Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2012 - 1 StR 593/12

published on 18/12/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2012 - 1 StR 593/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 593/12
vom
18. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 22. August 2012 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Revision ist zulässig.
Der Senat entnimmt der zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2
StPO) des Landgerichts abgegebenen Revisionsbegründung, mit der der
Angeklagte u.a. die Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung rügt,
dass das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich beanstandet werden
sollte. Das Vorbringen enthielt damit jedenfalls die Erhebung der allgemeinen
Sachrüge.
2. Die Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 20. November 2012 zutreffend dargelegten Gründen
unzulässig.

b) Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen
kommt nicht in Betracht, da keine Umstände vorgetragen oder
sonst erkennbar sind, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung
der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44
Verfahrensrüge 6, 13). Der Umstand, dass bei der Formulierung der als unzulässig
bewerteten Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten
sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, offenbart hier keinen dem Gericht
anzulastenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BVerfG NJW
2005, 3629). Die Urkundsbeamtin hatte die Verfahrensrügen erkennbar allein
deshalb in die Niederschrift aufgenommen, weil der Angeklagte - wie
protokolliert - auf deren Niederschrift bestanden hatte. Richtigerweise hätte
sie die Aufnahme der offensichtlich unzulässigen Verfahrensrügen nicht nur
verweigern können, sondern auch verweigern müssen. Denn der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle hat sich nicht nur deswegen an der Anfertigung
der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für
den Inhalt zu übernehmen, damit die Interessen des Angeklagten auf eine
formgerechte und zulässige Revisionsbegründung gewahrt werden, vielmehr
soll hierdurch auch gewährleistet werden, dass dem Revisionsgericht die
Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge erspart wird (vgl. BGHR
StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5). Eine Mitwirkung an der Anbringung
von Verfahrensrügen, mit denen u.a. geltend gemacht werden sollte,
das Landgericht sei ein nach Art. 101 Abs. 1 GG unzulässiges Ausnahmegericht
, die Strafprozessordnung dürfe nicht mehr angewendet werden, die Abgabenordnung
sei noch nie gültig gewesen und die zwangsweise Vertretung
durch einen Anwalt vor dem Landgericht verletze die Postulationsfähigkeit
des Angeklagten und fuße auf nationalsozialistischem Unrecht, hätte die
Rechtspflegerin daher verweigern müssen.

c) Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge
hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, da
die primär auf eine Revisionsverwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1
StPO gerichtete Antragsschrift des Generalbundesanwalts für den Fall, dass
der Senat die Revision für zulässig erachtet, auch einen Verwerfungsantrag
nach § 349 Abs. 2 StPO enthält.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 593/12 vom 18. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 593/12 vom 18. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.