Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Okt. 2014 - X B 38/14

bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Im Streitjahr 2010 erzielten beide Kläger Einkünfte aus Renten der Basisversorgung; die Klägerin erhielt ferner Versorgungsbezüge aus nichtselbständiger Arbeit.

2

In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. März 2001 hieß es --drucktechnisch hervorgehoben--: "Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre Einkommensverhältnisse nicht gravierend ändern." Daraufhin reichten die Kläger keine Einkommensteuererklärungen mehr ein.

3

Im Jahr 2012 forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kläger auf, eine Einkommensteuererklärung für 2010 abzugeben, da maschinelle Proberechnungen auf der Grundlage der elektronisch übermittelten Daten zur Höhe der Renten und Versorgungsbezüge ergeben hätten, dass voraussichtlich Einkommensteuer festzusetzen sei.

4

Die Kläger lehnten dies unter Hinweis auf die im Einkommensteuerbescheid 2000 enthaltenen Erläuterungen ab. Das FA habe sie durch bindenden Verwaltungsakt von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen befreit und könne diesen Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft --und daher nicht mehr mit Wirkung für das Streitjahr 2010-- zurücknehmen. Sie hätten im Vertrauen auf diesen Verwaltungsakt steuerrelevante Unterlagen --insbesondere über haushaltsnahe Dienstleistungen und Aufwendungen, die durch die 100%-ige Schwerbehinderung des Klägers veranlasst seien-- nicht aufbewahrt.

5

Daraufhin schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 2010 mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 796 € fest.

6

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Kläger seien sowohl aufgrund einer Aufforderung des FA (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--) als auch kraft Gesetzes (§ 56 Satz 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen. Der im Einkommensteuerbescheid 2000 enthaltene Hinweis stehe dem nicht entgegen, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt --in Gestalt eines Freistellungsbescheids-- gehandelt habe. Auch habe das FA weder eine verbindliche Zusage erteilt noch sei es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, für 2010 die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu verlangen. Der Steueranspruch sei auch nicht verwirkt. Am Vorliegen eines Vertrauenstatbestands bestünden schon deshalb Zweifel, weil die Änderungen in der Rentenbesteuerung, die durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vorgenommen worden seien, breiten Raum in der öffentlichen Diskussion eingenommen hätten. Auch seien keine Dispositionen der Kläger erkennbar. Insbesondere hätten sie nicht substantiiert dargelegt, für welche einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen sie keine Unterlagen aufbewahrt hätten.

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Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der "Berufung" wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und willkürlicher Gesetzesauslegung.

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Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.

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1. Vorab weist der Senat darauf hin, dass sein Prüfungsumfang im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf die gesetzlichen, in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe beschränkt ist. Soweit die Beschwerdebegründung in ihrem Hauptteil unter der Überschrift "Urteilskritik und rechtliche Einordnung" --im Stile einer Berufungsbegründung-- umfangreiches Vorbringen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils enthält, kann die Revisionszulassung damit von vornherein nicht erreicht werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, unter II.2.b, und vom 16. September 2005 III B 82/04, BFH/NV 2006, 130, unter 3.).

11

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

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a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.).

13

b) So wie die Kläger die erste von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage formulieren ("ist hier die Frage klärungsbedürftig, welcher rechtliche Charakter der Erklärung der Finanzbehörde in 2001 bezüglich der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen zukommt"), ist sie lediglich auf den konkreten Einzelfall bezogen. Es fehlt ihr damit die notwendige Abstraktheit, aus der erst ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage folgen könnte.

14

Aber selbst wenn man die Rechtsfrage zugunsten der Kläger dahingehend umformulieren würde, dass sie die Klärung der abstrakten Rechtsfrage begehren, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO --insbesondere das Merkmal der "Regelung"-- anzunehmen sei, würde es im Hinblick auf die hierzu bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage fehlen (vgl. hierzu ausführlich --und unter umfassender Heranziehung der vorhandenen Rechtsprechung-- den zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 X B 239/12, BFH/NV 2014, 65, unter 1.b). Im Übrigen haben sich die Kläger weder mit der umfangreichen bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage noch mit dem einschlägigen Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 65 auseinandergesetzt.

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c) Die weitere von den Klägern formulierte Rechtsfrage ("ob durch die Erklärung des Finanzamtes in 2001 ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der erst mit Wirkung für die Zukunft zerstört werden konnte, oder ob insoweit die Erklärung jederzeit auch mit Wirkung für die Vergangenheit von der Behörde aufgehoben werden kann und konnte") ist ebenfalls ausschließlich auf den konkreten Einzelfall bezogen. Auch bei wohlwollender Auslegung ist dem Senat die Umformulierung in eine abstrakte Rechtsfrage hier nicht möglich, weil die Beurteilung, ob ein Vertrauenstatbestand geschaffen oder zerstört worden ist, stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist und keine Fragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

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3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.

17

Die Kläger machen insoweit geltend, das Urteil der Vorinstanz sei in verschiedenen Punkten objektiv willkürlich, so dass es auf schwerwiegenden, die Rechtseinheit gefährdenden Rechtsfehlern beruhe. Derartige Rechtsfehler können zwar grundsätzlich zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, m.w.N.); sie sind im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

18

a) Die Kläger bringen vor, das FG habe die Legaldefinition des § 118 AO verlassen und dieser willkürlich weitere Merkmale hinzugefügt.

19

Der Kritik der Kläger ist zuzugeben, dass das FG die --offensichtlich entscheidungserhebliche-- Vorschrift des § 118 AO in seinem Urteil nicht erwähnt und auch keine Subsumtion unter die gesetzlichen Merkmale des Begriffs des Verwaltungsakts vornimmt.

20

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern insoweit kritisierte Passage des angefochtenen Urteils sich ausschließlich damit befasst, ob die Erläuterungen des Einkommensteuerbescheids 2000 als Freistellungsbescheid anzusehen sein könnten. Diese Frage hat das FG --unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10, und vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435), mit der die Kläger sich im Übrigen nicht einmal ansatzweise auseinandersetzen-- verneint. Diese Beurteilung ist --jedenfalls im Ergebnis-- offensichtlich zutreffend, da der Regelungsgehalt eines Freistellungsbescheids darin besteht, den Steuerpflichtigen davon zu unterrichten, dass von ihm eine Steuer aufgrund des geprüften Sachverhalts entweder überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht gefordert werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1435, unter II.1.a, m.w.N.). Das FG hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid 2000 nicht die Freistellung von einer Steuerzahlung, sondern lediglich die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen betreffen.

21

b) Ferner halten es die Kläger für willkürlich, dass das FG das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands mit der Begründung verneint habe, angesichts der öffentlichen Diskussion um die Auswirkungen des AltEinkG habe kein Vertrauen entstehen können, und dies ausschließlich mit einem Verweis auf einen Artikel in der "Bild"-Zeitung begründet habe, obwohl die Kläger angeben, nicht Leser dieser Zeitung zu sein.

22

Dabei übersehen die Kläger jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine nicht tragende Erwägung des vorinstanzlichen Urteils handelt. Das FG hat diese mit der Formulierung eingeleitet "Im Übrigen sind auch berechtigte Zweifel hinsichtlich eines etwaigen Vertrauenstatbestandes angebracht". Nicht nur die Wendung "Im Übrigen", sondern auch der Prüfungsmaßstab der "Zweifel", der nur im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einschlägig ist (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), nicht aber im Hauptsacheverfahren, zeigt, dass es sich hier nicht um tragende Erwägungen handeln kann.

23

In tragender Weise hatte das FG bereits zuvor das Bestehen eines Vertrauenstatbestands auf Seiten der Kläger mit der Begründung verneint, es sei mangels substantiierten Tatsachenvortrags nicht erkennbar, welche einkommensteuerrelevanten Unterlagen die Kläger nicht aufbewahrt hätten bzw. weshalb sie derartige Unterlagen nicht mehr hätten beschaffen können.

24

Jedenfalls diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Denn hinsichtlich der von den Klägern --ohne nähere Darlegungen-- pauschal angeführten Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ist darauf hinzuweisen, dass diese zur Erlangung eines steuerlichen Abzugs unbar bezahlt werden müssen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Es müssen also Bankbelege über derartige Zahlungen vorhanden sein. Die Kläger haben aber nicht vorgetragen, dass sie schon im Jahr 2012 sämtliche Bankkontoauszüge aus dem Jahr 2010 vernichtet haben. Selbst wenn sie die Kontoauszüge --was wenig lebensnah wäre-- vernichtet haben sollten, hätten sie zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres Zweitausdrucke von ihrer Bank erhalten können. Sie haben ebenfalls nicht vorgetragen, welche Nachweise zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen sie vernichtet haben wollen und weshalb es nicht möglich sein soll, insoweit aus den Verhältnissen des Jahres 2012 --ggf. unter Anwendung eines geminderten Beweismaßes-- Rückschlüsse auf die mutmaßlich vergleichbaren Verhältnisse des Streitjahres 2010 zu ziehen.

25

Hinzu kommt, dass ein Vertrauenstatbestand, selbst wenn er durch die Mitteilung des FA im Einkommensteuerbescheid 2000 entstanden sein sollte, seine rechtliche Bedeutung verliert, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die damalige Erklärung des FA beruhte, geändert werden. Diese Rechtsfolge enthält § 207 Abs. 1 AO für den Spezialfall der auf Grund einer Außenprüfung erteilten verbindlichen Zusage. Auch ohne ausdrückliche Kodifizierung entspricht diese Rechtsfolge jedoch dem allgemeinen Grundsatz, dass das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand eines Gesetzes grundsätzlich keinen Schutz genießt. Sie ist daher durch den Respekt vor der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers geboten und insoweit als allgemeine "clausula rebus (legibus) sic stantibus" anzusehen (ausführlich Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 207 AO Rz 2). Die Rechtsfolge des § 207 Abs. 1 AO gilt daher allgemein für Vertrauenstatbestände, insbesondere für solche, die auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützt worden sind (BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, unter II.B.3.b). Da das AltEinkG eine grundsätzliche Neuordnung der Rentenbesteuerung mit sich gebracht hat und die Einkünfte der Kläger im Wesentlichen aus Renten der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) bestehen, wäre ein auf der Mitteilung des FA beruhender Vertrauenstatbestand jedenfalls zum 1. Januar 2005 aufgrund des Handelns des Gesetzgebers entfallen.

26

Auch in der von den Klägern übersandten Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler wird nicht etwa die Auffassung vertreten, dass Personen in der Lage der Kläger Vertrauensschutz gegen eine Einkommensteuerfestsetzung zukomme. Vielmehr wird dort lediglich an den Gesetzgeber appelliert, auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO (irrtümlich als "Verzugszinsen" bezeichnet) zu verzichten.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

28

5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Okt. 2014 - X B 38/14 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

Einkommensteuergesetz - EStG | § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermä

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 149 Abgabe der Steuererklärungen


(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV 1955 | § 56 Steuererklärungspflicht


1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben: 1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage


(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden. (2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern. (3) Eine rück

Referenzen

(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

(3) Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von

1.
Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz 5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
3.
Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
4.
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes,
5.
Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2,
6.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung oder
7.
Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 des Außensteuergesetzes,
so sind diese Erklärungen vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(4) Das Finanzamt kann anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind, wenn

1.
für den betroffenen Steuerpflichtigen
a)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,
b)
für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
c)
Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,
d)
die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,
e)
die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird oder
f)
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
2.
der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat oder
3.
für Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.
Für das Befolgen der Anordnung ist eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 vor dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. In der Aufforderung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass sie auf einer automationsgestützten Zufallsauswahl beruht; eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Eine Anordnung nach Satz 1 oder Satz 3 darf für die Abgabe der Erklärung keine kürzere als die in Absatz 2 bestimmte Frist setzen. In den Fällen der Sätze 1 und 3 erstreckt sich eine Anordnung auf alle Erklärungen im Sinne des Absatzes 3, die vom betroffenen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete.

(6) Die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden und Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes bis zu bestimmten Stichtagen einen bestimmten prozentualen Anteil der Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 einreichen. Soweit Erklärungen im Sinne des Absatzes 3 in ein Verfahren nach Satz 1 einbezogen werden, ist Absatz 4 Satz 3 nicht anzuwenden. Die Einrichtung eines Verfahrens nach Satz 1 steht im Ermessen der obersten Landesfinanzbehörden und ist nicht einklagbar.

1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

1.
Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes wählt,
a)
wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,
b)
wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt;
2.
Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a)
wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b)
wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt.
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

(3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.