Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - 1 StR 677/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag – am 28. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
- 2
- 1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Es fehlt vorliegend nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift und – daran anknüpfend – eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Die Anklageschrift vom 17. November 2015 wahrt die Umgrenzungsfunktion des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen zu Steuerhinterziehungen (zu den insoweit bestehenden Anforderungen im Steuerstrafverfahren vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 8. August 2012 – 1 StR 296/12, NStZ 2013, 409). Die dem Angeklagten zur Last gelegten Anklagevorwürfe werden von der vorgenannten Anklageschrift hinreichend konkret geschildert. Aus dem Anklagesatz ergeben sich die näheren Einzelheiten der Tatvorwürfe im Hinblick auf den Tatzeitraum, die generellen Tatmodalitäten, die Art und den Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten sowie den Umfang der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern (vgl. S. 23 der Anklageschrift vom 17. November 2015). Weiterer Einzelheiten zur notwendigen Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes bedurfte es nicht (vgl. dazu BGH, Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337 und vom 7. September 2016 – 1 StR 57/16, NStZ-RR 2017, 14).
- 3
- 2. Den erhobenen Verfahrensrügen bleibt der Erfolg aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagt.
- 4
- 3. Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
- 5
- a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden (§ 261 StPO). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die Beweiswürdigung unterliegt dabei lediglich einer eingeschränkten Überprüfung, denn das Revisionsgericht prüft lediglich, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern (§ 337 StPO) behaftet ist. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht in Einklang steht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16; vom 16. Juni 2016 – 1 StR 49/16, NStZ-RR 2016, 315; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87; vom 24. März 2015 – 5 StR521/14, NStZ-RR 2015, 178 und vom 6. August 2015 – 3 StR 226/15, jeweils mwN) oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 1 StR 525/15, NStZ-RR 2016, 222; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, jeweils mwN). Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer nachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage beruhen (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, StRR 2016 Nr. 10, 16 sowie Senatsbeschluss vom 4. April 2017 – 1 StR 432/16, jeweils mwN).
- 6
- b) Solche Rechtsfehler liegen unter Beachtung der vorstehenden Maßstäbe nicht vor.
- 7
- Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum bedingten Vorsatz des Angeklagten im Hinblick auf die Einbindung der von ihm geführten C. in abgesprochene Lieferketten eines Umsatzsteuerkarussells und eine Beihilfe zu Umsatzsteuerhinterziehungen durch beteiligte Firmen stützt sich auf eine Gesamtschau der von ihm vor und während der Tatzeiträume geführten Chats, mündliche und schriftliche Mitteilungen der dänischen Steuerbehörde sowie zahlreiche Auffälligkeiten bei der Geschäftsabwicklung mit der O. GmbH. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
- 8
- 4. Der Schuldspruch war in Anbetracht der insoweit zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Generalbundesanwalts aber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu berichtigen. Der Angeklagte hat in den verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen Februar und März 2012 durch die Rechnungsstellungen gegenüber der O. GmbH sowohl zur Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der O. GmbH als auch zugleich zugunsten der T. AG Hilfe geleistet, so dass für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum eine einheitliche Beihilfe zu mehreren Haupttaten vorliegt (dazu BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, wistra 2008, 217 mwN).
- 9
- 5. Infolge der abweichenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch auf diesem Rechtsfehler beruhen. Zumal die Ausführungen des Landgerichts besorgen lassen, dass es nicht in den Blick genommen hat, dass dem Steuerfiskus der Steuerschaden, zu dessen Entstehen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, bei wirtschaftlicher Betrachtung nur einmal in Höhe von 450.558,78 Euro entstanden ist, weil die fehlende Erstattungsfähigkeit der Vorsteuer die Folge der hinterzogenen Um- satzsteuer ist. Diesen Umstand wird das neue Tatgericht im Rahmen der Einzel - und Gesamtstrafenfestsetzung zu berücksichtigen haben.
- 10
- 6. Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitere, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
- 11
- 7. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Rückgewinnungshilfe betreffend die Nebenbeteiligte C. sind indes unbeachtlich, weil das Urteil insoweit rechtskräftig ist. Die gemäß § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO (§ 433 Abs. 1 Satz 1 StPO aF) rechtsmittelberechtigte Nebenbeteiligte hat vorliegend kein Rechtsmittel eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich nach Teilrücknahmen vom 28. Juli 2016 und vom 16. Dezember 2016 im Hinblick auf die Nebenbeteiligte auf die Nichtanordnung der beantragten Einziehung von Ware, so dass die Entscheidung über die Rückgewinnungshilfe auch nicht gemäß § 301 StPO zugunsten der Nebenbeteiligten abgeändert oder aufgehoben werden kann. Die Wirkung des § 301 StPO ist durch den Umfang der Anfechtung begrenzt (vgl. dazu BGH, Senatsurteil vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670 mwN).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.
(1) Ist die Einziehung rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, dass er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren hat wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, dass die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei.
(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.
(3) Durch den Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens wird die Vollstreckung der Anordnung der Einziehung nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. Wird in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 73c des Strafgesetzbuches, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Nachverfahren beantragt, sollen bis zu dessen Abschluss Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben.
(4) Für den Umfang der Prüfung gilt § 431 Absatz 1 entsprechend. Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, ist der Antrag unbegründet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 421 Absatz 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nummer 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.