Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Jan. 2016 - X B 128/15

bei uns veröffentlicht am28.01.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. April 2015  3 K 1548/13 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Einkommensteuer 2005 und 2010 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt aus einem Brennstoffhandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Klageverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob ihm für die Jahre 2007 und 2008 weitere gewerbliche Einkünfte aus einer Handelsvertretung für ein Pharmaunternehmen --das nachfolgend als GmbH bezeichnet wird-- zuzurechnen sind.

2

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) meldete der Kläger am 23. März 2006 unter der Firma "A" eine Handelsvertretung für pharmazeutische Produkte an. Am 24. Juli 2006 erteilte er einer Frau X die folgende "Bestätigung": "Hiermit wird für die Firma A , Vertriebsbüro bevollmächtigt, alle Rechtsgeschäfte zwischen der Fa. A und der rechtsverbindlich zu tätigen."

3

Am 25. Juli 2006 kam es zum Abschluss eines "Dienstleistungs-/Servicesvertrags" zwischen der GmbH und "A", wobei für Letztere die Anschrift der Frau X angegeben wurde. Frau X unterschrieb für "A"; der Name des Klägers ist in dem Vertragsdokument nicht genannt. Nach dem Inhalt der Vereinbarung hatte "A" für die GmbH bestimmte Vertriebs-Dienstleistungen zu erbringen und hierfür Anspruch auf eine monatliche Vergütung von 3.750 € zzgl. Umsatzsteuer und Reisekostenersatz.

4

In der Folgezeit wurde Frau X, über deren Vermögen im Jahr 2002 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, für die GmbH tätig. Bis 2004 war Frau X als Pharmareferentin bei einem großen Pharmakonzern angestellt und anschließend unter der Bezeichnung "A" selbständig tätig gewesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der GmbH befand sie sich in der Wohlverhaltensphase des Insolvenzverfahrens und war verpflichtet, alle Einnahmen, die die Pfändungsfreigrenze überstiegen, an den für ihre Gläubiger bestellten Treuhänder abzuführen.

5

Die GmbH zahlte die monatliche Vergütung für die Vertriebstätigkeit auf ein Bankkonto des Klägers. Dieser meldete die Pharmavertretung am 31. Oktober 2008 wieder ab.

6

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete die von der GmbH gezahlten Vergütungen dem Kläger zu und schätzte die daraus erzielten Einkünfte auf 44.000 € (2007) bzw. 32.000 € (2008). Im Klageverfahren trug der --seinerzeit nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene-- Kläger sinngemäß vor, die Einkünfte seien Frau X zuzurechnen. Er habe von den monatlich auf seinem Bankkonto eingegangenen 3.750 € netto zunächst 2.500 € in bar an Frau X weitergegeben und mit dem Restbetrag u.a. die Miete des Büros der Frau X bezahlt. Dasselbe FA habe im Restschuldbefreiungsverfahren der Frau X dieser den Gesamtbetrag der Vergütungen als eigene Einnahmen zugerechnet. Dies habe zur Folge gehabt, dass Frau X wegen der Nichtabführung der Vergütungen an den Treuhänder die Restschuldbefreiung versagt worden sei. Zum Beweis dieses Vorbringens beantragte der Kläger die Beiziehung der Akte des Insolvenzverfahrens der Frau X. Das FG lehnte den Beweisantrag --bereits vor der mündlichen Verhandlung-- ab. Auch nach diesem Zeitpunkt wiederholte der Kläger den Beweisantrag mehrfach.

7

Ferner legten sowohl der Kläger als auch das FA im Klageverfahren Unterlagen aus einem bei der Deutschen Rentenversicherung in Bezug auf Frau X geführten Statusfeststellungsverfahren sowie aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren der Frau X gegen die GmbH vor. Nach der Mitteilung des FA endete dieses Verfahren mit der Feststellung, dass Frau X Arbeitnehmerin der GmbH gewesen sei.

8

Das FG gab der Klage teilweise statt. Zwar seien die Einkünfte aus dem Pharmahandel dem Grunde nach dem Kläger zuzurechnen, da Frau X nur als seine Vertreterin anzusehen sei. Der Höhe nach sei allerdings die vom FA vorgenommene Schätzung zu reduzieren. Frau X habe im Restschuldbefreiungsverfahren eingeräumt, vom Kläger monatlich 2.500 € in bar erhalten zu haben. Danach seien dem Kläger monatlich 1.250 € verblieben. Die behaupteten weiteren Ausgaben für Frau X habe der Kläger nicht nachgewiesen.

9

Hinsichtlich eines weiteren Streitpunkts --der Schätzung der Einkünfte aus dem Brennstoffhandel-- hatte die Klage in vollem Umfang Erfolg.

10

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln.

11

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die Einkommensteuer 2005 und 2010 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 betrifft. Insoweit fehlt es an der gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zwingend erforderlichen Beschwerdebegründung.

13

1. Der Kläger hat die Beschwerde ausdrücklich wegen der Einkommensteuerbescheide 2005, 2007, 2008 und 2010 sowie der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 erhoben. Die streitigen Einkünfte aus der Vertriebstätigkeit für die GmbH haben aber lediglich in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008 ihren Niederschlag gefunden. In Bezug auf die weiteren Verwaltungsakte war die Klage hingegen in vollem Umfang erfolgreich.

14

In der Beschwerdebegründung hat der Kläger weder die angefochtenen Bescheide bezeichnet noch einen ausdrücklichen Antrag gestellt. Inhaltlich befasst sich die Beschwerdebegründung indes ausschließlich mit den Einkünften aus der Vertriebstätigkeit.

15

2. In der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Fallkonstellationen, in denen ein zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt wird, nicht als --kostenpflichtige-- Teilrücknahme des Rechtsmittels angesehen worden, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils (für Nichtzulassungsbeschwerden BFH-Beschluss vom 26. Februar 2008 VIII B 194/06, BFH/NV 2008, 952, unter II.1.; für Revisionen Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 37, m.w.N.). Dies ist damit begründet worden, dass erst in der Rechtsmittelbegründungsschrift die Stellung eines Antrags --und damit die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird (vgl. für die Revision § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO)-- verlangt wird.

16

Etwas anderes gilt aber, wenn die Rechtsmittelbegründung keine ausdrückliche Beschränkung in Bezug auf die --zunächst umfassend angefochtenen-- Verwaltungsakte enthält. In diesem Fall bleibt es bei der umfassenden Anfechtung des Urteils; dem Rechtsmittel fehlt es dann in Bezug auf einen Teil der angefochtenen Verwaltungsakte an der erforderlichen Begründung (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II.1.). So liegt es auch im Streitfall.

III.

17

Soweit die Beschwerde die Einkommensteuer 2007 und 2008 betrifft, ist sie unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen teils nicht vor; teils sind sie nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden.

18

1. Der Kläger rügt zunächst, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, indem es die Akten des Insolvenzverfahrens der Frau X trotz eines entsprechenden Antrags nicht beigezogen habe. Aus diesen Akten hätte sich ergeben, dass das FA die gesamten 3.750 € monatlich der Frau X als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet habe.

19

Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Verfahrensmangel des FG. Das im Insolvenzverfahren der Frau X eingereichte Schreiben des FA vom 18. November 2008 nebst Anlagen, auf das sich das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung bezieht, hatte bereits der Kläger dem FG vorgelegt. Es war dem FG also bekannt. Dass sich aus den Akten des Insolvenzverfahrens noch weitere Erkenntnisse über die seinerzeitige Rechtsauffassung des FA ergeben könnten, die über den Inhalt der vorgelegten Schreiben des FA hinausgehen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

20

Im Übrigen entspricht die Argumentation des FA im Schreiben vom 18. November 2008 in einem entscheidenden Detail nicht vollständig dem Vorbringen des Klägers. Das FG hat angenommen, das Entgelt sei unmittelbar durch die --von der Person der Frau X zu unterscheidende-- "Firma A" bezogen worden. Auf dieser Grundlage ist das Schreiben so zu verstehen, dass das FA die darin genannten, von der GmbH tatsächlich gezahlten Bruttobeträge von 4.350 € bzw. 4.462,50 € monatlich nicht etwa unmittelbar der Frau X zugerechnet hat, sondern sie lediglich als Vergleichsmaßstab für die Anwendung der Fiktion der --im Schreiben des FA ebenfalls genannten-- Vorschrift des § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung herangezogen hat. Nach dieser Regelung obliegt es dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Das FA will in seinem Schreiben an das Insolvenzgericht eine solche angemessene Vergütung aus einem Dienstverhältnis fingieren. Dies ist aber nicht notwendig gleichbedeutend mit der --vom Kläger in dieses Schreiben hineingelesenen-- Aussage, dass das FA die Vergütungen der Frau X unmittelbar als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet habe.

21

Der Umstand, dass das FG das Schreiben des FA vom 18. November 2008 nicht erkennbar in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, könnte zwar möglicherweise einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO begründen. Einen solchen hat der Kläger aber nicht gerügt. Auch sinngemäß kann seiner Beschwerdebegründung nicht die Rüge entnommen werden, das FG habe seine Entscheidung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens geschöpft.

22

2. In Bezug auf die Rüge, das FG habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen, die an eine solche Rüge zu stellen sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), nicht erfüllt sind.

23

Der Kläger bringt vor, das FG hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er für die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben Nachweise vorlegen müsse. Zudem sei die vom FG gegebene Begründung, Mietzahlungen für Frau X könnten dem Kläger nicht entstanden sein, weil der Vertrag mit der GmbH einen Anspruch auf Reisekostenersatz vorsehe, überraschend.

24

Der Senat lässt offen, ob das FG in diesem Sinne zu verstehen ist. Es hat in Bezug auf die Reise- und notwendigen Übernachtungskosten formuliert, "Insoweit" konnten dem Kläger keine Aufwendungen entstanden sein. Für "weitere" Aufwendungen fehlten Nachweise. Mit "weiteren" Aufwendungen können auch weitere Mietaufwendungen gemeint sein.

25

Für eine in zulässiger Form erhobene Gehörsrüge fehlt es jedenfalls an der Darlegung, was der Kläger dem FG bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, unter II.2.c, m.w.N.). Die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Gehörsverletzung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802: verfahrensfehlerhafte Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den Kläger), nicht aber, wenn der Gehörsverstoß --wie hier-- nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2015 IV B 115/13, BFH/NV 2015, 1256, Rz 13, m.w.N.).

26

Vorliegend hat der Kläger nicht dargelegt, was er dem FG im Falle der Erfüllung der Hinweispflicht noch vorgetragen hätte. Er hat vielmehr pauschal behauptet, er hätte "noch entsprechend vortragen und Beweis antreten können". Dies stellt keinen hinreichend konkreten Sachvortrag zu den weiteren geltend zu machenden Betriebsausgaben dar.

27

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

28

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 120


(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.