Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 1 StR 433/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:020316B1STR433.15.0
bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 433/15
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:020316B1STR433.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht als Vermögensschaden der geschädigten Anleger jeweils deren volle Anlagebeträge angesetzt hat. Zum für die Bestimmung des Vermögensschadens aufgrund einer Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung (näher BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen] und 1 StR 437/15 Rn. 33 mwN) konnten die Rückzahlungsansprüche der Anleger als wirtschaftlich wertlos angesehen werden , weil die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie ggf. der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern durch den Angeklagten abhing (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204 f. Rn. 18). Die späteren Entwicklungen in Gestalt von Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 1 StR 586/11, NStZ 2013, 38, 39 Rn. 15 und vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457 jeweils mwN).
2. Auch die Bemessung der Einzelstrafen in den 188 Fällen der durch den Angeklagten als unmittelbarer Täter verwirklichten Betrugstaten (C.II.1.b der Urteilsgründe) erweist sich unter den hier vorliegenden Umständen als rechtsfehlerfrei.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der vorgenannten Fälle die von den einzelnen Anlegern jeweils ausgekehrten Beträge (einschließlich der Zeitpunkte des Abflusses und der Dauer der Anlage) ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die Summe der insgesamt durch den Angeklagten vereinnahmten Gelder der Geschädigten mit 22.175.913,81 Euro. Die Gesamtsumme der Auszahlungen des Angeklagten an einen Teil der Anleger aus den im Tatzeitraum aufgrund dieser Taten vereinnahmten Gelder betrug 9.882.805,62 Euro (UA S. 20). Bei der Bildung der Einzelstrafen jeweils innerhalb des von § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßig) eröffneten Strafrahmens hat das Landgericht die Gesamtsumme der Rückzahlungen an solche Anleger, die Anlagen im Tatzeitraum getätigt haben, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 59 und 61 f.). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat erkennbar bedacht, dass der Rückfluss von Geldern an die Geschädigten nicht die Höhe des bereits zeitlich zuvor eingetretenen Vermögensschadens berührt, aber für die Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 – 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 17 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 202 Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377). Zwar wird es regelmäßig für die Strafzumessung gebo- ten sein, derartige Rückflüsse an Geschädigte diesen individuell zuzuordnen. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Rückzahlungen ausschließlich aus deliktisch erlangten Mitteln stammten und allein der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems dienten, bedarf es einer solchen individuellkonkreten Zuordnung jedoch nicht (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 StR 189/99, NStZ 2000, 376, 377), wenn und soweit die Zahlungen als solche und ihr (Gesamt)Umfang berücksichtigt worden sind. Das Landgericht hat angesichts des Vorgenannten auch ohne Rechtsfehler die strafzumessungsrechtliche Bedeutung der Rückzahlungen als zu Gunsten des Angeklagten wirkend relativiert. Das hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums bei der Festlegung der Bewertungsrichtung strafzumessungsrelevanter Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350).

b) Ausweislich der die Strafzumessung betreffenden Urteilsgründe hat das Landgericht die Möglichkeit des Wegfalls der Regelwirkung der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in den Blick genommen und in die dafür maßgebliche Gesamtabwägung auch die Rückzahlungen an die Geschädigten – was rechtlich nicht durchgängig geboten ist (BGH, Urteil vom 31. März 2004 – 2 StR 482/03, NJW 2004, 2394, 2395) – einbezogen (UA S. 59).

c) Da das Landgericht in keinem der hier fraglichen 188 Fälle des Betrugs das Regelbeispiel gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB (großes Ausmaß) zugrunde gelegt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob im Hinblick hierauf eine individuell-konkrete Zuordnung von Rückzahlungen selbst in den hier vorliegenden Konstellationen erforderlich gewesen wäre.
3. Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, die Einzelstrafen in den Fällen C.II.1.b) der Urteilsgründe jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) herabzusetzen, war der Senat nicht gehindert gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 – 1 StR 214/09 Rn. 9 und vom 23. Juli 2015 – 1 StR 279/15 jeweils mwN).
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

20
aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 Rn. 24, NStZ 2014, 640; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 – 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in die Gesamtsaldierung einzustellen sind, bestimmt sich auch danach, auf welches unmittelbar vermögensmindernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täuschungsopfers (Vermögensverfügung ) abgestellt wird. Hat das Opfer die von ihm aufgrund eines gegenseitigen Vertrages übernommene Verpflichtung erbracht, bestimmt sich der Eintritt des Vermögensschadens und dessen Höhe danach, ob und in welchem Umfang die versprochene Gegenleistung erlangt wird (Erfüllungsschaden; vgl.
33
aa) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13, Rn. 31, BGHSt 60, 1 ff.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14 Rn. 24; vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung , also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639). Ob die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist daher durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht daher nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711 mwN; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 263 StGB Rn. 235 f.; Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., Kapitel 4 Rn. 87).
18
c) Die Täuschung der Anleger über das „Anlagemodell“, über dessen tatsächliche Nichtexistenz, begründet hier in allen Fällen von vorneherein einen Schaden im Umfang der gesamten Leistung. Diese Bewertung des Landgerichts ist rechtlich auch für die frühen Anlagen nicht zu beanstanden, auch nicht in den Fällen, bei denen vom Angeklagten später absprachegemäß geleistet wurde. Das hat die Strafkammer zu Recht - nur - als Schadenswiedergutmachung gewertet. Denn auch in diesen Fällen war der von den Investoren für ihre Zahlungen erlangte Gegenanspruch zum Zeitpunkt der Verfügung wirtschaftlich wertlos. Zwar bestand - wie es einem Schneeballsystem immanent ist - für die ersten Anleger eine gewisse Chance, ihr Kapital zurück und selbst die versprochenen Erträge ausbezahlt zu erhalten. Dies beruhte aber nicht auf der Umsetzung des vom Angeklagten vorgegaukelten Anlagemodells oder auch nur dem Versuch hierzu. Vielmehr hing alles vom weiteren „Erfolg“ des allein auf Täuschung aufgebauten Systems und vom Eingang weiterer betrügerisch erlangter Gelder ab. Die hierauf basierende Aussicht auf Erfüllung der vom Angeklagten eingegangenen Verpflichtung war nicht, auch nicht teilweise die versprochene Gegenleistung, sondern ein aliud ohne wirtschaftlichen Wert (vgl. BGHSt 51, 10, 15 Rdn. 19). Eine auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung ist an sich schon wertlos. Wegen des objektiv völlig unrealistischen Anlagemodells und der damit verbundenen Ertragsversprechungen war hier zudem - entgegen dem tatsächlichen Ablauf - ein schnelles Ende zu erwarten , jedenfalls war von Anfang an nicht absehbar, wann das System zusammenbricht , sei es auf Grund strafrechtlicher Ermittlungen oder mangels Eingangs weiterer Anlagen.
15
b) Hierdurch entstand - wie die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen belegen - (jedenfalls) den nicht in einer durch § 247 StGB privilegierten Beziehung zum Angeklagten stehenden Kommanditisten ein Nachteil i.S.v. § 266 StGB in Höhe der jeweiligen „Entnahmen“. Die Strafkammer musste hierbei nicht in jedem Fall berücksichtigen, dass der Angeklagte aus den Spekulationsgeschäften erzielte Gewinne den Firmenkonten gutbrachte. Eine derart ungewisse Aussicht auf Rückzahlung ist wirtschaftlich ohne Wert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11 mwN). Maßgeblich für den zur Bestimmung des tatbestandlichen Nachteils i.S.v. § 266 StGB erforderlichen Vermögensvergleich ist - gleichermaßen wie bei § 263 StGB - der Zeitpunkt der vermögensschädigenden Handlung, hier also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach den Verfügungen zu Lasten der Firmenkonten (Überweisung, Einsatz der Kreditkarten). Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08; BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98 jew. mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 3 4 7 / 1 3
vom
4. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus zwei vorangegangenen Verurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der "wegen überlanger Verfahrensdauer" drei Monate als vollstreckt gelten. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragenen Feststellungen belegen, dass sich der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.
3
a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die zuständigen Mitarbeiter der Sparkasse D. nicht darüber in Kenntnis setzte, dass seine Verhandlungen über den von ihm geplanten Kauf eines Unternehmensteils , mit dem er sich selbständig machen wollte, im Juli 2007 gescheitert waren, sondern weiterhin den Eindruck erweckte, der Abschluss dieses - teilweise von der Sparkasse zu finanzierenden - Geschäfts stehe unmittelbar bevor. Im November 2007 ließ er sich zunächst - angeblich zur Leistung einer Anzahlung - die Überziehung eines Kontos in Höhe von 178.500 € genehmigen und im Dezember 2007 - nach Vorlage eines von ihm gefälschten Kaufvertrages - die weitere Überziehung um 1.011.500 €, welche angeblich der Restzahlung des von der Sparkasse finanzierten Teils des Kaufpreises diente. Die Negativsalden der beiden Konten sollten später mit den Auszahlungsbeträgen aus noch abzuschließenden Darlehensverträgen verrechnet werden. Tatsächlich verwendete der Angeklagte den an ihn ausgezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 1.190.000 € teils für private Zwecke, insbesondere aber zum Erwerb eines anderen Unternehmens, das sich - dem Angeklagten bekannt - in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befand und offene Verbindlichkeiten in Höhe von über 2 Mio. € aufwies. Der Angeklagte war sich der "sehr großen Ge- fahr" bewusst, dass der tatsächlich von ihm getätigte Unternehmenskauf ein wirtschaftlicher Misserfolg werden würde und er die ihm zur Verfügung gestellten Beträge nicht würde zurückzahlen können. Gleichwohl verschwieg er diese Risiken, die sich in der Folgezeit verwirklichten; der Angeklagte zahlte nichts an die Sparkasse zurück, diese konnte allerdings aus der Verwertung von Sicher- heiten Erlöse in Höhe von ca. 88.000 € erzielen.
4
b) Danach ergeben sich keine Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB sowie - mit Blick auf den Tatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB - der Merkmale der Täuschung, des Irrtums sowie der Vermögensverfügung. Angesichts der im Verhältnis zur Darlehenssumme geringen Höhe, in der die Verwertung von Sicherheiten Erlöse erbracht hat, schließt der Senat aus, dass der Wert dieser Sicherheiten, der - sollten sie zu diesem Zeitpunkt bereits ausgereicht worden sein - zur Feststellung des Schadens zum Stichtag der Zahlungen zu ermitteln und mit den ausgezahlten Beträgen zu saldieren gewesen wäre, letztere vollständig hätte kompensieren und damit den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs der Sparkasse bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise voll hätten abdecken können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 1 StR 705/95, StV 1997, 416, 417). Mit Blick auf die sich aus den Entnahmen zu privaten Zwecken ergebende teilweise Zahlungsunwilligkeit und im Übrigen - aufgrund der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des von ihm übernommenen, hoch verschuldeten Unternehmens - jedenfalls zu bejahende Zahlungsunfähigkeit ist danach sicher davon auszugehen, dass der Sparkasse bereits bei Auszahlung der Darlehensbeträge an den Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Auch die weiteren Voraussetzungen des Betrugstatbestandes sind gegeben.
5
2. Der Strafausspruch kann indes insoweit keinen Bestand haben, als die Strafkammer für die verfahrensgegenständliche Tat des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verhängt hat. Denn die Strafkammer hat - wie dargelegt - die konkrete Schadenshöhe, die beim Betrug den Schuldumfang bestimmt und damit ein ganz wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98, NStZ 1999, 244, 245), nicht ermittelt. Ausdrücklich teilt sie die Schadenshöhe, von der sie ausgegangen ist, in den Urteilsgründen nicht mit. Soweit sie möglicherweise von den ausgezahlten Beträgen lediglich die Verwertungserlöse abgezogen und so den Schaden berechnet hat, wäre dies schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es nicht darauf ankommt , was aus den Sicherheiten später erlöst werden konnte, sondern darauf, welchen Wert sie im Zeitpunkt der schädigenden Vermögensverfügung hatten. Dieser Zeitpunkt ist für die bei der Schadensberechnung vorzunehmende Saldierung der Vermögenswerte der maßgebliche; spätere Entwicklungen haben für die strafrechtliche Beurteilung außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 221; vom 23. Februar 1982 - 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 389 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 122).
6
Da der Senat - schon in Ermangelung von Feststellungen, worum es sich bei den Sicherheiten handelte und wann diese ausgereicht wurden - nicht ausschließen kann, dass die vom Angeklagten bestellten im Zeitpunkt der Auszahlungen an ihn tatsächlich einen höheren Wert als den späteren Verwertungserlös hatten und deshalb möglicherweise von einer niedrigeren - betrugsbedingten - Schadenssumme auszugehen ist, beruht der Einzelstrafenausspruch auf diesem Rechtsfehler.
7
Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe, die gleichzeitig die Einsatzstrafe dargestellt hat, bedingt auch die Aufhebung der - für sich betrachtet rechtsfehlerfrei gebildeten - Gesamtfreiheitsstrafe.
8
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
9
Auch wenn der förmliche Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten und der Sparkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden sollte , stellte die Auszahlung der verfahrensgegenständlichen Geldbeträge, die vom Angeklagten zurückgezahlt werden sollten, ein Darlehen im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB dar. Die Darlehensgewährung ist ein Risikogeschäft. Der betrugsbedingte Vermögensschaden ist deshalb bei diesen Fallgestaltungen durch die Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts zu ermitteln , für dessen Berechnung maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren vom Täter zutreffend angegeben worden wären (BGH, Beschluss vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76 mwN). Mit Blick darauf wird das neue Tatgericht auch das Ausfallrisiko zu ermitteln haben, das die Sparkasse bei Finanzierung des ursprünglich geplanten Unternehmenskaufs eingegangen wäre.
10
Der festzustellende Schaden, der hier mithin in einer erhöhten Verlustwahrscheinlichkeit zu sehen ist, muss grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt werden und es ist ein Mindestschaden zu beziffern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 1857/10, BVerfGE 130, 1, 48 f.). Hierbei können die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigungen Anwendung finden (BGH aaO).
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

23
3. Dass diejenigen Anleger, welche eine Darlehensfinanzierung ihrer Einlagen durch die BFI Bank in Anspruch genommen haben, durch die mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiche aus ihren Darlehensverpflichtungen entlassen wurden, während für die verbleibenden Anleger eine Rückerlangung zumindest eines Teiles ihrer Einlagen bei Auseinandersetzung der Gesellschaft möglich erscheint, bleibt damit allein für die Strafzumessung bedeutsam. Die Strafkammer hat diese Umstände ausdrücklich berücksichtigt und dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten.
18
c) Die Täuschung der Anleger über das „Anlagemodell“, über dessen tatsächliche Nichtexistenz, begründet hier in allen Fällen von vorneherein einen Schaden im Umfang der gesamten Leistung. Diese Bewertung des Landgerichts ist rechtlich auch für die frühen Anlagen nicht zu beanstanden, auch nicht in den Fällen, bei denen vom Angeklagten später absprachegemäß geleistet wurde. Das hat die Strafkammer zu Recht - nur - als Schadenswiedergutmachung gewertet. Denn auch in diesen Fällen war der von den Investoren für ihre Zahlungen erlangte Gegenanspruch zum Zeitpunkt der Verfügung wirtschaftlich wertlos. Zwar bestand - wie es einem Schneeballsystem immanent ist - für die ersten Anleger eine gewisse Chance, ihr Kapital zurück und selbst die versprochenen Erträge ausbezahlt zu erhalten. Dies beruhte aber nicht auf der Umsetzung des vom Angeklagten vorgegaukelten Anlagemodells oder auch nur dem Versuch hierzu. Vielmehr hing alles vom weiteren „Erfolg“ des allein auf Täuschung aufgebauten Systems und vom Eingang weiterer betrügerisch erlangter Gelder ab. Die hierauf basierende Aussicht auf Erfüllung der vom Angeklagten eingegangenen Verpflichtung war nicht, auch nicht teilweise die versprochene Gegenleistung, sondern ein aliud ohne wirtschaftlichen Wert (vgl. BGHSt 51, 10, 15 Rdn. 19). Eine auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung ist an sich schon wertlos. Wegen des objektiv völlig unrealistischen Anlagemodells und der damit verbundenen Ertragsversprechungen war hier zudem - entgegen dem tatsächlichen Ablauf - ein schnelles Ende zu erwarten , jedenfalls war von Anfang an nicht absehbar, wann das System zusammenbricht , sei es auf Grund strafrechtlicher Ermittlungen oder mangels Eingangs weiterer Anlagen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 189/99
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 gemäß den
§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten H. und Dr. Ha. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September 1998 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 1671 Fällen und der Geldfälschung schuldig ist. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird in den Fällen II. C. 4. 56. sowie C. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

b) Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 72 Fällen, des Betruges und des Bankrotts schuldig ist. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seiner Revision zu tragen.
4. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten P. wird im Fall II. D. 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und im Fall II. D. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue beschränkt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen dessen Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

b) Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorbezeichnete Urteil - im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen, der falschen Versicherung an Eides Statt sowie der Untreue schuldig ist, - im Ausspruch über die in den Fällen II. D. 3. und 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, über die Gesamtstrafe und über die Anordnung des Berufsverbots aufgehoben.

c) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

d) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten Dr. Ha. und P. haben Verfahrensrügen erhoben; diese sind teils unzuläs-
sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Im übrigen stützen alle Angeklagten ihre Revision jeweils auf die Sachrüge.

I.


Soweit der Senat das Verfahren gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO beschränkt hat, tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die entsprechenden Schuld- oder Strafaussprüche nicht. Ergänzende Feststellungen erscheinen insofern zwar als möglich, wären aber nicht prozeßökonomisch.
Für die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Betrug im Fall II. C. 4. 56. der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß es sich möglicherweise um eine Doppelzählung des Falls II. C. 4. 9. handelt. Im Fall C. 5. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott) ist nicht überprüfbar, ob das Landgericht von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Nach den Feststellungen erscheint es insbesondere als möglich, daß sich lediglich auf einem der drei im Vermögensverzeichnis verschwiegenen Anderkonten Privatgeld des Angeklagten K. in Höhe von 1.211 DM befand und sich demzufolge das beiseite geschaffte Vermögen auf diese Summe beschränkte. Daß das Landgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung entsprochen hätte, ist den dortigen Erwägungen nicht zu entnehmen.
Soweit der Angeklagte P. wegen Hehlerei an einem von den Angeklagten D. und H. zunächst betrügerisch erlangten Sparbrief verurteilt wurde (Fall II. D. 4.), lassen sich die – allerdings unklaren - Feststellungen des Landgerichts so verstehen, daß die Angeklagte H. die verbriefte Forderung unter Übergabe des Sparbriefs an diejenige Bank abgetreten hatte, von der der Angeklagte P. den Sparbrief im Anschluß erhielt. Wäre dies so, hätte die Bank gemäß
§ 952 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentum an dem Sparbrief (Rektapapier) erworben, so daß die durch den Betrug ursprünglich herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslage nicht mehr bestünde und somit nicht aufrechterhalten werden könnte. Bei dieser Sachlage käme eine Hehlerei nicht mehr in Betracht.
Hinsichtlich der – in Tateinheit zur Untreue erfolgten - Verurteilung wegen Parteiverrats (Fall II. D. 5. der Urteilsgründe) ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, in welcher Weise der Angeklagte P. der Firma IAV gerade in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt durch Beistand gedient haben soll. Daß er mit dieser zum Nachteil seiner Mandantin, der Angeklagten H. , kollusiv zusammenwirkte , stellt noch keinen Parteiverrat dar. § 356 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn ein Anwalt nur objektiv im Interesse einer Partei handelt, ohne für diese selbst durch Besorgung von deren Geschäften tätig zu werden (vgl. BGH NStZ 1985, 74; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25 Aufl. § 356 Rdn. 16).
Der Senat hat die die Angeklagten K. und P. betreffenden Schuldsprüche den Verfahrensbeschränkungen entsprechend geändert.

II.


Auf die Sachrügen hat allein die Revision des Angeklagten P. zu Teilen des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Revision des Angeklagten D.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in 1836 Fällen festgestellt:
aa) Der mittellose Angeklagte wickelte in großem Umfang Kapitalanlagegeschäfte ab. Dabei war es jedoch seit 1987 ”zu keinem einzigen erfolgreichen Geschäft gekommen”. Spätestens seit Anfang 1990 war dem Angeklagten klar, ”daß die Rückzahlung der ... Anlagebeträge ... höchst unsicher war”. Denn seit diesem Zeitpunkt mußte er neu eingehende Gelder verwenden, ”um Zinsen und Rückzahlungen von gekündigten Anlageverträgen zu bedienen”. Obwohl er wußte, daß er die versprochenen Deckungsgeschäfte nicht tätigen konnte, sagte er neuen Interessenten bei den Vertragsabschlüssen jeweils zu, ihm überlassene Gelder völlig risikolos und mit hohen Renditen anzulegen. Derart wurden seit 5. Januar 1990 bis 18. November 1994 insgesamt 1836 Verträge mit 1269 Anlegern über ein Gesamtvolumen von 193 Millionen DM abgeschlossen.
Dabei verwandte der Angeklagte im wesentlichen zwei Vertragsgestaltungen. Beim Anlagetyp 1 sollte der angelegte Betrag für jeden Anleger separat durch ”Bankgarantie oder deutschen Banksparbrief” mit einer Laufzeit von zehn Jahren (angelehnt an die Laufzeit der Verträge) abgesichert werden. Tatsächlich wurden – sei es mit dem Geld des betroffenen Anlegers selbst, sei es mit von anderen Anlegern erlangten Beträgen - abgezinste Papiere als Sicherheiten erworben, deren Wert nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit dem Anlagebetrag entsprach. Dafür wurde durchschnittlich die Hälfte des in diesen Fällen angelegten Geldes verwendet (insgesamt 36 Millionen DM). Seit Mai 1992 sagte der Angeklagte zudem in 109 Fällen die Anlage eingezahlter Gelder bei erstrangigen Banken unter Ausschluß von Spekulations- und Risikogeschäften mit Renditen von bis zu 6 % pro Monat zu, ohne daß eine Absicherung der Beträge in irgendeiner Form vertraglich vorgesehen war oder tatsächlich erfolgte (Anlagetyp 2).
Abgesehen von dem Erwerb der Sicherheiten für Verträge des Anlagetyps 1 verbrauchte der Angeklagte die erlangten Beträge vor allem für Rück- und Zinszahlungen auf bereits bestehende Anlageverträge (101 Millionen DM), Provisionen für
von ihm eingesetzte Vermittler und Agenten (10 Millionen DM), anfallende Kosten in der von ihm gegründeten Firmengruppe sowie für seinen eigenen Lebensunterhalt. Der Angeklagte K. erhielt in den Jahren 1992 bis 1994 für seine die Vertragsabschlüsse unterstützende Tätigkeit insgesamt etwa 568.000 DM. Die Angeklagte H. erwarb auf Veranlassung des Angeklagten Immobilien, ”um eine entsprechende Sicherung für den Lebensabend zu erlangen”. Zu diesem Zweck erhielt sie aus Kundengeldern insgesamt 22 Millionen DM als ”Darlehen”. Die auf Jahre gestundeten Zinsen wurden zu keiner Zeit bezahlt. Soweit die Immobilien fremdfinanziert waren , wurden ebenfalls mit Geldern der Anleger gekaufte Schuldverschreibungen als Sicherheiten hinterlegt.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision tragen diese Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch. Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Landgericht habe verkannt, daß es beim Anlagetyp 1 vielfach zu einer Absicherung des Anlagekapitals gekommen sei.
Das Landgericht hat zunächst in dem Umstand, daß die Rückzahlungen der vereinbarten Anlagebeträge höchst unsicher und die Deckungsgeschäfte unmöglich waren, zutreffend eine Gefährdung des Vermögens der Anleger gesehen und jeweils einen entsprechenden Betrugsschaden bejaht (insgesamt 157 Millionen DM). Für diese Beurteilung ist auf den Vertragsschluß abzustellen und ein Wertvergleich der zu diesem Zeitpunkt vertraglich begründeten gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen. Die in einigen Fällen nachträglich erfolgte ”Absicherung” des an den Angeklagten gezahlten Betrages durch den Kauf abgezinster Papiere ist daher insoweit nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist es aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden , daß das Landgericht auch in den Fällen mit einem Vertragsende vor dem 1. März 1994 einen Betrug angenommen hat, in denen die Anlagebeträge im Rahmen eines Schneeballsystems letztlich vollständig zurückgezahlt wurden (vgl. BGH wistra 1995, 222).

Den Urteilsgründen läßt sich hinreichend deutlich entnehmen, daß sich das Landgericht bewußt war, daß es in den beiden genannten Fallgestaltungen durch die ”Absicherung” des Anlagebetrages einerseits und die Rück- und Zinszahlungen andererseits letztlich bei Gefährdungsschäden geblieben ist. Dementsprechend hat es Erfüllungsschäden nur in bezug auf Verträge ohne jegliche ”Absicherung” angenommen , deren Laufzeit nach dem 1. März 1994 endete, da nach diesem Zeitpunkt die Kunden ”nur noch vertröstet” wurden.
Den unter Einsatz von 36 Millionen DM erfolgten Erwerb von Sicherheiten hat das Landgericht schließlich auch bei der Strafzumessung ohne durchgreifenden Rechtsfehler berücksichtigt. Dem Urteil läßt sich allerdings nicht entnehmen, in welchen Fällen des Anlagetyps 1 - und ggf. in welchem Ausmaß - es tatsächlich zu einer Absicherung des jeweils angelegten Betrages gekommen (es also beim Gefährdungsschaden geblieben) ist und in welchen Fällen es der Angeklagte bei deren Vereinbarung belassen hat. Diese Zuordnung wäre zur Bestimmung des Unrechtsgehalts der einzelnen Taten an sich erforderlich gewesen, auch wenn es zweifelhaft ist, ob derartigen Absicherungen erhebliches strafmilderndes Gewicht zukommen kann, wenn diese – wie hier – gerade aus Mitteln erworben wurden, die ihrerseits im Rahmen des Schneeballsystems betrügerisch erlangt worden waren (vgl. BGH NStZ 1996, 191). Das Landgericht hat dem Angeklagten den Erwerb von Sicherheiten in dem bezeichneten Umfang jedoch nicht nur - insbesondere bei der Bildung der Gesamtstrafe - allgemein strafmildernd zugutegehalten, sondern es hat innerhalb des von ihm verwendeten Strafenrasters alle Fälle des Anlagetyps 1 milder bestraft als die Fälle mit entsprechenden Anlagebeträgen ohne Sicherheit. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sich die fehlende Differenzierung zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

b) Jedoch ist die Anzahl der verurteilten Fälle rechtlich nicht ausschließbar zu hoch angesetzt, soweit nämlich zwei oder mehr Vertragsabschlüsse mit jeweils einem Geschädigten an einem Tag zustandegekommen und als ebensoviele Fälle des Betruges gewertet worden sind. Insofern muß nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten angesichts der zeitlich und räumlich eng beieinanderliegenden Unterschriftsleistungen im Zweifel eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden. Die Verurteilung wegen 165 Fällen des Betruges mußte infolgedessen entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch daher auf Betrug in 1671 Fällen geändert.

c) Diese Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der 165 Einzelstrafen für die – unter II. A. 1. 8. der Urteilsgründe aufgelisteten – Taten Nr. 12, 48, 64, 66, 101, 102, 105, 126, 136, 141, 149, 161, 187, 188, 207, 230, 231, 257, 277, 283 bis 285, 292, 297, 333, 352, 360, 390, 417, 418, 431, 439, 446, 458, 470, 492, 497, 536 bis 538, 543 bis 545, 566, 628, 640, 666, 678, 680, 684, 713, 715, 766, 767, 772, 773, 775 bis 780, 786 bis 788, 795 bis 797, 799, 803, 806, 807, 819, 843, 861, 892, 936, 941, 975, 997, 1003, 1006, 1046, 1050, 1057, 1059, 1102, 1114, 1117, 1118, 1140, 1145, 1146, 1171, 1200, 1246 bis 1262, 1304, 1312, 1313, 1318, 1327, 1333, 1350 bis 1352, 1371 bis 1377, 1392, 1396, 1411, 1415, 1416, 1422, 1426 bis 1428, 1435, 1441, 1442, 1482, 1495, 1504, 1505, 1543, 1554, 1556, 1567, 1576, 1645, 1646, 1652, 1670, 1671, 1675, 1679, 1690, 1710, 1724, 1770, 1800, 1823 sowie 1825 bis 1827.

d) Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Angesichts der noch immer außergewöhnlich hohen Zahl der Betrugstaten mit einem unverändert sehr erheblichen Gesamtschaden und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen hält es der Senat für ausgeschlossen , daß das Landgericht – ausgehend von der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe – ohne die 165 weggefallenen Einzel-
strafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal bei Bildung der Gesamtstrafe noch eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen Geldfälschung zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1997 – 2 StR 158/97).
2. Revision des Angeklagten K.

a) Aus demselben Grund wie beim Angeklagten D. (oben 1. b.) ist auch die abgeurteilte Zahl der Betrugstaten, die der Angeklagte K. unterstützt hat, im Zweifel überhöht. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den unter II. C. 4. aufgeführten Fällen Nr. 11, 12, 68 sowie 72 bis 74 – wegen unterschiedlicher Geschädigter oder Daten der Vertragsabschlüsse nicht aber in den Fällen Nr. 31 bis 33, 48, 49 sowie 69 und 70 - muß daher ebenso entfallen wie die insoweit verhängten sechs Einzelstrafen. Genauso verhält es sich hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellen Fälle II. C. 4. 56 und C. 5. der Urteilsgründe. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.

b) Auch in bezug auf den Angeklagten K. gefährden die vorgenommenen Ä nderungen die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht. Denn der Senat kann mit Blick auf die verbleibenden 74 Einzelstrafen ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, zumal die Taten des Angeklagten in ihrer Schuldwertigkeit insgesamt gleich geblieben sind.
3. Revision des Angeklagten P.
Der Senat hat den Schuldspruch seinen Entscheidungen nach den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO entsprechend geändert. Somit entfällt die für den Fall II. D. 4. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil im übrigen hat lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg. Die
zugrundeliegenden Feststellungen sind jedoch rechtsfehlerfrei zustandegekommen; sie können daher bestehen bleiben.

a) Bei der Strafzumessung wegen der falschen Versicherung an Eides Statt (Fall II. D. 3.) hat das Landgericht dem Angeklagten dessen Stellung als Rechtsanwalt angelastet. Dies war unzutreffend, da der Angeklagte bei Begehung dieser Tat nicht als Organ der Rechtspflege tätig wurde, sondern die eidesstattliche Versicherung in einem eigenen Antragsverfahren auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung gegen die Angeklagte H. abgab (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157; BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97).

b) Auch die im Fall II. D. 5. verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben , nachdem der Senat die Verfolgung insoweit unter Wegfall des Vorwurfs des Parteiverrats auf die Untreue beschränkt hat. Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB von der in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgegangen und hat dabei zulasten des Angeklagten berücksichtigt, ”daß zwei Straftatbestände verwirklicht wurden”. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafe allein für die Untreue niedriger ausgefallen wäre.

c) Bei der für den Fall II. D. 5. der Urteilsgründe verhängten Strafe handelt es sich um die Einsatzstrafe. Deren Wegfall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

d) Die Anordnung des Berufsverbots kann ebenfalls keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wegen Parteiverrats ist entfallen. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Berufsverbots ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte P. insbesondere im Fall II. D. 5. ”in ganz besonderem Maße gegen die Pflichten eines Rechtsanwaltes verstoßen hat”. Sollten aufgrund der neuen Haupt-
verhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots erneut bejaht werden, wird § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB zu beachten sein.

III.


Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte Dr. Ha. geltend macht, die Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der Geldfälschung seien widersprüchlich, hat sich dies jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt.
Schäfer Maul Wahl Schomburg Schluckebier

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

9
Da der Generalbundesanwalt neben der Schuldspruchänderung nicht auch die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06 - m.w.N.). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 7 9 / 1 5
vom
23. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift beantragten Einstellung der Urkundenfälschungen nach § 154 Abs. 2 StPO sieht der Senat keinen Anlass. Der Angeklagte hat die zum Zweck der Hinterziehung von Umsatzsteuer hergestellten unechten Urkunden (Scheinrechnungen) auch schon durch die mittelbare Übergabe an seinen Steuerberater zwecks Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen 2005 bis 2007 (UA S. 3 f.) zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 5 StR 272/94, wistra 1994, 268). Der Angeklagte wollte die Scheinrechnungen nicht nur gegebenenfalls bei Nachprüfungen durch das Finanzamt vorlegen, sondern sie in jedem Fall auch gegenüber seinem gutgläubigen Buchhalter für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und gegenüber seinem Steuerberater für die Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen verwenden (UA S. 3 f.; S. 27 f.). Die Jahre später erfolgte gemeinsame Vorlage der für die Jahre 2005 bis 2007 hergestellten Scheinrechnungen anlässlich der Steuerprüfung verbindet die bereits vollendeten Urkundenstraftaten nicht nachträglich zu einer Tat im Rechtssinne.
Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, einzelne Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Schuldspruch entsprechend anzupassen , war der Senat nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2012 – 1 StR 92/12).
Raum Graf Jäger Cirener Mosbacher