch bezüglich der übrigen verfahrensgegenständlichen Taten wirksam unterbrochen worden.
10
Das betrifft nicht allein die Tat B.II.3. der Urteilsgründe zu Lasten der Geschädigten D. , sondern auch die weiteren verfahrensgegenständlichen Taten (insb. B.II.4.-7.), bei denen die Beendigung später als bei Tat B.II.3. der Urteilsgründe eingetreten ist.
11
c) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verjährungsfrist (en) nicht ohnehin bereits durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 20. März 2013 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB oder die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger des Angeklagten vom 29. Juli 2014 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (zur grundsätzlichen Unterbrechungswirkung der Gewährung von Akteneinsicht BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206 mwN) unterbrochen worden ist (sind).
12
3. Dem Angeklagten nachteilige sachlich-rechtliche Mängel enthält das angefochtene Urteil nicht.
13
4. Der Wegfall der für die Taten B.II.1. und 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen stellt die Gesamtstrafe nicht in Frage. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts und der Höhe der entfallenden Strafen kann der Senat ausschließen, dass ohne Berücksichtigung dieser Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe durch den Tatrichter verhängt worden wäre.
14
5. Der nur sehr geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen , den Angeklagten mit den gesamten, nicht durch die Einstellungsentscheidung erfassten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.