Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 StR 521/13

bei uns veröffentlicht am03.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 521/13
vom
3. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2013 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 22. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 2013 mit Beschluss vom 22. November 2013 als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. November 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
3
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
4
Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5
1. Der Senat hat vor seiner Entscheidung dem Verteidiger die vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Oktober 2013 erwähnte dienstliche Stellungnahme der Ersten Staatsanwältin und den Aktenvermerk der Vor- sitzenden Richterin zur Kenntnis gebracht. Er hat zudem, da eine Verlängerung der gesetzlichen Frist nicht in Betracht kam, nach Zustellung der Unterlagen an den Verteidiger am 14. November 2013 mit seiner Entscheidung eine angemessene Frist zugewartet, damit dieser Gelegenheit hatte, sich vor der Entscheidung des Senats hierzu zu äußern.
6
Weitere Aktenbestandteile, die eine Akteneinsicht des Verteidigers erforderlich machten, waren seit dessen letzter Akteneinsicht nicht angefallen, was ihm gleichfalls mitgeteilt wurde.
7
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, was der Verteidiger damit gemeint haben könnte, wenn er im Rahmen seiner Gehörsrüge gegenüber dem Senat beanstandet, dass dies "nicht hinterfragt" werden konnte.
8
Jedenfalls hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung nichts verwertet , von dem der Verurteilte keine Kenntnis hatte.
9
2. Der Senat war nicht gehalten, der Anregung nachzugehen, im Freibeweisverfahren weitere Aufklärung vorzunehmen.
10
Der Revisionsführer musste seinen Vortrag, dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, ob eine Verständigung stattgefunden habe, dahin korrigieren, dass dort festgehalten ist, dass eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat.
11
Der weitere Vortrag in der Revision, aus den Urteilsgründen lasse sich nicht entnehmen, ob eine Verständigung erzielt wurde, ist unzutreffend.
12
Auf Seite 6 der Urteilsgründe heißt es: "Eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO ist nicht erfolgt."
13
Nicht nur die dienstliche Erklärung der Ersten Staatsanwältin und der Aktenvermerk der Vorsitzenden Richterin lassen sich dahin verstehen, dass keine Verständigung stattgefunden hat, sondern insbesondere das vom Revisionsführer selbst vorgelegte Schreiben des Instanzverteidigers vom 12. August 2013 stellt klar: "In vorbezeichneter Strafsache gab es keine Absprache bzw. Verständigung."
14
In Anbetracht dieser Umstände war eine weitere Aufklärung durch den Senat nicht geboten. Darüber hinaus behauptet der Revisionsführer nicht bestimmt , dass eine verbotene informelle Verständigung vorliegt, sondern ist lediglich der Auffassung, dass eine solche "nicht zweifelsfrei ausgeschlossen" werden könne.
15
3. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
16
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden.
17
§ 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
18
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 87/13 mwN).
19
Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
20
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN). Wahl Rothfuß Cirener Die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke und Prof. Dr. Mosbacher sind urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 87/13
vom
27. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 gemäß
§ 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 8. Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. August 2012 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Verurteilten hat keinen Erfolg.
2
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
3
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche , mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Fischer Appl Krehl Ott Zeng

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 81/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2012 mit Beschluss vom 16. Mai 2013 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt F. , vom 29. Mai 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3
Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt , jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begrün- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91, und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Zeng