Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2019 - 1 StR 431/19

bei uns veröffentlicht am18.12.2019
vorgehend
Landgericht München I, 316 J, 108366/18

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 431/19
vom
18. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Geldwäsche
ECLI:DE:BGH:2019:181219B1STR431.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juni 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision , mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.


2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der Angeklagte erklärte sich spätestens im November 2017 gegenüber den Brüdern S. A. und T. A. aus N. zumEmpfang und zur Weiterleitung betrügerisch erlangter Geldbeträge bereit. Er teilte

S.

A. die Daten verschiedener Konten mit und vereinbarte mit diesem, dass die betrügerisch erlangten Geldbeträge auf eines seiner Konten überwiesen werden und er diese sofort an die Firma G. GmbH, einen Stofflieferanten der Brüder A. , mit Sitz in Österreich (im Folgenden: Firma G. ) weiter überweist.Der bevorstehende Eingang der inkrimierten Gelder wurde dem Angeklagten jeweils per WhatsApp oder durch einen Anruf angekündigt. Der Angeklagte kannte die gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten der Hintermänner in ihren wesentlichen Grundzügen.
4
1. Der Geschädigte D. , dem von unbekannten Tätern vorgespiegelt worden war, Bitcoins jeweils 2 % unter Marktpreis liefern zu können, kaufte acht Bitcoins zu einem Gesamtpreis von 43.296,08 €. Im Kaufvertrag war der Angeklagte mit einem Konto bei der B. Bank als Zahlungsempfänger angegeben. Der Geschädigte überwies am 15. Oktober 2018 den Betrag auf das Konto des Angeklagten, wo er am selben Tag gutgeschrieben wurde. Nach Rücksprache mit S. A. überwies der Angeklagte – nach Einbehalt einer Provision – einen Betrag von 48.000 US-$ (41.497,01 €) auf das Konto der Firma G. (Fall II. 1 der Urteilsgründe).
5
2. Die Geschädigte Firma I. SA mit Sitz in der Schweiz erhielt regelmäßig Rechnungen von der Firma E. . Unbekannte Täter fingen eine elektronische Rechnung über 521.000 € an die Firma I. SA ab und änderten diese dahingehend, dass sie als Empfängerkonto für die Zahlung ein Konto des Angeklagten bei der B. Bank einfügten. Nach Überweisung des Betrages durch die Firma I. SA wurde dieser dem Konto des Angeklagten am 17. Oktober 2018 gutgeschrieben. Aus banktechnischen Gründen scheiterten sowohl ein Einziehungsversuch durch den Prokuristen der Firma G. über einen Betrag von 575.000 US-$ als auch der Versuch des Angeklagten, der Firma G. einen Betrag von 515.214,00 € zu überweisen (Fall II. 2 der Urteilsgründe

).


II.


6
1. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche hält in beiden Fällen sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich nicht mit den Regelungen in § 261 Abs. 9 Satz 2 und 3 StGB auseinandergesetzt, obschon die Feststellungen hierzu drängen.
7
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in den wesentlichen Grundzügen Kenntnis von den Betrugstaten und stellte den Hintermännern seine Konten zur Verfügung, auf die die Geschädigten tatplankonform unmittelbar die Geldbeträge überwiesen. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht mit Blick auf § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beweiswürdigend erörtern müssen, ob der Angeklagte aufgrund seiner Zusage zur Mitwirkung an den geplanten Taten und der Benennung der Konten wegen Beihilfe zum Betrug oder wegen (mittäterschaftlichen) Betruges und nicht – wie geschehen – wegen Geldwäsche bestraft werden kann. Das Landgericht hat auch nicht weitergehend in den Blick genommen und erörtert, ob für den Fall, dass eine Beteiligung des Angeklagten an den Betrugstaten gegeben wäre, eine Strafbarkeit wegen einer sog. Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB überhaupt möglich wäre (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 10 ff. und vom 27. März 2019 – 2 StR 561/18 Rn. 13; Jahn, NJW 2019, 536; Teixeira, NStZ 2018, 634). Im Fall II. 2 der Urteilsgründe dürfte dies allerdings fernliegen, da der Angeklagte den erlangten Geldbetrag nicht in den Verkehr gebracht hat, da die beabsichtigte Einziehung des Geldbetrages durch den Empfänger, die Firma G. , und die Überweisung durch den Angeklagten scheiterten.
8
2. Die Aufhebung der Verurteilung entzieht den Einziehungsentscheidungen die Grundlage. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass bislang nicht hinsichtlich aller als Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB eingezogenen Gegenstände durch Tatsachen belegt ist, dass diese tatsächlich zur Begehung oder Vorbereitung einer der Taten gebraucht wurden. Während die Strafkammer festgestellt hat, dass das Smartphone Microsoft Windows verfahrensrelevante Chatverläufe enthielt, fehlen Hinweise darauf, inwieweit auch das Smartphone Samsung (nebst SIM-Karte), die Scan-Disc 32 GB und der Laptop Acer 7750G im Rahmen der abgeurteilten Taten Verwendung fanden oder hätten finden sollen.
9
3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu umfassenden, in sich stimmigen Feststellungen zu geben.
10
4. Die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung der zu Gunsten der I. SA ergangenen Adhäsionsentscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 373/18 Rn. 7 ff. mwN; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 406a Rn.

8).


Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow
Vorinstanz:
München I, LG, 11.06.2019 - 316 Js 108366/18 12 Kls

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern


(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden. (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bez

Strafgesetzbuch - StGB | § 261 Geldwäsche


(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritt

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

10
a) Die Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB ist verfassungsgemäß (aA SSW/Jahn, 3. Aufl., § 261 Rn. 97; vgl. auch Teixeira, NStZ 2018, 634, 637 ff.). Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG).
13
(1) Der Angeklagte hat in den Fällen 11) bis 19) und 24) der Urteilsgründe durch das Wechseln der inkriminierten Geldscheine mit dem Ziel, die bei Betäubungsmittelgeschäften häufig vorkommende kleine Stückelung zu beseitigen und so zugleich das Entdeckungsrisiko des D. zu minimieren, neben der ausgeurteilten Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils den Tatbestand einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2b) StGB verwirklicht, indem er die Herkunft der aus den Betäubungsmittelgeschäften stammenden Gelder verschleierte. Seine Beteiligung an der jeweiligen Vortat steht – ungeachtet der Konkurrenzfrage (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 164) − der Tatbestandserfüllung nichtentge- gen (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB). Der persönliche Strafaufhebungsgrund, dessen Eingreifen ohnehin für die Frage der Einziehung unerheblich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 1 StR 540/01, wistra 2002, 307, 308; SSW/Jahn, StGB, 4. Aufl., § 261 Rn. 110), greift nicht, da der Angeklagte durch die Einzahlung auf sein Bankkonto die bemakelten Geldscheine im Sinne des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB in den Verkehr brachte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, juris Rn. 20) und dabei deren rechtswidrige Herkunft verschleierte (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2016 – 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28). Bei den Taten 10) und 23) der Urteilsgründe erfüllt das Handeln des Angeklagten neben dem Tatbestand der Geldwäsche zudem − mangels Beteiligung an der Vortat (§ 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) – auch die Vo- raussetzungen einer Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB, da sein Handeln nach den Urteilsfeststellungen von der Absicht getragen war, das Entdeckungsrisiko des D. zu minimieren.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

7
a) Die Vorschrift des § 353 Abs. 1 StPO gilt auch für Entscheidungen nach § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ficht der Angeklagte – wie hier – das Urteil insgesamt an, unterliegt deshalb eine gegen ihn ergangene Adhäsionsentscheidung der Überprüfung durch das Revisionsgericht (§ 352 Abs. 1 StPO). Wird auf sein (unbeschränktes) Rechtsmittel hin die Verurteilung wegen der Straftat, die dem Adhäsionsantrag zugrunde liegt, mit den die zivilrechtliche Entscheidung tragenden Feststellungen aufgehoben, ist die bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht erfüllt. Das Urteil beruht mithin insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht kann daher in diesen Fällen auch im zivilrechtlichen Teil aufheben und zurückverweisen (vgl. Löwe /Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 8).