Bundesfinanzhof Urteil, 28. Juni 2017 - XI R 12/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.280617.XIR12.15.0
bei uns veröffentlicht am28.06.2017

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2015  9 K 2732/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadt, errichtete von 2010 bis 2014 eine Sporthalle mit angrenzender Gaststätte. Die Herstellungskosten der Sporthalle betrugen brutto ... €.

2

Die vier Hallenteile umfassende Sporthalle sollte nach ihrer Fertigstellung für Zwecke des Schulsports genutzt werden. Zudem beabsichtige die Klägerin, die Sporthalle daneben auch an Vereine für Zwecke des Erwachsenensports zu überlassen.

3

Die Klägerin hat die Überlassung aller ihrer Sport- und Mehrzweckhallen in einer Entgeltordnung vom 14. Dezember 2005 geregelt. Danach erhebt die Klägerin für die Inanspruchnahme von Sport- und Mehrzweckhallen für den Übungs-, Trainings- und Schulungsbetrieb im Erwachsenensport --was auch für die Überlassung der hier in Rede stehenden Sporthalle an Vereine gilt-- zur teilweisen Deckung der Betriebskosten eine Nutzungspauschale in Höhe von 1,50 € je Stunde und Hallenteil. Die Nutzungspauschale wird auf Grundlage der jeweils mit den Vereinen privatrechtlich vereinbarten Hallenbuchung (Belegungspläne) berechnet. Die Abrechnung erfolgt zweimal jährlich im Voraus. Für allgemeine Veranstaltungen der Vereine werden dagegen 0,25 €/qm, für kommerzielle Veranstaltungen allgemeiner Art (Veranstaltung von Wirtschaft, Handel und Verkehr) 1 €/qm und für kommerzielle Veranstaltungen besonderer Art (Tanz-, Show- und ähnliche Veranstaltungen von Privatpersonen oder privaten Interessengruppen) 2 €/qm sowie Zuschläge für Sonderleistungen und Nebenkosten erhoben.

4

Nach Angaben der Klägerin wird bei der Überlassung der den Streitfall betreffenden Sporthalle an Vereine ein Kostendeckungsgrad von 12,03 % erzielt.

5

Die Überlassung der Sporthalle an Vereine entspricht --was zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit steht-- einem zeitlichen Nutzungsanteil von 14,29 %.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der Sporthalle --soweit er anteilig auf die Überlassung der Sporthalle an die Vereine entfiel-- in den Umsatzsteuerbescheiden für 2010 bis 2012 (Streitjahre) ab. Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos.

7

Die Klage, mit der die Klägerin (zuletzt) den Abzug weiterer Vorsteuerbeträge in Höhe von ... € (2010), ... € (2011) und ... € (2012) begehrte, hatte Erfolg.

8

Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus, die Klägerin habe in den Streitjahren beabsichtigt, durch die künftige Überlassung der Sporthalle auf privatrechtlicher Grundlage gegen Entgelt eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

9

Die Hallenüberlassung habe nicht unentgeltlich erfolgen sollen. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspreche, sei für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs unerheblich. Maßgeblich für die Annahme eines Leistungsaustauschs sei lediglich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Dies sei vorliegend der Fall, da die Nutzungspauschale in Höhe von 1,50 € je Stunde und Hallenteil für die Hallenüberlassung, nicht allein für die Betriebskosten erbracht worden sei. Die Gegenleistung sei auch nicht derart von der Hauptleistung abgekoppelt, dass es an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehle (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Finnland vom 29. Oktober 2009 C-246/08, EU:C:2009:671, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 224). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bemessung des Entgelts vom Vermögen des Leistungsempfängers abhinge und ein Entgelt hierdurch eher den Charakter einer Gebühr erhielte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Gegenleistung in der Anzahl der gebuchten Stunden bestehe und von jedem Verein in gleicher Höhe geleistet werde.

10

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.

11

Die Klägerin habe zudem die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze bei Leistungsbezug nachweisen können. Die Überlassung von Sportanlagen sei weder nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei noch stehe im Streitfall eine mögliche Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Vorsteuerabzug der Klägerin entgegen.

12

Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus den von der Klägerin zugleich für ihre beabsichtigte wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit bezogenen Leistungen ergebe sich vorliegend aus der in der mündlichen Verhandlung getroffenen tatsächlichen Verständigung der Beteiligten über die geplanten zeitlichen Nutzungsanteile der Sporthalle. Die Beteiligten hätten anhand der geplanten zeitlichen Nutzungsanteile die Aufteilung des Vorsteuerabzugs vorgenommen und einen objektiv nachvollziehbaren entgeltlichen Anteil von 14,29 % festgestellt.

13

Das FG-Urteil ist in Mehrwertsteuerrecht (MwStR) 2016, 213 veröffentlicht.

14

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Das FG habe den anteiligen Vorsteuerabzug aus den Planungs- und Baukosten der Sporthalle zu Unrecht gewährt.

16

Die beabsichtigte (und ab dem Jahr 2014 erfolgte) Überlassung der Sporthalle an Vereine sei unentgeltlich gewesen. Die Klägerin habe nach ihrer Entgeltordnung vom 14. Dezember 2005 nur ein nicht kostendeckendes, symbolisches Entgelt für die durch die zusätzliche Nutzung der Sporthalle entstehenden Betriebskosten erheben wollen (und später erhoben).

17

Der von der Klägerin ermittelte Kostendeckungsgrad von 12,03 % sei unzutreffend. Er liege bei 2,07 %; unter Berücksichtigung der die Nutzungspauschale übersteigenden zusätzlichen Verbrauchskosten sogar bei 0 %.

18

Das FA weist auf die EuGH-Urteile Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14 (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) sowie Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16. April 2015 C-42/14 (EU:C:2015:229, UR 2015, 427) sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2016 V R 44/15 (BFHE 256, 557, UR 2017, 302) hin und sieht sich durch die dortigen Ausführungen in seiner Rechtsansicht bestätigt.

19

EuGH und BFH verneinten schon bei einer geringen Kostendeckung die wirtschaftliche Tätigkeit einer juristischen Peron des öffentlichen Rechts. Im Übrigen sei die Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung vorliegend nur scheinbar, weil es sich bei dem Entgelt, das die Klägerin von den Vereinen habe erheben wollen und später erhoben habe, um ein Steuerungsinstrument für die gleichmäßige Hallenbelegung handele.

20

Das FA bestreitet mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 erstmals, dass das von der Klägerin erhobene Entgelt für die Überlassung der Sport- und Mehrzweckhallen allgemein üblich und angemessen sei, und rügt insoweit einen Verstoß des FG gegen seine Sachverhaltsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

21

Die Klägerin habe außerdem mit der annähernd kostenfreien Überlassung der Sporthalle für Zwecke des Vereinssports in ihrer Gemeinde keine Leistungen "auf einem allgemeinen Markt" erbracht.

22

Falls dennoch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin angenommen werde, sei die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage i.S. des § 10 Abs. 5 UStG entsprechend anzuwenden, weil die Bürger einer Stadt und die ortsansässigen Vereine als "nahestehende Personen" i.S. dieser Vorschrift anzusehen seien.

23

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, und äußerst hilfsweise für den Fall, dass der Senat an seiner im Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2016 vertretenen Auffassung zur wirtschaftlichen Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festhalten sollte, gemäß § 11 Abs. 2 FGO wegen Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 den Großen Senat des BFH anzurufen.

24

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt die Vorentscheidung und legt im Einzelnen dar, dass es sich bei der Überlassung der Sporthalle an Vereine um eine einheitliche (steuerpflichtige) Leistung handele, die entgeltlich habe erbracht werden sollen und erbracht worden sei und die auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) als eine "wirtschaftliche Tätigkeit" zu qualifizieren sei.

Entscheidungsgründe

II.

26

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

27

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihrer in den Streitjahren objektiv belegten (und sodann verwirklichten) Absicht, die Sporthalle auf privatrechtlicher Grundlage gegen ein geringes Entgelt an Vereine zu überlassen, als Unternehmerin eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und sie zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den zur Errichtung dieser Halle bezogenen mit Mehrwertsteuer belasteten Eingangsleistungen berechtigt ist.

28

1. Der Unternehmer kann unter weiteren Voraussetzungen die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Das Vorsteuerabzugsrecht gilt auch für den Abzug der geschuldeten oder entrichteten Steuer für Investitionen, die --wie hier-- für die Zwecke der noch erst beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt werden, unter der Voraussetzung, dass die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 23/10, BFH/NV 2012, 1672, Rz 25, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist u.a. die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

29

2. Die Klägerin hat als Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. gehandelt.

30

a) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie die Klägerin war nach dem für die Streitjahre maßgebenden --unionsrechtskonform auszulegenden-- § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG a.F. Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage ausübte; erfolgte ihre Tätigkeit dagegen --anders als im Streitfall-- auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, war sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 15; vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 28; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BFH/NV 2014, 1159, Rz 15; vom 10. Februar 2016 XI R 26/13, BFHE 252, 538, BFH/NV 2016, 865, Rz 34; jeweils m.w.N.).

31

b) Die (auch) für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 MwStSystRL (im nationalen Recht: nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 UStG) erforderliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt nur vor, wenn --bezogen auf den Streitfall-- die Klägerin mit der zunächst beabsichtigten und nachfolgend auch ausgeführten Überlassung der Sporthalle an Vereine entgeltliche Dienstleistungen i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (im nationalen Recht: sonstige Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) erbracht hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 21 bis 27).

32

aa) Eine Dienstleistung wird nur dann "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 24, m.w.N.).

33

bb) Der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird, ist unerheblich, wenn es darum geht, einen Umsatz als "entgeltlichen Umsatz" zu qualifizieren. Dieser Begriff setzt nämlich lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraus, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 26, m.w.N.).

34

Maßgeblich ist allein das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (vgl. EuGH-Urteile Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 26; Lajver vom 2. Juni 2016 C-263/15, EU:C:2016:392, UR 2016, 525, Rz 45; jeweils m.w.N.).

35

Davon gehen auch beide mit der Umsatzsteuer befassten Senate des BFH in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. zur Rechtsprechung des V. Senats des BFH z.B. Beschluss vom 12. April 2016 V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 9; zur Rechtsprechung des XI. Senats des BFH z.B. Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 41; jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der V. Senat in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung als Voraussetzung für einen entgeltlichen Umsatz hätte entfallen lassen, sind --anders als das FA meint-- nicht ersichtlich.

36

c) Diese Voraussetzungen hat das FG zutreffend bejaht.

37

aa) Die (beabsichtigte) Überlassung der Sporthalle an Vereine ist --was nicht im Streit steht-- eine sonstige Leistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.

38

bb) Diese Dienstleistung wurde --entgegen der vom FA vertretenen Ansicht-- gegen Entgelt erbracht.

39

Das FG hat zu Recht erkannt, dass der erforderliche unmittelbare Zusammenhang vorliegend bereits durch die jeweils auf die konkrete Hallennutzung bezogenen privatrechtlichen Verträge zwischen der Klägerin einerseits und dem betreffenden Verein andererseits begründet wird. Nach seiner Würdigung des Sachverhalts haben die Vereine die Nutzungspauschale in Höhe von 1,50 € je Stunde und Hallenteil erbracht, um die Sporthalle nutzen zu können, nicht --wie das FA meint-- nur zur anteiligen Deckung der Betriebskosten. Diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffene tatsächliche Würdigung des FG ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie ist für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, unter II.1.b, Rz 17; vom 15. Juli 2010 III R 6/08, BFHE 230, 545, BStBl II 2012, 883, Rz 13; vom 17. Dezember 2015 V R 13/15, BFH/NV 2016, 534, Rz 23; jeweils m.w.N.).

40

cc) Aus dem vom FA in Bezug genommenen EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (EU:C:2015:229, UR 2015, 427) folgt im Übrigen nichts anderes.

41

Danach sind zwar die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von u.a. Wasser, Elektrizität und Wärme, die diese Vermietung begleiten, grundsätzlich als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen, die unter Mehrwertsteuergesichtspunkten getrennt zu beurteilen sind (vgl. EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, UR 2015, 427, Leitsatz 2, Halbsatz 1). Anders ist es, wenn gewisse Bestandteile des Umsatzes, einschließlich derer, die die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsabschlusses bilden, so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, UR 2015, 427, Leitsatz 2, Halbsatz 2). Dies trifft auf die Überlassung der Sporthalle an Vereine einschließlich der Sportgeräte, mit denen diese ausgestattet ist, und den durch die zusätzliche Nutzung veranlassten Betriebskosten in Gestalt von Heizung, Wasser- und Stromverbrauch zu.

42

dd) Der Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung stünde ferner nicht entgegen, dass das Entgelt --wie das FA behauptet-- (nur) ein "Steuerungsinstrument" für die gleichmäßige Hallenbelegung sei. Denn selbst wenn dem so wäre, würde der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der von der Klägerin erbrachten Dienstleistung und der Gegenleistung nicht entfallen.

43

ee) Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe des EuGH-Urteils Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 28 bis 35), dass nach Auffassung des EuGH allein die von ihm in Rz 33 f. angesprochene "Asymmetrie" zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen in Gestalt eines Kostendeckungsgrades von 3 % nicht ausreicht, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszuschließen und die Unternehmereigenschaft zu verneinen (zutreffend Küffner, UR 2017, 302; Fietz, Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 1065). Denn ansonsten wären die nachfolgenden Ausführungen des EuGH in Rz 35 überflüssig.

44

ff) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Rechtsprechung des V. Senats des BFH ab, der in seinem Urteil in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 in Rz 11 unter Hinweis auf Rz 33 f. des EuGH-Urteils Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) ausführt, eine "Asymmetrie" zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen "deute" darauf hin, dass kein Leistungsentgelt und auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen.

45

Im Übrigen hat der V. Senat des BFH im vorgenannten Urteil den Gesichtspunkt der Asymmetrie "entsprechend dem EuGH-Urteil Gemeente Borsele" (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) lediglich dem FG als Prüfauftrag im zweiten Rechtsgang aufgegeben (Rz 15). Dies spricht gleichfalls dafür, dass auch nach dessen Auffassung allein ein geringer Kostendeckungsgrad eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 MwStSystRL nicht ausschließt.

46

d) Allerdings reicht das Vorliegen einer gegen Entgelt erbrachten Dienstleistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 MwStSystRL (allein) nicht aus (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 28, m.w.N.). Daher sind zweitens alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt ist (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 29, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Enkler vom 26. September 1996 C-230/94, EU:C:1996:352, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 836, Rz 27).

47

aa) Der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende die fragliche Dienstleistung erbringt, und den Umständen, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht wird, kann eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 30, m.w.N.).

48

bb) Daneben können weitere Gesichtspunkte, wie u.a. die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen, bei dieser Prüfung berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 31, m.w.N.).

49

cc) Aus einer "Asymmetrie" zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen folgt, dass --wie es der EuGH in seinem die Schülerbeförderung durch eine Gemeinde betreffenden Urteil Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33) für Beiträge, die nur von einem Drittel der Nutzer gezahlt werden, und einem Kostendeckungsgrad von 3 % angenommen hat-- es an einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Dienstleistungen fehlt, um den Gegenwert als ein Entgelt für die Dienstleistung und damit diese als eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ansehen zu können (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 34, m.w.N.).

50

Ein solcher Unterschied zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen "deutet darauf hin", dass der Beitrag eher einer Gebühr als einem Entgelt gleichzusetzen ist (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 33, m.w.N.).

51

dd) Hinsichtlich der Schülerbeförderung durch eine Gemeinde stellt der EuGH ferner darauf ab, ob die Gemeinde diese Leistungen auf dem allgemeinen Markt für Beförderungsleistungen anbietet oder selbst als Endverbraucher von Beförderungsleistungen in Erscheinung tritt, die sie bei Transportunternehmen, mit denen sie Vertragsbeziehungen hat, erwirbt und die sie den Eltern von Schülern im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Verfügung stellt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 35).

52

e) Die Gegebenheiten des Streitfalles, unter denen die Überlassung der Sporthalle erfolgen sollte und später erfolgt ist und deren Beurteilung dem nationalen Gericht obliegt (vgl. EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 32), stehen nach diesen Grundsätzen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 MwStSystRL nicht entgegen.

53

Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das von ihr erhobene Entgelt nur einen geringen Teil der Kosten deckte. Der Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem zu entrichtenden Gegenwert weist im Streitfall die erforderliche Unmittelbarkeit auf, um diesen Gegenwert als ein Entgelt für diese Dienstleistung und damit diese als eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 9 MwStSystRL ansehen zu können, weil die Leistung am allgemeinen Markt angeboten wird, das Entgelt marktüblich ist und von der tatsächlichen Nutzungsinanspruchnahme abhängt (a.A. Ismer, MwStR 2016, 654, 659). Es kann deshalb im Streitfall dahinstehen, ob die Kostendeckungsquote --wie die Klägerin meint-- bei 12,03 % liegt oder --was der Ansicht des FA entspricht-- geringer ist.

54

aa) Die Klägerin hat, wie schon aus der vom FG in Bezug genommenen Entgeltordnung zur Überlassung von Sport- und Mehrzweckhallen vom 14. Dezember 2005 folgt, auch mit der Überlassung der den Streitfall betreffenden Sporthalle an Vereine eine Leistung auf dem allgemeinen Markt angeboten. Sie tritt --anders als die Gemeinde im EuGH-Urteil Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 35)-- nicht nur selbst als Endverbraucher von auf dem allgemeinen Markt erworbenen Leistungen in Erscheinung, die sie im Rahmen der Daseinsvorsorge (ortsansässigen) Vereinen zur Verfügung stellt. Vorliegend hat die Klägerin --worauf sie zu Recht hinweist-- eine Sporthalle errichtet, um diese neben dem Schulsport an Dritte gegen Entgelt zu überlassen. Insoweit entspricht ihre Tätigkeit nicht dem Bild eines Endverbrauchers, sondern dem eines am Markt teilnehmenden Unternehmers. Da es auf den Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit insoweit nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteil Enkler, EU:C:1996:352, HFR 1996, 836, Rz 25; s.a. Lippross, UR 2010, 214, 216), steht dem nicht entgegen, dass die annähernd kostenfreie Überlassung der Sporthalle vornehmlich Zwecken des Vereinssports (nur) in der Gemeinde dient.

55

bb) Das von der Klägerin erhobene Entgelt in Höhe von 1,50 € je Stunde und Hallenteil ist --wie das FG für den Senat bindend i.S. von § 118 Abs. 2 FGO festgestellt hat-- zudem angemessen und für (gemeindeeigene) Mehrzweckhallen allgemein üblich, entspricht der in den Nachbargemeinden durchgeführten Praxis und wird auch von der Gemeindeprüfungsanstalt nicht beanstandet. Die Bedingungen, unter denen die Klägerin ihre Dienstleistung erbringt, unterscheiden sich mithin nicht von denen, unter denen die Tätigkeit der Sporthallenüberlassung von Gemeinden üblicherweise vorgenommen wird (vgl. dazu EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, UR 2016, 520, Rz 35).

56

Soweit das FA erstmals in seinem Schriftsatz vom 17. Mai 2017 die Verfahrensrüge erhebt, das FG habe unter Verletzung der ihm gemäß § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachverhaltsermittlungspflicht nicht ermittelt, wie sich die Vermietungspraxis von gemeindeeigenen Mehrzweckhallen im Kreis X darstelle, ist diese Rüge bereits wegen ihrer nicht fristgerechten Erhebung unzulässig.

57

Das Revisionsgericht darf grundsätzlich nur solche Verfahrensrügen berücksichtigen, die innerhalb der --am 17. Mai 2017 bereits abgelaufenen-- Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise angebracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.1., Rz 9; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410, Rz 22; vom 22. Februar 2012 X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 76; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

58

cc) Außerdem ist im Streitfall die von dem jeweiligen Verein zu entrichtende Gegenleistung abhängig von der Anzahl der belegten Stunden und genutzten Hallenteile, so dass es vorliegend --wie schon die Vorentscheidung unter Hinweis auf das (im EuGH-Urteil Gemeente Borsele in Rz 33 zitierte) EuGH-Urteil Kommission/Finnland (EU:C:2009:671, UR 2010, 224) zutreffend erkannt hat-- nicht an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt.

59

Dagegen war nach dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Gemeente Borsele (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) zugrunde lag, die Höhe des von den Eltern für die Schülerbeförderung jeweils zu entrichtenden Beitrags unabhängig von der Zahl der täglich zurückgelegten Kilometer, den Selbstkosten pro Fahrt und Schüler oder der Häufigkeit der Fahrten bemessen.

60

3. Das FG hat gleichfalls zu Recht erkannt, dass die stundenweise Überlassung von Sportanlagen nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei ist und eine mögliche Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht.

61

a) Die --wie hier-- entgeltliche Überlassung einer Sporthalle ist grundsätzlich steuerpflichtig; denn die Überlassung von Sportanlagen ist nach der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, Leitsatz; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, UR 2012, 272, Rz 28; vom 12. Oktober 2016 XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 28).

62

b) Eine mögliche Steuerfreiheit für "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steht im Streitfall dem Vorsteuerabzug der Klägerin nicht entgegen. Denn diese Steuerbefreiung wird im nationalen Recht gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nur für sportliche Veranstaltungen umgesetzt. Eine derartige Veranstaltung liegt im Streitfall, bei dem sich die Klägerin nicht auf einen Anwendungsvorrang des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSyStRL beruft, nicht vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 554, UR 2012, 272, Rz 30, m.w.N.).

63

4. Die Klägerin hat --wovon das FG gleichfalls zutreffend ausgegangen ist-- ihre Absicht der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze bereits bei der Errichtung der Sporthalle in den Jahren 2010 bis 2014 --und damit auch in den Streitjahren 2010 bis 2012-- durch objektive Anhaltspunkte belegt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1672, Rz 25, m.w.N.). Wie sich aus ihrer Entgeltordnung vom 14. Dezember 2005 ergibt, überlässt sie ihre Sporthallen u.a. an Vereine zum Zwecke des Erwachsenensports gegen eine Nutzungspauschale in Höhe von 1,50 € je Stunde und Hallenteil.

64

5. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch die Klägerin war auch nicht rechtsmissbräuchlich.

65

Zwar kann der Vorsteuerabzug zur Vermeidung einer missbräuchlichen Praxis versagt werden (vgl. dazu EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV 2006, Beilage 3, 260; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 43 ff.; ferner BFH-Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 44, m.w.N.).

66

Allerdings hat das FG den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass die Klägerin keinen Sachverhalt künstlich geschaffen hat, allein um sich einen Steuervorteil zu verschaffen. Diese Würdigung ist auf Grundlage der vom FG getroffenen, nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen, dass die Klägerin aufgrund außersteuerlicher Gesichtspunkte nicht berechtigt war, ein deutlich höheres oder auch den Betriebskosten entsprechendes Entgelt zu erheben, möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; sie bindet daher nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 45, m.w.N.).

67

6. Die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG ist entgegen der vom FA vertretenen Rechtsauffassung im Streitfall nicht (entsprechend) anzuwenden.

68

a) Nach § 10 Abs. 5 UStG werden Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehenden Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen (Nr. 1) sowie Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt (Nr. 2) nach der Bemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 UStG besteuert, wenn diese Bemessungsgrundlage das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) übersteigt.

69

b) Der im Streitfall allein in Betracht kommende § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG verweist nur auf Körperschaften und Personenvereinigungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG. Deshalb ist diese Vorschrift bei unternehmerischer Betätigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG genannt sind, nicht anwendbar, zumal die Nutzer kommunaler Einrichtungen keine "nahestehenden Personen" sind (vgl. Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 403; Lippross, UR 2010, 214, 216 f.; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 908 f.).

70

c) Auch eine entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG scheidet aus.

71

aa) § 10 Abs. 5 UStG stellt eine abweichende Sondermaßnahme i.S. des Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL-- dar. Die Vorschrift ist als abweichende nationale Maßnahme zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen eng auszulegen und darf nur angewandt werden, soweit dies hierfür unbedingt erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 XI R 44/12, BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187, Rz 28, m.w.N.; Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 469 ff., 476; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 210a).

72

bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

73

Das FG hat in Auslegung irreversiblen Landesrechts (vgl. § 118 Abs. 1 FGO) festgestellt, da es sich bei der Sporthalle um eine öffentliche Einrichtung i.S. von § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg im Bereich der Daseinsvorsorge handele, sei die Klägerin verpflichtet, ihren Bürgern und Vereinen den Zugang zu verschaffen; das Entgelt dürfe einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten.

74

Bei einer derartigen defizitären Leistungstätigkeit von Gemeinden ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. auch Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 403; Lippross, UR 2010, 214, 216 f.); das gilt jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder -umgehung bestehen.

75

cc) Überdies durfte auch bereits in den Streitjahren 2010 bis 2012 (vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG) ein Umsatz nicht gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG bemessen werden, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt --wie nach den bindenden Feststellungen des FG im Streitfall-- marktüblich ist (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1997 XI R 8/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840, unter 1., Rz 15; vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BStBl II 2016, 185, Rz 28; BFH-Beschluss vom 17. November 2015 XI B 52/15, BFH/NV 2016, 431, Rz 26; jeweils m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH).

76

7. Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen.

77

a) Nach § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird. Das Ermessen ist allerdings auf Null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 2014 IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 49, m.w.N.).

78

b) Zu einer solchen Entscheidung gibt der am 29. Juni 2017 nach der mündlichen Verhandlung beim BFH eingegangene Schriftsatz des FA keine Veranlassung. Der Senat kommt auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausführungen zu § 10 Abs. 5 UStG, die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, zu keinem anderen Entscheidungsergebnis.

79

8. Eine vom FA "äußerst hilfsweise" beantragte Vorlage an den Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 2 FGO scheidet vorliegend aus. Eine Divergenz zum Urteil des V. Senats in BFHE 256, 557, UR 2017, 302 besteht --wie dargelegt-- nicht.

80

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

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(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 121


Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über d

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(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

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(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Senat i

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. März 2015 - 9 K 2732/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor 1. Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 10. Oktober 2012, der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 26. März 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2013 soweit die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 betroffen sind sowie der Umsatzsteuerbeschei

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Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 10. Oktober 2012, der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 26. März 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2013 soweit die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 betroffen sind sowie der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 04. Juli 2014 werden dahingehend geändert, dass im Besteuerungszeitraum 2010 weitere Vorsteuer in Höhe von 205,69 Euro, in 2011 weitere Vorsteuer in Höhe von 682,89 Euro und in 2012 weitere Vorsteuer in Höhe von 12.609,83 Euro festgesetzt werden.

2. Die Kosten der Verfahrens werden zu 14/100 dem Beklagten und zu 86/100 der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat im Zeitraum von 2010 bis 2014 eine neue Sporthalle (X) mit angrenzender Gaststätte errichtet. Die Gesamtherstellungskosten (brutto) der Halle betrugen x.xxx.xxx Euro.
Die Sporthalle verfügt über einen bestimmten, nur für Sporthallen geeigneten Bodenbelag. Dieser Belag hat die für die jeweiligen Sportarten notwendigen Markierungen. Die Halle ist mit diversen sportlichen Vorrichtungen, insbesondere Turn- und Sportgeräten ausgestattet (hinsichtlich der Ausstattung wird im Einzelnen auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 04. März 2015, Bl. 214 ff Gerichtsakte Bezug genommen).
Sie (inkl. der Einrichtungsgegenstände) sollte laut Planung für Sportzwecke durch Vereine und Schulen genutzt werden. Die Nutzung zu Zwecken des Schulsports war unentgeltlich geplant, für die Inanspruchnahme der Sporthalle durch Vereine für „Erwachsenensport“ sollte eine Nutzungspauschale von 1,50 Euro pro Stunde pro Hallenteil (insgesamt vier Hallenteile) erhoben werden, womit maximal ein Kostendeckungsgrad von 12,03 % erreicht werden konnte (vgl. Schreiben des Klägervertreters vom 05. März 2015, Bl. 217 Gerichtsakte).
Unstreitig plante die Klägerin, in den streitigen Besteuerungszeiträumen 14,29 % der Halle zu dem genannten Entgelt in Höhe von 1,50 Euro an Vereine zu überlassen. Die Vorsteuervergütungsansprüche aus den Herstellungskosten der Streitjahre entfielen insoweit in 2010 in Höhe von 205,69 Euro, in 2011 in Höhe von 682,89 Euro und in 2012 in Höhe von 12.609,83 Euro auf den für diese Nutzung geplanten Teil der Halle.
Die Klägerin hat die Überlassung aller ihrer Sport-/Mehrzweckhallen am 14. Dezember 2005 in einer Entgeltordnung geregelt (Bl. 41 Gerichtsakte). Danach wird für die Inanspruchnahme von Sport-/Mehrzweckhallen für den Übungs-,Trainings- und Schulungsbetrieb zur teilweisen Deckung der Betriebskosten eine Nutzungspauschale pro Stunde und Hallenteil von 1,50 Euro erhoben (Erwachsenensport). Die Nutzungspauschale wird anhand der jeweils mit den Vereinen privatrechtlich vereinbarten Hallenbuchung (Belegungspläne) berechnet. Die Abrechnung erfolgt zweimal jährlich im Voraus (Vgl. Satzung Abschnitt B.I.1).
Für allgemeine Veranstaltungen der Vereine werden im Gegensatz dazu 0,25 Euro/m², für kommerzielle Veranstaltungen allgemeiner Art (Veranstaltung von Wirtschaft, Handel und Verkehr) eine Grundmiete von 1,00 Euro/m² und für kommerzielle Veranstaltungen besonderer Art (Tanz-, Show und ähnliche Veranstaltungen von Privatpersonen oder privaten Interessengruppen) eine Grundmiete von 2,00 Euro/m² sowie Zuschläge für Sonderleistungen und Nebenkosten verlangt (Bl. 41 Gerichtsakte).
Die Klägerin stellte am 7. Juli 2011 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft mit der Frage, ob die dargestellte Verpachtung der Halle an Vereine zur Begründung eines Betriebes gewerblicher Art führe und insofern ein Vorsteueranspruch aus den Herstellungskosten begründet werde (Bl. 49 Gerichtsakte). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. November 2011 eine Zuordnung der Sporthalle zum Unternehmensvermögen ab und kam zu dem Ergebnis, dass kein Leistungsaustausch mit den Vereinen vorliege. Ein Vorsteuerabzug sei daher nicht möglich. Den hiergegen am 9. Dezember 2011 eingelegten Einspruch nahm die Klägerin am 7. Mai 2012 zurück (Bl. 106 Rechtsbehelfsakte).
Die Klägerin machte sodann anhand geschätzter Nutzungsanteile (60 % Schulsport, 40 % Vereinssport) im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 und 2011 sowie der Umsatzsteuer - Voranmeldungen September, November und Dezember 2012 Vorsteuervergütungsansprüche i.H.v. 40 Prozent der Herstellungskosten geltend. Der Beklagte lehnte den Abzug ab und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
        
Geltend gemachte Vorsteuer
Bescheid
2010   
1.620,83 Euro
10. Oktober 2012
2011   
5.380,96 Euro
26. März 2013
09/2012
28.310,10 Euro
06. November 2012
11/2012
56.620,00 Euro
21. November 2012
12/12 
38,00 Euro
22. Januar 2013
10 
Die gegen die Umsatzsteuerbescheide eingelegten Einsprüche (2010 am 05. November 2012, 2011 am 04. April 2013, September 2012 am 16. November 2012, November 2012 am 03. Januar 2013, Dezember 2012 am 25. Januar 2013) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2013 insgesamt als unbegründet zurück.
11 
Die Klägerin hat am 12. August 2013 Klage erhoben und am 25. Februar 2014 ihre Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 beim Beklagten eingereicht.
12 
Der Beklagte hat mit zuletzt geändertem Bescheid vom 04. Juli 2014 die Vorsteuer soweit sie die Mehrzweckhalle betrifft, i.H.v. 88.253,59 Euro nicht zum Abzug zugelassen. Der Bescheid ist damit Gegenstand dieses Verfahrens geworden (§ 68 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
13 
Die Klägerin trägt vor, die geplante Vermietung der Halle führe zu einer unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 S. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG-). Ihre Einnahmen bestünden in der Nutzungspauschale in Höhe von 1,50 Euro pro Hallenteil. Unmaßgeblich sei, dass keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Soweit ein Grundstück sowohl für unternehmerische Zwecke und nicht unternehmerische Zwecke genutzt würde, sei nach § 15 Abs. 1b UStG ein Vorsteuerabzug möglich, soweit Lieferungen auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfallen würden. Des Weiteren müssten steuerpflichtige bzw. nicht vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze erbracht werden, um die Vorsteuer geltend machen zu können. Seit dem so genannten „Sportstättenurteil“ (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFHE - 194, 555, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 658) werde bei der Überlassung von Sportstätten eine einheitliche Leistung von Verträgen besonderer Art angenommen. Diese Leistung sei regelmäßig steuerpflichtig, unabhängig davon, an wen die Leistung erbracht werde.
14 
Es sei unerheblich, dass die Verpachtung zu einem Preis unterhalb des Selbstkostenpreises erbracht werde. Die Entgeltlichkeit setze schließlich nur den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (BFH-Urteil vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455). Die Klägerin erbringe als Unternehmerin Pachtleistungen gegenüber den Vereinen, die hierfür im Gegenzug ein Entgelt nach den allgemein gültigen Regelungen leisten müssten (vgl. Anlage „Regelungen für die Überlassung von Sport-/ Mehrzweckhallen“, Bl. 41 Gerichtsakte).
15 
Die Begründung eines Leistungsaustausches unabhängig von einem kostendeckenden Entgelt werde auch durch § 10 UStG bestätigt. § 10 UStG setze nur voraus, dass ein Entgelt tatsächlich erbracht werde. Die Höhe sei unmaßgeblich. Dementsprechend wirke sich die Höhe des Entgelts nicht auf den Leistungsaustausch, sondern nur auf die Bemessungsgrundlage aus (BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913).
16 
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage werde aber nur in den begrenzten Fällen der Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) abgewichen. § 10 Abs. 5 UStG sei jedoch eng auszulegen, da es sich um eine von der Richtlinie abweichende Maßnahme handle, die nur in Fällen von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zur Anwendung käme.
17 
Es liege auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Die Klägerin habe nicht allein deswegen ein Entgelt von den Vereinen verlangt, um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen. Dies ergebe sich schon aus der ertragsteuerlichen Behandlung der Gemeinden. Danach müssten Gemeinden keine Gewinnerzielungsabsicht haben, um als Betrieb gewerblicher Art qualifiziert zu werden. Nach § 8 Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz - KStG - könnten zudem bestimmte dauerdefizitäre Tätigkeiten nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Gesetzgeber habe demnach erkannt, dass bestimmte Tätigkeiten nicht kostendeckend ausgeübt würden. Umsatzsteuerlich sei es ebenfalls nicht erforderlich, dass die Körperschaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werde. Dementsprechend könne ihr dies nicht vorgehalten werden.
18 
Es gebe eine Vielzahl von Tätigkeiten einer Kommune, die nicht kostendeckend ausgeübt würden, aber ausgeübt werden müssten. Dies ergebe sich u.a. aus § 102 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO). Danach müsse die Tätigkeit durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzung sei von zentraler Bedeutung für jede wirtschaftliche Betätigung einer Kommune. Dementsprechend dürfte es nicht primär Ziel einer Gemeinde sein, Gewinne zu erwirtschaften. Für Tätigkeiten außerhalb der Daseinsvorsorge sei Voraussetzung, dass der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt werden könne. Diese Subsidiaritätsklausel solle verhindern, dass die öffentliche Hand wirtschaftliche Tätigkeiten übernehme, die durch private Dritte ausreichend am Markt angeboten würden. Dies zeige deutlich, dass die öffentliche Hand überwiegend in solchen Bereichen tätig werde, in denen ein Marktversagen bestehe. Dementsprechend würde typischerweise keine Gewinnerzielungsabsicht begründet.
19 
Bei dem Betrieb einer Sporthalle handle es sich um eine öffentliche Einrichtung (§ 10 Abs. 2 GemO). Der Betrieb einer öffentlichen Einrichtung setze voraus, dass eine unmittelbare und gleiche Nutzung durch Einwohner und Gleichgestellte möglich sei. Diese Widmung sei ein dinglicher Verwaltungsakt.
20 
Gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 GemO habe die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistungen zu schaffen. Die Benutzungsentgelte seien Entgelt im Sinne dieser Vorschrift. Der Gedanke dahinter sei, dass derjenige, der mittels einer Leistung der Gemeinde einem wirtschaftlichen Vorteil erhalte, die Kosten der Leistungserbringung regelmäßig zu tragen habe. Was die Höhe der Entgelte angehe, so sei in der genannten Vorschrift geregelt, dass diese sich an Gebotenheit und Vertretbarkeit zu orientieren habe. Als Untergrenze der Erhebung von Entgelten sei insoweit die Gebotenheit anzusehen, die sich nach kommunal- und finanzpolitischen Erforderlichkeit ausrichte. Auf der anderen Seite seien im Rahmen der Vertretbarkeit und Belastbarkeit das allgemeine öffentliche Interesse zu beachten. Das bedeute, dass die Entgelthöhe aus sozialpolitischen Erwägungen und solchen des öffentlichen Interesses hinter der Kostendeckung zurückbleiben könne. Vor diesem Hintergrund sei die Entgelthöhe von 1,50 Euro pro Stunde (pro Hallenteil) für die Überlassung der Halle geboten und vertretbar. Zwar lasse sich gegen das Entgelt in dieser Höhe einwenden, dass es die Kosten des Hallenbetriebs nicht decke und somit gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verstoße. Dabei sei aber zu bedenken, dass der Begriff der Wirtschaftlichkeit im kommunalen Haushaltsrecht nicht mit demjenigen der Rentabilität korrespondiere.
21 
Eine kostendeckende Entgelthöhe liefe zudem dem Staatsziel "Förderung des Sports" entgegen. Im Übrigen sei die Erhebung von Benutzungsentgelten Teil der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt und werde nicht beanstandet.
22 
Zudem werde die Halle nur zur optimalen wirtschaftlichen Auslastung dem Vereinssport überlassen. Im Übrigen stehe die Nutzung durch die Schulen in Y im Vordergrund.
23 
Dies bedeute, dass die Gemeinde nach dem Grundsatz des wirtschaftlichen Handelns gehalten sei, entstandene Kosten an die Nutzer weiter zu belasten, bei der Entgelterhebung jedoch auch das Kostendeckungsprinzip zu beachten habe. Eine darüber hinausgehende Gewinnerzielung sei nach dem Gebührenrecht ausgeschlossen. Insgesamt müsse die Gemeinde bei der Bemessung des Entgelts berücksichtigen, dass diese der Höhe nach vertretbar und geboten sei. In diesem Zusammenhang habe die Gemeinde daher ihr fiskalisches Interesse gegen dem öffentlichen bzw. sozialpolitischen Interesse abzuwägen. Der über den hoheitlichen Schulsport hinausgehende Betrieb der Halle diene der Förderung des Sports als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Daher müsse das Entgelt der Nutzungsüberlassung der Art nach so gestaltet sein, dass eine Vielzahl von Personen unabhängig vom sozialen Hintergrund die Möglichkeit habe, dieses Angebot zu nutzen und die Hemmschwelle aufgrund eines Entgelts so niedrig wie möglich gehalten werde.
24 
Das Entgelt habe auch nicht nur symbolischen Charakter. Das UStG biete keinen Raum für diesen Begriff, da es nicht auf die Kostendeckung, sondern nur auf die Einnahmeerzielungsabsicht abstelle. Bei Sportstätten von Vereinen sei ohnehin nicht zu prüfen, ob die Überlassung gegen ein kostendeckendes oder marktübliches Entgelt erfolgen würde (BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86, BFHE 167, 207 BStBl II 1992, 569, BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554).
25 
Zudem hätte die Notwendigkeit ein kostendeckendes Entgelt zu verlangen für die (unternehmerische) Tätigkeit der öffentlichen Hand weitreichende Folgen. Viele unternehmerische Bereiche der öffentlichen Hand seien gekennzeichnet durch ein Marktversagen. Private Unternehmen seien in diesen Bereichen nicht tätig, da der Markt ein kostendeckendes Entgelt nicht ermögliche.
26 
Die Nutzer der X würden auch keine nahestehende Person im Sinne von § 10 Abs. 5 UStG darstellen. Die Klägerin sei nicht Mitglied der Vereine oder begründe auf andere Art eine besondere Nähebeziehung. Vielmehr sei die Klägerin nach § 1 Abs. 2 GemO verpflichtet, das gemeinsame Wohl ihrer Bürger zu fördern. Hieraus könne jedoch kein Näheverhältnis hergeleitet werden. Die Gemeinde handle um die Daseinsvorsorge zu sichern und sei weder rechtlich noch wirtschaftlich an ihre Bürger gebunden. Die Förderung der Vereine durch die Klägerin erfolge zudem nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, was im konkreten Fall bedeute, dass jeder Verein, der aus Sicht der Klägerin eine zu fördernde Tätigkeit ausübe, unterstützt werde. Ein Näheverhältnis könne auch nicht mit der Aufgabe der Gemeinde begründet werden, das Wohl ihrer Bürger oder Vereine zu fördern. Dies hätte zur Folge, dass jede wirtschaftliche Tätigkeit einer Gemeinde zwingend der Mindestbemessungsgrundlage unterliegen würde. Es sei zudem anerkannt, dass ein Ansatz der Selbstkosten nur dann in Betracht komme, wenn eine marktübliche Vergütung die Selbstkosten übersteige. In bestimmten Bereichen werde es jedoch gebilligt, dass der am Markt erzielbare Umsatz auch unterhalb der Selbstkosten liegen könne und in diesem Fall der Marktpreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei (BFH-Urteil vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455). Die Finanzverwaltung akzeptiere beispielsweise seit Jahren, dass bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage im Falle des Schulschwimmens anstelle der Selbstkosten der Eintrittspreis nach dem Badebetrieb erhoben werde (Abschnitt 2.11 Abs. 18 S. 6 Umsatzsteueranwendungserlass - UStAE -).
27 
Die Nutzungsbedingungen würden auch einem Fremdvergleich standhalten. Aufgrund des Marktversagens gebe es keine weiteren Angebote zu anderen Preisen. Vielmehr handle es sich bei dem Preis der Klägerin um den marktüblichen Preis.
28 
Die Wettbewerbssituation könne auch nicht mit einer Festhalle verglichen werden. Eine Festhalle werde meist tageweise angeboten und umfasse ein größeres Leistungsbündel.
29 
Die Klägerin beantragt,
30 
den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 10. Oktober 2012, den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 26. März 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2013 soweit die Besteuerungszeiträume 2010 und 2011 betroffen sind sowie den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 04. Juli 2014 dahingehend zu ändern, dass im Besteuerungszeitraum 2010 weitere Vorsteuer in Höhe von 205,69 Euro, in 2011 weitere Vorsteuer in Höhe von 682,89 Euro und in 2012 weitere Vorsteuer in Höhe von 12.609,83 Euro anerkannt wird,
31 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen,
34 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
35 
Zwischen der Klägerin und dem Sportverein liege kein Leistungsaustausch vor, da es an einer vom BFH geforderten Zweckgerichtetheit fehle (BFH-Urteil 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133,133, BStBl II 1989,913). Bei einem symbolischen Entgelt -wie vorliegend- sei von einer Unentgeltlichkeit der Leistung auszugehen.
36 
Wie sich aus Berechnungsgrundlagen für die Hallenbenutzungsgebühren ergebe, verlange die Klägerin lediglich einen Betrag, der die Betriebskosten nur teilweise decke. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Klägerin sich nicht wirtschaftlich betätigen wolle und nicht auf eine Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustausches abziele.
37 
Symbolische Entgelte würden keine Gegenleistung darstellen. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, müsse in diesen Fällen ebenso von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, wie in Fällen der Vereinbarung üblicher Entgelte und der Aufhebung dieser Entgeltlichkeit durch eine Zuschussgewährung an den Mieter.
38 
Die Unentgeltlichkeit der Hallennutzung ergebe sich bereits aus der zugrunde liegenden Entgeltordnung. Danach erhalte die Klägerin kein Entgelt für die Hallennutzung, sondern ausschließlich eine teilweise Betriebskostenerstattung.
39 
Die Klägerin überlasse die Halle zudem nur „ihren“ gemeinnützigen Vereinen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Bürgern bzw. deren Vereinigungen seien in Anlehnung an die für die steuerliche Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu prüfen.
40 
Eine Vereinbarung zwischen sich nahestehenden Vertragspartnern könne steuerlich nur anerkannt werden, wenn diese vorab ernsthaft und zivilrechtlich wirksam vereinbart und entsprechend dem vereinbarten tatsächlich durchgeführt worden seien. Der Vertragsinhalt und die Durchführung müsse dabei grundsätzlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
41 
Die Überlassung der Sporthalle im Rahmen der "Regelungen für die Überlassung von Sport-/Mehrzweckhallen, Bürgersälen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungsräumen der Stadt Y Miet- und Mietnebenkosten", die sich ausschließlich an die Vereine der Stadt Y richte, halte einem Fremdvergleich nicht stand (§ 42 Abgabenordnung - AO -).
42 
Am 17. Juli 2014 hat im Verfahren ein Erörterungstermin stattgefunden (auf die Niederschrift Bl. 84 Gerichtsakte wird Bezug genommen).
43 
Der im Verfahren geführte Streit über die objektiv belegte Verwendungsabsicht für den mit 1,50 Euro zu vergütenden „Erwachsenensport“ wurde in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung beigelegt. Die Beteiligten verständigten sich in tatsächlicher Hinsicht über diesen Nutzungsanteil (14,29%) und die darauf entfallenden Vorsteuervergütungsansprüche. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2015 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Die Klage ist begründet.
45 
Die Klägerin ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die Mehrzweckhalle berechtigt, da sie beabsichtigte mit dem Betrieb der Halle als Unternehmerin tätig zu werden und damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen.
46 
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf Art 167, 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
47 
Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 168 MwStSystRL) und damit für seine nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig oder nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (BFH- Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, juris).
48 
Dieses Recht auf Vorsteuerabzug gilt also auch für den Abzug der geschuldeten oder entrichteten Steuer für Investitionen, die für die Zwecke der noch erst beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt werden (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH - Urteil vom 8. Juni 2000 C-400/98 --Breitsohl--, Slg. 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452, Rz 34; BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430), unter der Voraussetzung, dass die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 08. Juni 2000 C-396/98 --Schloßstraße--, Slg. 2000, I-4279, BStBl II 2003, 446, Rz 41, BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 23/10, Rn. 25, BFH/NV 2012, 1672 - 1676, juris).
49 
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin plante mit dem Betrieb der Halle als Unternehmerin tätig zu werden und war damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie beabsichtigte durch die geplante Überlassung der Halle gegen Entgelt eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG und Art. 13 MwStSystRL auszuüben.
50 
a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu. Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung von Art. 13 MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Danach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie hierfür als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
51 
Danach ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art. 13 MwStSystRL Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an (BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, juris m.w.N.)
52 
aa) Die Klägerin plante auf privatrechtlicher Grundlage - und damit als Unternehmerin - zu handeln.
53 
Die Nutzung einer Mehrzweckhalle gehört in den Bereich der Daseinsvorsorge der Klägerin für ihre Bürger und damit zur leistenden Verwaltung. In diesem Bereich ist die Klägerin berechtigt, ihre Benutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich auszugestalten (Bundesgerichtshof - BGH- Urteil vom 15. Mai 1986 III ZR 27/85, juris). Die Klägerin hat sich vorliegend für eine privatrechtliche Ausgestaltung entschieden. Sie hat geplant, die Mehrzweckhalle gegen Entgelt an Vereine im Rahmen des Erwachsenensports zu überlassen. Die Höhe des Entgelts und die Nutzungsbedingungen hat sie im Rahmen einer Entgeltordnung und nicht in Form einer Satzung geregelt. Die Überlassung sollte aufgrund mündlich abgeschlossener Pachtverträge erfolgen. Dementsprechend erhält die Klägerin die Einnahmen aus der Hallenüberlassung zukünftig nicht aufgrund öffentlich-rechtlich Gestaltung (Gebühren) sondern ausschließlich aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Vereinen (§ 78 GemO i.Vm. § 13 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz BW -KAG-).
54 
Es kommt daher nicht darauf an, ob - so der Vortrag der Klägerin - keine Wettbewerbsverzerrung vorliege, da die Überlassung der Halle in einem Bereich erfolgt der durch ein „Marktversagen“ gekennzeichnet ist.
55 
bb) Die Klägerin beabsichtigte durch die entgeltliche Überlassung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig zu werden. Ob sie dabei in der Absicht handelte, Gewinn zu erzielen, ist unerheblich.
56 
Entgegen der Auffassung des Beklagten soll die Hallenüberlassung weder unentgeltlich noch gegen ein unbeachtliches symbolisches Entgelt erfolgen. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches unerheblich (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 C 412/03 --Hotel Scandic Gasabäck-- Slg. 2005, I-743, Rz 26, BFH/NV Beilage 2005, 90 - 94, BFH-Urteil vom 19. Juni 2011 – XI R 8/09 –, BFHE 234, 455, Rn. 11). Maßgeblich für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist lediglich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 Rs. C-412/03 --Hotel Scandic Gasabäck--, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90, Rz 22; BFH-Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397). Dieser Zusammenhang wird im vorliegenden Verfahren bereits durch den Abschluss der privatrechtlichen Verträge zwischen der Klägerin und den Vereinen begründet, die sich jeweils auf konkrete Hallenbenutzungszeiten beziehen.
57 
Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten nicht, dass die Pacht in Höhe von 1,50 Euro nicht für die Hallenüberlassung, sondern ausschließlich für die Betriebskosten erbracht wird. Daraus schließt der Beklagte, dass die Hallenüberlassung unentgeltlich erfolgen soll.
58 
Die Auffassung des Beklagten widerspricht dem Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt (§ 3 Abs. 1 UStG). Auf die Bemessung des Entgelts kommt es dabei nicht an (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Hauptleistung der Klägerin besteht in der Überlassung der Halle. Die Nutzungspauschale in Höhe von 1,50 Euro erbringen die Vereine, um die Halle nutzen zu können und nicht um Wärme oder Wasser zu erhalten. Nicht die Gegenleistung und deren Bemessung bestimmen die Leistung der Klägerin, sondern die erbrachte Hauptleistung. Dementsprechend genügt ein an den Ausgaben bemessenes Entgelt, um einen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen (§ 1 Abs. 1 UStG).
59 
Die Gegenleistung ist auch nicht derartig von der Hauptleistung abgekoppelt, dass es an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt (EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 - Rs. C-246/08 -, Slg. 2009, I 10600 -10646, juris). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bemessung des Entgelts vom Vermögen des Leistungsempfängers abhinge und ein Entgelt hierdurch eher den Charakter einer Gebühr erhielte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Gegenleistung in der Anzahl der gebuchten Stunden besteht und von jedem Verein in gleicher Höhe geleistet wird.
60 
cc) Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch die Klägerin erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich.
61 
Im Zusammenhang mit der MwStSystRL bzw. dem nationalen Umsatzsteuergesetz erfordert die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis zum einen, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der MwStSystRL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit der Richtlinie bzw. dem nationalen Recht verfolgten Ziel zuwiderliefe. Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen (EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 Rs. C-255/02 Rz. 74, 75 -Halifax u.a.- Slg. 2006, I - 1609)
62 
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der Senat davon überzeugt, dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch die Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich war. Die Klägerin hat keinen Sachverhalt künstlich geschaffen, allein um sich einen Steuervorteil zu verschaffen. Vielmehr ist sie aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Unternehmerin nach § 2 Abs. 3 UStG, da sie privatrechtliche Verträge mit den Vereinen und Nutzern abschließt (BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10 BFHE 235, 554, BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 126/13, juris). Diese Unternehmereigenschaft liegt in der Entgeltordnung der Klägerin vom 14. Dezember 2005 begründet, die die Klägerin bereits lange Zeit vor der Planung der Mehrzweckhalle beschlossen und angewendet hat. Die Entgeltordnung findet für alle bestehenden Hallen Anwendung und hat in der Vergangenheit, vor Herstellung der streitgegenständlichen Halle, bereits zur Folge gehabt, dass die Klägerin steuerpflichtige Ausgangsleistungen an Vereine und auch private Personen erbracht hat. Es wäre mit dem Neutralitätsgebot der Umsatzsteuer nicht vereinbar, wenn auf der einen Seite die Ausgangsleistungen, die ihren Ursprung in der Entgeltordnung der Klägerin finden, steuerpflichtig sind auf der anderen Seite die (hierfür) verwendeten Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug nicht begründen können. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die Mehrzweckhalle ausschließlich nicht unternehmerisch im engeren Sinne (Schulsport, unentgeltlicher Vereinssport) zu nutzen, um den Vorsteuerabzug zu vermeiden.
63 
Die Klägerin weist zurecht daraufhin, dass sie aufgrund außersteuerlicher Gesichtspunkte nicht berechtigt war, ein deutlich höheres oder auch den Betriebskosten entsprechendes Entgelt zu verlangen. Da es sich bei der Sporthalle um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO im Bereich der Daseinsvorsorge handelt, ist die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - verpflichtet, ihren Bürgern und Vereinen den Zugang zu verschaffen. Das Entgelt darf einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten. Die Klägerin hat unwidersprochen und zur Überzeugung des Senats vorgetragen, dass ein Entgelt von 1,50 Euro pro Hallenteil ein angemessenes und allgemein übliches Entgelt für Mehrzweckhallen ist. Die Höhe entspricht der in den Nachbargemeinden durchgeführten Praxis und wird auch von der Gemeindeprüfungsanstalt nicht beanstandet.
64 
Soweit der Beklagte annimmt, dass aufgrund des sehr niedrigen Entgelts („symbolisch“) und des sehr hohen Vorsteuervergütungsanspruches die Gefahr einer Steuerumgehung vorliegt, bleibt nur der Weg über einen Antrag nach Art 395 Abs. 1 MwStSystRL. Danach kann ein Mitgliedsstaat ermächtigt werden, von der MwStSystRL abweichende Sondermaßnahmen (z.B. Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage § 10 Abs. 5 UStG) einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 -Hotel Scandic Gasabäck- Rs. C-412/03 Rz 27, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90).
65 
b) Der Vorsteuerabzug setzt die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze bei Leistungsbezug voraus (BFH-Urteil vom 10 November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554 m.w.NW). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn die Klägerin beabsichtigte bereits bei der Errichtung der Sport- und Freizeithalle, diese teilweise gegen ein Entgelt in Höhe von 1,50 Euro pro Hallenteil den Vereinen zu überlassen.
66 
aa) Die entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten der Sport- und Freizeithalle ist grundsätzlich steuerpflichtig; denn die stundenweise Überlassung von Sportanlagen - wie vorliegend - ist nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658). Die Nutzungsüberlassung umfasst nicht allein eine reine Grundstücksüberlassung, durch die es dem Pächter/Mieter ermöglicht wird ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des Umsatzes sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt (EuGH-Urteil vom 22. Januar 2015 – C-55/14 –, Rn. 21, juris). Die Vereine pachten die Halle stundenweise für die jeweilige sportliche Betätigung (Volleyball, Handball, Fußball, Turnen usw.) inklusive der notwendigen Vorrichtungen, die die Gemeinde jeweils zur Verfügung stellt. Zudem nutzen sie die Duschen und den Umkleidebereich. Die Halle bzw. die Sonderbereiche werden den Vereinen auch nicht jeweils gesondert überlassen. Vielmehr können aufgrund der Vierteilung der Halle jeweils unterschiedliche Gruppen und Vereine auf die gesamten Vorrichtungen zugreifen. Gleichzeitig ist die Gemeinde für die laufende Wartung und Instandhaltung zuständig. Auf dieses „Gesamtpaket“ kommt es den Vereinen auch entscheidend an, so dass eine reine Grundstücksüberlassung im Sinne von § 4 Nr. 12a UStG durch die Klägerin nicht geplant war.
67 
bb) Eine mögliche Steuerfreiheit "für bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steht im Streitfall dem Vorsteuerabzug der Klägerin aus den im Urteil des BFH vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, juris genannten Gründen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt, nicht entgegen.
68 
c) Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, BFH-Urteil vom 03. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c; BFH-Urteil vom 09. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08 BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721). Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs ergibt sich vorliegend aus der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten haben anhand der geplanten zeitlichen Nutzungsanteile die Aufteilung des Vorsteuerabzug vorgenommen und einen objektiv nachvollziehbaren entgeltlichen Anteil von 14,29% festgestellt. Dementsprechend ergab sich (unstreitig) ein Vorsteuervergütungsanspruch für 2010 in Höhe von 205,69 Euro, in 2011 in Höhe von 682,89 Euro und in 2012 in Höhe von 12.609,83 Euro.
69 
d) Der Sonderfall einer Privatentnahme i.S. von Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL, bei der der Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH-Urteil vom 09. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N.), liegt nicht vor, wenn die nichtwirtschaftliche Tätigkeit in der Verwendung für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht (BFH-Urteil vom 03. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c), die sich im Streitfall aus der Verwendung für hoheitliche Schulzwecke der Klägerin ergibt. Die Frage einer Unternehmenszuordnung und der Rechtzeitigkeit einer derartigen Zuordnung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BFH/NV 2011, 1980) stellt sich daher im Streitfall nicht (BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, Rn. 32).
70 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Klägerin hat aufgrund der tatsächlichen Verständigung ihren Antrag auf 14/100 des anhängigen Streitwerts beschränkt und insofern obsiegt.
71 
3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

Gründe

 
44 
Die Klage ist begründet.
45 
Die Klägerin ist zum teilweisen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die Mehrzweckhalle berechtigt, da sie beabsichtigte mit dem Betrieb der Halle als Unternehmerin tätig zu werden und damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen.
46 
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf Art 167, 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
47 
Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 168 MwStSystRL) und damit für seine nachhaltigen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig oder nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (BFH- Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, juris).
48 
Dieses Recht auf Vorsteuerabzug gilt also auch für den Abzug der geschuldeten oder entrichteten Steuer für Investitionen, die für die Zwecke der noch erst beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt werden (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH - Urteil vom 8. Juni 2000 C-400/98 --Breitsohl--, Slg. 2000, I-4321, BStBl II 2003, 452, Rz 34; BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430), unter der Voraussetzung, dass die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 08. Juni 2000 C-396/98 --Schloßstraße--, Slg. 2000, I-4279, BStBl II 2003, 446, Rz 41, BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 23/10, Rn. 25, BFH/NV 2012, 1672 - 1676, juris).
49 
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin plante mit dem Betrieb der Halle als Unternehmerin tätig zu werden und war damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie beabsichtigte durch die geplante Überlassung der Halle gegen Entgelt eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG und Art. 13 MwStSystRL auszuüben.
50 
a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu. Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung von Art. 13 MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. Danach gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie hierfür als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
51 
Danach ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei richtlinienkonformer Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art. 13 MwStSystRL Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an (BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, juris m.w.N.)
52 
aa) Die Klägerin plante auf privatrechtlicher Grundlage - und damit als Unternehmerin - zu handeln.
53 
Die Nutzung einer Mehrzweckhalle gehört in den Bereich der Daseinsvorsorge der Klägerin für ihre Bürger und damit zur leistenden Verwaltung. In diesem Bereich ist die Klägerin berechtigt, ihre Benutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich auszugestalten (Bundesgerichtshof - BGH- Urteil vom 15. Mai 1986 III ZR 27/85, juris). Die Klägerin hat sich vorliegend für eine privatrechtliche Ausgestaltung entschieden. Sie hat geplant, die Mehrzweckhalle gegen Entgelt an Vereine im Rahmen des Erwachsenensports zu überlassen. Die Höhe des Entgelts und die Nutzungsbedingungen hat sie im Rahmen einer Entgeltordnung und nicht in Form einer Satzung geregelt. Die Überlassung sollte aufgrund mündlich abgeschlossener Pachtverträge erfolgen. Dementsprechend erhält die Klägerin die Einnahmen aus der Hallenüberlassung zukünftig nicht aufgrund öffentlich-rechtlich Gestaltung (Gebühren) sondern ausschließlich aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Vereinen (§ 78 GemO i.Vm. § 13 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz BW -KAG-).
54 
Es kommt daher nicht darauf an, ob - so der Vortrag der Klägerin - keine Wettbewerbsverzerrung vorliege, da die Überlassung der Halle in einem Bereich erfolgt der durch ein „Marktversagen“ gekennzeichnet ist.
55 
bb) Die Klägerin beabsichtigte durch die entgeltliche Überlassung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig zu werden. Ob sie dabei in der Absicht handelte, Gewinn zu erzielen, ist unerheblich.
56 
Entgegen der Auffassung des Beklagten soll die Hallenüberlassung weder unentgeltlich noch gegen ein unbeachtliches symbolisches Entgelt erfolgen. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches unerheblich (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 C 412/03 --Hotel Scandic Gasabäck-- Slg. 2005, I-743, Rz 26, BFH/NV Beilage 2005, 90 - 94, BFH-Urteil vom 19. Juni 2011 – XI R 8/09 –, BFHE 234, 455, Rn. 11). Maßgeblich für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist lediglich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 Rs. C-412/03 --Hotel Scandic Gasabäck--, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90, Rz 22; BFH-Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397). Dieser Zusammenhang wird im vorliegenden Verfahren bereits durch den Abschluss der privatrechtlichen Verträge zwischen der Klägerin und den Vereinen begründet, die sich jeweils auf konkrete Hallenbenutzungszeiten beziehen.
57 
Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten nicht, dass die Pacht in Höhe von 1,50 Euro nicht für die Hallenüberlassung, sondern ausschließlich für die Betriebskosten erbracht wird. Daraus schließt der Beklagte, dass die Hallenüberlassung unentgeltlich erfolgen soll.
58 
Die Auffassung des Beklagten widerspricht dem Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt (§ 3 Abs. 1 UStG). Auf die Bemessung des Entgelts kommt es dabei nicht an (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Hauptleistung der Klägerin besteht in der Überlassung der Halle. Die Nutzungspauschale in Höhe von 1,50 Euro erbringen die Vereine, um die Halle nutzen zu können und nicht um Wärme oder Wasser zu erhalten. Nicht die Gegenleistung und deren Bemessung bestimmen die Leistung der Klägerin, sondern die erbrachte Hauptleistung. Dementsprechend genügt ein an den Ausgaben bemessenes Entgelt, um einen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen (§ 1 Abs. 1 UStG).
59 
Die Gegenleistung ist auch nicht derartig von der Hauptleistung abgekoppelt, dass es an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt (EuGH-Urteil vom 29. Oktober 2009 - Rs. C-246/08 -, Slg. 2009, I 10600 -10646, juris). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bemessung des Entgelts vom Vermögen des Leistungsempfängers abhinge und ein Entgelt hierdurch eher den Charakter einer Gebühr erhielte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Gegenleistung in der Anzahl der gebuchten Stunden besteht und von jedem Verein in gleicher Höhe geleistet wird.
60 
cc) Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch die Klägerin erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich.
61 
Im Zusammenhang mit der MwStSystRL bzw. dem nationalen Umsatzsteuergesetz erfordert die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis zum einen, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der MwStSystRL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit der Richtlinie bzw. dem nationalen Recht verfolgten Ziel zuwiderliefe. Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. Das Missbrauchsverbot ist nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen (EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006 Rs. C-255/02 Rz. 74, 75 -Halifax u.a.- Slg. 2006, I - 1609)
62 
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der Senat davon überzeugt, dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch die Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich war. Die Klägerin hat keinen Sachverhalt künstlich geschaffen, allein um sich einen Steuervorteil zu verschaffen. Vielmehr ist sie aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Unternehmerin nach § 2 Abs. 3 UStG, da sie privatrechtliche Verträge mit den Vereinen und Nutzern abschließt (BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10 BFHE 235, 554, BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 126/13, juris). Diese Unternehmereigenschaft liegt in der Entgeltordnung der Klägerin vom 14. Dezember 2005 begründet, die die Klägerin bereits lange Zeit vor der Planung der Mehrzweckhalle beschlossen und angewendet hat. Die Entgeltordnung findet für alle bestehenden Hallen Anwendung und hat in der Vergangenheit, vor Herstellung der streitgegenständlichen Halle, bereits zur Folge gehabt, dass die Klägerin steuerpflichtige Ausgangsleistungen an Vereine und auch private Personen erbracht hat. Es wäre mit dem Neutralitätsgebot der Umsatzsteuer nicht vereinbar, wenn auf der einen Seite die Ausgangsleistungen, die ihren Ursprung in der Entgeltordnung der Klägerin finden, steuerpflichtig sind auf der anderen Seite die (hierfür) verwendeten Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug nicht begründen können. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die Mehrzweckhalle ausschließlich nicht unternehmerisch im engeren Sinne (Schulsport, unentgeltlicher Vereinssport) zu nutzen, um den Vorsteuerabzug zu vermeiden.
63 
Die Klägerin weist zurecht daraufhin, dass sie aufgrund außersteuerlicher Gesichtspunkte nicht berechtigt war, ein deutlich höheres oder auch den Betriebskosten entsprechendes Entgelt zu verlangen. Da es sich bei der Sporthalle um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO im Bereich der Daseinsvorsorge handelt, ist die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - verpflichtet, ihren Bürgern und Vereinen den Zugang zu verschaffen. Das Entgelt darf einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten. Die Klägerin hat unwidersprochen und zur Überzeugung des Senats vorgetragen, dass ein Entgelt von 1,50 Euro pro Hallenteil ein angemessenes und allgemein übliches Entgelt für Mehrzweckhallen ist. Die Höhe entspricht der in den Nachbargemeinden durchgeführten Praxis und wird auch von der Gemeindeprüfungsanstalt nicht beanstandet.
64 
Soweit der Beklagte annimmt, dass aufgrund des sehr niedrigen Entgelts („symbolisch“) und des sehr hohen Vorsteuervergütungsanspruches die Gefahr einer Steuerumgehung vorliegt, bleibt nur der Weg über einen Antrag nach Art 395 Abs. 1 MwStSystRL. Danach kann ein Mitgliedsstaat ermächtigt werden, von der MwStSystRL abweichende Sondermaßnahmen (z.B. Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage § 10 Abs. 5 UStG) einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 20. Januar 2005 -Hotel Scandic Gasabäck- Rs. C-412/03 Rz 27, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90).
65 
b) Der Vorsteuerabzug setzt die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze bei Leistungsbezug voraus (BFH-Urteil vom 10 November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554 m.w.NW). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn die Klägerin beabsichtigte bereits bei der Errichtung der Sport- und Freizeithalle, diese teilweise gegen ein Entgelt in Höhe von 1,50 Euro pro Hallenteil den Vereinen zu überlassen.
66 
aa) Die entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten der Sport- und Freizeithalle ist grundsätzlich steuerpflichtig; denn die stundenweise Überlassung von Sportanlagen - wie vorliegend - ist nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658). Die Nutzungsüberlassung umfasst nicht allein eine reine Grundstücksüberlassung, durch die es dem Pächter/Mieter ermöglicht wird ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des Umsatzes sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt (EuGH-Urteil vom 22. Januar 2015 – C-55/14 –, Rn. 21, juris). Die Vereine pachten die Halle stundenweise für die jeweilige sportliche Betätigung (Volleyball, Handball, Fußball, Turnen usw.) inklusive der notwendigen Vorrichtungen, die die Gemeinde jeweils zur Verfügung stellt. Zudem nutzen sie die Duschen und den Umkleidebereich. Die Halle bzw. die Sonderbereiche werden den Vereinen auch nicht jeweils gesondert überlassen. Vielmehr können aufgrund der Vierteilung der Halle jeweils unterschiedliche Gruppen und Vereine auf die gesamten Vorrichtungen zugreifen. Gleichzeitig ist die Gemeinde für die laufende Wartung und Instandhaltung zuständig. Auf dieses „Gesamtpaket“ kommt es den Vereinen auch entscheidend an, so dass eine reine Grundstücksüberlassung im Sinne von § 4 Nr. 12a UStG durch die Klägerin nicht geplant war.
67 
bb) Eine mögliche Steuerfreiheit "für bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steht im Streitfall dem Vorsteuerabzug der Klägerin aus den im Urteil des BFH vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, juris genannten Gründen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt, nicht entgegen.
68 
c) Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, BFH-Urteil vom 03. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c; BFH-Urteil vom 09. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08 BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721). Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs ergibt sich vorliegend aus der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten haben anhand der geplanten zeitlichen Nutzungsanteile die Aufteilung des Vorsteuerabzug vorgenommen und einen objektiv nachvollziehbaren entgeltlichen Anteil von 14,29% festgestellt. Dementsprechend ergab sich (unstreitig) ein Vorsteuervergütungsanspruch für 2010 in Höhe von 205,69 Euro, in 2011 in Höhe von 682,89 Euro und in 2012 in Höhe von 12.609,83 Euro.
69 
d) Der Sonderfall einer Privatentnahme i.S. von Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL, bei der der Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (BFH-Urteil vom 09. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N.), liegt nicht vor, wenn die nichtwirtschaftliche Tätigkeit in der Verwendung für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht (BFH-Urteil vom 03. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c), die sich im Streitfall aus der Verwendung für hoheitliche Schulzwecke der Klägerin ergibt. Die Frage einer Unternehmenszuordnung und der Rechtzeitigkeit einer derartigen Zuordnung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BFH/NV 2011, 1980) stellt sich daher im Streitfall nicht (BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, Rn. 32).
70 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 FGO. Die Klägerin hat aufgrund der tatsächlichen Verständigung ihren Antrag auf 14/100 des anhängigen Streitwerts beschränkt und insofern obsiegt.
71 
3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.