Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02

published on 11/06/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 142/02
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2002 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989,
2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, daß er aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und daneben aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist. Grundsätzlich mag es zwar nicht naheliegen, bei im wesentlichen gleichgelagerten Fällen von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB für die Bestimmung der Gesamtsanktion Gebrauch zu machen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, namentlich im Blick auf den Werdegang des Angeklagten, das zu seinen Taten führende Geschehen und die für ihn persönlich ausgelösten mittelbaren Tatfolgen wäre die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene Möglichkeit jedoch zu erörtern gewesen. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe kann sich möglicherweise als das schwerere Übel erweisen. Die in Ansatz gebrachten Einzelstrafen - in zehn Fällen Geldstrafe zu 60 oder 90 Tagessätzen , in neun Fällen Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten, die Einsatzstrafe beträgt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe - lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, deren Höhe keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (vgl. BGH wistra 1994, 61).
Da lediglich ein Wertungsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe in Rede steht, können die Einzelstrafen und auch die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen , sind zulässig. Schäfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/12/2017 00:00

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 2017 - 3 Ws 565/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
published on 08/08/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 519/16 vom 8. August 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels u.a. ECLI:DE:BGH:2017:080817U1STR519.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerich
published on 07/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 358/16 vom 7. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. ECLI:DE:BGH:2016:071216B1STR358.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
published on 19/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/15 vom 19. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2015:191115B2STR462.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Be
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.