Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR110/14
vom
22. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. November 2013 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. L. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
2
Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. März 2014 zutreffend ausgeführt hat - unzulässig. Jedoch entnimmt der Senat dem unbeschränkt gestellten Aufhebungsantrag in Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 2 ("Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze") und Seite 4 der Revisionsbegründungsschrift (wonach die Verurteilung auf bloße Verdachtsgründe gestützt sei) auch die Erhebung der Sachrüge. Diese hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. März 2014 dargelegten Gründen aber eben- falls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO; zur Zulässigkeit des insofern vom Generalbundesanwalt gestellten Hilfsantrags: BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12; vom 28. Januar 2014 - 2 StR 582/13).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2014 - 2 StR 582/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 582/13 vom 28. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2012 - 1 StR 593/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 593/12 vom 18. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 593/12
vom
18. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 22. August 2012 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Revision ist zulässig.
Der Senat entnimmt der zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2
StPO) des Landgerichts abgegebenen Revisionsbegründung, mit der der
Angeklagte u.a. die Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung rügt,
dass das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich beanstandet werden
sollte. Das Vorbringen enthielt damit jedenfalls die Erhebung der allgemeinen
Sachrüge.
2. Die Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 20. November 2012 zutreffend dargelegten Gründen
unzulässig.

b) Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen
kommt nicht in Betracht, da keine Umstände vorgetragen oder
sonst erkennbar sind, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung
der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44
Verfahrensrüge 6, 13). Der Umstand, dass bei der Formulierung der als unzulässig
bewerteten Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten
sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, offenbart hier keinen dem Gericht
anzulastenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BVerfG NJW
2005, 3629). Die Urkundsbeamtin hatte die Verfahrensrügen erkennbar allein
deshalb in die Niederschrift aufgenommen, weil der Angeklagte - wie
protokolliert - auf deren Niederschrift bestanden hatte. Richtigerweise hätte
sie die Aufnahme der offensichtlich unzulässigen Verfahrensrügen nicht nur
verweigern können, sondern auch verweigern müssen. Denn der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle hat sich nicht nur deswegen an der Anfertigung
der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für
den Inhalt zu übernehmen, damit die Interessen des Angeklagten auf eine
formgerechte und zulässige Revisionsbegründung gewahrt werden, vielmehr
soll hierdurch auch gewährleistet werden, dass dem Revisionsgericht die
Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge erspart wird (vgl. BGHR
StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5). Eine Mitwirkung an der Anbringung
von Verfahrensrügen, mit denen u.a. geltend gemacht werden sollte,
das Landgericht sei ein nach Art. 101 Abs. 1 GG unzulässiges Ausnahmegericht
, die Strafprozessordnung dürfe nicht mehr angewendet werden, die Abgabenordnung
sei noch nie gültig gewesen und die zwangsweise Vertretung
durch einen Anwalt vor dem Landgericht verletze die Postulationsfähigkeit
des Angeklagten und fuße auf nationalsozialistischem Unrecht, hätte die
Rechtspflegerin daher verweigern müssen.

c) Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge
hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, da
die primär auf eine Revisionsverwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1
StPO gerichtete Antragsschrift des Generalbundesanwalts für den Fall, dass
der Senat die Revision für zulässig erachtet, auch einen Verwerfungsantrag
nach § 349 Abs. 2 StPO enthält.
Nack Rothfuß Jäger
Cirener Radtke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 582/13
vom
28. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Verteidiger des Angeklagten B. hat auf den Antrag des Generalbundesanwaltes vom 20. November 2013, die Revision dieses Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt, dass er die "volle Verantwortung" für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift vom 30. September 2013 übernimmt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes "Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)" sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist.
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