Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 StR 279/14

bei uns veröffentlicht am01.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 7 9 / 1 4
vom
1. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2014 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 22. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 22. Juli 2014 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, welcher am 6. August 2014 bei dem Senat eingegangen ist, jedoch auf den 24. Juni 2014, mithin vor Erlass des Senatsbeschlusses datiert ist. Der inhaltliche Kontext des Schriftsatzes ergibt, dass es sich bei der darin enthaltenen Datumsangabe um einen Schreibfehler handelt und er eine zulässigerweise nach Erlass der Entscheidung erhobene Gehörsrüge nach § 356a StPO darstellt.
2
Der Rechtsbehelf ist unbegründet, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revi- sion nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
4
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche , mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1006/05 NJW 2006, 136).
5
Das gilt auch dann, wenn erst in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04 NStZ-RR 20/05, 14). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 225/08 NStZ 20/09, 52).
6
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).
Rothfuß Jäger Cirener
Radtke Fischer

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 StR 279/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 StR 279/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 StR 279/14 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 StR 279/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 StR 279/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 StR 521/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 521/13 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2013 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Verurt

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - 1 StR 81/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 81/13 vom 5. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten ge

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2004 - 1 StR 124/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/04 vom 14. September 2004 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 beschlossen : Der Antrag des Verurteilten im Schriftsat
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2014 - 1 StR 279/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 1 StR 207/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 0 7 / 1 5 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen : Die Anhörungsrüge der Ver

Referenzen

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 521/13
vom
3. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2013 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 22. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 2013 mit Beschluss vom 22. November 2013 als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. November 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
3
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
4
Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5
1. Der Senat hat vor seiner Entscheidung dem Verteidiger die vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Oktober 2013 erwähnte dienstliche Stellungnahme der Ersten Staatsanwältin und den Aktenvermerk der Vor- sitzenden Richterin zur Kenntnis gebracht. Er hat zudem, da eine Verlängerung der gesetzlichen Frist nicht in Betracht kam, nach Zustellung der Unterlagen an den Verteidiger am 14. November 2013 mit seiner Entscheidung eine angemessene Frist zugewartet, damit dieser Gelegenheit hatte, sich vor der Entscheidung des Senats hierzu zu äußern.
6
Weitere Aktenbestandteile, die eine Akteneinsicht des Verteidigers erforderlich machten, waren seit dessen letzter Akteneinsicht nicht angefallen, was ihm gleichfalls mitgeteilt wurde.
7
Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, was der Verteidiger damit gemeint haben könnte, wenn er im Rahmen seiner Gehörsrüge gegenüber dem Senat beanstandet, dass dies "nicht hinterfragt" werden konnte.
8
Jedenfalls hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung nichts verwertet , von dem der Verurteilte keine Kenntnis hatte.
9
2. Der Senat war nicht gehalten, der Anregung nachzugehen, im Freibeweisverfahren weitere Aufklärung vorzunehmen.
10
Der Revisionsführer musste seinen Vortrag, dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, ob eine Verständigung stattgefunden habe, dahin korrigieren, dass dort festgehalten ist, dass eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat.
11
Der weitere Vortrag in der Revision, aus den Urteilsgründen lasse sich nicht entnehmen, ob eine Verständigung erzielt wurde, ist unzutreffend.
12
Auf Seite 6 der Urteilsgründe heißt es: "Eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO ist nicht erfolgt."
13
Nicht nur die dienstliche Erklärung der Ersten Staatsanwältin und der Aktenvermerk der Vorsitzenden Richterin lassen sich dahin verstehen, dass keine Verständigung stattgefunden hat, sondern insbesondere das vom Revisionsführer selbst vorgelegte Schreiben des Instanzverteidigers vom 12. August 2013 stellt klar: "In vorbezeichneter Strafsache gab es keine Absprache bzw. Verständigung."
14
In Anbetracht dieser Umstände war eine weitere Aufklärung durch den Senat nicht geboten. Darüber hinaus behauptet der Revisionsführer nicht bestimmt , dass eine verbotene informelle Verständigung vorliegt, sondern ist lediglich der Auffassung, dass eine solche "nicht zweifelsfrei ausgeschlossen" werden könne.
15
3. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
16
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden.
17
§ 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
18
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 87/13 mwN).
19
Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
20
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN). Wahl Rothfuß Cirener Die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke und Prof. Dr. Mosbacher sind urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 124/04
vom
14. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 beschlossen
:
Der Antrag des Verurteilten im Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 6. September 2004, den Beschluß des Senats vom 3.
August 2004 aufzuheben und rechtliches Gehör zu gewähren,
wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluß vom 3. August 2004 die Revisi on des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verurteilte meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes, sein Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und andere Grundrechte seien verletzt. Darauf stützt er seine Gegenvorstellung und seinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung hebt er im wesentlichen darauf ab, daß der Senat auf den erst nach der Antragstellung durch den Generalbundesanwalt zur Revision des damaligen Angeklagten eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers, der weitere Ausführungen zur Sachrüge enthält, in seinem Revisionsverwerfungsbeschluß nicht im einzelnen eingegangen ist und seinen Beschluß nicht näher begründet hat.

II.

Für die Nachholung rechtlichen Gehörs ist hier kein Raum (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO entsprechend). Der Senat hat das angefochtene Urteil des Landgerichts schon aufgrund der vom Verteidiger auch allgemein erhobenen Sachrüge einer umfassenden sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterzogen. Diese hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgelegte Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2004 hat dem Senat bei seiner Beratung und Entscheidung über die Revision des Verurteilten vorgelegen; der Senat hat ihn zur Kenntnis genommen und die dort enthaltenen Ausführungen erwogen, allerdings keinen Anlaß gesehen, in den Gründen des Verwerfungsbeschlusses darauf näher einzugehen. Nach allem ist die Behauptung des Verurteilten in seiner dem Senat vorgelegten Verfassungsbeschwerdeschrift , der Senat habe sich mit den Ausführungen seines Verteidigers im Schriftsatz vom 6. April 2004 "nicht befaßt", unzutreffend. Der Senat hat sich dazu lediglich im Revisionsverwerfungsbeschluß nicht näher geäußert. Das war nach dem Revisionsverfahrensrecht nicht geboten (vgl. zu alldem BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02; Beschl. vom 26. Mai 2004 - 1 StR 98/04). Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör zwingt das Revisionsgericht nicht, auf jegliche Ausführungen zur Sachrüge ausdrücklich einzugehen. Das Verfahrensgrundrecht, das die Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert , wird durch die jeweilige Verfahrensordnung, hier die Strafprozeßordnung , näher ausgestaltet. Das System des Revisionsverfahrens sieht vor, daß der Beschwerdeführer seine Revision innerhalb einer bestimmten Frist begrün-
det (Revisionsbegründungsfrist). Diese Gelegenheit hatte der Verurteilte hier. Danach nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht dazu in ihrer Antragsschrift Stellung. Das ist geschehen. Dazu kann der beschwerdeführende Angeklagte seinerseits eine Gegenerklärung abgeben. Statt dieser hat der Verurteilte hier durch seinen Verteidiger weitere Ausführungen zur Sachrüge angebracht. Der Senat hat diese indessen als offensichtlich unbegründet erachtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weiteren Begründung im Verwerfungsbeschluß. Es stand dem Verurteilten im übrigen frei, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist seine sachlich-rechtlichen Ausführungen anzubringen. Dann hätte schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf eingehen können. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist sch ließlich nicht dadurch berührt, daß der Generalbundesanwalt sich zu dem genannten Schriftsatz nicht mehr ausdrücklich erklärt hat. Dieser Schriftsatz ist dem Generalbundesanwalt übersandt worden. Er hat - nach seiner eigenen Entschließung - dazu keine Erklärung mehr abgegeben. Insoweit kann das Recht des Verurteilten auf Gehör nicht betroffen sein. Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 81/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2012 mit Beschluss vom 16. Mai 2013 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt F. , vom 29. Mai 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3
Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt , jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 3 mwN). Eine Begrün- dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91, und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
Wahl Rothfuß Jäger
Radtke Zeng