Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 1 StR 698/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 2013 mit Beschluss vom 6. Februar 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Februar 2014 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
- 2
- Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
- 3
- 1. Der Senat hat nicht zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Ebenso wenig hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
- 4
- Der Senat hat bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, dieses aber nicht für durchgreifend erachtet. Zu dem vom Senat berücksichtigten Vorbringen gehört auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Dezember 2013, in dem dieser zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Dezember 2013 Stellung genommen hat. Die Ausführungen in dem genann- ten Schriftsatz räumen die vom Generalbundesanwalt genannten Gründe für die Unzulässigkeit der Rüge der „Verletzung von §§ 261, 264, 250 Abs. 1 Satz 2, 249 Abs. 2 StPO, nämlich die Verletzung der Unmittelbarkeits-, Mündlichkeits - und Öffentlichkeitsmaxime“ (RB S. 2) nicht aus. Die Rüge genügte aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Gründen nicht den Anforderungen , die das Gesetz an eine Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht stellt.
- 5
- 2. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO schreibt keine solche Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei dieser vom Gesetz vorgesehenen Verfahrensweise ergeben sich die für die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 521/13 mwN).
- 6
- Eine darüber hinausgehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136 mwN).
- 7
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13 mwN). Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.