Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Okt. 2012 - X B 161/11

bei uns veröffentlicht am24.10.2012

Tatbestand

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I. Die nicht postulationsfähige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren. In diesem Verfahren führte der zuständige Einzelrichter am 31. August 2011 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Klägerin nicht teilnahm. Die Verhandlung wurde mit dem Beschluss geschlossen, dass die Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werde. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung ist vermerkt: "Nach Beratung des Gerichts wurde um 10:25 das folgende Urteil verkündet: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens".

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Im Anschluss hieran setzte der Einzelrichter unter dem Datum vom 31. August 2011 einen Gerichtsbescheid mit dem vorstehend genannten Tenor ab. Nach der Rechtsmittelbelehrung konnte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt werden. Dieser Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 9. September 2011 zugestellt. Hierauf beantragte sie am 7. Oktober 2011 beim FG mündliche Verhandlung.

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Bereits am 15. September 2011 hatte das FG den vorstehend genannten Gerichtsbescheid dahingehend berichtigt, "dass die Bezeichnung der Entscheidung als Gerichtsbescheid durch die Bezeichnung Urteil ersetzt wird und dass der 1. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2011 durch Richter am Finanzgericht X als Einzelrichter für Recht erkannt hat." Zudem wurde die Rechtsmittelbelehrung "Antrag auf mündliche Verhandlung" dahingehend berichtigt, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden konnte. Die hierfür geltenden Voraussetzungen hat das FG in dem Berichtigungsbeschluss im Einzelnen ausgeführt. Die den Berichtigungsbeschluss selbst betreffende Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass der Beschluss innerhalb von zwei Wochen angefochten werden könne.

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Am 12. Oktober 2011 wurde der Klägerin der Berichtigungsbeschluss zugestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich hierauf mit Telefax vom 26. Oktober 2011 an das FG. In diesem führte der Rechtsanwalt unter Hinweis auf das Aktenzeichen des beim FG in der Streitsache anhängigen Verfahrens aus, er lege das erforderliche Rechtsmittel ein. Ihm sei nicht bekannt, ob und wann welche Entscheidungen ergangen und welche Rechtsmittel hiergegen möglich seien. Vorsorglich stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Telefax-Schreiben war ein an den Rechtsanwalt gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 26. Oktober 2011 beigefügt. In diesem führt die Klägerin aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe gegen sie zu Unrecht eine Steuerschuld festgesetzt. Der Rechtsanwalt solle sie vor dem FG vertreten. Allerdings laufe die Beschwerdefrist mit Ablauf des heutigen Tags ab. Mit einem nachfolgenden ebenfalls per Telefax eingereichten Schreiben vom 26. Oktober 2011 legte der Rechtsanwalt namens der Klägerin gegen den Beschluss vom 15. September 2011 beim FG Beschwerde ein und beantragte, die Revision zuzulassen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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Mit dem beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereichten Schriftsatz vom 18. November 2011 macht die Klägerin geltend, der Berichtigungsbeschluss sei rechtswidrig. Da sie Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe, gelte der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Er wirke deshalb nicht mehr als Urteil und könne daher nicht nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt werden. Das FG könne den durch mündliche Verhandlung zu überprüfenden Gerichtsbescheid nicht in ein Urteil umwandeln. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung gehe einem Berichtigungsverfahren vor. Diese Möglichkeit habe das FG der Klägerin genommen, weil es ohne gesetzliche Grundlage einen Berichtigungsbeschluss erlassen habe. Damit sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, auf dem das Urteil beruhe, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich bei der erneuten mündlichen Verhandlung durch ergänzenden Sachvortrag die Entscheidungsgrundlage geändert hätte.

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Die Klägerin beantragt,
den Rechtsstreit zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die mündliche Verhandlung anberaumen kann;
hilfsweise für den Fall, dass dem vorstehenden Antrag nicht stattgegeben wird, das Beschwerdeverfahren durchzuführen mit dem Antrag, die Revision zuzulassen.

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Das FA hat sich zu dem klägerischen Begehren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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II. Das Begehren der Klägerin hat insgesamt keinen Erfolg. Ihrem Antrag, den Rechtsstreit an das FG zwecks Erledigung des gegen den Gerichtsbescheid vom 31. August 2011 gerichteten Antrags auf mündliche Verhandlung zurückzuverweisen, kann nicht entsprochen werden (unten 2.). Auch der hilfsweise von ihr eingelegten Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ist nicht zu entsprechen (unten 3.).

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1. Das klägerische Begehren kann nicht als eine gegen den Berichtigungsbeschluss nach § 107 FGO gerichtete Beschwerde i.S. des § 128 Abs. 1 FGO ausgelegt werden. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zunächst mit ihrem am 26. Oktober 2011 um 10.19 h an das FG übersandten Schreiben lediglich das "erforderliche Rechtsmittel" eingelegt, ohne darzutun, gegen welche gerichtliche Entscheidung des FG sich dieses Rechtsmittel richten soll. Am gleichen Tag hat der Klägervertreter mit dem um 17.47 h an das FG übersandten Schreiben klargestellt, dass sich das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. September 2011 richtet. Beantragt wurde jedoch nicht die Änderung oder Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. September 2011, sondern die Zulassung der Revision. Da die Erklärung von einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe stammt, kann die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) nicht in eine gegen den Berichtigungsbeschluss gerichtete Beschwerde gemäß § 128 FGO umgedeutet werden (vgl. zur Auslegung von Verfahrenserklärungen, die von Angehörigen von rechts- und steuerberatenden Berufen abgegeben werden BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861, und BFH-Urteil vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800).

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2. Dem klägerischen Antrag, den Rechtsstreit zwecks Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen, kann nicht entsprochen werden.

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a) Das klägerische Begehren beruht auf der Annahme, es sei vom FG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weil die Klägerin rechtzeitig nach Zustellung des ihr gegenüber ergangenen Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt habe (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO). Wegen der in diesem Fall gegebenen Rechtsfolge des § 90a Abs. 3 Halbsatz 2 FGO, wonach der Gerichtsbescheid nicht als ergangen gelte, gehe der Berichtigungsbeschluss des FG ins Leere und sei damit gegenstandslos.

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b) Diese Rechtsauffassung teilt der beschließende Senat nicht. Ergeht in einem Finanzrechtsstreit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, dann wird dieses als solches mit der Verkündung gemäß § 104 Abs. 1 FGO und nicht erst mit der Zustellung wirksam und bindend (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89). Weicht die später zugestellte schriftliche Urteilsfassung von der verkündeten Entscheidung ab, dann ist die schriftliche Fassung im Falle des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937).

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Nichts anderes kann gelten, wenn den Beteiligten statt des verkündeten Urteils in der schriftlichen Fassung ein Gerichtsbescheid i.S. des § 90a Abs. 1 FGO zugestellt wird. In einem solchen Fall ist eine Berichtigung gemäß § 107 Abs. 1 FGO durchzuführen, denn diese Vorschrift erfasst grundsätzlich auch Gerichtsbescheide (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 1). Ein solcher Berichtigungsbeschluss ist unabhängig davon zulässig, ob vor Ergehen eines solchen Berichtigungsbeschlusses oder --wie im Streitfall-- erst danach, aber noch vor dessen Zustellung gegen den schriftlich zugestellten Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist.

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c) Ein Berichtigungsverfahren nach § 107 Abs. 1 FGO dient der Beseitigung von Schreib- und Rechenfehlern und von ähnlichen mechanischen Versehen. Dementsprechend muss es sich um einen Irrtum in der Erklärung handeln; ein Fehler in der gerichtlichen Willensbildung muss ausgeschlossen sein (Brandt in Beermann/Gosch, FGO, § 107 Rz 5, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des BFH).

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Liegt ein solches mechanisches Versehen i.S. des § 107 FGO vor, dann ist die Berichtigung weder antrags- noch fristgebunden; die Unrichtigkeit ist vielmehr jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Sie kann von Amts wegen sowie nach Einlegung von Rechtsmitteln und auch nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 X B 164/90, BFH/NV 1992, 120). Auch steht der Berichtigung nicht entgegen, dass gegen die zu berichtigende gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden ist und infolge der durchzuführenden Berichtigung der Erfolg des Rechtsmittels entfallen kann (BFH-Beschluss vom 18. Juli 1985 VI B 124/84, BFH/NV 1986, 167). Dementsprechend kann durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung i.S. des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO eine erforderliche Berichtigung nach § 107 FGO nicht gehindert werden.

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d) Durch diese Auslegung wird entgegen der klägerischen Auffassung die Möglichkeit eines Beteiligten auf Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Zwar hat eine Berichtigung zur Folge, dass der Berichtigungsbeschluss auf die Zeit des Wirksamwerdens der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung, zurückwirkt.

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Auch hat die Durchführung eines Berichtigungsverfahrens grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der für das (berichtigte) Urteil geltenden Rechtsmittelfrist (Brandis in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 107 FGO Rz 7, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Anders ist es hingegen dann, wenn sich erst auf Grund der berichtigten Entscheidung die zutreffende Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten ergibt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. April 1955 VI ZB 4/55, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1955, 989, und BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48). Dies ist bei der hier zu beurteilenden Konstellation der Fall: Denn erst auf Grund des Berichtigungsbeschlusses werden die Verfahrensbeteiligten darüber belehrt, dass das (berichtigte) Urteil mittels der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann. Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt mithin erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (BGH-Beschluss in NJW 1955, 989; vgl. auch Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 38).

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e) Im Streitfall hat ein Versehen i.S. des § 107 Abs. 1 FGO vorgelegen. Auf Grund der Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 und § 165 der Zivilprozessordnung) steht fest, dass der Einzelrichter des FG am 31. August 2011 im Streitfall ein klageabweisendes Urteil verkündet hat. Es ist daher offensichtlich, dass der nachfolgend schriftlich abgefasste Gerichtsbescheid auf einem eindeutigen Versehen und damit auf einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO beruht. Dass der Fehler nicht allein aus der zu berichtigenden gerichtlichen Entscheidung, sondern erst mittels Heranziehung des Protokolls feststellbar ist, spielt keine Rolle (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 21. August 2003 XI B 239/02, BFH/NV 2004, 67).

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3. Die von der Klägerin hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die Darlegungsanforderungen des § 116 FGO beachtet worden sind, scheitert die Beschwerde daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gegeben ist. Wie oben (unter 2.) ausgeführt, konnte das FG ungeachtet des von der Klägerin gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung den Berichtigungsbeschluss erlassen. In der fehlenden Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung liegt daher kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Okt. 2012 - X B 161/11 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90a


(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgeri

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 107


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urte

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 55


(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehr

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 104


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.